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Aktuell: US-Immobiliendaten gemischt
Die US-Baubeginne (Mai) sind mit -0,9% auf eine Jahresrate von 1,269 Millionen schwächer ausgefallen als erwartet (Prognose war -0,4% auf eine Jahresrate von 1,239 Millionen; Vormonat war +5,7% auf eine Jahresrate von 1,235 Millionen, nun auf +6,8% auf eine Jahresrate von 1,281 nach oben Millionen nach oben revidiert). #UnitedStates Housing Starts month-on-month at -0.9% https://t.co/bIvijD664Z pic.twitter.com/vKAxcafCFP — Trading Economics (@tEconomics) June 18, 2019 Die US-Baugenehmigungen (Mai) sind mit +0,3% auf eine Jahresrate von 1,294 Millionen besser ausgefallen als erwartet (Prognose […]
18.06.2019
Gotthilf Steuerzahler – Wohnraumvermietung über Internetportale im Fokus der Finanzämter
Wenn es den Bürgern dieses Landes gelingt, mit Hilfe neuer Geschäftsmodelle ein paar Euro zusätzlich zu verdienen, ruft dies sofort die Finanzämter auf den Plan. Da häufig „vergessen“ wird, diese Einkünfte zu versteuern, legen die Finanzämter einen bemerkenswerten Scharfsinn an den Tag, um die Bürger zur Kasse zu bitten. Diese Entwicklung kann man seit einiger Zeit bei der kurzfristigen Vermietung von Wohnraum über Internetportale, wie z.B. Airbnb, beobachten. Diese Portale stellen Vermietern und Mietinteressenten anonym einen Marktplatz zur Verfügung und bringen so Angebot und Nachfrage zusammen. Für diese Vermittlung erhalten die Portalbetreiber eine ordentliche Provision. Nach eigenen Angaben vermittelte ein großes Internetportal im Jahr 2017 mehr als drei Millionen Unterbringungen in Deutschland, zumeist in touristisch interessanten Städten wie Berlin, Hamburg oder München. Durch die kurzfristige Vermietung von Wohnraum werden oftmals wesentlich höhere Einkünfte als durch die klassische Dauervermietung erzielt, insbesondere dann, wenn Messen oder Ereignisse wie das Oktoberfest stattfinden. Bei diesen Vermietungen fallen steuerlich gesehen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an, die bei der Einkommensteuererklärung anzugeben sind. Zudem stellt die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur Beherbergung von Fremden grundsätzlich eine umsatzsteuerpflichtige Leistung dar. Einnahmen aus der Vermietung über Internetportale werden vielfach nicht deklariert Derzeit sind die Finanzämter in Fällen der Vermietung über Internetportale noch überwiegend darauf angewiesen, dass die Steuerpflichtigen die erzielten Einnahmen vollständig angeben. Es gibt jedoch starke Anzeichen dafür, dass derartige Einnahmen dem Finanzamt vielfach nicht mitgeteilt werden. Eine stichprobenweise Auswertung von Steuerakten in einer süddeutschen Großstadt ergab folgenden Befund: Von den Steuerfällen, in denen Einkünfte aus der Vermietung von Ferienwohnungen bzw. aus Untervermietung erklärt worden waren, handelte es sich bei 28 Prozent um Vermietungen über ein Internetportal. Auch interessant: Das System Airbnb – Wer verdient wirklich? Hochgerechnet auf alle Steuerfälle dieser Stadt mit Einkünften aus Vermietung wären das etwas mehr als 900 Fälle aus der Vermietung über ein Internetportal. Wie Recherchen ergaben, wurden aber allein bei einem großen Portal 8.800 Unterkünfte für die betreffende Großstadt angeboten. Realistischerweise wären also weitaus mehr Steuerfälle mit Einkünften aus der Vermietung über Internetportale für die betreffende Stadt zu erwarten gewesen. Die Finanzämter verlangen Auskunft von den Portalbetreibern Seit 2013 führen die Finanzämter verstärkt steuerliche Ermittlungen im Zusammenhang mit Vermietungen über Internetportale durch. Sie richten beispielsweise Einzel- und Sammelauskunftsersuchen an die Betreiber der Internetportale und werten die entsprechenden Daten aus. Möglich sind auch Auskunftsersuchen an nicht in Deutschland ansässige Portalbetreiber. Bei diesen sog. Gruppenanfragen, die aufgrund internationaler Vereinbarungen zulässig sind, können Auskünfte zu bestimmten Gruppen von Personen verlangt werden, ohne dass diese namentlich benannt werden. Es ist lediglich erforderlich, dass das deutsche Finanzamt die entsprechende Gruppe hinreichend definiert. Auch interessant: Finanzämter und Digitalisierung Seit 2016 läuft ein derartiges Auskunftsersuchen an den größten internationalen Portalbetreiber für Wohnraumvermittlung mit dem Sitz in Irland. Eine Antwort liegt bislang noch nicht vor. Irgendwann wird der Portalbetreiber jedoch die Angaben über die Einkünfte der Vermieter, welche aufgrund der Provisionsvereinbarung bei ihm vorhanden sind, den deutschen Finanzämtern übermitteln. Dann werden viele brave Steuerbürger unangenehme Post von ihrem Finanzamt bekommen, unter Umständen wird sogar ein Steuerstrafverfahren gegen sie eingeleitet werden. Die Kommunen liefern Daten an die Finanzämter Darüber hinaus bemühen sich die Finanzämter, Informationen über kurzfristige Wohnraumüberlassungen von den Kommunen zu erhalten. Viele Städte gehen nämlich gegen die Zweckentfremdung von Wohnraum vor und haben zu diesem Zweck Portale eingerichtet, über welche die Bürger Zweckentfremdungen melden können. Eine Zweckentfremdung liegt nach den einschlägigen kommunalen Satzungen u. a. auch dann vor, wenn Wohnraum mehr als acht Wochen im Jahr als Ferienwohnung angeboten wird. Vielfach wurde vereinbart, dass die Städte den Finanzämtern Informationen über Verstöße gegen die Zweckentfremdungssatzung mitteilen. Die Finanzämter sehen diese Datenweitergabe als hilfreich an, um das Vorliegen von Einkünften aus Vermietung zu überprüfen. Der Datenschutz spielt bei der Besteuerung keine Rolle Wir Steuerbürger müssen uns darauf einstellen, dass die Finanzämter bei der Wohnraumüberlassung über Internetportale auch weiterhin viel Kreativität entwickeln werden. Der ansonsten in unserem Land überaus hoch gehandelte Datenschutz, liebe Leserinnen und Leser, spielt beim Eintreiben der Steuergelder, wie man sieht, keine große Rolle, sagt nüchtern Ihr Gotthilf Steuerzahler Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.
15.06.2019