Verzicht auf Gebühreneinnahmen bei Rüstungsfirmen

von , 30.01.2021, 13:00 Uhr

In seinem jüngsten Jahresbericht kritisiert der Bundesrechnungshof das Bundeswirtschaftsministerium dafür, dass es seit Jahren versäumt hat, die vorgeschriebenen Gebühren im Zusammenhang mit dem Export von Rüstungsgütern zu erheben. Aus dem mitgeteilten Schriftwechsel gewinnt man den Eindruck, dass das Wirtschaftsministerium trotz eindeutiger Rechtslage die Rüstungswirtschaft nur sehr ungern – aus welchen Gründen auch immer – mit Gebühren belasten möchte.

Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine Amtshandlung oder eine sonstige Tätigkeit der Verwaltung oder für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden. Gebühren verlangt der Staat zum Beispiel für die Ausstellung eines Passes oder eines Führerscheins. Es handelt sich also um eine Art Preis für die konkrete Inanspruchnahme von Leistungen der öffentlichen Hand.

Gebühren sind dazu bestimmt, die Kosten der öffentlichen Dienstleistung ganz oder teilweise zu decken. Weiterhin ist anerkannt, dass neben dem berechtigten Interesse der Allgemeinheit auf Kostenerstattung für individuell abgegebene staatliche Leistungen auch der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen, den der Leistungsempfänger erhält, in angemessener Weise berücksichtigt werden kann. Zwischen beiden Interessen ist ein ausgewogenes Verhältnis herzustellen. 

Die Ausfuhr von Rüstungsgütern muss genehmigt werden      

Nach dem Grundgesetz dürfen zur Kriegführung bestimmte Waffen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, transportiert und exportiert werden. Entsprechende Genehmigungen müssen Unternehmen vorab beim zuständigen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beantragen. Das Bundesamt untersteht dem Bundeswirtschaftsministerium. Im Jahr 2018 gingen 14.300 Anträge auf Export von Rüstungsgütern bei dem Bundesamt ein.      

Für Genehmigungen sind kostendeckende Gebühren zu erheben      

Seit dem Jahr 2013 regelt das Bundesgebührengesetz, dass die Verwaltungsbehörden des Bundes für ihre individuell zurechenbaren Leistungen grundsätzlich kostendeckende Gebühren erheben müssen. Dazu erließ die Bundesregierung im Jahr 2015 die Allgemeine Gebührenverordnung. Sie gibt vor, wie Gebühren kostendeckend zu kalkulieren sind. Das Antragsverfahren beim Export von Rüstungsgütern, in dem Unternehmen für den Export ihrer Kriegswaffen eine Genehmigung erhalten wollen, ist eine individuell den jeweiligen Antragstellern zurechenbare öffentliche Leistung.      

Einnahmen von bis zu 10 Millionen Euro hätten erzielt werden können      

Dem Wirtschaftsministerium war es natürlich bekannt, dass für die Exportgenehmigungen das Bundesgebührengesetz gilt. Im Jahr 2016 erwog das Ministerium, Gebühren bei der Rüstungsexportkontrolle einzuführen. Dabei hielt es Einnahmen zwischen 5 und 10 Millionen Euro pro Jahr für möglich. Letztlich vertagte es aber die Entscheidung. Entsprechende Gebühren erhebt es bis heute nicht. Das Ministerium hätte seinerzeit einen verbindlichen Katalog der gebührenpflichtigen Leistungen bei der Rüstungsexportkontrolle erstellen und die jeweiligen Gebührensätze kalkulieren müssen, damit das Bundesamt entsprechende Gebühren festsetzen und erheben konnte. Der Rechnungshof hat dieses Versäumnis als pflichtwidrig gerügt.   

Das Ministerium will nun eine Gebührenregelung schaffen      

Das Wirtschaftsministerium führte im Schriftwechsel mit dem Rechnungshof aus, dass zwar seit dem Jahr 2013 mit dem Bundesgebührengesetz der Rahmen geschaffen sei, um Gebühren zu erheben. Da erst später weitere gesetzliche Konkretisierungen hinzugekommen seien, nehme es aber noch eine gewisse Zeit in Anspruch, die Regelungen des Bundesgebührengesetzes umzusetzen. Bis zum 1. Oktober 2021 werde es den Erlass einer Gebührenverordnung für die Antragsbearbeitung zum Rüstungsexport prüfen und umsetzen. Dabei werde das Ministerium auch berücksichtigen, welche wirtschaftlichen Schwierigkeiten und Herausforderungen die betroffenen Unternehmen infolge der Corona-Politik zu bewältigen haben.     

Eine Ausnahme von der Gebührenpflicht?      

Im Wirtschaftsministerium wurde auch erwogen, an den Gesetzgeber heranzutreten, um eine Ausnahme von der Gebührenpflicht für die Rüstungsexportkontrolle zu erwirken. Man kann sich nur darüber wundern, wie stark sich das Ministerium für die Belange der Rüstungswirtschaft einsetzt. Die Gebühren werden ja schließlich auf die Käufer der Rüstungsgüter überwälzt. Und bekanntlich geht ein großer Teil unserer Rüstungsexporte in ölreiche Länder, die gerne bereit sind, für hochwertige Waffen ein wenig mehr zu zahlen. Aber wer kennt schon alle Zusammenhänge des Rüstungsgeschäfts, liebe Leserinnen und Leser, sagt verunsichert

Ihr
Gotthilf Steuerzahler
www.krisensicherinvestieren.com

Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar

Gotthilf Steuerzahler