Nebentätigkeiten von Professoren – ein Dauerbrenner

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Es ist nicht neu, dass Professoren in erheblichem Umfang Nebentätigkeiten ausüben und es dabei nicht selten zu Fehlentwicklungen kommt. Jüngst wurde wieder eine Untersuchung aus einem großen Bundesland bekannt, in der zahlreiche Verstöße gegen die Bestimmungen des Nebentätigkeitsrechts festgestellt wurden.

Nebentätigkeiten gehören traditionell zum Berufsbild eines Professors. Nach offizieller Lesart dienen Nebentätigkeiten der Verwertung wissenschaftlicher Erkenntnisse, fördern den Technologietransfer und sorgen für den notwendigen Praxisbezug. Sie tragen durch die Möglichkeit, ein zusätzliches Einkommen zu erzielen, zur finanziellen Attraktivität des Professorenberufs und damit zur Gewinnung qualifizierten Nachwuchses bei. Andererseits können durch die Nebentätigkeiten von Professoren öffentliche Interessen beeinträchtigt werden, insbesondere wenn ihr Umfang die Wahrnehmung der Pflichten aus dem Hauptamt gefährdet oder wenn zur Ausübung der Nebentätigkeit auf personelle und sächliche Ressourcen der Hochschulen zurückgegriffen wird, ohne dass diese dafür ein angemessenes Entgelt erhalten.

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Um zu einem vernünftigen Interessenausgleich zu kommen, sehen die für Hochschullehrer geltenden Bestimmungen eine Reihe von formellen und materiellen Restriktionen vor, die bei der Anzeige, der Genehmigung und der Ausübung von Nebentätigkeiten zu beachten sind. 

Freiberufliche Nebentätigkeiten von Professoren      

Freiberufliche Nebentätigkeiten dürfen nur unter engen Voraussetzungen und regelmäßig nur bei Architekten und Bauingenieuren genehmigt werden. Die Regelungen sollen sicherstellen, dass die Professoren hauptberuflich für ihren Dienstherrn tätig sind, wofür sie ja schließlich bezahlt werden. Sie dürfen von einer freiberuflichen Nebentätigkeit nicht so sehr in Anspruch genommen werden, dass die Professorentätigkeit faktisch zur Nebensache wird. Bei der erwähnten Untersuchung wurde festgestellt, dass an einer Hochschule mehr als 20 Professoren genehmigte Tätigkeiten als Rechtsanwälte oder Steuerberater ausübten. Die Nebentätigkeit als Rechtsanwalt darf bei Beamten generell nicht genehmigt werden, ihre Zulassung zur Anwaltschaft verstößt gegen die Bundesrechtsanwaltsordnung. Die insoweit erteilten Nebentätigkeitsgenehmigungen sind zurückzunehmen. Eine nebenberufliche Tätigkeit als Steuerberater darf nur bei Vorliegen besonderer Gründe genehmigt werden.      

Inanspruchnahme hochschuleigener Ressourcen      

Will ein Professor bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Ressourcen der Hochschule nutzen (Räume, Personal, Geräte), so bedarf dies der vorherigen Erlaubnis durch das Rektorat der Hochschule. Im Regelfall ist für die Nutzung dieser Ressourcen eine angemessene Vergütung an die Hochschule zu entrichten. In mehreren Fällen wurde festgestellt, dass Professoren Ressourcen ihrer Hochschule nutzten, ohne die dafür notwendige Erlaubnis eingeholt und die gebotene Vergütung entrichtet zu haben. In einigen Fällen führte dies zu Nachzahlungen in jeweils fünfstelliger Höhe.      

Nebentätigkeiten an der eigenen Hochschule      

Nur in wenigen Ausnahmefällen ist es zulässig, dass ein Professor an der eigenen Hochschule Nebentätigkeiten erbringt und dafür gesondert vergütet wird. Dies gilt insbesondere für Nebentätigkeiten im Bereich der Weiterbildung. Die Höhe der Vergütung ist in diesen Fällen durch Satzung der Hochschulen zu bestimmen. In mehreren Fällen wurde festgestellt, dass Professoren im Hauptamt nicht ihr volles Lehrdeputat erbrachten und gleichwohl für Nebentätigkeiten in der Weiterbildung vergütet wurden. Dies schließen die geltenden Bestimmungen ausdrücklich aus.      

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Pflichten bei der Ausübung von Nebentätigkeiten      

Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten treffen beamtete Professoren beamtenrechtliche Pflichten, deren Nichterfüllung in mehreren Fällen festgestellt wurde. So gab es Nebentätigkeiten von Professoren, für die weder ein Antrag noch eine Genehmigung vorlag. Häufig wurden die Anträge entgegen den gesetzlichen Bestimmungen erst nach Aufnahme der Nebentätigkeit gestellt. Dabei hängt die Verpflichtung, Nebentätigkeiten anzuzeigen, nicht von einer Aufforderung durch das jeweilige Rektorat ab, vielmehr müssen die Professoren dieser Verpflichtung in eigener Verantwortung nachkommen. Will ein Professor Räume der Hochschule für Nebentätigkeiten in Anspruch nehmen, muss er dies zuvor von der Hochschule genehmigen lassen.      

Mangelnde Abgrenzung von Dienst und Nebentätigkeit      

Ein weiterer Fehlerschwerpunkt zeigte sich in der mangelnden Abgrenzung von dienstlicher Tätigkeit und privater Nebentätigkeit. Es ist nicht zulässig, ohne Einwilligung der Hochschule die Adresse der Hochschule als Firmenanschrift zu verwenden. Auch die Verwendung von amtlichen Hochschulemblemen, um der eigenen Nebentätigkeit einen quasi-amtlichen Anstrich zu geben, ist unzulässig. Für den Geschäftspartner eines nebentätig aktiven Professors muss in jedem Fall klar sein, ob der Professor in seiner amtlichen Funktion oder in Ausübung einer privaten Nebentätigkeit handelt. In einigen Fällen war festzustellen, dass Lehrveranstaltungen nicht am Sitz der Hochschule, sondern am Ort der Nebentätigkeit angeboten wurden.      

Das Wissenschaftsministerium will die Hochschulen stärker beraten     

Das Wissenschaftsministerium des betreffenden Bundeslandes wies angesichts der festgestellten Rechtsverstöße darauf hin, dass die rechtlichen Vorgaben des Nebentätigkeitsrechts strikt einzuhalten sind und dass die Erfüllung dienstlicher Pflichten nicht unter Nebentätigkeiten leiden darf. Daher beabsichtige das Ministerium, die Hochschulen in diesem Bereich künftig stärker zu beraten und zu unterstützen. Ob das viel bringt? Vor dem Hintergrund geringer Lehrbelastung und langer Semesterferien ist die Versuchung für viele Professoren groß, liebe Leserinnen und Leser, ihren Schwerpunkt in die Nebentätigkeit zu verlagern. Es ist doch viel interessanter, ein wenig Geld hinzuzuverdienen, als sich in Forschung und Lehre zu betätigen, sagt skeptisch

Ihr
Gotthilf Steuerzahler 

Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar