Wer sich um eine pflegebedürftige Person kümmert, zu der er eine enge persönliche Beziehung hat, und dafür kein Geld erhält, kann einen steuerlichen Pflege-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 6 Einkommensteuergesetz) geltend machen. Voraussetzung ist, daß die Pflege oder Betreuung im eigenen Haushalt oder dem der zu pflegenden Person erfolgt und daß ein bestimmter Pflegegrad (i.d.R. vier oder fünf) gegeben ist oder das Merkzeichen „H“ im Behindertenausweis steht. Der Pflege-Pauschbetrag ist eine Jahrespauschale. Er ist also selbst dann in voller Höhe zu gewähren, wenn die dafür geltenden Voraussetzungen auch nur an einem Tag des Jahres gegeben waren. Bis einschließlich 2020 betrug diese Pflegepauschale 924 Euro.
Inhalt
2021: Pflege-Pauschbetrag nur ab Pflegestufe zwei
Ab dem Jahr 2021 gibt es folgende Änderungen: Ein Pflege-Pauschbetrag kann nun bereits ab Pflegestufe zwei beantragt werden und er liegt dann bei 600 Euro. Bei Pflegestufe drei beträgt er schon 1100 Euro und bei Pflegestufe vier oder fünf oder Hilflosigkeit („H“ im Behindertenausweis) liegt er bei 1800 Euro. Die Höhe des Pauschbetrages richtet sich nach dem höchsten Pflegegrad, der im jeweiligen Jahr gegeben war.
Steuererliche Beratung fast unumgänglich
Sind tatsächlich höhere Kosten entstanden als sie von der Pauschale abgedeckt werden, können diese bei entsprechendem Nachweis nach wie vor im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht werden. Hierbei müssen sich die Steuerzahler allerdings eine sogenannte „zumutbare Belastung“ anrechnen lassen, die je nach Einkommenshöhe und Familienstand zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte im jeweiligen Jahr beträgt. Eventuell betroffenen Leserinnen und Lesern wird empfohlen, den steuerlichen Berater hierauf anzusprechen. (tb)
Die vom Verlag Arbeit und Wirtschaft seit 1951 herausgegebenen ‚Vertraulichen Mitteilungen‘ liefern Ihnen Woche für Woche ausgewählte Informationen aus Politik, Wirtschaft und Geldanlage und sichern Ihnen damit den gerade in der heutigen Zeit so wichtigen Informationsvorsprung.
Besuchen Sie uns im Internet unter www.vertrauliche-mitteilungen.de