Was machen eigentlich … meine Steuergroschen?

von , 03.09.2018, 11:12 Uhr

Bleibeverhandlungen mit Professoren

Liebe Leserinnen und Leser,

es ist sinnvoll, dass Universitäten ihren Professoren bei Abwerbeversuchen bessere Konditionen anbieten dürfen, um die Wissenschaftler zum Bleiben zu veranlassen. Bei diesen Bleibeverhandlungen mangelt es aber häufig an der Nachvollziehbarkeit, ob die rechtlichen Vorgaben eingehalten worden sind.

Für einen Professor ist der Ruf einer anderen Hochschule immer erfreulich. Ein solches Angebot bietet dem Hochschullehrer zum einen die Perspektive, seine Tätigkeit an einem anderen Standort zu verbesserten Konditionen fortzusetzen. Zum andern eröffnet sie ihm die Möglichkeit, in Bleibeverhandlungen mit der eigenen Universität einzutreten mit der Aussicht, sich in Besoldung und Ausstattung merklich zu verbessern. Die Universitäten sind nicht verpflichtet, in Bleibeverhandlungen mit wechselwilligen Professoren einzutreten. Sie können mit diesem Instrument jedoch unter Umständen die Abwanderung von Professoren verhindern.

Kommt es bei den Bleibeverhandlungen zu einer Einigung, kann dies im Ergebnis zu einer erheblichen finanziellen Belastung der betroffenen Universität führen. In der Regel fallen dauerhaft Ausgaben für zusätzliche Vergütungsbestandteile des zum Bleiben veranlassten Professors an. Weiterhin werden im Zuge der Verhandlungen häufig auch zusätzliche Mitarbeiter, eine verbesserte Ausstattung von Räumen, der Umbau von Laboren oder auch die Ermäßigung von Lehrverpflichtungen verlangt und durchgesetzt.

Rechtliche Vorgaben für Bleibeverhandlungen

Für Bleibeverhandlungen gibt es in den Bundesländern, die ja für den Hochschulbereich zuständig sind, unterschiedliche gesetzliche Regelungen. Zum Teil haben sich die Hochschulen, deren Autonomie in den letzten Jahren gestärkt worden ist, ergänzende Vorschriften gegeben. Die geltenden Regelungen lassen sich im Kern wie folgt zusammenfassen: Zunächst einmal muss der Nachweis eines Rufes an eine andere Hochschule vorliegen. Bei den Verhandlungen über zusätzliche Vergütungsbestandteile sind die bisherigen Leistungen des Wissenschaftlers, vorliegende Evaluierungsergebnisse, die Bewerberlage sowie die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. Eine erneute Bleibeverhandlung mit demselben Professor ist in der Regel erst nach drei Jahren zulässig. Es besteht die Pflicht, das Verfahren und dessen Ergebnisse schriftlich festzuhalten.

Unzureichende Dokumentation der Entscheidungen

Wie Überprüfungen ergeben haben, ist die Dokumentation der Bleibeverhandlungen jedoch vielfach unbefriedigend. Die Entscheidungsprozesse lassen sich in vielen Fällen gar nicht bzw. nur im Ansatz nachvollziehen. Entsprechendes gilt für die Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungsbestandteile. Auch hier kommen die Hochschulen ihrer Verpflichtung, die Entscheidungsgründe für die Gewährung einer Zulage bzw. deren Höhe zu dokumentieren, vielfach nicht oder nur unzureichend nach.

Gegenleistungen der Professoren

Nicht selten werden im Zuge der Verhandlungen auch Leistungen vereinbart, welche die zum Bleiben veranlassten Professoren zukünftig zu erbringen haben. Bei einigen Hochschulen sind die zu erbringenden Leistungen detailliert und messbar. Andere Hochschulen fordern solche Leistungen zwar ebenfalls ein, die entsprechenden Absprachen sind jedoch so allgemein gehalten, dass Kontrollen zur Erfüllung nur ansatzweise oder gar nicht möglich sind. In der großen Mehrzahl aller Bleibevereinbarungen erfolgt die Zusage von zusätzlichen Vergütungsbestandteilen allerdings ohne die Vereinbarung einer Gegenleistung. Diese Hochschulen sehen, gestützt von den jeweiligen Wissenschaftsministerien, schon das bloße Bleiben des betreffenden Professors als ausreichende Gegenleistung an. Eine überaus großzügige Sicht der Dinge, wie Kritiker dieser Praxis meinen.

Nichteinhaltung der 3-Jahres-Frist

Gelegentlich finden Bleibeverhandlungen statt, obwohl die gesetzliche 3-Jahres-Frist vor erneuten Verhandlungen mit dem Professor noch nicht abgelaufen ist. Das ist nur ausnahmsweise möglich. Es muss jedoch dokumentiert werden, weshalb von dem Sollgehalt der Norm abgewichen worden ist. An dieser Dokumentation fehlt es häufig.

Die Hochschulen müssen pfleglich mit den Steuergeldern umgehen

Bleibeverhandlungen sind ein zielführendes Mittel der Universitäten, um beim Wettbewerb um die besten Köpfe mithalten zu können. Dabei darf jedoch nicht in Vergessenheit geraten, dass die Hochschulen aus Steuermitteln finanziert werden. Die Verfahren müssen deshalb lückenlos dokumentiert werden. Nur so kann nachvollzogen werden, liebe Leserinnen und Lesern, ob die Hochschulen die rechtlichen Vorgaben eingehalten haben und wirtschaftlich mit den Steuergeldern umgegangen sind, sagt mit Entschiedenheit

Ihr

Gotthilf Steuerzahler

Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.

Claus Vogt, der ausgewiesene Finanzmarktexperte, ist zusammen mit Roland Leuschel Chefredakteur des kritischen, unabhängigen und konträren Börsenbriefs Krisensicher Investieren.

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