Verfassungswidrigkeit der nordrhein-westfälischen Reitabgabe

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Der deutsche Staat finanziert sich ganz überwiegend aus Steuern. Daneben hat der Staat sich jedoch noch weitere Instrumente zur Deckung seines Finanzbedarfs geschaffen, nämlich Gebühren, Beiträge und Sonderabgaben. 

Gebühren verlangt der Staat zum Beispiel für die Ausstellung eines Passes oder eines Führerscheins sowie für die Benutzung von öffentlichen Einrichtungen. Es handelt sich also um eine Art „Preis“ für die konkrete Inanspruchnahme von Leistungen der öffentlichen Hand. Bei Beiträgen genügt schon die Möglichkeit der Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen, auf die tatsächliche Inanspruchnahme kommt es dagegen nicht an. Bekanntestes Beispiel ist der zu Recht umstrittene Rundfunkbeitrag, den seit 2013 jeder Haushalt zahlen muss, ob er die Angebote des öffentlich- rechtlichen Rundfunks nutzt oder nicht.

Sonderabgaben werden abgegrenzten Gruppen der Bevölkerung auferlegt, welche dem mit der Abgabe verfolgten Zweck deutlich näher stehen als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit. Beispiele sind die von der Kino- und Videowirtschaft zu zahlende Filmabgabe, die zur Förderung der Filmwirtschaft bestimmt ist, oder die zur Verbesserung der Gewässergüte dienende Abwasserabgabe, die von Abwässer einleitenden Betrieben erhoben wird. Für die zahlungspflichtigen Gruppen stellen Sonderabgaben eine zusätzliche Belastung und häufig auch ein Ärgernis dar. 

Die Reiter müssen eine Reitabgabe zahlen      

Einige Bundesländer, darunter Nordrhein-Westfalen, haben eine Reitabgabe eingeführt, eine jährlich erhobene Sonderabgabe. Das Aufkommen der Reitabgabe dient zur Errichtung und Unterhaltung von Reitwegen sowie als Ersatzleistung zugunsten der Grundstückseigentümer, deren Wege durch Reitnutzung beschädigt werden. Zur Zahlung der Reitabgabe sind alle Reiter verpflichtet, die ihre Pferde im Gelände (d.h. außerhalb geschlossener Ortschaften und Reitanlagen) reiten. Die Reitabgabe wird in Verbindung mit der Ausgabe eines Reitkennzeichens bzw. einer Reitplakette erhoben. Ohne ein solches Reitkennzeichen im Gelände zu reiten, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.      

In NRW werden jährlich 1,3 Millionen aus der Reitabgabe eingenommen      

Im Land Nordrhein-Westfalen sind die Kreise und kreisfreien Städte für die Ausgabe der Kennzeichen und die Erhebung der Reitabgabe zuständig. Sie führen die Reitabgabe an das Land ab. In den Jahren 2015 bis 2017 lag das Aufkommen der Reitabgabe bei rund 1,3 Millionen Euro jährlich. Vor kurzem hat ein Gutachter untersucht, ob Nordrhein-Westfalen die Schuldner der Reitabgabe gleichmäßig in Anspruch nimmt oder ob bei der Erhebung der Reitabgabe ein strukturelles Vollzugsdefizit besteht. Ein strukturelles Vollzugsdefizit kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungswidrigkeit einer Abgabe nach sich ziehen mit der Folge, dass die Abgabe nicht mehr erhoben werden darf.      

Nur 50 Prozent der Reiter zahlen die Reitabgabe      

Die Untersuchung kam zu dem Ergebnis, dass eine Kontrolle, ob Pferde, die in der freien Landschaft und im Wald geritten werden, mit einem gültigen Kennzeichen ausgestattet sind, auf Landesebene nicht vorgeschrieben ist und auch weitgehend nicht stattfindet. Eine beim Landwirtschaftsministerium Nordrhein-Westfalen angesiedelte Arbeitsgruppe war bereits im Jahr 2012 zu der Erkenntnis gelangt, dass nur rund 50 Prozent der im Gelände Reitenden die Reitabgabe entrichten.      

Vor-Ort-Kontrollen sind zu aufwendig      

Auf die Kritik des Gutachters hat das zuständige Landesministerium entgegnet, die vorgeschlagenen Vor-Ort-Kontrollen seien personell und faktisch nicht leistbar. Eine wirksame Kontrolle setze voraus, dass nicht nur landesweit kontrolliert werde, sondern vor allem auch an Wochenenden, an denen das Reitaufkommen am größten sei. Der entstehende Verwaltungsaufwand stehe in keinem Verhältnis zum möglichen Erfolg. Stattdessen werde laut Ministerium in Gesprächen mit den Reiterverbänden sowie in Presseaufrufen auf die Pflicht zur Entrichtung der Reitabgabe hingewiesen. In Einzelfällen würden auch stichprobenweise Kontrollen durchgeführt. Im Übrigen vertraue das Land auf die abschreckende Wirkung des drohenden Bußgeldes bei einem fehlenden Kennzeichen.     

Die Erhebung der Reitabgabe hängt von der Zahlungsmoral ab      

Der Gutachter hat darauf hingewiesen, dass Steuer- bzw. Abgabepflichtige rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden müssen. Wird die Gleichheit der Belastung durch die Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung nach sich ziehen. Wenn das Land bei der Reitabgabe im Wesentlichen darauf vertraue, dass bloße Hinweise auf das Bestehen der Abgabenpflicht ausreichten, hänge die Erhebung der Reitabgabe nahezu ausschließlich von der Zahlungsmoral der Abgabenpflichtigen ab.      

Jetzt muss der nordrhein-westfälische Landtag entscheiden      

Nach Auffassung des Gutachters könne die drohende Geldbuße eine abschreckende Wirkung überhaupt nur dann entfalten, wenn die betreffenden Personen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssten, dass ihr pflichtwidriges Verhalten zur Kenntnis der zuständigen Behörde gelangt. Dies sei beim Reiten im Wald und in der freien Landschaft nicht zu erwarten. Die Reitabgabe werde damit zu einer „freiwilligen“ Leistung. Die Problematik der Reitabgabe wird in Kürze den nordrhein-westfälischen Landtag beschäftigen. Man kann überaus gespannt sein, liebe Leserinnen und Leser, ob der Landtag die Reitabgabe abschaffen und damit auf die 1,3 Millionen Euro im Jahr verzichten wird, sagt wenig hoffnungsvoll

Gotthilf Steuerzahler
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Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.