Die Finanzämter und die Veräußerung von Grundstücken

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In vielen Fällen unterliefen den Finanzämtern bei Einkünften aus der Veräußerung von privaten Grundstücken Fehler, wie eine Untersuchung ergab. Dadurch blieben private Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken teilweise unversteuert. Dabei liegen den Finanzämtern ausreichende Informationen über Grundstücksveräußerungen vor, sie müssen ihre Erkenntnismöglichkeiten nur besser nutzen.

Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften unterliegen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 2 der Einkommensteuer. Bei Grundstücken liegen private Veräußerungsgeschäfte vor, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Der Gesetzgeber ließ jedoch folgende wichtige Ausnahme zu: Die Veräußerung von Grundstücken, die der Steuerpflichtige im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken nutzte, ist von der Besteuerung ausgenommen.

Die Notare müssen dem zuständigen Finanzamt jede Grundstücksveräußerung innerhalb von zwei Wochen schriftlich nach amtlichem Vordruck anzeigen. Die Finanzverwaltung hat den Finanzämtern umfangreiche Regelungen an die Hand gegeben, wie Veräußerungsanzeigen zu bearbeiten und auszuwerten sind. Die Veräußerungsanzeigen sind ein wichtiges Kontrollinstrument, damit die Finanzämter die Besteuerung von Grundstücksveräußerungen überwachen und erkennen können. Gerade Steuerpflichtige, die nicht von einem Steuerberater vertreten werden, vergessen schon mal, Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen zu deklarieren. 

Viele Veräußerungsfälle wurden nicht zutreffend bearbeitet      

Vor einiger Zeit fand bei mehreren Finanzämtern in einem norddeutschen Bundesland eine Überprüfung der vorliegenden Veränderungsanzeigen statt. Die Überprüfung ergab, dass zwischen 19 und 28 Prozent der Veräußerungsfälle nicht zutreffend bearbeitet worden waren. Insbesondere gingen die Finanzämter bei einer Übereinstimmung der Anschrift des betreffenden Grundstücks mit der des Veräußerers häufig zu Unrecht von einer Selbstnutzung aus. Dies hatte zur Folge, dass in mehreren Fällen die Besteuerung unterblieb. Auch ging ein Finanzamt bei einer Veräußerungsanzeige über einen Veräußerungserlös von 275.000 Euro von einer Eigennutzung aus. Aus anderen steuerlichen Zusammenhängen war dem Finanzamt jedoch bekannt, dass der Steuerpflichtige zuvor 36 Prozent des veräußerten Hauses vermietet hatte. Für diesen Anteil hätte die Besteuerung erfolgen müssen.

Häufig wurden Angaben der Steuerpflichtigen ungeprüft übernommen      

Weiterhin wurde im Zuge der Überprüfung festgestellt, dass die Finanzämter vielfach die Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht überprüften oder die Veräußerungserlöse ungeprüft übernahmen. Auch wurden steuerlich in Anspruch genommene Abschreibungen bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns nicht oder in unzutreffender Höhe berücksichtigt. Gelegentlich wurde auch die Veräußerungsfrist unzutreffend berechnet, indem als Veräußerungstag derjenige des Übergangs von Nutzen und Lasten und nicht derjenige des Kaufvertrags angesetzt wurde. In anderen Fällen erkannten die Finanzämter nicht, dass für ein Arbeitszimmer, das für eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit genutzt wurde, die Steuerbefreiung nicht in Anspruch genommen werden durfte.      

Die Finanzämter werden in Zukunft genauer hinschauen      

Die Finanzämter in dem betreffenden Bundesland sind von ihrer vorgesetzten Behörde von den Ergebnissen der Überprüfung unterrichtet worden. Zugleich wurden sie auf die bestehenden Regelungen zur Bearbeitung von Veräußerungsmitteilungen hingewiesen. Dies wird natürlich dazu führen, dass die Finanzämter bei Grundstücksveräußerungen in Zukunft genauer hinschauen. Durch die Veräußerungsanzeigen in Verbindung mit den sonstigen Informationen, die über den Steuerpflichtigen vorliegen, stehen den Finanzämter ausreichende Erkenntnisquellen zur Verfügung, um die Grundstücksveräußerungsfälle steuerlich korrekt abzuwickeln, sie müssen ihre Erkenntnismöglichkeiten nur besser nutzen. Die Steuerpflichtigen tun also gut daran, sich auf die steuerlichen Folgen von privaten Grundstücksverkäufen rechtzeitig einzustellen. Auf keinen Fall, liebe Leserinnen und Leser, sollte man darauf vertrauen, dass das Finanzamt von dem Grundstücksverkauf nichts erfährt und der Verkaufserlös unversteuert bleibt, sagt

Ihr
stets zur Vorsicht ratender

Gotthilf Steuerzahler
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