Martin Kretschmer: „Die EU würde wenig verlieren, wenn sie die Richtlinie einfach ablehnt“

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Mit der geplanten Lizenzierungspflicht für Internet-Plattformen schädigt die EU-Urheberrechts-Richtlinie das Gleichgewicht im Urheberrecht, meint der Rechtswissenschaftler Martin Kretschmer. Sie sei nicht wirklich umsetzbar, außerdem wird der Europäische Gerichtshof Plattformen ohnehin bald in die Haftungspflicht für Urheberrechtsverletzungen nehmen.

iRights.info: Die geplante EU-Urheberrechts-Richtlinie will Internetplattformen, auf denen man Inhalte hochladen und nutzen kann, dazu verpflichten, Lizenzen zu erwerben und für Urheberrechtsverletzungen zu haften. Sie sollen Urheber und Rechteinhaber an ihren Umsätzen beteiligen und illegale Uploads verhindern. Ist das ein gutes Konzept?

Martin Kretschmer: Die Richtlinie enthält ein grundlegendes Missverständnis, und das ist diese Lizenzierungspflicht. Es ist klar, dass damit auf Youtube gezielt wird, aber es ist völlig unklar, wie die Lizensierungspflicht in der Praxis für die vielen anderen Plattformen, Anbieter und Nutzungsfälle funktionieren soll. Nehmen wir zwei Beispiele: Auf Twitter wird ein Foto eines politisch unerwünschten Dokuments hochgeladen, das der Rechteinhaber nicht gerne in der Öffentlichkeit sehen will. Oder nehmen Sie eine Plattform, die auf Werbung aus den 1950er Jahren spezialisiert ist. Beides sind charakteristische Internet-Innovationen, die einen kulturellen und gesellschaftlichen Wert haben. Wo sollen die Plattformen die erforderlichen Lizenzierungen für diese Werke herbekommen? An wen soll sich Twitter wenden, um unerwünschte Dokumente zu lizensieren? An wen soll sich eine Plattform wenden, um Werbeinhalte der 1950er Jahre zu klären?

iRights.info: Es soll Ausnahmen geben, etwa für Unternehmen, die jünger als drei Jahre sind, weniger als zehn Millionen Euro Umsatz machen und deren Plattform unter fünf Millionen monatliche Besucher verzeichnet.

Martin Kretschmer: Dazu ein weiteres Beispiel: Ein Betreiber startet eine Online-Plattform über Frühformen des Gaming. Nutzer laden Bilder oder Videos hoch, es entsteht ein typischer nutzergenerierter Austausch. Doch bei vielen Uploads dürfte die urheberrechtliche Lage nicht einfach sein – aber filtern muss der Betreiber dank der Ausnahme noch nicht. Die ersten drei Jahre profitiert er von der Ausnahmeregelung – doch was macht er danach? Keiner weiß, wer bei diesen frühen Games welche Rechte hat, da geht es um die Software, die Visualisierungen, die Sounds, womöglich Musik.

iRights.info: Laut Richtlinie muss der Betreiber sich bemühen, Lizenzen zu erwerben oder Rechte einzuholen.

Martin Kretschmer: Nehmen wir an, der Betreiber recherchiert, sucht, schreibt E-Mails an Foren, doch das bleibt alles ohne Erfolg. Vielleicht kann er sich dann im Sinn der Richtlinie, Artikel 13 Absatz 4a und 4b, darauf berufen, bestmögliche Anstrengungen unternommen zu haben, um Rechteinhaber aufzufinden und Lizenzen zu erwerben. Oder es melden sich – obwohl es eher unwahrscheinlich ist, dass sich Entwickler aus den 1970er oder 80er Jahren regen – womöglich einzelne Rechteinhaber bei ihm und mahnen Urheberrechtsverletzungen an. Dann müsste er die Inhalte sofort herunternehmen.

„Diese Richtlinie drängt die Handelnden in die Defensive“

iRights.info: Diese „bestmöglichen Anstrengungen“ beziehungsweise das Löschen nach Hinweis würden ihn laut Artikel 13 Absatz 4c vor der Haftung bewahren.

Martin Kretschmer: Es könnte durchaus sein, dass sich nach Erlass dieser Richtlinie die Wirklichkeit in diese Richtung bewegt. Es könnte sich aber auch herausstellen, dass eines der großen Game-Studios bestimmte Rechte an alten Games übernommen hat und sich nun bei der Plattform meldet. Wie soll die in dieser unklaren Rechtslage handeln? Aus Erfahrung weiß man: Tritt ein solches Haftungsrisiko auf, wird defensiv gehandelt. Und das bedeutet entweder, die Inhalte zu filtern, das Uploaden nicht mehr zuzulassen oder den Dienst ganz einzustellen. Diese Richtlinie drängt die Handelnden in die Defensive – weil als oberste Pflicht die Pflicht zur Lizenzierung steht.

iRights.info: Es heißt, die Plattformen würden in den Verwertungsgesellschaften zentrale Ansprechpartner für die Lizenzierung von Online-Nutzungen finden.

Martin Kretschmer: Es gibt keine Verwertungsgesellschaften für Dokumente, die politisch relevant sind und möglichst nicht in die Öffentlichkeit gelangen sollten, ebenso wenig wie eine Verwertungsgesellschaft für Ton- und Filmaufnahmen der Werbung aus den 1950er Jahren. Dazu kommt noch, dass angesichts der zahlreichen Urheber, die daran beteiligt waren, die Lizenzlage völlig verschwommen ist. Das interessante, innovative Potenzial von Plattformen für User-generated-Content liegt darin, dass man dort etwas findet, von dem man nicht wusste, dass es kulturellen oder wirtschaftlichen Wert hat. Doch solche Inhalte und Nutzer sind typischerweise genau die, die lizenzrechtlich gesehen nicht organisiert sind.

iRights.info: Die Richtlinie soll den Verwertungsgesellschaften die Möglichkeit geben, auch für solche Inhalte und Werke Lizenzen zu erteilen, deren Urheber (noch) gar keine Wahrnehmungsverträge mit ihnen haben, sogenannte erweiterte kollektive Lizenzen.

Martin Kretschmer: Im betreffenden Artikel 9a steht, dass die Mitgliedsstaaten diese gesetzliche Regelung einführen können, aber nicht müssen. Dies ist keine Harmonisierungsmaßnahme und steht damit dem Ansatz der Richtlinie entgegen. Sie will einen „Digital Single Market“, einen digitalen Binnenmarkt erreichen, doch das geht nur, wenn solche Regelungen für alle Staaten gelten. Dazu kommt, dass die Verwertungsgesellschaften laut Artikel 9a diese Lizenzierungen lediglich in genau festgelegten Nutzungsbereichen vornehmen dürften. In vielen EU-Ländern gibt es für viele Werk- und Nutzungsarten keinen zentralen Ansprechpartner für die verpflichtende Lizenzierung.

„Den ohnehin problematischen Artikel 13 brauchen wir gar nicht“

iRights.info: Große Verwertungsgesellschaften, wie die GEMA, fungieren schon jetzt als eine Art Generalunternehmer. Sie sammeln im Auftrag anderer Verwertungsgesellschaften Vergütungen ein und verteilen diese.

Martin Kretschmer: Das gilt für Lizenzierungen für Musik. Dort sehe ich auch kein Problem, weil die Infrastrukturen vorhanden sind. Wir brauchen bei Musik den problematischen Artikel 13 gar nicht. Für viele der interessanten Materialien, die durchs Internet ermöglicht werden, gibt es jedoch weder solche Infrastrukturen noch diesen Organisationsgrad. Ein Grundfehler der Richtlinie ist, die Modelle und Schemata der Rechtewahrnehmung, wie sie bei Musik funktionieren, den anderen kulturellen Ausdrucksarten aufzuzwingen.

iRights.info: Wieso ist für Musik Artikel 13 gar nicht erforderlich?

Martin Kretschmer: Zum einen scheint es derzeit in der EU – ungeachtet der Richtlinie – darauf hinauszulaufen, dass Youtube urheberrechtlich neu eingestuft wird. Ich spreche damit die Vorlage des Bundesgerichtshofs (BGH) an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom September 2018 an. Dort geht es unter anderem darum zu klären, ob Youtube als Betreiber einer Plattform, auf der Nutzer Videos mit urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne Zustimmung der Rechtsinhaber öffentlich zugänglich machen, direkt haftbar ist. Der BGH weist darauf hin, das Youtube „eine Aufbereitung der Suchergebnisse in Form von Ranglisten und inhaltlichen Rubriken vornimmt und registrierten Nutzern eine an von diesen bereits angesehenen Videos orientierte Übersicht mit empfohlenen Videos anzeigen lässt“.

iRights.info: Berufen sich Youtube und die Plattformen nicht zu Recht auf das Haftungsprivileg, also darauf Serviceprovider und keine Nutzenden zu sein?

Martin Kretschmer: Das tun sie, aber meiner Einschätzung nach wird die Beurteilung des EuGH dahin gehen, Youtube auf der Grundlage bisheriger Rechtsprechung zum Standard eines „sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer“ den Safe Harbor zu entziehen. Wenn man sich ansieht, wie sich der Blick der Rechtswissenschaft auf diese Frage entwickelt und wie der EuGH in den vergangenen Jahren hierzu entschieden hat, liegt dies nahe.

Youtube hat sich bereits bewegt und bietet inzwischen eine kostenpflichtige „Premium“-Version an, bei dem traditionelle Lizenzmodelle zum Einsatz kommen. Außerdem einigte sich Youtube 2016 nach jahrelangen Verhandlungen auf bestimmte Zahlungen an die GEMA. Allerdings wurde nicht klargestellt, auf welcher Grundlage und wie viel Geld da fließt – die Verträge sind geheim.

Zudem hat Youtube seit Jahren schon sein Content-ID-System im Einsatz, mit dem Werke verglichen, gefiltert und blockiert werden. Das setzt Kenntnis und Kontrolle von Inhalten und Nutzungen voraus. Auch das spricht dafür, dass der EuGH YouTube das Haftungsprivileg entziehen wird. Dies wird zwar nicht auf alle Werke und Inhalte zutreffen, die bei Youtube hochgeladen werden. Doch dafür werden sie ihre Plattform klar in mehrere Dienste trennen – auf diesem Weg sind sie ohnehin schon.

„Wenn jedes Land ein eigenes System einführen kann, gibt es keinen Binnenmarkt“

iRights.info: Youtubes Content-ID, wie auch andere Filter, haben Schwierigkeiten damit, zu erkennen, wenn geschützte Inhalte für Parodien, Satire, Zitate und gestattete Nutzungen verwendet werden. Gleichwohl geht die Richtlinie explizit darauf ein, dass diese gesetzlichen Ausnahmen weiterhin gelten. Ist das nicht widersprüchlich?

Martin Kretschmer: Problematisch finde ich, wie in Artikel 13 damit umgegangen wird, ob die Mitgliedsstaaten diese Ausnahmen haben müssen. Momentan gibt es diese Schrankenregelungen nicht in allen EU-Ländern. Sie wurden mit der InfoSoc-Richtlinie von 2001 nicht harmonisiert, sondern waren optional. So wie es in der Richtlinie in Artikel 13 Absatz 5 formuliert ist, fragt man sich, ob die Ausnahmen tatsächlich durch alle Mitgliedsstaaten verpflichtend einzuführen sind. Doch wenn jedes Land ein eigenes System einführen kann, gibt es keinen Binnenmarkt.

iRights.info: Der Harmonisierung und dem digitalen Binnenmarkt sollen Artikel 3 bis 7 dienen, indem Einrichtungen für Bildung, Wissenschaft und kulturelles Erbe leichter mit geschütztem Material arbeiten können. Dort formulierte Regelungen sind in Deutschland – in ähnlicher Form – bereits seit 2017 beziehungsweise 2018 in Kraft.

Martin Kretschmer: Sie sind also relativ neu – und deswegen sollte man erstmal sehen und auswerten, wie sich diese Ausnahmen in der Praxis bewähren und wie der Markt daraufhin reagiert. Meiner Meinung nach ist da für die EU kein dringender Handlungsbedarf.

iRights.info: Für andere sind die Reformen längst überfällig, beispielsweise zum Text- und Datamining in Artikel 3.

Martin Kretschmer: Mag sein, doch gerade die Text- und Datamining-Regelung beruht meines Erachtens auf einer falschen Grundannahme, nämlich dass man dafür überhaupt eine Ausnahme bräuchte. Durch Text- und Datamining werden Informationen aus Werken extrahiert, aber keine Werke als Werke kopiert. Das ist keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung, sondern Nutzung der Informationen innerhalb eines Werks. Wenn aber der Gesetzgeber dennoch eine Ausnahme einführt, um Unklarheiten auszuräumen, müsste sie für alle anwendbar sein – nicht nur für bestimmte wissenschaftliche Zwecke. So aber klammert sie beispielsweise Datenjournalisten oder Startups aus. Daher halte ich Artikel 3 für ein Eigentor.

„Eine Lizenzierungspflicht als Organisationsprinzip scheint mir für die Balance des Urheberrechts schädlich“

iRights.info: Sie erteilen der Richtlinie insgesamt eher eine Absage?

Martin Kretschmer: Im Herbst war ich noch der Meinung, dass die Reform – ohne die problematischen Artikel 11 und 13 – zu begrüßen wäre. Inzwischen sehe ich das anders. Durch die Richtlinie zieht sich die Annahme, dass Lizenzierungen erworben werden müssen. Selbst in den Ausnahmen für Bildung und Wissenschaft findet sich dieser Gedanke. Eine Lizenzierungspflicht als Organisationsprinzip scheint mir für die Balance des Urheberrechts schädlich.

Indem sie sich so sehr auf Youtube konzentriert, verliert die Richtlinie das kulturelle und wirtschaftliche Potenzial aus dem Blick, das sich in Europa durch das Internet entfalten könnte. Europa ist kulturell so reich. Warum sollen Innovationen für unerwartete, interessante, verwertbare kulturelle Materialien, wie ich sie mit meinen Beispielen skizziert habe, ausgebremst werden? Als Ganzes ist die Richtlinie unsauber. Aus meiner persönlichen Sicht würde die EU wenig verlieren, wenn sie die Richtlinie einfach ablehnt.

iRights.info: Welche Alternativen gäbe es?

Martin Kretschmer: Wenn man wirklich bei den Plattformen ansetzen und dort Geld holen will, dann muss man über das Steuerrecht vorgehen und man muss das Wettbewerbsrecht anwenden. Das ist völlig klar, das wissen alle.

iRights.info: Eine höhere Besteuerung der großen Internet-Unternehmen hat die EU dieser Tage erneut abgelehnt. Wenig später verhängte die EU-Kommission gegen Google eine Milliardenstrafe, wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung bei Suchmaschinen.

Martin Kretschmer: Das Urheberrecht ist eher ungeeignet. Hier gibt es eine Lobby-Dynamik, die sich seit 20 Jahren, seit den WIPO-Verträgen, verlängert und verstärkt, mit einer Fokussierung auf die Musikindustrie. Und es fällt den Vertretern dieser Branche schwer, außerhalb des Rahmens urheberrechtlicher Lösungen zu denken. Ich finde das verstörend.

Martin Kretschmer ist Professor für Immaterialgüterrecht an der Universität Glasgow und Leiter von CREATe (UK Copyright and Creative Economy Centre University of Glasgow), das den Reformprozess in der EU von Anfang beobachtet, dokumentiert sowie und mit konstruktiven Vorschlägen begleitet. Zudem gehört er der European Copyright Society an, einem Verbund europäischer Urheberrechtswissenschaftler.

Dieser Artikel ist unter der Creative Commons Namensnennung-Keine Bearbeitung Lizenz 2.0 Germany am 21.03.2019 auf irights.info erschienen. Der Autor ist Henry Steinhau.


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