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Suchanfragen rund um Firmengründungen
Webdaten-Analyse deckt Trendentwicklungen auf Trotz steigenden Frauenanteils bei Firmengründungen ist es um die Geschlechterparität schlecht bestellt. Das zeigen die Daten des Deutschen Startup Monitors, demzufolge der Anteil an Gründerinnen in Deutschland in den vergangenen fünf Jahren um gerade einmal 1,6 Prozent gestiegen ist. Betrachtet man ausschließlich die Technologiebranche, sinkt der Anteil drastisch weiter auf 5 Prozent. Eine Webdaten-Analyse des Softwareanbieters SEMrush untersucht nun Gründungshürden und Motivationen anhand des natürlichen Suchverhaltens von Nutzer*innen bei Google im Zeitraum von 2015 bis 2018. Familie und Beruf & Benachteiligung am Arbeitsplatz Besonders die Themen Familie und Beruf sowie Benachteiligung am Arbeitsplatz spielen den Google-Insights zufolge eine zentrale Rolle für die Suchenden: Die Google-Suchanfrage „Familie und Beruf vereinbaren“ wurde beispielsweise im Jahr 2018 um ganze 100 % häufiger recherchiert, als noch im Jahr 2015. Die „Work Life Balance“ weist einen Anstieg von durchschnittlich 24 Prozent mehr Suchanfragen pro Monat auf. Mit Ø 4.392 und Ø 1.825 monatlichen Suchanfragen waren im Jahr 2018 außerdem die Themen „Gender Pay Gap“ sowie „Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz“ besonders relevant. Die Gründungsfinanzierung ist häufig ein Problem Grundsätzlich wächst das Interesse am Unternehmertum, das zeigt die Entwicklung der Suchanfragen für Begriffe wie „Produktidee umsetzen“, die zum Teil seit 2015 über 200 Prozent stiegen. Dabei ist der Informationsbedarf bei den Themen Finanzierung und Verwirklichung besonders groß: Die Suchbegriffe „Geschäftsidee Investor gesucht“ und „Existenzgründung Zuschüsse“ werden beispielsweise jeweils um 125 und 81 Prozent öfter gegoogelt, als noch vor vier Jahren. Dass das Thema Finanzierung insbesondere für Gründerinnen eine Hürde darstellt, zeigt eine METRO Umfrage, der zufolge knapp die hälfte der befragten Frauen „Mangelnde finanzielle Unterstützung“ als Gründungshürde angeben. Female Founders in Deutschland – eine Infografik von SEMrush Zurückzuführen sind diese geschlechtsspezifischen Hürden laut des DIHL Gründerreports wiederum auf klassische Rollenverteilungen sowie Geschlechterklischees. Während Männer in der Regel institutioneller Arbeit nachgehen, Kapital akkumulieren, Erfahrung sammeln und Kontakte knüpfen, ist das für Frauen, die in der Regel der unbezahlten, reproduktiven Care-Arbeit nachgehen, nicht möglich. Ohne Eigenkapital wiederum gestaltet sich die Beschaffung eines Gründerkredits problematisch – vom Netzwerk & fachlichem Know-how abgesehen. Crowdfunding als Finanzierung immer beliebter Das Interesse an Crowdfunding als Finanzierungsmethode steigt. So stiegen die durchschnittlichen Suchanfragen pro Monat von 2015 bis 2018 für „Crowdfunding für Start-ups“ um 81 Prozent. Nach Investoren für eine Geschäftsidee wurde 2018 pro Monat durchschnittlich 125 Prozent häufiger gesucht, 81 Prozent mehr Anfragen gab es außerdem für Zuschüsse bei der Existenzgründung. Den stärksten Anstieg verzeichnet allerdings „Mikrokredit mit negativer Schufa“. Die Phrase verzeichnete ein Plus von 480 Prozent mehr durchschnittlichen Suchanfragen pro Monat als noch vor vier Jahren. Gründer fragen Google beim Business-Plan nach Hilfe Neben der Finanzierung informieren sich die Deutschen auch über Business-Pläne. So gab es bei Google im letzten Jahr durchschnittlich 5.017 Anfragen pro Monat zu „Businessplan Vorlage“. Passend dazu informieren sich auf immer mehr Deutsche über die Gliederung (+ 269 Prozent) und Word-Vorlagen (+ 244 Prozent) für Business-Pläne.
Cannabis: Der große Hype um Hanf
In den letzten Jahren brechen immer mehr Staaten mit 50 Jahren repressiver, teurer und ineffizienter Drogenpolitik. Dem Schwarzmarkt, der fest in den Händen des organisierten Verbrechens liegt, versuchen sie, ein legales und für die Gemeinschaft gewinnbringenderes Substitut gegenüberzustellen. Doch erfüllt die Legalisierung alle Erwartungen, die an sie gerichtet werden? Seit 2018 beherrscht die Legalisierung von Cannabis in Kanada regelmäßig die Schlagzeilen der weltweiten Medien: Es ist das erste G7-Land, das Anbau, Verkauf und Gebrauch von Marihuana reguliert. Weitere Vorreiter sind die US-Bundesstaaten Colorado, Michigan und Kalifornien sowie die Staaten Uruguay und bald auch Luxemburg – mehr und mehr Regierungen brechen mit 50 Jahren repressiver, teurer und ineffizienter Drogenpolitik.Dem Schwarzmarkt, der fest in den Händen des immer mächtigeren organisierten Verbrechens liegt, versuchen sie, ein legales, sicheres und für die Gemeinschaft gewinnbringenderes Substitut gegenüberzustellen. Wie kam es dazu? Und wie reagieren die Drogendealer und -kartelle, die bislang das Monopol des Rauschmittelverkaufs hatten? Welches sind die ersten Ergebnisse der Neuregelung? Hält die Legalisierung im Namen der Bürgerrechte, der öffentlichen Gesundheit und finanziellen Schwächung der Drogenkartelle, was sie verspricht? Gefilmt wurde in den Vereinigten Staaten, in Kanada, Uruguay, Mexiko und einigen europäischen Ländern. Neben den Hauptprotagonisten der Ermittlung – Staaten und Drogenhändler – drängt sich ein neuer Dritter im Bunde auf: Privatinvestoren, die ein lukratives Geschäft wittern. Im Zuge der Legalisierung werden die positiven Eigenschaften von Marihuana hervorgehoben – und die geknebelte Alkohol- und Tabakindustrie sieht darin neue Wachstumsperspektiven. An den Finanzmärkten und Börsen Nordamerikas lassen sich jetzt schon Entwicklungen beobachten, die die potenziellen künftigen Marktführer des neuen Sektors stärken. Spielt die seit über 20 Jahren von Bürgerrechtsaktivisten geforderte „Kulturrevolution“ der Cannabis-Legalisierung letzten Endes hauptsächlich taktisch klugen Konzernmanagern zu? Dokumentation von Xavier Deleu und Stéphanie Loridon (F 2019, 90 Min)
Space Mining: Bergbau am schwebenden Objekt
Der Weltraum bietet unzählige Möglichkeiten und schier unendliche Reserven an wertvollen chemischen Elementen wie Platin, Eisen, Kupfer, Nickel und Gold, die sich durch spezielle chemische Prozesse auf Asteroiden gebildet haben. Und von diesen Himmelskörpern gibt es eine riesige Menge: Über 780.000 befinden sich allein in unserem Sonnensystem, 10.000 davon sind erdnah. Noch vor kurzer Zeit klang Asteroidenbergbau wie Science-Fiction. Sofern jedoch die Technologie mit den kühnen Ideen der Raumfahrtforschung mithalten kann, wird sich der Weltraum in Zukunft zu einer exorbitant profitablen Bergbau-Region entwickeln. Heutzutage werden Milliarden von Dollar in diesen Bereich investiert, und die Technologie, um dies zu ermöglichen, wird immer weiter vorangetrieben. Diese spannende Infografik von RS Components berichtet über das Potenzial zur Ressourcengewinnung im Weltraum und greift die wirtschaftlichen, rechtlichen und politischen Aspekte dieses Themas auf. Mehr zu den Themen Space Mining auf der Infografik von RS Components. Es gilt die Datenschutzerklärung von rs-online.com. Trillionen von Dollar schweben im All Es ist schwer vorstellbar, aber allein der Asteroidengürtel zwischen Mars und Jupiter soll 700 Trillionen US-Dollar wert sein. Asteroid Psyche (16) besitzt einen Eisenschatz von 10 Trillionen US-Dollar. Und hier geht es nicht nur um Mineralien: Wie wäre es mit Wasser aus dem Weltraum? Allein an H2O aus einem wasserreichen Asteroiden kann man bereits 5 Billionen US-Dollar generieren. Wem gehört das Weltall? Diese Frage bezieht sich auf eine gesetzliche Grauzone. Keines der internationalen Abkommen, die den Weltraum betreffen (wie der Weltraumvertrag von 1967 und Mondvertrag von 1979), stellt das Thema klar. Letzteres wurde durch Aktionen der USA und Luxemburg jedoch in Zweifel gezogen, da beide Nationen den Weltraum prominent für eigene wirtschaftliche Asteroidenbergbau-Missionen freigaben. Zuerst räumten die USA schon 2015 die kommerzielle Nutzung des Alls ein – allerdings nur für US-Bürger. Luxemburg war das erste europäische Land, das eine rechtliche Grundlage für den Bergbau im All aufsetzte und 2016 223 Millionen US-Dollar an Unternehmen aus der Asteroidenbergbau-Branche vergab. Diese forschen politischen Vorstöße und Millionen-Investitionen zeigen, dass es sich bei Space Mining um ein höchst profitables Wirtschaftsfeld der Zukunft handelt.
Billy Six packt aus: Das geschah wirklich in Venezuela!
Der deutsche Journalist Billy Six, der über 3 Monate in venezolanischer Haft war, gab exklusiv bei SchrangTV Talk ein explosives Interview. Brisant dabei ist, dass das Auswärtige Amt zu keinem Zeitpunkt die Freilassung vom freien Journalisten Billy Six gefordert hatte. Was unterscheidet ihn von dem deutsch-türkischen Mainstream-Publizist Deniz Yücel, für dessen Freilassung 2018 sich die Bundeskanzlerin sowie der Bundespräsident höchstpersönlich, als auch Intellektuelle und Künstler einsetzten? Für Yücel gab es sogar Großdemos, Solidaritätskonzerte u.v.m. Liegt es etwa daran, dass Billy Six laut Wikipedia ausschließlich für „rechte“-Medien arbeite und somit in Ungnade bei Merkel und Co. gefallen ist? Billy Six sagte wörtlich: „Das Auswärtige Amt wollte mich lebendig begraben“. Sollte der Grund für die enorme Sympathie des „Welt“-Reporters Yücel etwa mit dessen Anti-deutschen Haltung zusammenhängen. In der „taz“ schrieb er einen Bericht mit dem Titel: „Super, Deutschland schafft sich ab!“. Hier ein Auszug: „Der baldige Abgang der Deutschen aber ist Völkersterben von seiner schönsten Seite. Eine Nation, deren größter Beitrag zur Zivilisationsgeschichte der Menschheit darin besteht, dem absolut Bösen Namen und Gesicht verliehen und, wie Wolfgang Pohrt einmal schrieb, den Krieg zum Sachwalter und Vollstrecker der Menschlichkeit gemacht zu haben; eine Nation, die seit jeher mit grenzenlosem Selbstmitleid, penetranter Besserwisserei und ewiger schlechter Laune auffällt; eine Nation, die Dutzende Ausdrücke für das Wort ‚meckern‘ kennt, für alles Erotische sich aber anderer Leute Wörter borgen muss, weil die eigene Sprache nur verklemmtes, grobes oder klinisches Vokabular zu bieten hat, diese freudlose Nation also kann gerne dahinscheiden.“ Zudem wünschte der Journalist dem Bestsellerautor Thilo Sarrazin den „nächsten Schlaganfall“. Unterstützen Sie die Arbeit von Heiko Schrang: https://www.heikoschrang.de/de/spenden/
Warum Uploadfilter in der Urheberrechtsrichtlinie verhindert werden müssen
Seit 2013 wird in der Europäischen Union über eine Reform des Urheberrechts verhandelt. Das derzeit geltende Urheberrecht der EU stammt im Wesentlichen aus dem Jahr 2001. Seither hat sich der Umgang mit urheberechtlich geschützten Inhalten im Internet stark verändert. Plattformen, auf denen nutzergenerierte Inhalte verbreitet werden, sind aus der digitalen Medienlandschaft nicht mehr wegzudenken. Eine Reform des Urheberrechts ist deshalb dringend nötig. Der aktuelle Richtlinienentwurf, der Ergebnis der Trilogverhandlungen ist und über den das Europäische Parlament am Dienstag abstimmen wird, wird den Anforderungen der digitalisierten Welt an das Urheberrecht aber nicht gerecht. Mit der Abkehr vom Providerprivileg wird das Modell der user-generated-content-Plattform grundsätzlich in Frage gestellt. Das Haftungsregime des Entwurfs zieht zwangsläufig die Einrichtung von Algorithmen, die Inhalte beim Hochladen auf Urheberrechtsverletzungen überprüfen, nach sich – die umstrittenen Uploadfilter. Diese Instrumente werden die Kunst-, Presse-, Meinungs- und Informationsfreiheit stark beschränken. Sie sind schon aus technischer Sicht ungeeignet, um legale Uploads von illegalen zu unterscheiden. Darüber hinaus wird mit dem Entwurf der weiteren Monopolisierung der Digitalwirtschaft Vorschub geleistet. Dieser Beitrag erläutert, wie Plattformbetreibende unter dem Regime des Artikel 13 (nach aktueller Nummerierung Artikel 17) für hochgeladene Inhalte haften und welche Probleme sich daraus für Freiheitsrechte, die mediale Vielfalt des Internets und den Wettbewerb zwischen Plattformen ergeben. Artikel 13 (17): Uploadfilter Die Abkehr vom Providerprivileg Bisher gilt in der europäischen Union der Grundsatz, dass Plattformbetreibende nur dann für Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer haften, wenn sie darauf aufmerksam gemacht werden, dass ein Inhalte rechtswidrig hochgeladen wurde (Providerprivileg). Geregelt ist dieses Haftungsprinzip in der E-Commerce-Richtline (2000/31/EG). Urheberrechtsverletzungen wird mit dem Notice-and-Take-down-Verfahren begegnet. Das bedeutet: Die Rechteinhaber*in wendet sich an die Plattform und teilt mit, dass ein Inhalt ohne Erlaubnis hochgeladen wurde. Daraufhin sperrt die Plattform den Inhalt. Davon weicht der Entwurf der neuen Urheberrechtsrichtlinie grundlegend ab: Artikel 13 Absatz 3 normiert, dass die Betreibenden grundsätzlich für die Inhalte haften, als hätten sie sie selbst hochgeladen. Das widerspricht dem Prinzip der user-generated-content-Plattform fundamental. „3. When an online content sharing service provider performs an act of communication to the public or an act of making available to the public, under the conditions established under this Directive, the limitation of liability established in Article 14(1) of Directive 2000/31/EC shall not apply to the situations covered by this Article. […]“ Neue Kategorie: online content sharing service provider Der umstrittene Artikel 13 gilt für „online content sharing service provider“. Artikel 2 Absatz 5 des Entwurfs definiert, was unter diesem Begriff zu verstehen ist: „Online content sharing service provider’ means a provider of an information society service whose main or one of the main purposes is to store and give the public access to a large amount of copyright protected works or other protected subject-matter uploaded by its users which it organises and promotes for profit-making purposes. Providers of services such as not-for profit online encyclopedias, not-for profit educational and scientific repositories, open source software developing and sharing platforms, electronic communication service providers as defined in Directive 2018/1972 establishing the European Communications Code, online marketplaces and business-to business cloud services and cloud services which allow users to upload content for their own use shall not be considered online content sharing service providers within the meaning of this Directive.“ Erfasst sein sollen also alle Dienste der Informationsgesellschaft, deren Zweck darin besteht, große Mengen von urheberrechtlich geschützten Werken zu speichern und der Öffentlichkeit Zugang dazu zu gewähren, wenn sie profitorientiert sind. Urheberrechtlich geschützt sind auch die Werke der Nutzer*innen, nicht etwa nur solche anerkannter Künstler*innen, also auch Fotos, Videos, Texte, Audiodateien und andere Inhalte, die von Privatpersonen hergestellt und hochgeladen werden. Das Kriterium grenzt die Provider nur von solchen ab, die gemeinfreie Werke bereitstellen. Auch unter den Begriff „profitorientiert“ im Rechtssinne kann eine Plattform schneller als im alltäglichen Wortverständnis fallen: Eine Vielzahl von Plattformen schalten etwa Werbung, um die Kosten für den Betrieb einzuholen. Wenn dabei regelmäßig auch nur geringe Gewinn entstehen, haben die Betreiber*innen bereits zu befürchten, als profitorientiert zu gelten. Einen Rechtsstreit mit unsicherem Ausgang über diese Frage können sich gerade wenig profitable Plattformen nicht leisten. Betroffen sein können also Audio- und Video-Sharing-Portale, Social Media-Plattformen, Foren oder etwa Portale, in denen kostenlose Lehrmaterialen angeboten werden. Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind nicht profitorientierte Online-Enzyklopädien, nicht profitorientierte Bildungs- und Wissenschaftsarchive, Plattformen, die der Entwicklung und dem Teilen von Open Source Software dienen, Online-Marktplätze, Business-to-business-Cloud-Dienste und Cloud-Dienste, bei denen Benutzer Inhalte für die eigene Verwendung hochladen können. Während in der öffentlichen Debatte viel über Youtube gesprochen wird, zeigt die Weite des Anwendungsbereiche, dass eine Vielzahl von Diensten betroffen ist, für die die Vorschriften gänzlich unpraktikabel sind. Die Verpflichtung zum Lizenzerwerb Artikel 13 Absatz 1 schafft die neue Verpflichtung, eine Autorisierung der Rechteinhaber einzuholen. „1. […] An online content sharing service provider shall therefore obtain an authorisation from the rightholders referred to in Article 3(1) and (2) of Directive 2001/29/EC, for instance by concluding a licencing agreement, in order to communicate or make available to the public works or other subject matter.“ Demnach müssen Plattformen sicherstellen, dass so viele Rechteinhaber*innen wie möglich die Veröffentlichung auf der Plattform genehmigen. Sie müssen also proaktiv in Lizenzverhandlungen mit diesen Akteur*innen treten. Praktisch wird das auf Vereinbarungen mit den Verwertungsgesellschaften hinauslaufen. Dieses Konzept mag etwa für die Verbreitung von Musik auf Youtube nicht ungeeignet sein. Auf viele Kategorien von Inhalten lässt es sich aber kaum anwenden: Woher sollen Plattformen etwa Lizenzen für geleakte Dokumente erhalten? Best efforts: Uploadfilter Der Begriff „Uploadfilter“ kommt im Text der Verordnung nicht vor. Ihre Einführung ergibt sich aber aus den Anforderungen, denen Plattformen genügen müssen, um eine Haftung für Inhalte, für die keine Lizenz vorliegt, auszuschließen: „4. If no authorisation is granted, online content sharing service providers shall be liable for unauthorised acts of communication to the public of copyright protected works and other subject matter, unless the service providers demonstrate that they have: (a) made best efforts to obtain an authorisation, and (b) made, in accordance with high industry standards of professional diligence, best efforts to ensure the unavailability of specific works and other subject matter for which the rightholders have provided the service providers with the relevant and necessary information, and in any event (c) acted expeditiously, upon receiving a sufficiently substantiated notice by the rightholders, to remove from their websites or to disable access to the notifiedworks and subject matters, and made best efforts to prevent their future uploads inaccordance with paragraph (b).“ Wird ein Inhalt hochgeladen, für den keine Autorisierung des Rechteinhabers vorliegt, so verbleibt folgende Möglichkeit, der Haftung zu entgehen: Die Plattform muss (a) alle Anstrengungen unternommen haben, um eine Genehmigung zu erhalten. Außerdem (b) muss die Plattform alle Anstrengungen unternommen haben, um die Unverfügbarkeit spezifischer Werke sicherzustellen, deren nötige Identifizierungsinformation die Rechteinhaber den Plattformbetreibenden übermittelt haben. Schließlich (c), muss die Plattform auf eine Meldung des Rechteinhabers unverzüglich reagiert haben. Diese Anforderungen müssen kumulativ erfüllt werden, das heißt, wenn auch nur eine der Voraussetzungen nicht vorliegt, haftet die Plattform für die Urheberrechtsverletzung. Sonderregelungen gelten für Provider, die seit weniger als drei Jahren in der Union Dienste anbieten, deren Jahresumsatz gleichzeitig unter zehn Millionen Euro liegt und die im vergangenen Jahr weniger als fünf Millionen Besucher im Monat hatten. Sie müssen den Anforderungen unter (b) nicht genügen. Aus technischer Sicht kann unter diesen „best efforts“ nichts anderes zu verstehen sein als die Einrichtung automatischer Filtersysteme, die urheberrechtlich geschützte Inhalte erkennen und blockieren sollen. Solche Filter werden heute bereits von einigen Plattformen angewendet, ohne dass eine gesetzliche Verpflichtung bestünde. Der bekannteste ist Content-ID von Youtube. Wer sicherstellen möchte, dass seine urheberrechtlich geschützten Werke nicht von Unbefugten über diese Plattformen verbreitet werden, kann Erkennungsinformationen (Fingerprints) zur Überprüfung an Youtube melden. Diese werden dann mit den Fingerprints der hochgeladenen Werke abgeglichen. In der Praxis wird aufwendig entwickelte, „intelligente“ Software verwendet, die mit neuronalen Netzen (deep learning) arbeitet, um Inhalte wiederzuerkennen. Die Verpflichtung zur Verwendung einer solchen Technologie bringt eine Vielzahl von Problemen mit sich: 1. Uploadfilter bedrohen Freiheitsrechte Automatische Filtersysteme können nicht entscheiden, wann eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Sie können nicht sicher beurteilen, ob ein Inhalt überhaupt ein menschliches Werk ist. So wurde bereits Katzenschnurren von Filtern als geschütztes Material blockiert. Parodien werden nicht als Weiterverarbeitungen erkannt und als Beifang blockiert. Gleiches gilt für erlaubte Zitate. Zwar statuiert Absatz 5, dass die Möglichkeiten der hochladenden Nutzer*innen zu Zitaten, Kritik, Rezensionen, Karikaturen, Parodien und Persiflagen erhalten bleiben sollen: „5.The cooperation between online content service providers and rightholders shall not result in the prevention of the availability of works or other subject matter uploaded by users which do not infringe copyright and related rights, including where such works or subject matter are covered by an exception or limitation. Member States shall ensure that users in all Member States(*)are able to rely on the following existing exceptions and limitations when uploading and making available content generated by users on online content sharing services: (a) quotation, criticism, review; (b) use for the purpose of caricature, parody or pastiche“ Technische Möglichkeiten, Urheberrechtsverletzungen zuversichtlich von solchen Werken abzugrenzen, existieren aber nicht. Julia Reda, Abgeordnete im Europäischen Parlament für die Piratenpartei, hat in ihrem Blog eine Sammlung fehlerhafter Filterungen zusammen gestellt. Beispielweise wurde ein Video einer urheberrechtlichen Vorlesung der Harvard Law School blockiert, in der legitimerweise zu Anschauungszwecken kurze Songausschnitte verwendet wurden. Gerade medienkritische Onlineformate arbeiten häufig mit entlarvenden Sendungsausschnitten, wie das Beispiel einer Montage des Blogs Kobuk zeigt. Solche Beiträge werden über Plattformen kaum noch zu verbreiten sein. Immer wieder werden rechtmäßig hochgeladene Aufnahmen von Musikstücken, deren Autoren schon mehr als 70 Jahre verstorben sind, – nach dieser Zeit erlischt das Urheberrecht – gesperrt. Dazu kann es kommen, wenn etwa ein Label eine bestimmte Aufnahme als urheberrechtlich geschützt gemeldet hat und der Uploadfilter nicht zwischen unterschiedlichen Aufnahmen desselben Musikstücks von verschiedenen Interpreten unterscheiden kann. Wie Martin Kretschmer, Professor für Urheberrecht an der Universität Glasgow erläutert, kann mit den Filtern auch der Upload von kompromittierenden Dokumenten, an denen ein öffentliches Interesse besteht, vom Urheber verhindert werden. Nun könnte man meinen, in Fällen, in denen der Filter einen Inhalt fehlerhaft blockiert, könnten die wahren Rechteinhaber sich rasch mit einer Beschwerde an die Plattformbetreiber wenden und ihren Inhalt ohne Verluste wieder sichtbar machen. Dieses Argument lässt aber die Logik viraler Verbreitung außer Acht, wie ein Fall der Organisation Pinkstinks, die sich gegen Sexismus und Homophobie einsetzt, deutlich macht: Sie hatten via Youtube das von ihnen gedrehte Video „Not Heidi‘s Girl“ verbreitet, das sich kritisch mit der Fernsehsendung Germany‘s Next Topmodel auseinandersetzt. Nachdem das Video bei RTL im Frühstücksfernsehen lief, legte RTL diese Ausstrahlung bei Youtube als urheberrechtlich geschütztes Material vor, woraufhin Youtube den ursprünglichen Clip von Pinkstinks – die ja die tatsächlichen Urheber*innen waren – wegen Urheberrechtsverletzung blockte. Zwar aktivierte Youtube das Video auf Beschwerde von Pinkstinks wieder – die 700 000 Klicks, die das Video zuvor aufwies und die es vielleicht ermöglicht hätten, ein Millionenpublikum zu erreichen, waren jedoch verloren. Eine Entschädigung für die durch RTLs missbräuchliche Meldung entgangene Aufmerksamkeit hat die Gruppe nicht erhalten. Während in diesem Fall die tatsächliche Urheberschaft nicht strittig war, kann es mitunter für die Uploader*in auch recht problematisch sein, der Plattform glaubhaft zu machen, dass sie zur Verbreitung eines Inhalts berechtigt ist. Meinungs-, Presse-, Kunst- und Informationsfreiheit sind dadurch stark bedroht: Da im Falle einer Urheberrechtsverletzung das Risiko einer Klage über den Plattformen schwebt, sie hingegen für den Fall, dass Inhalte fälschlich gelöscht werden, keine Konsequenzen zu befürchten haben, ist zu erwarten, dass es zu massivem Overblocking kommt. Das meint, dass die Plattformen aus Vorsicht deutlich mehr Inhalte blockieren als eigentlich nötig. Gerade kleinere Anbieter fürchten Rechtsstreitigkeiten und können es sich kaum leisten, es darauf ankommen zu lassen. 2. Artikel 13 schadet Wettbewerb und Datenschutz Die Einrichtung von Uploadfiltern ist technisch sehr anspruchsvoll. Youtube hat nach eigenen Angaben 100 Millionen US-Dollar in Content-ID, den leistungsfähigsten Uploadfilter der Welt, investiert. Kleinere und mittlere Plattformen können einen solchen Aufwand nicht betreiben und müssten diese Leistung wahrscheinlich von Youtube einkaufen. Das stärkt die Marktposition der ohnehin schon monopolähnlichen Plattformen weiter und stellt daher auch unter wettbewerbspolitischen Gesichtspunkten ein Problem dar. Viele Plattformen warnen derzeit davor, dass sie sich unter dem Regime von Artikel 13 gezwungen sähen, ihren Betrieb einzustellen, so etwa die Initiative Foren gegen Uploadfilter. Daraus folgt auch ein wesentliches Datenschutzproblem, auf das der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Ulrich Kelber, in einer Presssemitteilung hingewiesen hat: Würde eine Vielzahl von Plattformen die Inhaltsfilterung – so wie es heute schon bei Analysetools gehandhabt wird – an Oligopol-Konzerne auslagern, so würden auch all diese Werkinformationen, möglicherweise mit Daten, die Rückschlüsse auf die hochladende Person zulassen, dort konzentriert werden. Es könnte dann ein guter Teil des ganzen Internettraffics auch über diese Konzerne laufen. Die Beurteilung, wann eine Urheberrechtsverletzung vorliegt und wann nicht, sollte nicht von Privaten und schon gar nicht von Oligopolen getroffen werden. Auch wenn die Plattformen sich derzeit gegen diese Kontrollverpflichtung wehren, sollte nicht außer Acht gelassen werden, dass ihnen damit eine nicht unerhebliche Machtposition übertragen wird. Die Entscheidungen der Plattformen und der Algorithmen sind nur sehr schwer nachzuvollziehen. Eine demokratische oder juristische Kontrolle der Filter, etwa darauf hin, ob sie diskriminierende Wirkungen entfalten, ist kaum möglich. 3. […]
Dirk Müller: Mit Gold können Sie ruhig schlafen
Momentan genießen die Anleger die verlängerte Party an den Börsen nach dem deutlichen Ausverkauf Ende letzten Jahres. Dirk Müller, Investment-Experte und als „Mister Dax“ bekannt, ist allerdings nicht in Feierlaune: „Es ist wirklich beeindruckend: Wir haben den Einbruch im Jahr 2018 gesehen und dieser hatte seine guten Gründe – aber dann kam zum Jahreswechsel mit der Erholungsbewegung die 180-Grad-Wende der US-Notenbank, die für ein Kursfeuerwerk gesorgt hat“, erklärt Müller in der aktuellen Ausgabe von pro aurum TV. Dirk Müller bezweifelt allerdings, dass der Höhenflug der Märkte langfristig tragfähig sein werde. Die Hoffnungen auf ein völliges Zurückrudern bei den Zinsen und auf eine Einigung mit den Chinesen stünden auf wackeligen Fundamenten. „Auf jeden Fall haben wir die Situation, dass die Unternehmensgewinne in den Erwartungen immer weiter nach unten gehen und gleichzeitig die Aktienkurse steigen“, warnt Müller. Dies sei eine ungewöhnliche Konstellation, welche nur zwei Folgen haben könne: Entweder würden die Unternehmensgewinn-Erwartungen demnächst deutlich erhöht oder die Kurse sänken wieder. Nach Einschätzung von Dirk Müller kann Gold weiterhin von dieser Gemengelage profitieren: „Gold profitiert momentan ohnehin; ich bin der festen Überzeugung, dass Gold in jedes Depot gehört. Es ist die Urwährung, die Mutter aller Währungen und gehört für mich ins Depot“, unterstreicht Dirk Müller im Gespräch mit pro aurum TV. „Ganz offen gestanden interessiert mich der Kurs des Goldes relativ wenig. Wenn man es hat, dann gibt es am besten auch nie wieder her, es sei denn man kommt in große persönliche Nöte. Ansonsten sollte man es zur Seite packen, um wegen dieser Rücklagen ruhig schlafen zu können.“ Quelle: proaurumtv
Sonntagnachmittag: Doku über Alaskas atemberaubende Flora und Fauna
In den Sommermonaten erwacht die Arktis zum Leben und besticht mit atemberaubender Schönheit. Die Doku zeigt die herrlichen Landschaften des nördlichsten US-Bundesstaates und veranschaulicht die komplexe Symbiose zwischen Wasser, Pflanzen und Tieren in der Arktis. Auf die langen, düsteren Wintermonate folgt in Alaska, im hohen Norden der USA, ein kurzer Sommer, in dem es täglich fast 20 Stunden lang hell ist. Die warmen Sonnenstrahlen bringen Gletscher und Eisberge zum Schmelzen; riesige Wasserfälle stürzen aus spektakulären Eishöhlen und werden zu reißenden Flüssen, die sich in die Moore und Wälder der Region ergießen. Zu dieser Zeit beginnt auch die Tierwelt sich mächtig zu regen: Die Lachse verlassen die Ozeane und schwimmen flussaufwärts zu ihren Fortpflanzungsstellen. Doch nicht alle kommen ans Ziel, denn die Fische sind die bevorzugte Beute der Stellerschen Seelöwen, die sie auf ihrer Reise abfangen. Die mächtigen Robben baden am liebsten in der Sonne und fürchten dabei nur Killerwale, die die Küste entlangziehen. Im Südosten von Alaska lebt auf Admiralty Island die größte Braunbär-Population Amerikas. Für die Bärenjungen ist die Insel eine tolle Kinderstube – vorausgesetzt, ihre Mutter beschützt sie vor ihren männlichen Artgenossen. Fast die Hälfte aller nordamerikanischen Vögel und sogar manche südamerikanischen Arten schlagen in Alaska ihr Sommerquartier auf. Orkas und Buckelwale verlassen die Region um Mexiko und Hawaii und schwimmen zwischen Gletschern und schneebedeckten Gipfeln durch das glatte Meer bis in die krill- und planktonreichen Küstengewässer. Lachse, Seeotter, Bären und Weißkopfseeadler leben in den Wäldern in perfekter Symbiose, um sich während der üppigen Sommermonate auf den kargen, langen Winter vorzubereiten. Die Dokumentation zeigt die herrlichen Landschaften des nördlichsten US-Bundesstaates und veranschaulicht das komplexe Zusammenwirken zwischen Wasser, Pflanzen und Tieren in der Arktis. Dokumentation von Linda Kerec (CDN 2017, 44 Min)