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Billy Six packt aus: Das geschah wirklich in Venezuela!
Der deutsche Journalist Billy Six, der über 3 Monate in venezolanischer Haft war, gab exklusiv bei SchrangTV Talk ein explosives Interview. Brisant dabei ist, dass das Auswärtige Amt zu keinem Zeitpunkt die Freilassung vom freien Journalisten Billy Six gefordert hatte. Was unterscheidet ihn von dem deutsch-türkischen Mainstream-Publizist Deniz Yücel, für dessen Freilassung 2018 sich die Bundeskanzlerin sowie der Bundespräsident höchstpersönlich, als auch Intellektuelle und Künstler einsetzten? Für Yücel gab es sogar Großdemos, Solidaritätskonzerte u.v.m. Liegt es etwa daran, dass Billy Six laut Wikipedia ausschließlich für „rechte“-Medien arbeite und somit in Ungnade bei Merkel und Co. gefallen ist? Billy Six sagte wörtlich: „Das Auswärtige Amt wollte mich lebendig begraben“. Sollte der Grund für die enorme Sympathie des „Welt“-Reporters Yücel etwa mit dessen Anti-deutschen Haltung zusammenhängen. In der „taz“ schrieb er einen Bericht mit dem Titel: „Super, Deutschland schafft sich ab!“. Hier ein Auszug: „Der baldige Abgang der Deutschen aber ist Völkersterben von seiner schönsten Seite. Eine Nation, deren größter Beitrag zur Zivilisationsgeschichte der Menschheit darin besteht, dem absolut Bösen Namen und Gesicht verliehen und, wie Wolfgang Pohrt einmal schrieb, den Krieg zum Sachwalter und Vollstrecker der Menschlichkeit gemacht zu haben; eine Nation, die seit jeher mit grenzenlosem Selbstmitleid, penetranter Besserwisserei und ewiger schlechter Laune auffällt; eine Nation, die Dutzende Ausdrücke für das Wort ‚meckern‘ kennt, für alles Erotische sich aber anderer Leute Wörter borgen muss, weil die eigene Sprache nur verklemmtes, grobes oder klinisches Vokabular zu bieten hat, diese freudlose Nation also kann gerne dahinscheiden.“ Zudem wünschte der Journalist dem Bestsellerautor Thilo Sarrazin den „nächsten Schlaganfall“. Unterstützen Sie die Arbeit von Heiko Schrang: https://www.heikoschrang.de/de/spenden/
25.03.2019
Warum Uploadfilter in der Urheberrechtsrichtlinie verhindert werden müssen
Seit 2013 wird in der Europäischen Union über eine Reform des Urheberrechts verhandelt. Das derzeit geltende Urheberrecht der EU stammt im Wesentlichen aus dem Jahr 2001. Seither hat sich der Umgang mit urheberechtlich geschützten Inhalten im Internet stark verändert. Plattformen, auf denen nutzergenerierte Inhalte verbreitet werden, sind aus der digitalen Medienlandschaft nicht mehr wegzudenken. Eine Reform des Urheberrechts ist deshalb dringend nötig. Der aktuelle Richtlinienentwurf, der Ergebnis der Trilogverhandlungen ist und über den das Europäische Parlament am Dienstag abstimmen wird, wird den Anforderungen der digitalisierten Welt an das Urheberrecht aber nicht gerecht. Mit der Abkehr vom Providerprivileg wird das Modell der user-generated-content-Plattform grundsätzlich in Frage gestellt. Das Haftungsregime des Entwurfs zieht zwangsläufig die Einrichtung von Algorithmen, die Inhalte beim Hochladen auf Urheberrechtsverletzungen überprüfen, nach sich – die umstrittenen Uploadfilter. Diese Instrumente werden die Kunst-, Presse-, Meinungs- und Informationsfreiheit stark beschränken. Sie sind schon aus technischer Sicht ungeeignet, um legale Uploads von illegalen zu unterscheiden. Darüber hinaus wird mit dem Entwurf der weiteren Monopolisierung der Digitalwirtschaft Vorschub geleistet. Dieser Beitrag erläutert, wie Plattformbetreibende unter dem Regime des Artikel 13 (nach aktueller Nummerierung Artikel 17) für hochgeladene Inhalte haften und welche Probleme sich daraus für Freiheitsrechte, die mediale Vielfalt des Internets und den Wettbewerb zwischen Plattformen ergeben. Artikel 13 (17): Uploadfilter Die Abkehr vom Providerprivileg Bisher gilt in der europäischen Union der Grundsatz, dass Plattformbetreibende nur dann für Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer haften, wenn sie darauf aufmerksam gemacht werden, dass ein Inhalte rechtswidrig hochgeladen wurde (Providerprivileg). Geregelt ist dieses Haftungsprinzip in der E-Commerce-Richtline (2000/31/EG). Urheberrechtsverletzungen wird mit dem Notice-and-Take-down-Verfahren begegnet. Das bedeutet: Die Rechteinhaber*in wendet sich an die Plattform und teilt mit, dass ein Inhalt ohne Erlaubnis hochgeladen wurde. Daraufhin sperrt die Plattform den Inhalt. Davon weicht der Entwurf der neuen Urheberrechtsrichtlinie grundlegend ab: Artikel 13 Absatz 3 normiert, dass die Betreibenden grundsätzlich für die Inhalte haften, als hätten sie sie selbst hochgeladen. Das widerspricht dem Prinzip der user-generated-content-Plattform fundamental. „3. When an online content sharing service provider performs an act of communication to the public or an act of making available to the public, under the conditions established under this Directive, the limitation of liability established in Article 14(1) of Directive 2000/31/EC shall not apply to the situations covered by this Article. […]“ Neue Kategorie: online content sharing service provider Der umstrittene Artikel 13 gilt für „online content sharing service provider“. Artikel 2 Absatz 5 des Entwurfs definiert, was unter diesem Begriff zu verstehen ist: „Online content sharing service provider’ means a provider of an information society service whose main or one of the main purposes is to store and give the public access to a large amount of copyright protected works or other protected subject-matter uploaded by its users which it organises and promotes for profit-making purposes. Providers of services such as not-for profit online encyclopedias, not-for profit educational and scientific repositories, open source software developing and sharing platforms, electronic communication service providers as defined in Directive 2018/1972 establishing the European Communications Code, online marketplaces and business-to business cloud services and cloud services which allow users to upload content for their own use shall not be considered online content sharing service providers within the meaning of this Directive.“ Erfasst sein sollen also alle Dienste der Informationsgesellschaft, deren Zweck darin besteht, große Mengen von urheberrechtlich geschützten Werken zu speichern und der Öffentlichkeit Zugang dazu zu gewähren, wenn sie profitorientiert sind. Urheberrechtlich geschützt sind auch die Werke der Nutzer*innen, nicht etwa nur solche anerkannter Künstler*innen, also auch Fotos, Videos, Texte, Audiodateien und andere Inhalte, die von Privatpersonen hergestellt und hochgeladen werden. Das Kriterium grenzt die Provider nur von solchen ab, die gemeinfreie Werke bereitstellen. Auch unter den Begriff „profitorientiert“ im Rechtssinne kann eine Plattform schneller als im alltäglichen Wortverständnis fallen: Eine Vielzahl von Plattformen schalten etwa Werbung, um die Kosten für den Betrieb einzuholen. Wenn dabei regelmäßig auch nur geringe Gewinn entstehen, haben die Betreiber*innen bereits zu befürchten, als profitorientiert zu gelten. Einen Rechtsstreit mit unsicherem Ausgang über diese Frage können sich gerade wenig profitable Plattformen nicht leisten. Betroffen sein können also Audio- und Video-Sharing-Portale, Social Media-Plattformen, Foren oder etwa Portale, in denen kostenlose Lehrmaterialen angeboten werden. Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind nicht profitorientierte Online-Enzyklopädien, nicht profitorientierte Bildungs- und Wissenschaftsarchive, Plattformen, die der Entwicklung und dem Teilen von Open Source Software dienen, Online-Marktplätze, Business-to-business-Cloud-Dienste und Cloud-Dienste, bei denen Benutzer Inhalte für die eigene Verwendung hochladen können. Während in der öffentlichen Debatte viel über Youtube gesprochen wird, zeigt die Weite des Anwendungsbereiche, dass eine Vielzahl von Diensten betroffen ist, für die die Vorschriften gänzlich unpraktikabel sind. Die Verpflichtung zum Lizenzerwerb Artikel 13 Absatz 1 schafft die neue Verpflichtung, eine Autorisierung der Rechteinhaber einzuholen. „1. […] An online content sharing service provider shall therefore obtain an authorisation from the rightholders referred to in Article 3(1) and (2) of Directive 2001/29/EC, for instance by concluding a licencing agreement, in order to communicate or make available to the public works or other subject matter.“ Demnach müssen Plattformen sicherstellen, dass so viele Rechteinhaber*innen wie möglich die Veröffentlichung auf der Plattform genehmigen. Sie müssen also proaktiv in Lizenzverhandlungen mit diesen Akteur*innen treten. Praktisch wird das auf Vereinbarungen mit den Verwertungsgesellschaften hinauslaufen. Dieses Konzept mag etwa für die Verbreitung von Musik auf Youtube nicht ungeeignet sein. Auf viele Kategorien von Inhalten lässt es sich aber kaum anwenden: Woher sollen Plattformen etwa Lizenzen für geleakte Dokumente erhalten? Best efforts: Uploadfilter Der Begriff „Uploadfilter“ kommt im Text der Verordnung nicht vor. Ihre Einführung ergibt sich aber aus den Anforderungen, denen Plattformen genügen müssen, um eine Haftung für Inhalte, für die keine Lizenz vorliegt, auszuschließen: „4. If no authorisation is granted, online content sharing service providers shall be liable for unauthorised acts of communication to the public of copyright protected works and other subject matter, unless the service providers demonstrate that they have: (a) made best efforts to obtain an authorisation, and (b) made, in accordance with high industry standards of professional diligence, best efforts to ensure the unavailability of specific works and other subject matter for which the rightholders have provided the service providers with the relevant and necessary information, and in any event (c) acted expeditiously, upon receiving a sufficiently substantiated notice by the rightholders, to remove from their websites or to disable access to the notifiedworks and subject matters, and made best efforts to prevent their future uploads inaccordance with paragraph (b).“ Wird ein Inhalt hochgeladen, für den keine Autorisierung des Rechteinhabers vorliegt, so verbleibt folgende Möglichkeit, der Haftung zu entgehen: Die Plattform muss (a) alle Anstrengungen unternommen haben, um eine Genehmigung zu erhalten. Außerdem (b) muss die Plattform alle Anstrengungen unternommen haben, um die Unverfügbarkeit spezifischer Werke sicherzustellen, deren nötige Identifizierungsinformation die Rechteinhaber den Plattformbetreibenden übermittelt haben. Schließlich (c), muss die Plattform auf eine Meldung des Rechteinhabers unverzüglich reagiert haben. Diese Anforderungen müssen kumulativ erfüllt werden, das heißt, wenn auch nur eine der Voraussetzungen nicht vorliegt, haftet die Plattform für die Urheberrechtsverletzung. Sonderregelungen gelten für Provider, die seit weniger als drei Jahren in der Union Dienste anbieten, deren Jahresumsatz gleichzeitig unter zehn Millionen Euro liegt und die im vergangenen Jahr weniger als fünf Millionen Besucher im Monat hatten. Sie müssen den Anforderungen unter (b) nicht genügen. Aus technischer Sicht kann unter diesen „best efforts“ nichts anderes zu verstehen sein als die Einrichtung automatischer Filtersysteme, die urheberrechtlich geschützte Inhalte erkennen und blockieren sollen. Solche Filter werden heute bereits von einigen Plattformen angewendet, ohne dass eine gesetzliche Verpflichtung bestünde. Der bekannteste ist Content-ID von Youtube. Wer sicherstellen möchte, dass seine urheberrechtlich geschützten Werke nicht von Unbefugten über diese Plattformen verbreitet werden, kann Erkennungsinformationen (Fingerprints) zur Überprüfung an Youtube melden. Diese werden dann mit den Fingerprints der hochgeladenen Werke abgeglichen. In der Praxis wird aufwendig entwickelte, „intelligente“ Software verwendet, die mit neuronalen Netzen (deep learning) arbeitet, um Inhalte wiederzuerkennen. Die Verpflichtung zur Verwendung einer solchen Technologie bringt eine Vielzahl von Problemen mit sich: 1. Uploadfilter bedrohen Freiheitsrechte Automatische Filtersysteme können nicht entscheiden, wann eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Sie können nicht sicher beurteilen, ob ein Inhalt überhaupt ein menschliches Werk ist. So wurde bereits Katzenschnurren von Filtern als geschütztes Material blockiert. Parodien werden nicht als Weiterverarbeitungen erkannt und als Beifang blockiert. Gleiches gilt für erlaubte Zitate. Zwar statuiert Absatz 5, dass die Möglichkeiten der hochladenden Nutzer*innen zu Zitaten, Kritik, Rezensionen, Karikaturen, Parodien und Persiflagen erhalten bleiben sollen: „5.The cooperation between online content service providers and rightholders shall not result in the prevention of the availability of works or other subject matter uploaded by users which do not infringe copyright and related rights, including where such works or subject matter are covered by an exception or limitation. Member States shall ensure that users in all Member States(*)are able to rely on the following existing exceptions and limitations when uploading and making available content generated by users on online content sharing services: (a) quotation, criticism, review; (b) use for the purpose of caricature, parody or pastiche“ Technische Möglichkeiten, Urheberrechtsverletzungen zuversichtlich von solchen Werken abzugrenzen, existieren aber nicht. Julia Reda, Abgeordnete im Europäischen Parlament für die Piratenpartei, hat in ihrem Blog eine Sammlung fehlerhafter Filterungen zusammen gestellt. Beispielweise wurde ein Video einer urheberrechtlichen Vorlesung der Harvard Law School blockiert, in der legitimerweise zu Anschauungszwecken kurze Songausschnitte verwendet wurden. Gerade medienkritische Onlineformate arbeiten häufig mit entlarvenden Sendungsausschnitten, wie das Beispiel einer Montage des Blogs Kobuk zeigt. Solche Beiträge werden über Plattformen kaum noch zu verbreiten sein. Immer wieder werden rechtmäßig hochgeladene Aufnahmen von Musikstücken, deren Autoren schon mehr als 70 Jahre verstorben sind, – nach dieser Zeit erlischt das Urheberrecht – gesperrt. Dazu kann es kommen, wenn etwa ein Label eine bestimmte Aufnahme als urheberrechtlich geschützt gemeldet hat und der Uploadfilter nicht zwischen unterschiedlichen Aufnahmen desselben Musikstücks von verschiedenen Interpreten unterscheiden kann. Wie Martin Kretschmer, Professor für Urheberrecht an der Universität Glasgow erläutert, kann mit den Filtern auch der Upload von kompromittierenden Dokumenten, an denen ein öffentliches Interesse besteht, vom Urheber verhindert werden. Nun könnte man meinen, in Fällen, in denen der Filter einen Inhalt fehlerhaft blockiert, könnten die wahren Rechteinhaber sich rasch mit einer Beschwerde an die Plattformbetreiber wenden und ihren Inhalt ohne Verluste wieder sichtbar machen. Dieses Argument lässt aber die Logik viraler Verbreitung außer Acht, wie ein Fall der Organisation Pinkstinks, die sich gegen Sexismus und Homophobie einsetzt, deutlich macht: Sie hatten via Youtube das von ihnen gedrehte Video „Not Heidi‘s Girl“ verbreitet, das sich kritisch mit der Fernsehsendung Germany‘s Next Topmodel auseinandersetzt. Nachdem das Video bei RTL im Frühstücksfernsehen lief, legte RTL diese Ausstrahlung bei Youtube als urheberrechtlich geschütztes Material vor, woraufhin Youtube den ursprünglichen Clip von Pinkstinks – die ja die tatsächlichen Urheber*innen waren – wegen Urheberrechtsverletzung blockte. Zwar aktivierte Youtube das Video auf Beschwerde von Pinkstinks wieder – die 700 000 Klicks, die das Video zuvor aufwies und die es vielleicht ermöglicht hätten, ein Millionenpublikum zu erreichen, waren jedoch verloren. Eine Entschädigung für die durch RTLs missbräuchliche Meldung entgangene Aufmerksamkeit hat die Gruppe nicht erhalten. Während in diesem Fall die tatsächliche Urheberschaft nicht strittig war, kann es mitunter für die Uploader*in auch recht problematisch sein, der Plattform glaubhaft zu machen, dass sie zur Verbreitung eines Inhalts berechtigt ist. Meinungs-, Presse-, Kunst- und Informationsfreiheit sind dadurch stark bedroht: Da im Falle einer Urheberrechtsverletzung das Risiko einer Klage über den Plattformen schwebt, sie hingegen für den Fall, dass Inhalte fälschlich gelöscht werden, keine Konsequenzen zu befürchten haben, ist zu erwarten, dass es zu massivem Overblocking kommt. Das meint, dass die Plattformen aus Vorsicht deutlich mehr Inhalte blockieren als eigentlich nötig. Gerade kleinere Anbieter fürchten Rechtsstreitigkeiten und können es sich kaum leisten, es darauf ankommen zu lassen. 2. Artikel 13 schadet Wettbewerb und Datenschutz Die Einrichtung von Uploadfiltern ist technisch sehr anspruchsvoll. Youtube hat nach eigenen Angaben 100 Millionen US-Dollar in Content-ID, den leistungsfähigsten Uploadfilter der Welt, investiert. Kleinere und mittlere Plattformen können einen solchen Aufwand nicht betreiben und müssten diese Leistung wahrscheinlich von Youtube einkaufen. Das stärkt die Marktposition der ohnehin schon monopolähnlichen Plattformen weiter und stellt daher auch unter wettbewerbspolitischen Gesichtspunkten ein Problem dar. Viele Plattformen warnen derzeit davor, dass sie sich unter dem Regime von Artikel 13 gezwungen sähen, ihren Betrieb einzustellen, so etwa die Initiative Foren gegen Uploadfilter. Daraus folgt auch ein wesentliches Datenschutzproblem, auf das der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Ulrich Kelber, in einer Presssemitteilung hingewiesen hat: Würde eine Vielzahl von Plattformen die Inhaltsfilterung – so wie es heute schon bei Analysetools gehandhabt wird – an Oligopol-Konzerne auslagern, so würden auch all diese Werkinformationen, möglicherweise mit Daten, die Rückschlüsse auf die hochladende Person zulassen, dort konzentriert werden. Es könnte dann ein guter Teil des ganzen Internettraffics auch über diese Konzerne laufen. Die Beurteilung, wann eine Urheberrechtsverletzung vorliegt und wann nicht, sollte nicht von Privaten und schon gar nicht von Oligopolen getroffen werden. Auch wenn die Plattformen sich derzeit gegen diese Kontrollverpflichtung wehren, sollte nicht außer Acht gelassen werden, dass ihnen damit eine nicht unerhebliche Machtposition übertragen wird. Die Entscheidungen der Plattformen und der Algorithmen sind nur sehr schwer nachzuvollziehen. Eine demokratische oder juristische Kontrolle der Filter, etwa darauf hin, ob sie diskriminierende Wirkungen entfalten, ist kaum möglich. 3. […]
25.03.2019
Frauen sind auch nicht die besseren Menschen
Ich will garnicht mit solchen schrillen Vogelscheuchen wie Claudia Roth argumentieren. Verrückte KinderschreckInnen hat es immer gegeben. Ich will mal an Frauen erinnern, die wirklich Macht hatten und diese ge- oder mißbraucht haben. Die Welt wird mit fraulicher Intuition nicht unbedingt besser. Das ist eine Möglichkeit, aber kein empirisch gesicherter Zusammenhang, wie folgende Aufstellung beweist. Von Cleopatra bis Dr. Merkel gibt es über Königin Bona, Elisabeth I., Katharina von Medici, Katharina II., Maria Theresia, Anna Amalia, Königin Victoria, Sirimavo Bandaranaike, […]
25.03.2019
Martin Kretschmer: „Die EU würde wenig verlieren, wenn sie die Richtlinie einfach ablehnt“
Mit der geplanten Lizenzierungspflicht für Internet-Plattformen schädigt die EU-Urheberrechts-Richtlinie das Gleichgewicht im Urheberrecht, meint der Rechtswissenschaftler Martin Kretschmer. Sie sei nicht wirklich umsetzbar, außerdem wird der Europäische Gerichtshof Plattformen ohnehin bald in die Haftungspflicht für Urheberrechtsverletzungen nehmen. iRights.info: Die geplante EU-Urheberrechts-Richtlinie will Internetplattformen, auf denen man Inhalte hochladen und nutzen kann, dazu verpflichten, Lizenzen zu erwerben und für Urheberrechtsverletzungen zu haften. Sie sollen Urheber und Rechteinhaber an ihren Umsätzen beteiligen und illegale Uploads verhindern. Ist das ein gutes Konzept? Martin Kretschmer: Die Richtlinie enthält ein grundlegendes Missverständnis, und das ist diese Lizenzierungspflicht. Es ist klar, dass damit auf Youtube gezielt wird, aber es ist völlig unklar, wie die Lizensierungspflicht in der Praxis für die vielen anderen Plattformen, Anbieter und Nutzungsfälle funktionieren soll. Nehmen wir zwei Beispiele: Auf Twitter wird ein Foto eines politisch unerwünschten Dokuments hochgeladen, das der Rechteinhaber nicht gerne in der Öffentlichkeit sehen will. Oder nehmen Sie eine Plattform, die auf Werbung aus den 1950er Jahren spezialisiert ist. Beides sind charakteristische Internet-Innovationen, die einen kulturellen und gesellschaftlichen Wert haben. Wo sollen die Plattformen die erforderlichen Lizenzierungen für diese Werke herbekommen? An wen soll sich Twitter wenden, um unerwünschte Dokumente zu lizensieren? An wen soll sich eine Plattform wenden, um Werbeinhalte der 1950er Jahre zu klären? iRights.info: Es soll Ausnahmen geben, etwa für Unternehmen, die jünger als drei Jahre sind, weniger als zehn Millionen Euro Umsatz machen und deren Plattform unter fünf Millionen monatliche Besucher verzeichnet. Martin Kretschmer: Dazu ein weiteres Beispiel: Ein Betreiber startet eine Online-Plattform über Frühformen des Gaming. Nutzer laden Bilder oder Videos hoch, es entsteht ein typischer nutzergenerierter Austausch. Doch bei vielen Uploads dürfte die urheberrechtliche Lage nicht einfach sein – aber filtern muss der Betreiber dank der Ausnahme noch nicht. Die ersten drei Jahre profitiert er von der Ausnahmeregelung – doch was macht er danach? Keiner weiß, wer bei diesen frühen Games welche Rechte hat, da geht es um die Software, die Visualisierungen, die Sounds, womöglich Musik. iRights.info: Laut Richtlinie muss der Betreiber sich bemühen, Lizenzen zu erwerben oder Rechte einzuholen. Martin Kretschmer: Nehmen wir an, der Betreiber recherchiert, sucht, schreibt E-Mails an Foren, doch das bleibt alles ohne Erfolg. Vielleicht kann er sich dann im Sinn der Richtlinie, Artikel 13 Absatz 4a und 4b, darauf berufen, bestmögliche Anstrengungen unternommen zu haben, um Rechteinhaber aufzufinden und Lizenzen zu erwerben. Oder es melden sich – obwohl es eher unwahrscheinlich ist, dass sich Entwickler aus den 1970er oder 80er Jahren regen – womöglich einzelne Rechteinhaber bei ihm und mahnen Urheberrechtsverletzungen an. Dann müsste er die Inhalte sofort herunternehmen. „Diese Richtlinie drängt die Handelnden in die Defensive“ iRights.info: Diese „bestmöglichen Anstrengungen“ beziehungsweise das Löschen nach Hinweis würden ihn laut Artikel 13 Absatz 4c vor der Haftung bewahren. Martin Kretschmer: Es könnte durchaus sein, dass sich nach Erlass dieser Richtlinie die Wirklichkeit in diese Richtung bewegt. Es könnte sich aber auch herausstellen, dass eines der großen Game-Studios bestimmte Rechte an alten Games übernommen hat und sich nun bei der Plattform meldet. Wie soll die in dieser unklaren Rechtslage handeln? Aus Erfahrung weiß man: Tritt ein solches Haftungsrisiko auf, wird defensiv gehandelt. Und das bedeutet entweder, die Inhalte zu filtern, das Uploaden nicht mehr zuzulassen oder den Dienst ganz einzustellen. Diese Richtlinie drängt die Handelnden in die Defensive – weil als oberste Pflicht die Pflicht zur Lizenzierung steht. iRights.info: Es heißt, die Plattformen würden in den Verwertungsgesellschaften zentrale Ansprechpartner für die Lizenzierung von Online-Nutzungen finden. Martin Kretschmer: Es gibt keine Verwertungsgesellschaften für Dokumente, die politisch relevant sind und möglichst nicht in die Öffentlichkeit gelangen sollten, ebenso wenig wie eine Verwertungsgesellschaft für Ton- und Filmaufnahmen der Werbung aus den 1950er Jahren. Dazu kommt noch, dass angesichts der zahlreichen Urheber, die daran beteiligt waren, die Lizenzlage völlig verschwommen ist. Das interessante, innovative Potenzial von Plattformen für User-generated-Content liegt darin, dass man dort etwas findet, von dem man nicht wusste, dass es kulturellen oder wirtschaftlichen Wert hat. Doch solche Inhalte und Nutzer sind typischerweise genau die, die lizenzrechtlich gesehen nicht organisiert sind. iRights.info: Die Richtlinie soll den Verwertungsgesellschaften die Möglichkeit geben, auch für solche Inhalte und Werke Lizenzen zu erteilen, deren Urheber (noch) gar keine Wahrnehmungsverträge mit ihnen haben, sogenannte erweiterte kollektive Lizenzen. Martin Kretschmer: Im betreffenden Artikel 9a steht, dass die Mitgliedsstaaten diese gesetzliche Regelung einführen können, aber nicht müssen. Dies ist keine Harmonisierungsmaßnahme und steht damit dem Ansatz der Richtlinie entgegen. Sie will einen „Digital Single Market“, einen digitalen Binnenmarkt erreichen, doch das geht nur, wenn solche Regelungen für alle Staaten gelten. Dazu kommt, dass die Verwertungsgesellschaften laut Artikel 9a diese Lizenzierungen lediglich in genau festgelegten Nutzungsbereichen vornehmen dürften. In vielen EU-Ländern gibt es für viele Werk- und Nutzungsarten keinen zentralen Ansprechpartner für die verpflichtende Lizenzierung. „Den ohnehin problematischen Artikel 13 brauchen wir gar nicht“ iRights.info: Große Verwertungsgesellschaften, wie die GEMA, fungieren schon jetzt als eine Art Generalunternehmer. Sie sammeln im Auftrag anderer Verwertungsgesellschaften Vergütungen ein und verteilen diese. Martin Kretschmer: Das gilt für Lizenzierungen für Musik. Dort sehe ich auch kein Problem, weil die Infrastrukturen vorhanden sind. Wir brauchen bei Musik den problematischen Artikel 13 gar nicht. Für viele der interessanten Materialien, die durchs Internet ermöglicht werden, gibt es jedoch weder solche Infrastrukturen noch diesen Organisationsgrad. Ein Grundfehler der Richtlinie ist, die Modelle und Schemata der Rechtewahrnehmung, wie sie bei Musik funktionieren, den anderen kulturellen Ausdrucksarten aufzuzwingen. iRights.info: Wieso ist für Musik Artikel 13 gar nicht erforderlich? Martin Kretschmer: Zum einen scheint es derzeit in der EU – ungeachtet der Richtlinie – darauf hinauszulaufen, dass Youtube urheberrechtlich neu eingestuft wird. Ich spreche damit die Vorlage des Bundesgerichtshofs (BGH) an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom September 2018 an. Dort geht es unter anderem darum zu klären, ob Youtube als Betreiber einer Plattform, auf der Nutzer Videos mit urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne Zustimmung der Rechtsinhaber öffentlich zugänglich machen, direkt haftbar ist. Der BGH weist darauf hin, das Youtube „eine Aufbereitung der Suchergebnisse in Form von Ranglisten und inhaltlichen Rubriken vornimmt und registrierten Nutzern eine an von diesen bereits angesehenen Videos orientierte Übersicht mit empfohlenen Videos anzeigen lässt“. iRights.info: Berufen sich Youtube und die Plattformen nicht zu Recht auf das Haftungsprivileg, also darauf Serviceprovider und keine Nutzenden zu sein? Martin Kretschmer: Das tun sie, aber meiner Einschätzung nach wird die Beurteilung des EuGH dahin gehen, Youtube auf der Grundlage bisheriger Rechtsprechung zum Standard eines „sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer“ den Safe Harbor zu entziehen. Wenn man sich ansieht, wie sich der Blick der Rechtswissenschaft auf diese Frage entwickelt und wie der EuGH in den vergangenen Jahren hierzu entschieden hat, liegt dies nahe. Youtube hat sich bereits bewegt und bietet inzwischen eine kostenpflichtige „Premium“-Version an, bei dem traditionelle Lizenzmodelle zum Einsatz kommen. Außerdem einigte sich Youtube 2016 nach jahrelangen Verhandlungen auf bestimmte Zahlungen an die GEMA. Allerdings wurde nicht klargestellt, auf welcher Grundlage und wie viel Geld da fließt – die Verträge sind geheim. Zudem hat Youtube seit Jahren schon sein Content-ID-System im Einsatz, mit dem Werke verglichen, gefiltert und blockiert werden. Das setzt Kenntnis und Kontrolle von Inhalten und Nutzungen voraus. Auch das spricht dafür, dass der EuGH YouTube das Haftungsprivileg entziehen wird. Dies wird zwar nicht auf alle Werke und Inhalte zutreffen, die bei Youtube hochgeladen werden. Doch dafür werden sie ihre Plattform klar in mehrere Dienste trennen – auf diesem Weg sind sie ohnehin schon. „Wenn jedes Land ein eigenes System einführen kann, gibt es keinen Binnenmarkt“ iRights.info: Youtubes Content-ID, wie auch andere Filter, haben Schwierigkeiten damit, zu erkennen, wenn geschützte Inhalte für Parodien, Satire, Zitate und gestattete Nutzungen verwendet werden. Gleichwohl geht die Richtlinie explizit darauf ein, dass diese gesetzlichen Ausnahmen weiterhin gelten. Ist das nicht widersprüchlich? Martin Kretschmer: Problematisch finde ich, wie in Artikel 13 damit umgegangen wird, ob die Mitgliedsstaaten diese Ausnahmen haben müssen. Momentan gibt es diese Schrankenregelungen nicht in allen EU-Ländern. Sie wurden mit der InfoSoc-Richtlinie von 2001 nicht harmonisiert, sondern waren optional. So wie es in der Richtlinie in Artikel 13 Absatz 5 formuliert ist, fragt man sich, ob die Ausnahmen tatsächlich durch alle Mitgliedsstaaten verpflichtend einzuführen sind. Doch wenn jedes Land ein eigenes System einführen kann, gibt es keinen Binnenmarkt. iRights.info: Der Harmonisierung und dem digitalen Binnenmarkt sollen Artikel 3 bis 7 dienen, indem Einrichtungen für Bildung, Wissenschaft und kulturelles Erbe leichter mit geschütztem Material arbeiten können. Dort formulierte Regelungen sind in Deutschland – in ähnlicher Form – bereits seit 2017 beziehungsweise 2018 in Kraft. Martin Kretschmer: Sie sind also relativ neu – und deswegen sollte man erstmal sehen und auswerten, wie sich diese Ausnahmen in der Praxis bewähren und wie der Markt daraufhin reagiert. Meiner Meinung nach ist da für die EU kein dringender Handlungsbedarf. iRights.info: Für andere sind die Reformen längst überfällig, beispielsweise zum Text- und Datamining in Artikel 3. Martin Kretschmer: Mag sein, doch gerade die Text- und Datamining-Regelung beruht meines Erachtens auf einer falschen Grundannahme, nämlich dass man dafür überhaupt eine Ausnahme bräuchte. Durch Text- und Datamining werden Informationen aus Werken extrahiert, aber keine Werke als Werke kopiert. Das ist keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung, sondern Nutzung der Informationen innerhalb eines Werks. Wenn aber der Gesetzgeber dennoch eine Ausnahme einführt, um Unklarheiten auszuräumen, müsste sie für alle anwendbar sein – nicht nur für bestimmte wissenschaftliche Zwecke. So aber klammert sie beispielsweise Datenjournalisten oder Startups aus. Daher halte ich Artikel 3 für ein Eigentor. „Eine Lizenzierungspflicht als Organisationsprinzip scheint mir für die Balance des Urheberrechts schädlich“ iRights.info: Sie erteilen der Richtlinie insgesamt eher eine Absage? Martin Kretschmer: Im Herbst war ich noch der Meinung, dass die Reform – ohne die problematischen Artikel 11 und 13 – zu begrüßen wäre. Inzwischen sehe ich das anders. Durch die Richtlinie zieht sich die Annahme, dass Lizenzierungen erworben werden müssen. Selbst in den Ausnahmen für Bildung und Wissenschaft findet sich dieser Gedanke. Eine Lizenzierungspflicht als Organisationsprinzip scheint mir für die Balance des Urheberrechts schädlich. Indem sie sich so sehr auf Youtube konzentriert, verliert die Richtlinie das kulturelle und wirtschaftliche Potenzial aus dem Blick, das sich in Europa durch das Internet entfalten könnte. Europa ist kulturell so reich. Warum sollen Innovationen für unerwartete, interessante, verwertbare kulturelle Materialien, wie ich sie mit meinen Beispielen skizziert habe, ausgebremst werden? Als Ganzes ist die Richtlinie unsauber. Aus meiner persönlichen Sicht würde die EU wenig verlieren, wenn sie die Richtlinie einfach ablehnt. iRights.info: Welche Alternativen gäbe es? Martin Kretschmer: Wenn man wirklich bei den Plattformen ansetzen und dort Geld holen will, dann muss man über das Steuerrecht vorgehen und man muss das Wettbewerbsrecht anwenden. Das ist völlig klar, das wissen alle. iRights.info: Eine höhere Besteuerung der großen Internet-Unternehmen hat die EU dieser Tage erneut abgelehnt. Wenig später verhängte die EU-Kommission gegen Google eine Milliardenstrafe, wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung bei Suchmaschinen. Martin Kretschmer: Das Urheberrecht ist eher ungeeignet. Hier gibt es eine Lobby-Dynamik, die sich seit 20 Jahren, seit den WIPO-Verträgen, verlängert und verstärkt, mit einer Fokussierung auf die Musikindustrie. Und es fällt den Vertretern dieser Branche schwer, außerhalb des Rahmens urheberrechtlicher Lösungen zu denken. Ich finde das verstörend. Martin Kretschmer ist Professor für Immaterialgüterrecht an der Universität Glasgow und Leiter von CREATe (UK Copyright and Creative Economy Centre University of Glasgow), das den Reformprozess in der EU von Anfang beobachtet, dokumentiert sowie und mit konstruktiven Vorschlägen begleitet. Zudem gehört er der European Copyright Society an, einem Verbund europäischer Urheberrechtswissenschaftler. Dieser Artikel ist unter der Creative Commons Namensnennung-Keine Bearbeitung Lizenz 2.0 Germany am 21.03.2019 auf irights.info erschienen. Der Autor ist Henry Steinhau. Ähnliche Beiträge zu diesem Thema Ermöglichen Artikel 9a und „verpflichtende Pauschallizenzierung“ Auswege aus dem Uploadfilter-Dilemma? (20.03.2019) Kommt die EU-Richtlinie entweder ganz oder gar nicht – oder geht auch „halb“? (12.03.2019) Artikel 13: EU veröffentlicht Lobby-Video & Wikipedia will abschalten (08.03.2019) Artikel 13: Kann der Gegenvorschlag funktionieren? (02.03.2019) Artikel 13 und Axel Voss (CDU): "Meinungsfreiheit auch mal eingegrenzt wird" (01.03.2019) EVP-Fraktion fordert neue und faire Urheberrechtsregelungen für die digitale Welt von heute (01.03.2019) Die Aktie von Axel Springer oder warum das neue EU-Urheberrecht scheitern wird (01.03.2019) Worum es beim Streit um Uploadfilter und Leistungsschutzrecht geht (28.02.2019) Praxisfern und unrealistisch: Ist Artikel 13 das dümmste Gesetz der Welt? (27.02.2019) Upload-Filter & Artikel 13: Warum die Bundesregierung vom Koalitionsvertrag abweicht (25.02.2019)
23.03.2019