Ein Gutachter hat vor kurzem in einem Bundesland untersucht, ob die kommunalen Träger in ausreichendem Umfang Einfluss auf ihre Sparkassen nehmen. Aus dem Gutachten ergeben sich interessante Einblicke in das Beziehungsgeflecht zwischen Sparkassen und Kommunen.
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Sparkassen sind rechtlich selbständige Anstalten des öffentlichen Rechts. Ihre wichtigste Aufgabe ist es, die Bevölkerung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen zu versorgen und die Vermögensbildung zu fördern. Zudem sollen die Institute dem Gemeinwohl dienen und fördern deshalb kulturelle, wissenschaftliche und soziale Projekte im Gebiet ihrer Trägerkommune. Sparkassen dürfen nur im Bereich ihres Trägers geschäftlich aktiv sein. Nach ihrem eigenen Verständnis leisten die Sparkassen einen wichtigen Beitrag für die regionale Entwicklung. Da sie vor Ort verankert seien, seien ihnen sowohl die Potenziale als auch die Herausforderungen der lokalen Wirtschaft bekannt.
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Aufgrund dieser besonderen Stellung zwischen Kommunen, Unternehmen und Gesellschaft sowie ihrer dezentralen Präsenz bildeten Sparkassen nicht nur das Rückgrat der heimischen Wirtschaft, sondern seien auch ein integraler Bestandteil des Föderalismus. Die Privatbanken sehen dies anders, sie stellen den öffentlichen Auftrag der Sparkassen und deren Existenzberechtigung in Frage. Es gebe in Deutschland ohnehin zu viele Finanzinstitute, was die Ursache für stagnierende Erträge sei.
Viele Kommunen üben ihre Informationsrechte nur unzureichend aus
Nach den Feststellungen des Gutachters üben die Träger die ihnen zustehenden Informationsrechte durchaus unterschiedlich aus. Nur wenige Kommunen ließen sich beispielsweise die Protokolle des Verwaltungsrats ihrer Sparkasse oder die Protokolle des Bilanzausschusses übersenden. Viele Träger gaben sich mit wenigen Unterlagen oder übermittelten Daten zufrieden. Im Vergleich mit einer früheren Untersuchung stelle der Gutachter sogar eine Reduzierung des Umfangs der zur Verfügung gestellten Unterlagen fest. Der Gutachter hat vorgeschlagen, dass dem kommunalen Träger diejenigen Informationen zur Verfügung gestellt werden sollten, die einem Mehrheitsgesellschafter oder Eigentümer eines privatrechtlich organisierten öffentlichen Unternehmens zustehen.
Die Abführungen der Sparkassen an die Kommunen sollten erhöht werden
In dem vom Gutachter untersuchten Jahr 2016 erhielten lediglich 17 der 35 kommunalen Träger Abführungen ihrer Sparkasse, obwohl alle Sparkassen Jahresüberschüsse erwirtschafteten. Die Träger können regelmäßig nur den Jahresabschluss und den Lagebericht als Informationsquelle über die Thesaurierung von Gewinnen der Sparkassen heranziehen. Weitergehende Informationen werden seitens der Sparkassen nicht zur Verfügung gestellt.
Nach Auffassung des Gutachters sollten Gewinne ausgeschüttet werden, sofern die wirtschaftlich und rechtlich gebotene Eigenkapitalausstattung der Sparkassen erreicht ist. Ansonsten würden den Trägern Haushaltsmittel entzogen, die für die kommunalen Aufgaben genutzt werden könnten. Aufgrund der aktuell guten Eigenkapitaldecke sollten die Träger nach Auffassung des Gutachters darauf hinwirken, dass die Abführungen an sie erhöht werden.
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Zuviel Geld für die Sparkassenstiftungen
In dem Zeitraum von 2009 bis 2016 erhöhten die Sparkassen das Stiftungskapital ihrer Stiftungen von 118 auf 177 Millionen Euro. Dies entsprach einem Anstieg von rund 50 Prozent. Der Gutachter hat dazu die Auffassung vertreten, es sei sachgerechter, die Kommunen stärker an den Jahresüberschüssen ihrer Sparkassen zu beteiligen als den Stiftungen erhebliche Finanzmittel zweckgebunden zur Verfügung zu stellen. Abführungen an die Träger seien zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags besser geeignet als eine Erhöhung des Stiftungskapitals der Sparkassenstiftungen.
Große Unterschiede bei der Vergütung der Verwaltungsräte
In Abgrenzung zu börsennotierten Aktiengesellschaften, bei denen eine Vergütung des Aufsichtsrats beschlossen werden kann, üben die Mitglieder der Verwaltungsräte der Sparkassen ihre Ämter ehrenamtlich aus. Sie erhalten demnach lediglich eine Aufwandsentschädigung. Diese variierte bei den untersuchten Sparkassen in der jährlichen Gesamtsumme zwischen 20.000 Euro und 151.000 Euro. Elf Sparkassen zahlten die nach den Richtlinien des Sparkassenverbandes höchstmögliche Entschädigung je Verwaltungsratsmitglied. Der Gutachter hat die Unterschiede bei der Höhe der Entschädigung kritisiert und den Sparkassen empfohlen, bei der Bemessung der Aufwandsentschädigung die Größe der Sparkasse sowie Risikoaspekte zu berücksichtigen.
Die Kontinuität der Kontrolle muss sichergestellt werden
Aufgrund der Amtsverschwiegenheit der Mitglieder des Verwaltungsrats kann die Kontinuität der Kontrolle seitens des Trägers nicht sichergestellt werden. Der Verwaltungsrat ist dadurch in der Ausübung seiner Aufgaben eingeschränkt. Der Gutachter hat empfohlen, das Sparkassengesetz des betreffenden Bundeslandes entsprechend zu ändern. Man kann gespannt sein, ob die Vorschläge des Gutachters im politischen Raum auf Resonanz stoßen. Da die Sparkassen mit der Politik aber gut vernetzt sind, liebe Leserinnen und Leser, bestehen daran erheblich Zweifel, sagt resigniert
Ihr
Gotthilf Steuerzahler, www.krisensicherinvestieren.com
Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.