Berlin Rigaer Straße: Entscheidungsvorbehalt zum Eindringen in linke Szeneobjekte

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Im Zuge einer gegen den Berliner Innensenator Andreas Geisel (SPD) und Polizeipräsidentin Barbara Slowik wegen des Verdachts der „Strafvereitelung im Amt“ erstatteten Strafanzeige rückt nun eine interne Anordnung der Behördenleitung mit dem Titel „Entscheidungsvorbehalt zum gewaltsamen Eindringen in linke Szeneobjekte“ in den Fokus aufmerksam-kritischer Beobachter.

Tatverdächtige verfolgen? Erst telefonische Erlaubnis einholen!

Polizisten sind danach bei Einsätzen im Zusammenhang mit linken Szeneobjekten gehalten, bei der Verfolgung von Straftätern auf frischer Tat grundsätzlich vorab die telefonische Erlaubnis eines Vorgesetzten einzuholen, wenn es darum geht, Tatverdächtige bis in die Objekte hinein zu verfolgen. Bei einer ins Auge gefassten Durchsuchung soll überdies auch die Polizeipräsidentin ihr Einverständnis geben. Im Fernsehinterview sprachen kritische Polizeibeamte in diesem Zusammenhang bereits von einer „Sonderrechtszone“, die die Berliner Polizeiführung damit für linke Straftäter geschaffen habe.

Polizeibeamte wurde angegriffen

Hintergrund der Strafanzeige ist ein Angriff auf den Hausverwalter sowie den Anwalt des Eigentümers eines in der Rigaer Straße gelegenen Objektes. Die zur Hilfe gerufenen Polizisten wurden auch noch angegriffen, bevor sich die Täter in das Haus zurückzogen und die Beamten sie nicht verfolgten. Hausverwalter und Anwalt sehen den eingangs erwähnten „Entscheidungsvorbehalt“ als hierfür ursächlich an, weshalb sie Anzeige erstatteten. Slowik wies den Verdacht der Strafvereitelung sofort von sich, weil es bei Gefahr für Leib und Leben für jeden Polizeibeamten die Möglichkeit und sogar die Pflicht gebe, von sich aus tätig zu werden.

„Situation einer Strafvereitelung“

Außerdem sei im konkret angesprochenen Fall der Zugang durch eine Stahltür verriegelt gewesen, was ohnehin einen Durchsuchungsbeschluß erforderlich gemacht hätte. Dem widersprechen allerdings andere Rechtsexperten. Da hier wohl Gefahr im Verzuge gegeben war, heißt es sinngemäß, hätten die Beamten die Verfolgung weiterführen müssen und dürfen. Für den Strafrechtsexperten Martin Heger sei damit faktisch durchaus von der „Situation einer Strafvereitelung“ zu sprechen.

Wie es mit der Strafanzeige weitergehen wird, ist absehbar: Welcher – de facto ohnehin weisungsgebundene – Staatsanwalt wird es hier wohl zu einer Anklage kommen lassen und wenn ja, welcher Richter wird dann wohl an dem Ast sägen, auf dem letztlich auch er sitzt …? (tb)


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