Das Drunter und Drüber in den Behörden

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Es ist erstaunlich, was sich manche Behörden einfallen lassen, weil sie angeblich oder tatsächlich nicht über das erforderliche Personal zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen. Wie jetzt bekannt wurde, schlossen einige Dienststellen Verträge mit ihren eigenen Beamten oder mit Pensionären über zusätzliche Arbeitsleistungen, gegen entsprechendes Honorar, versteht sich.

In der öffentlichen Verwaltung ist genau geregelt, welche personelle Ausstattung den einzelnen Dienststellen zusteht und wie das Personal zu bezahlen ist. Ganz allgemein gilt, dass die Behörden ihre Aufgaben mit den Beschäftigten zu erledigen haben, die ihnen nach den Organisations- und Dienstpostenplänen sowie den Stellenplänen zur Verfügung stehen. Die rechtlichen Grundlagen für die Beschäftigung und die Besoldung der Beamtinnen und Beamten finden sich in den Beamtengesetzen, im Besoldungsgesetz, in den Nebentätigkeitsverordnungen sowie in ergänzenden Bestimmungen. Danach erhalten Beamtinnen und Beamte eine Alimentation für die ganzheitliche Wahrnehmung ihres Amtes.

Sie haben grundsätzlich nur einmal Anspruch auf eine angemessene Besoldung. Eine Doppelalimentierung ist verboten. Außerdem darf der Dienstherr nicht nach seinem Belieben die Besoldung einzelner Beamtinnen und Beamter durch Vereinbarung von privatrechtlichen Verträgen aufbessern.

Beraterverträge mit den eigenen Beamten      

Bei einer Überprüfung im Jahr 2019 wurde festgestellt, dass ein Bundesministerium mit aktiven Beamtinnen und Beamten zusätzlich privatrechtliche Verträge abgeschlossen hatte. Für diese Verträge mit Laufzeiten zwischen 6 und 33 Monaten erhielten die Beamtinnen und Beamten Honorare mit einer Gesamtsumme von 9.000 bis 22.500 Euro. Vertragsgegenstand waren Beratungsleistungen für das Bundesministerium, die dem Hauptamt der Beamtinnen und Beamten zuzuordnen waren.      

Personelle Engpässe müssen durch organisatorische Maßnahmen behoben werden     

Die von Beamtinnen und Beamten wahrzunehmenden Aufgaben sind vom Dienstherrn vorzugeben. Sie sind mit der beamtenrechtlichen Besoldung abgegolten. Eine Ermächtigung für den Abschluss sogenannter „Honorarverträge“ bzw. anderer privatrechtlicher Verträge über die Erledigung dienstlicher Aufgaben und damit einhergehend einer zusätzlichen Vergütung existiert daher nicht. Fehlende personelle Ressourcen sind kein Grund, mit Beamtinnen und Beamten zusätzlich entgeltliche privatrechtliche Verträge zur Aufgabenerledigung abzuschließen. Es liegt in der Organisationsgewalt der Behörden, die notwendigen personellen Ressourcen für die Aufgabenerledigung bereitzustellen, z. B. durch Aufgabenverlagerung, befristete Einrichtung von Projektgruppen oder durch die Anordnung von befristeter Mehrarbeit.      

Beamte im Ruhestand führten ihre frühere Tätigkeit fort      

Bei der Überprüfung wurde weiterhin festgestellt, dass in einigen Fällen Beamte im Ruhestand ihre frühere Tätigkeit für Behörden auf der Grundlage privatrechtlicher Verträge fortgeführt hatten. Für die Verträge mit Laufzeiten zwischen 2 und 30 Monaten erhielten die Pensionäre Entgelte mit einer Gesamtsumme von 8.000 bis 69.540 Euro. Zum Teil war als Vertragsgegenstand vereinbart, die früheren Aufgaben bis zur Einarbeitung eines Nachfolgers weiter zu erledigen.      

Das Ansehen der Verwaltung darf nicht beeinträchtigt werden      

Die Behörden haben ihre Aufgaben grundsätzlich mit dem planmäßigen Personal zu erfüllen. In Einzelfällen mag es angehen, dass Beamte im Ruhestand ihre frühere Tätigkeit übergangsweise fortführen. In derartigen Fällen darf jedoch nicht der Eindruck entstehen, dass verdienten Ruheständlern durch privatrechtliche Verträge eine zusätzliche Vergütung zugeschanzt werden soll. Dies könnte das Ansehen der Verwaltung und des Berufsbeamtentums schädigen und ist deshalb zu vermeiden.      

Externe Kräfte wären teurer geworden      

Mit einer vorausschauenden Personalpolitik sowie der Nutzung von temporären zusätzlichen Planstellen im Haushalt kann die Verwaltung derartige Verträge und zusätzliche Ausgaben vermeiden. Auch das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ist eine Möglichkeit, anstehende Aufgaben bis zur Neueinstellung von Personal zu erledigen. Dies entspräche auch den aktuellen Bemühungen des Gesetzgebers um Verlängerung der Lebensarbeitszeit.
Die geschilderten Fälle belegen allerdings, dass sowohl die aktiven Beamten als auch die Pensionäre mit eher bescheidenen Summen honoriert worden sind. Hätten die betreffenden Dienststellen externe Kräfte zur Erbringung von Beratungsleistungen angeheuert, liebe Leserinnen und Leser, wäre es für die Staatskasse mit Sicherheit deutlich teurer geworden, sagt augenzwinkernd

Ihr
Gotthilf Steuerzahler
www.krisensicherinvestieren.com

Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar