Wenn ein Ministerium unnötige Belastungen der Rentenkasse nicht beseitigt

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Nicht selten lassen sich Ministerien in unserem Land viel zu lange Zeit, um einen erkannten Missstand abzustellen. So zum Beispiel das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das seit Jahren aus unerfindlichen Gründen nichts unternimmt, um eine Schwachstelle im Rentenrecht zu beheben. Das Zögern des Ministeriums kostet die Rentenkasse Jahr für Jahr viele Millionen.

Es gibt um das Fremdrentengesetz. Dieses regelt die Rentenansprüche von Vertriebenen und Spätaussiedlern, die nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges aus den früheren deutschen Ostgebieten und den Staaten Osteuropas nach Deutschland zugezogen sind. Es integriert rentenrechtlich bedeutsame Zeiten, die die Berechtigten in ihren Herkunftsstaaten zurückgelegt haben, in die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland.

Das Fremdrentengesetz ist geprägt vom Eingliederungsgedanken, d. h. die Berechtigten werden so behandelt, als hätten sie ihr Versicherungsleben nicht im Herkunftsland, sondern in Deutschland verbracht. Ausgehend von diesem Grundsatz enthält das Fremdrentengesetz in erster Linie Regelungen, ob und ggf. welche fremden Zeiten in der deutschen Rentenversicherung gleichgestellt und wie diese bewertet werden. Typische Länder, aus den Fremdrenten-Berechtigte kommen, sind Polen, Jugoslawien, Ungarn, Rumänien oder die Sowjetunion bzw. deren Nachfolgestaaten. 

Doppelzahlungen sollen vermieden werden      

Beziehen Berechtigte eine Rente oder eine vergleichbare Leistung aus einem Herkunftsstaat für Zeiten, die nach dem Fremdrentengesetz auch in Deutschland anerkannt wurden, müssen sie dies der deutschen Rentenversicherung anzeigen. Die deutsche Rente ruht dann in Höhe dieser Leistung. Dadurch sollen Doppelleistungen vermieden werden. Verzichten Berechtigte auf eine bereits bewilligte Rente ihres Herkunftsstaates oder beantragen diese nicht, zahlt die Rentenversicherung die deutsche Rente in voller Höhe aus.

Berechtigte, deren Herkunftsstaat Mitglied der Europäischen Union ist oder mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, können ihre dortigen Rentenansprüche auch von Deutschland aus geltend machen. Mit der Erweiterung der Europäischen Union um Staaten Mittel- und Osteuropas und der steigenden Zahl von Sozialversicherungsabkommen ist dieser Personenkreis erheblich gewachsen. 

Verzicht auf Renten der Herkunftsstaaten belastet die deutschen Rentenkassen      

Renten der Herkunftsstaaten werden also nur dann angerechnet, wenn die Berechtigten diese Leistungen tatsächlich in Anspruch nehmen. Machen sie hiervon keinen Gebrauch, zahlt ihnen die Rentenversicherung die deutsche Rente in voller Höhe aus. Für die Berechtigten verringert sich dadurch nicht nur ihr Aufwand, weil ihnen nur ein Leistungsträger gegenübersteht. Sie können auch finanzielle Nachteile vermeiden, die z. B. durch Wechselkursschwankungen entstehen können. So hatten beispielsweise bis zum Jahr 2016 mehr als 40 Prozent der Berechtigten auf ihre Renten aus Rumänien verzichtet, wie eine Überprüfung ergab. Die daraus entstehenden Belastungen für die Versichertengemeinschaft beliefen sich auf 10 Millionen Euro jährlich.

Verstöße gegen die Mitteilungspflicht      

Für die Träger der Rentenversicherung ist es nur dann möglich, ein Ruhen der deutschen Rente nach dem Fremdrentengesetz zu prüfen, wenn die Berechtigten sie über den Bezug einer Rente ihres Herkunftsstaates informieren. Kommen die Berechtigten dieser Pflicht nicht nach, kann dies zu Doppelleistungen zulasten der Versichertengemeinschaft führen. Die Rentenversicherungsträger befragten im Jahr 2018 eine Vielzahl von Berechtigten nach Renteneinkünften aus ihren Herkunftsstaaten der ehemaligen Sowjetunion. Dabei ergab sich, dass durch unterbliebene Mitteilungen seit dem Jahr 2014 vermeidbare Zahlungen von 14 Millionen Euro entstanden waren.     

Eine Änderung des Fremdrentengesetzes sollte schnellstens erfolgen      

Im Jahr 2014 hatten sich die Träger der Rentenversicherung mit der Bitte um Änderung des Fremdrentengesetzes an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gewandt. Auch der Bundesrechnungshof hatte Ende 2017 das Ministerium aufgefordert, für eine Neuregelung des Fremdrentengesetzes zu sorgen. Ein Verzicht auf die Rente des Herkunftsstaates dürfe nicht zulasten der Versichertengemeinschaft in Deutschland gehen.

Seit nunmehr sechs Jahren ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales somit die geschilderte Problematik bekannt, geschehen ist bisher nichts. Es wird allerhöchste Zeit, dass das Ministerium mit einem Änderungsvorschlag an den Gesetzgeber herantritt, liebe Leserinnen und Leser, um weitere Belastungen der deutschen Rentenkassen zu verhindern, sagt verärgert

Ihr
Gotthilf Steuerzahler
www.krisensicherinvestieren.com

Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar