Sonderurlaub für Beamte

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Die Situation der ostdeutschen Bundesländer wird seit Jahren von einem starken Rückgang der Bevölkerung geprägt. Das hatte selbstverständlich auch Auswirkungen auf die öffentliche Verwaltung in diesen Regionen. Durch viele verschiedene Maßnahmen versuchen die betroffenen Bundesländer seit Jahren, ihren Personalaufwand zu reduzieren, um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen.

Im Jahr 2005 hat die Landesregierung eines ostdeutschen Bundeslandes zur Senkung der Personalausgaben unter anderem mehrere Möglichkeiten geschaffen, nach denen Bedienstete ihre Arbeitszeit reduzieren können. Neben verschiedenen Teilzeitmodellen besteht auch die Möglichkeit, bis zu zehn Tage Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge zu erhalten. Das Land erkannte generell ein dienstliches Interesse an der Gewährung dieses Sonderurlaubs an. Zunächst war vorgeschrieben, dass die für die Zeit des Sonderurlaubs einzubehaltenden Bezüge erst zum Jahresende mit der Sonderzahlung („Weihnachtsgeld“) zu verrechnen waren. 

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Seit 2013 können Beamte erneut Sonderurlaub beantragen, sobald sie die Bezüge für einen früheren Sonderurlaub abgegolten haben. Somit können in einem Kalenderjahr mehr als zehn Tage Sonderurlaub genommen werden. Die Zeit des Sonderurlaubs ist ruhegehaltfähig, ohne dass die Beamten den in anderen Fällen vorgeschriebenen Versorgungszuschlag von 30 Prozent der auf den Sonderurlaub entfallenden Dienstbezüge zu entrichten haben. 

Über 7.000 Urlaubstage Sonderurlaub wurden bewilligt      

Die beschriebene Sonderurlaubsregelung wurde vor einiger Zeit evaluiert. Die Evaluierung erstreckte sich auf alle Sonderurlaube in den Jahren 2008 bis 2014. In diesem Zeitraum hatten über 400 Beamte einen Sonderurlaub in Anspruch genommen. Das entsprach einem Anteil von 1,4 Prozent der Landesbeamten. Insgesamt wurden für den Erhebungszeitraum mehr als 1.000 Sonderurlaube mit über 7.000 Urlaubstagen bewilligt. Mit Ausnahme der Landtagsverwaltung hatten Beamte in allen Geschäftsbereichen von der Regelung Gebrauch gemacht. Aus dem Geschäftsbereich des Landesfinanzministeriums kam mit rund 200 Bediensteten und insgesamt mehr als 3.000 Sonderurlaubstagen fast die Hälfte der Antragsteller. Für große Teile des Landespersonals kam eine Nutzung der Sonderurlaubsregelung aufgrund der Eigenart des Dienstes praktisch jedoch nicht in Betracht. Es handelte sich um die Lehrerschaft sowie die Beamten im Vollzugsdienst von Polizei und Justiz.

Die Bezüge wurden für Wochenenden und Feiertage nicht gekürzt      

In der Mehrzahl aller Sonderurlaube umfassten die Genehmigungen ganze Arbeitswochen. Im Zuge der Evaluierung wurde festgestellt, dass die zuständige Landesfinanzdirektion die Einbehaltung der Bezüge in diesen Fällen nur anhand der Tage berechnete, an denen Dienst zu leisten war. Für dienstfreie Tage (Wochenenden, gesetzliche Feiertage) innerhalb eines Bewilligungszeitraums wurden keine Bezüge einbehalten. Durch die unterbliebene Kürzung für die innerhalb eines Bewilligungszeitraums liegenden Wochenenden und Feiertage entging dem Land im Ergebnis ein Betrag rund 200.000 Euro.      

Die Sonderurlaubsregelung ist günstiger als andere Freistellungen      

Als Ergebnis der Evaluierung wurde Kritik daran geübt, dass für den Sonderurlaub generell ein dienstliches Interesse anerkannt wurde. Durch die damit einhergehende Nichtabführung des Versorgungszuschlags von 30 Prozent der Dienstbezüge entgingen dem Land für die gewährten Sonderurlaube weitere rund 300.000 Euro. Kritiker bemängelten, es sei nicht gerechtfertigt, Beamte durch die hier in Rede stehende Regelung besser zu stellen als Beamte, die Elternzeit, Pflegezeit oder andere Freistellungen unter Wegfall der Bezüge in Anspruch nehmen.     

Das Finanzministerium verteidigt die Besserstellung      

Das Finanzministerium des betreffenden Bundeslandes hat sich gegen die Kritik gewehrt und will die Regelung beibehalten. Primäres Ziel der Sonderurlaubsregelung sei es gewesen, möglichst hohe Einsparungen an Personalkosten zu bewirken. Um möglichst viele Bedienstete anzusprechen, sei man deren Bedürfnissen möglichst weit entgegengekommen und habe die Regelung großzügig ausgelegt. Aus diesen Gründen sei auch eine Besserstellung gegenüber anderen Bediensteten in Elternzeit oder anderen Freistellungen gewollt. Diese Freistellungen lägen im alleinigen Interesse der Bediensteten, während bei dem hier in Rede stehenden Sonderurlaub das Interesse des Dienstherrn an der Kostenersparnis hinzutrete.      

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Die Sonderurlaubsregelung sollte abgeschafft werden      

Den Ausführungen des Landesfinanzministeriums kann man in dem entscheidenden Punkt nicht zustimmen. Auch das besondere Interesse des Bundeslandes an der Einsparung von Personalkosten kann eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Freistellungen nicht rechtfertigen. Überdies sind auch die anderen Freistellungen (z. B. Elternzeit oder Sonderurlaub aus familiären Gründen) mit erheblichen Personalkosteneinsparungen verbunden. Da die Sonderurlaubsregelung nur für wenige Geschäftsbereiche in Betracht kommt, liebe Leserinnen und Leser, sollte man sie in der derzeitigen Form nicht fortführen, meint verdrossen

Ihr
Gotthilf Steuerzahler 

Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar