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Schwächen beim Software-Lizenzmanagement
Die öffentliche Verwaltung in Deutschland setzt zunehmend Softwareprodukte zur Erledigung ihrer Aufgaben ein, was zu begrüßen ist. Nicht immer beachten die Behörden allerdings die Spielregeln, die für den Softwareeinsatz gelten, zum Beispiel beim Lizenzmanagement. Software darf nicht ohne ein entsprechendes Nutzungsrecht verwendet werden. Dieses wird in dem vom jeweiligen Hersteller vorgegebenen Lizenzvertrag festgelegt. Darin wird beispielsweise bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und wie oft das Programm installiert werden darf. Verstöße gegen einen Lizenzvertrag können rechtliche Schritte des Softwareherstellers nach sich ziehen, Vertragsstrafen oder Schadenersatzforderungen können die Folge sein. Den ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Einsatz von Software haben die Behörden im Rahmen eines Software-Lizenzmanagements zu überwachen. Es erfasst verschiedene Prozesse wie Beschaffung, Einsatz und Verwertung der Software und sichert somit den legalen und effizienten Umgang mit Softwarelizenzen ab. Aktuelle Bestandsdaten zu erworbenen Lizenzen (Lizenzinventar) und installierter Software (Softwareinventar) sind die Grundlage des Software-Lizenzmanagements. Ein gut geführtes Lizenzmanagement sorgt für angemessene Lizenzkosten auf Seiten des Lizenznehmers und vereinfacht die Installation und Wartung von Software, sofern der Lizenzgeber andere Versionen bereitstellt. Weiterhin reduziert es das Risiko von nicht lizenzkonformen Installationen und führt zu einem bewussten Umgang mit der Ressource Software. Sämtliche Behörden und Einrichtungen wurden überprüft Ein Gutachter hat jetzt den Stand des Software-Lizenzmanagements in der Verwaltung eines Bundeslandes näher untersucht. Sämtliche Behörden und Einrichtungen des Bundeslandes wurden gebeten, innerhalb einer Frist von 6 Wochen Informationen über beschaffte Lizenzen bereitzustellen. Zahlreiche Dienststellen beantragten Fristverlängerungen, teilweise von mehreren Monaten. Dennoch waren die Angaben über die Lizenzen vielfach fehlerhaft und unvollständig. Häufig fehlten Angaben zur Anzahl beschaffter Lizenzen und Installationen oder zu den Ausgaben. Die Erhebung der Daten zog sich deshalb über einen Zeitraum von einem Jahr hin. Jährliche Ausgaben von 10 Millionen für Softwarelizenzen Zum festgesetzten Stichtag war bei den Behörden und Einrichtungen des Bundeslandes ein Bestand von rd. 469.000 Software-Lizenzen vorhanden. Die Gesamtausgaben für die beschafften Softwarelizenzen betrugen im untersuchten Zeitraum 70,8 Millionen Euro. Dieser Betrag ist ein Mindestwert, weil 20 von 43 Behörden die in früheren Zeiten beschafften Lizenzen nicht mitteilen konnten. Die Ausgaben für Softwarelizenzen beliefen sich in den letzten Jahren auf jeweils 10 Millionen Euro. Eine beträchtliche Überlizenzierung wurde festgestellt Von rund 469.000 beschafften Lizenzen waren etwa 428.000 Lizenzen tatsächlich installiert. Die Differenz von über 41.000 Lizenzen, d. h. die entstandene Überlizenzierung, entspricht einem Beschaffungswert von rd. 5,3 Millionen Euro. Die untersuchten Stellen führten ihre Bestandsverzeichnisse uneinheitlich. Häufig waren Bestandsverzeichnisse unvollständig, sechs lizenzverwaltende Stellen konnten gar keine Bestandsübersichten vorweisen. Dabei haben Behörden nach den geltenden Bestimmungen über ihre Vermögensgegenstände Buch zu führen, wozu auch die Softwarelizenzen gehören. Aussonderungen unterblieben häufig Lizenzen werden ausgesondert, wenn Software nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr genutzt werden kann, den Sicherheitsanforderungen nicht mehr entspricht oder den Bedarf übersteigt und eine weitere Verwendung nicht mehr absehbar ist. Voraussetzung für den Aussonderungsprozess sind geeignete, dokumentierte Bestandsnachweise. Bei der Überprüfung gaben 26 Behörden an, keine Aussonderung von nicht mehr benötigten Softwarelizenzen durchzuführen. Teilweise waren noch immer Softwareprodukte mit längst abgelaufenem Support seitens der Hersteller im Bestand von Behörden. Ein zentrales Lizenzmanagement muss aufgebaut werden Angesichts der festgestellten Schwächen hat der Gutachter die Einrichtung eines zeitgemäßen Software-Lizenzmanagements in Anlehnung an die entsprechende ISO-Norm gefordert. Ein zentral betriebenes, behördenübergreifendes Lizenzmanagement sei zumindest bei Standardsoftware-Produkten anzustreben. Um eine ordnungsgemäße und nach einheitlichen Kriterien gestaltete Bestandsverwaltung von Softwarelizenzen zu gewährleisten, solle das Finanzministerium des Bundeslandes entsprechende Regelungen erlassen. Nur vorübergehend ist zusätzliches Personal erforderlich Von Seiten der Verwaltung des betreffenden Bundeslandes kam sofort der Einwand, dass der Aufbau ein modernes Lizenzmanagements mit den vorhandenen Kräften nicht geleistet werden könne, zusätzliches Personal müsse eingestellt werden. Es ist richtig, dass zunächst ein höherer Personaleinsatz nötig ist, um die Bestandsdaten zu aktualisieren und damit die Datenbasis für das Lizenzmanagement zu schaffen. Es handelt sich allerdings um einen vorübergehenden Effekt. Auf Dauer dürfte sich durch die angestrebte Zentralisierung und den Einsatz von IT-gestützten Werkzeugen sogar Personal beim Lizenzmanagement einsparen lassen, sagt nachdrücklich Ihr Gotthilf Steuerzahler, www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.
07.12.2019
Unzulängliches Gebäudemanagement vieler Kommunen
Der Gebäudebestand einer Kommune umfasst im Wesentlichen Rathaus, Feuerwehrzentrale, Schulen, Sporthallen, Kindertagesstätten und Veranstaltungs- und Behördengebäude. Viele Kommunen haben in der Vergangenheit zu wenig Geld in die Bauunterhaltung ihrer Gebäude gesteckt. Als Folge hat sich vielerorts ein erheblicher Instandhaltungsstau aufgebaut. Eine Untersuchung durch einen Gutachter aus jüngster Zeit, in die alle Städte und Landkreise eines kleineren Bundeslandes einbezogen waren, belegt diese ungute Entwicklung. Gebäude und Anlagen verursachen bei der Errichtung einmalige Investitionskosten. Der anschließende Betrieb hat dann langfristig und regelmäßig anfallende Kosten zur Folge. Diese müssen die Kommunen über die Nutzungsdauer des Projekts finanzieren. Für kommunale Immobilien wird die Nutzungsdauer in der Regel mit 50 Jahren und mehr, für deren gebäudetechnische Anlagen zwischen 15 und 25 Jahren und für Ampel- und Straßenbeleuchtungsanlagen mit 30 Jahren angesetzt. Die jährlichen Folgekosten betragen etwa 10 Prozent der Investitionskosten. Dies bedeutet, dass alle 10 Jahre erneut Kosten in Höhe der ursprünglichen Investitionssumme anfallen. Die ursprünglichen Investitionskosten werden somit über die Nutzungsdauer des Objekts um ein Vielfaches überschritten. Für Investitionsentscheidungen ist es daher zwingend notwendig, die gesamten Folgekosten mit einzubeziehen. Bauunterhaltung auskömmlich finanzieren Die regelmäßige Bauunterhaltung kommunaler Gebäude dient dazu, deren Funktionsfähigkeit zu sichern und den Wert des kommunalen Vermögens zu erhalten. Die Basis für die Berechnung einer auskömmlichen Finanzierung der Bauunterhaltung bilden die Wiederbeschaffungswerte. Die Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) empfiehlt, für eine auskömmliche Bauunterhaltung mindestens 1,2 Prozent des Wiederbeschaffungswerts des Gebäudeportfolios bereitzustellen. Damit kann dauerhaft der ordnungsgemäße Erhalt der Gebäude gewährleistet werden. Bei der erwähnten Untersuchung hat der Gutachter festgestellt, dass viele Kommunen deutlich unterhalb dieses Werts bleiben. Der Großteil der Kommunen wandte zwischen 0,8 und 1,0 Prozent des Wiederbeschaffungswerts auf. Eine Stadt stellte gerade einmal 0,53 Prozent des Wiederbeschaffungswerts für die Unterhaltung ihrer kommunalen Liegenschaften zur Verfügung. 4 Kommunen meldeten Ansätze für die Bauunterhaltung, die signifikant oberhalb der KGSt-Empfehlung lagen. Bei näherem Hinsehen stellte der Gutachter allerdings fest, dass die als Bauunterhaltung deklarierten Ausgaben dieser Kommunen auch Finanzmittel zur Behebung von Mängeln aufgrund unterlassener Bauunterhaltung umfassten. Die tatsächliche Mittelbereitstellung für die Bauunterhaltung war also auch in diesen Fällen deutlich zu niedrig. Sparen am falschen Platze Solch „vordergründiges Sparen“ führt zwangsläufig dazu, dass der Zustand der Gebäude sich stetig verschlechtert. Als Folge hat sich in vielen Kommunen ein erheblicher Instandhaltungsstau aufgebaut, der sich kontinuierlich vergrößert und in seiner tatsächlichen Höhe vielfach unbekannt ist. Spätere Sanierungen ziehen in der Konsequenz erhöhte Ausgaben nach sich. Das ist kein wirtschaftliches Verwaltungshandeln. Beispielsweise betrug im Jahr 2015 der Restbuchwert des Liegenschaftsvermögens einer Stadt mit über 40.000 Einwohnern 94,7 Millionen Euro. Der Wiederbeschaffungswert war nicht bekannt. Unter Berücksichtigung der Immobilienstruktur taxierte der Gutachter das Anlagevermögen auf einen Wiederbeschaffungswert von 190 Millionen Euro. Der aufgelaufene Instandhaltungsstau betrug zu diesem Zeitpunkt über 45 Millionen Euro. Für eine auskömmliche Bauunterhaltung wären zusätzlich dauerhaft 2,3 Millionen Euro jährlich an Bauunterhaltungsmitteln notwendig gewesen. Diese Mittel wurden aber nicht bereitgestellt. Die Kommune kann bis heute kein Konzept zum Abbau des Bauunterhaltungsstaus und der Sanierung der städtischen Liegenschaften vorweisen. Fachpersonal für die Bauunterhaltung muss bereitgestellt werden Ein weiteres Problem sind die nicht ausreichenden personellen Kapazitäten im Gebäudemanagement zur Umsetzung der Bauunterhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Bauunterhaltung setzt viele Detailkenntnisse über den kommunalen Gebäudebestand voraus. Diese Aufgaben müssen nach Auffassung des Gutachters von eigenen qualifizierten Mitarbeitern erledigt werden. Sie können nicht ausschließlich an freiberuflich tätige Architekten und Ingenieure übertragen werden. Die überwiegende Anzahl der geprüften Kommunalverwaltungen verfügte jedoch nicht über ausreichendes Fachpersonal in der Bauunterhaltung, um die notwendigen Bauunterhaltungsmittel in Höhe von 1,2 Prozent des Wiederbeschaffungswerts umsetzen zu können. Auch hier muss dringend nachgesteuert werden. Folgekostenbetrachtungen sind wichtiger als Investitionskostenbeschlüsse Die für die Gemeinden geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen schreiben vor, nur die wirtschaftlichste Lösung zu verfolgen. Vor einer Investitionsentscheidung von erheblicher finanzieller Bedeutung sollen mehrere in Betracht kommende Möglichkeiten verglichen werden. Die wirtschaftlichste Lösung ist zu ermitteln, indem Alternativen erarbeitet und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten und deren Folgekosten miteinander verglichen werden. Für Bau- und Beschaffungsmaßnahmen erstellten die Kommunalverwaltungen nach den Feststellungen des Gutachters nur in Ausnahmefällen Folgekostenberechnungen und alternative Planungen. Haushaltsanmeldungen als Entscheidungsgrundlagen der Selbstverwaltung umfassten nur die Investitionskosten. Die über den Lebenszyklus einer Immobilie oder technischen Anlage auflaufenden Betriebs- und Folgekosten waren nicht bekannt. Die Beurteilung von Planungs- oder Beschaffungsalternativen war damit nicht möglich. Das ist unzureichend und muss sich ändern. Folgekostenberechnungen müssen zukünftig zu den Entscheidungsgrundlagen bei kommunalen Investitionsvorhaben gehören, sagt mit Nachdruck Ihr Gotthilf Steuerzahler, www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.
01.12.2019
Rundfunk- und Fernsehanstalten im Visier des Rechnungshofs
Alle Einrichtungen, die ihr Geld nicht am Markt verdienen müssen, haben die Tendenz, sich personell aufzublähen. Die zuständigen Entscheidungsgremien sind bestrebt, dieser Tendenz entgegen zu wirken. Sie geben enge Stellenpläne vor, die nicht überschritten werden dürfen. Aber die Praxis findet häufig Mittel und Wege, um die Vorgaben der Stellenpläne zu unterlaufen. Eine derartige, über Jahre hinweg praktizierte Trickserei wurde vor kurzem bei einer Landesrundfunkanstalt festgestellt. Auf die Schliche kam ihr der zuständige Landesrechnungshof, der auch im Bereich des gebührenfinanzierten Rundfunks prüfen darf. Auch interessant: Rundfunkbeitrag Erhöhung auf 18,36 Euro – für Journalistenverband viel zu wenig! Nach der Finanzordnung der Rundfunkanstalt weist der Stellenplan den Gesamtbedarf der festangestellten Mitarbeiter aus. Als einzige kleine Ausnahme von diesem Prinzip ist zugelassen, dass Mitarbeiter, die für eine anders geartete berufliche Tätigkeit in der Anstalt umgeschult werden, außerhalb des Stellenplans geführt werden dürfen. Nach den Feststellungen des Rechnungshofs beschäftigt die Rundfunkanstalt gleichwohl eine Vielzahl von Mitarbeitern außerhalb des Stellenplans aufgrund von sogenannten Mittelbewirtschaftungsvermerken. Diese Vermerke erlauben zum Beispiel die befristete Beschäftigung von Mitarbeitern. Die Schaffung von Stellen außerhalb des Stellenplans über Mittelbewirtschaftungsvermerke ist in der Finanzordnung nicht vorgesehen. Mehr als 200 Stellen außerhalb des Stellenplans in den letzten Jahren Im Jahr 2008 wurden 127 Stellen über Mittelbewirtschaftungsvermerke besetzt. Diese Anzahl stieg in der Folge an und erreichte im Jahr 2011 mit 244 Stellen ihren Höchststand. Seitdem lag die Anzahl der über Mittelbewirtschaftungsvermerke besetzten Stellen bis 2014 weitgehend konstant bei etwa 205. Der Rechnungshof kam zu dem Schluss, dass hier offenbar ein dauerhafter Bedarf abgedeckt wird, auch wenn die einzelnen Stellen regelmäßig mit neuen Mitarbeitern besetzt wurden. Dafür spreche auch, dass die Anzahl der über Mittelbewirtschaftungsvermerke außerhalb des Stellenplans geschaffenen Stellen keinen großen Schwankungen unterliege. Dauerhafte Bedarfe müssen über den Stellenplan abgedeckt werden Die geprüfte Rundfunkanstalt hat argumentiert, dass es sich bei der Beschäftigung von Mitarbeitern im Rahmen von Mittelbewirtschaftungsvermerken entweder um nicht dauerhafte Aufgaben handele oder um Aufgaben, die zwar grundsätzlich dauerhaft, in Art und Umfang jedoch schwankend seien sowie von wechselnden Personen erledigt würden. Der Rechnungshof hat auf den Grundsatz der Klarheit des Wirtschaftsplans hingewiesen. Die Zahl der Mittelbewirtschaftungsvermerke und der darüber beschäftigten Mitarbeiter müsse möglichst geringgehalten werden. Er hat gefordert, Mittelbewirtschaftungsvermerke zur Beschäftigung von Personal außerhalb des Stellenplans auf Ausnahmefälle zu begrenzen. Regelmäßig wiederkehrende oder dauerhafte Bedarfe müssten über den Stellenplan abdeckt werden. Es bleibt abzuwarten, ob die Rundfunkanstalt den Forderungen des Rechnungshofs nachkommt. Der Rechnungshof fordert ein Benchmarking zwischen den Rundfunkanstalten Der Landesrechnungshof hat die geprüfte Rundfunkanstalt weiter unter Druck gesetzt indem er forderte, das Instrument des Benchmarkings zwischen den Landesrundfunkanstalten intensiver zu nutzen. Ein systematisches Benchmarking könne helfen, die eigene Leistungserstellung zu hinterfragen und durch die Identifizierung von sogenannten „Best practices“ Wirtschaftlichkeitsreserven zu heben. Nach Aussage der Rundfunkanstalt findet im Rundfunkbereich kein systematisches Benchmarking statt. In der ARD gebe es zwar zahlreiche Kommissionen und Arbeitsgruppen, die auch Ablaufprozesse miteinander verglichen. Die hieraus gewonnenen Erkenntnisse würden auf Anwendbarkeit überprüft. Eine zentrale Dokumentation und Systematik gebe es nicht. Größe und Struktur der Landesrundfunkanstalten seien außerdem zu unterschiedlich für ein Benchmarking. Auch interessant: Anruf bei GEZ: Kein Pardon für Taube und Blinde Einsparpotentiale werden durch Benchmarking aufgedeckt Der Landesrechnungshof teilt nicht die Einschätzung der Rundfunkanstalt, dass Unterschiede in Größe und Struktur der einzelnen Anstalten einen qualifizierten Vergleich verhindern. Auch in der freien Wirtschaft gehe der Benchmarking-Ansatz nicht von identischen Einheiten aus. Im Übrigen habe die KEF, die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten, ein Benchmarking im Produktionsbereich sowie in der IT-Landschaft durchgeführt. Dabei seien erhebliche Einsparpotenziale aufgedeckt worden. Liebe Leserinnen und Leser, wir können nur hoffen, dass der Rechnungshof sich mit seinen überaus berechtigten Forderungen durchsetzt. Allerdings zeigt die Vergangenheit, dass sich die Rundfunkanstalten nicht wirklich einschränken wollen. Man kann ja an der Gebührenschraube drehen, denken die offensichtlich. Und wir müssen´s dann bezahlen, sagt verärgert Ihr Gotthilf Steuerzahler, www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.
23.11.2019
Steigende Kosten für die medizinische Versorgung der Strafgefangenen
Unser Staat hat nicht viel für seine Gefängnisse übrig, er scheut sich, Geld für diesen Bereich in die Hand zu nehmen. Kein Politiker kann Wählerstimmen für sich gewinnen, wenn er sich beispielsweise für den längst überfälligen Neubau eines Gefängnisses einsetzt. Im Gegenteil, er muss mit heftigem Widerstand aus der Bevölkerung rechnen, wenn er sich für einen Neubau an einem anderen Standort ausspricht. Eine jetzt bekanntgewordene Untersuchung, in der es um die Krankenversorgung der Strafgefangen geht, ermöglicht tiefe Einblicke in den tristen Zustand der deutschen Knäste. Auch interessant: Frühpensionierung von Gefängnisbeamten Nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen soll die ärztliche Versorgung der Gefangenen im Regelfall durch hauptamtliche Anstaltsärzte erfolgen. Die ärztliche Tätigkeit in den Gefängnissen ist jedoch unbeliebt. Es fällt dem Staat deshalb schwer, die Stellen für Anstaltsärzte zu besetzen. Auch stehen die Justizvollzugsanstalten bei der Gewinnung von ärztlichem Personal im Wettbewerb mit Krankenhäusern und Medizinischen Versorgungszentren. In vielen Gefängnissen nehmen deshalb externe Vertretungsärzte die Aufgaben der medizinischen Versorgung wahr, was für den Staat wesentlich teurer ist als die Beschäftigung von fest angestellten Ärzten. Jetzt wird in den Justizverwaltungen darüber nachgedacht, wie die Arbeit als Anstaltsarzt attraktiver gemacht werden kann, zum Beispiel durch eine bessere Bezahlung. Deutlicher Anstieg bei den Arzneimittelkosten Ein Kostentreiber bei der medizinischen Versorgung der Gefangenen ist der Arzneimittelbereich. Die Ausgaben für Arzneimittel machen mittlerweile 38 Prozent der jährlichen Kosten für die Gesundheitsversorgung der Gefangenen aus. Sie haben sich im untersuchten Zeitraum 2013 bis 2016 mehr als verdoppelt. Ein Hauptgrund für die Kostensteigerung liegt in der Zulassung neuer Arzneimittel insbesondere zur Behandlung von Hepatitis. Etwa die Hälfte der Arzneimittelkosten entfällt seitdem auf die kostenintensive Behandlung derartiger Fälle. Dahinter steht die Tatsache, dass viele Gefangene nach Drogenkonsum an einer Lebererkrankung leiden. Die Gefängnisse als große „Substitutionspraxen“ In der Tat sind Drogen ein großes Problem in den Haftanstalten. In den untersuchten Gefängnissen waren über 35 Prozent der Gefangenen suchtmittelabhängig, nutzten Opioide, Kokain oder multiple Substanzen. Viele von ihnen mussten in der Haft substituiert werden, d.h. ärztlicherseits mit Ersatzstoffen wie Methadon versorgt werden, um die Entzugserscheinungen zu mildern. In großen Gefängnissen erhalten teilweise über 100 Gefangene gleichzeitig eine Substitutionsbehandlung. Damit zählen solche Gefängnisse zu den größten „Substitutionspraxen“ im Lande. Die Anstaltsärzte müssen angesichts solcher Zahlen einen Teil der Substitutionsbehandlungen delegieren, da sie ansonsten ihren übrigen ärztlichen Pflichten nicht mehr nachkommen können. Ein Ausbau der psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten ist erforderlich Durch den Drogenkonsum wächst auch die Anzahl psychisch beeinträchtigter Gefangenen. In einer psychiatrischen Ambulanz wurden beispielsweise in einem Jahr über 200 Gefangene vorgestellt, von denen mindestens 188 eine psychiatrische Diagnose aufwiesen. Ein Teil dieser psychisch erkrankten Gefangenen muss sogar teil- oder vollstationär versorgt werden. In einigen Bundesländern gibt es teilweise stationäre psychiatrische Abteilungen in großen Knästen, denen eigene Psychiater vorstehen. Die übrigen Justizverwaltungen werden am Ausbau entsprechender Einrichtungen nicht vorbeikommen. Auch interessant: Warten, bis der Arzt kommt? Deutsche verbringen bis zu 2 Monate des Lebens beim Arzt Weiter Kostensteigerungen sind absehbar Alles in allem bietet sich ein trostloses Bild der Zustände in den Gefängnissen. Angesichts der gesundheitlichen Situation vieler Gefangenen werden sich die Kosten für die medizinische Versorgung in den Knästen in Zukunft weiter erhöhen. Die Gefangenen werden durch den Konsum gesundheitsgefährdender Substanzen medizinisch immer betreuungsbedürftiger. Möglichkeiten, die absehbaren Kostensteigerungen zu verhindern, bestehen kaum. Dem Staat wird also nichts anderes übrigbleiben, liebe Leserinnen und Leser, als für die medizinische Versorgung der Gefangenen zu zahlen, ob es ihm passt oder nicht, sagt resignierend Ihr Gotthilf Steuerzahler, www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.
17.11.2019
Mitnahmeeffekte bei einem Förderprogramm der EU
Der bürokratische Aufwand bei Vorhaben, die mit Geldern der EU gefördert werden, ist bekanntlich sehr hoch. Es besteht ein dichtes Regelwerk aus Verordnungen, Förderrichtlinien, Dienstanweisungen sowie haushaltsrechtlichen Bestimmungen der beteiligten Ebenen. Zahlreiche interne und externe Kontrolleinrichtungen auf der Landes-, Bundes- und EU-Ebene prüfen die Förderverfahren sowie die einzelnen Förderfälle. Die Prüfergebnisse führen zu einer ständig verfeinerten, teilweise rückwirkenden Rechtsauslegung und zur Ausdifferenzierung der Verfahrensregelungen. Mit dem Sanktionsmechanismus der „Anlastung“, also der Verpflichtung zur Erstattung von zu Unrecht erhaltenen Fördermitteln, verfügt die EU-Kommission über ein scharfes Schwert. Der Druck auf die umsetzenden Verwaltungen ist dementsprechend hoch. Fehler sollen um jeden Preis vermieden werden, was zu immer neuen Detailregelungen führt. Doch fragt man sich bei vielen Fördermaßnahmen der EU, ob der bürokratische Aufwand und der zu erwartende Nutzen in einem angemessenen Verhältnis zu einander stehen. Aber es gibt immer Kreise, die von derartigen Förderungen profitieren und das Geld aus Brüssel gerne mitnehmen. Eine vor kurzem bekannt gewordene Untersuchung aus einem norddeutschen Bundesland befasst sich mit einem inhaltlich sehr fragwürdigen Förderprogramm der EU, bei dem sich einige sehr kräftig bedient haben. Auch interessant: Bund startet neues Förderprogramm Innovationspartnerschaften von Landwirten, Forschern und Beratern Für die Förderperiode 2014 bis 2020 stellt die EU erstmalig Mittel für die Förderung von sogenannten Europäischen Innovationspartnerschaften zur Verfügung. Das Ziel der Förderung ist es, durch verstärkte Innovationsaktivitäten das wirtschaftliche Wachstum im Agrarbereich zu erhöhen. Hierfür sollen Landwirte, Forscher und Berater eng zusammenarbeiten und Innovationen bis zur Praxisreife entwickeln. In dem norddeutschen Bundesland wurden für entsprechende Projekte 10 Millionen Euro bereitgestellt. Den überwiegenden Teil davon trägt die EU, das Land selbst steuert nur rund 300.000 Euro bei. Das Landwirtschaftsministerium des norddeutschen Bundeslandes fördert insgesamt 29 Innovationsprojekte mit einer Laufzeit von bis zu 4 Jahren. Die Kosten der Projekte und für die Beratung der Projekte werden zu 100 Prozent übernommen. Zuschüsse zwischen 200.000 und 500.000 Euro für Öko-Projekte Die Innovationsprojekte befassen sich zum Beispiel mit dem nachhaltigen Bau von Tierställen nach ökologischen, ökonomischen und sozialen Kriterien. Die betreffende Innovationspartnerschaft besteht aus 23 Landwirten, einer Fachhochschule und einer Universität. Bei einem anderen Vorhaben geht es um die Verbesserung des Tierwohls und die Verlängerung der Haltungsdauer von Legehennen im ökologischen Landbau. Ein weiteres Projekt befasst sich mit der Gülleaufbereitung zur Erzeugung eines Düngemittels und zur Verringerung des Einsatzes nachwachsender Rohstoffe. Für die einzelnen Vorhaben werden Zuschüsse zwischen 200.000 und 500.000 Euro zur Verfügung gestellt. Vergleichbare Themen werden auch in den Hochschulen bearbeitet Die Auswahl der Projekte erfolgt durch eine Fachjury in einem festgelegten Verfahren. Dabei wird der Begriff Innovation sehr weit ausgelegt. Das Landwirtschaftsministerium grenzt Innovationspartnerschaften nicht von laufenden Vorhaben der Agrarforschung in den Hochschulen des Landes oder von Aktivitäten der Landwirtschaftskammer ab. Die genannten Institutionen haben für eine Vielzahl von Innovationsprojekten die Federführung inne und sind an den Projekten auch selbst beteiligt. Inhaltlich werden in den Innovationsprojekten vielfach Themen aufgegriffen, die zuvor von den Hochschulen oder der Landwirtschaftskammer bereits bearbeitet worden sind. Zu hohe Personalkosten in den Projekten Die Personalkosten, die den größten Teil der Innovationsprojekte ausmachen, werden zu 100 Prozent gefördert. Dies könne zu Mitnahmeeffekten führen, heißt es in der erwähnten Untersuchung. Weiterhin wird Kritik an Stundenlöhnen von bis zu 85 Euro geübt für Tätigkeiten, die üblicherweise deutlich niedriger entlohnt werden. Zudem könnten einige Projekte ihre Arbeit deutlich wirtschaftlicher erledigen, wenn für die Projektdauer das benötigte Personal zeitlich befristet angestellt würde statt teurere freiberufliche Kräfte über Jahre hinweg einzusetzen. Auch stieg im Programmverlauf die Arbeitszeit für allgemeine Tätigkeiten in den Projekten ohne nachvollziehbare Begründung zum Teil bis zum Dreifachen der ursprünglich geplanten Arbeitszeit an. Auch interessant: Bund und Länder: Unsinnige Förderungen durch Kleinbeträge Das Ministerium will die 100-prozentige Förderung beibehalten Das Landwirtschaftsministerium des betreffenden Bundeslandes prüft jetzt die Rückforderung überhöhter Personalkosten. Die Förderung zu 100 Prozent sei allerdings weiterhin erforderlich. Eine finanzielle Eigenbeteiligung der Landwirte würde angesichts der angespannten Einkommenslage dieser Berufsgruppe dazu führen, dass sich kaum noch jemand an der Entwicklung von Innovationen für mehr Effizienz und Nachhaltigkeit im Agrarbereich beteiligen würde. Dazu ist zu sagen, dass bei Förderungen der öffentlichen Hand grundsätzlich eine Eigenbeteiligung von mindestens 10 Prozent verlangt wird, um die Zuschussempfänger zu einem wirtschaftlichen Umgang mit den Fördermitteln anzuhalten. Aber wenn es um Öko-Projekte und notleidende Landwirte geht, scheint dieser Grundsatz keine Rolle mehr zu spielen, sagt verärgert Ihr Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar. Claus Vogt, der ausgewiesene Finanzmarktexperte, ist zusammen mit Roland Leuschel Chefredakteur des kritischen, unabhängigen und konträren Börsenbriefs Krisensicher Investieren.
09.11.2019
Verbesserungspotentiale bei Ausbildungs- und Fortbildungseinrichtungen
Die öffentliche Verwaltung in Deutschland ist seit Jahren bestrebt, sich neu aufzustellen. Ein wichtiger Bestandteil dieser Reformbestrebungen ist die Modernisierung des Finanzmanagements. Dabei wird das Rechnungswesen schrittweise auf die kaufmännische doppelte Buchführung umgestellt und insbesondere eine Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) eingeführt. Auch interessant: Datenschützer knüpfen Digitalisierung der Verwaltung an Bedingungen Mit der KLR werden der Ressourcenverbrauch und die Leistungsergebnisse verknüpft. Dadurch wird transparent, welche Kosten die betreffenden Leistungen verursacht haben. Die KLR bildet auch die Basis für eine outputorientierte Haushaltssteuerung nach Produkten. Der Produkthaushalt dient dazu, den Haushalt stärker an Leistungen, Ergebnissen und Wirkungen auszurichten. In einem großen Bundesland läuft die Umstellung des Rechnungswesens bereits seit rund zehn Jahren und ist längst noch nicht abgeschlossen. Doch soweit Teile des modernisierten Rechnungswesens wie zum Bespiel die KLR bereits in der Praxis eingesetzt werden, nutzen die betroffenen Behörden diese Instrumente noch nicht ausreichend. Dies belegt eine jetzt bekannt gewordene Untersuchung von neun Ausbildungs- und Fortbildungseinrichtungen dieses Bundeslandes. In den Ausbildungseinrichtungen wird ein Großteil des Nachwuchses für die Bereiche Justiz, Finanzen und Polizei ausgebildet. Die Fortbildungseinrichtungen haben zum Teil spezielle Aufgaben oder stehen allen Landesbediensteten offen. Schwächen bei der Ausgestaltung der KLR Die Kosten- und Leistungsrechnungen der neun Ausbildungs- und Fortbildungseinrichtungen wiesen vor allem bei den Leistungskennzahlen erhebliche Defizite auf. Leistungskennzahlen bilden die Grundlage für sachgerechte strategische und operative Entscheidungen. Leistungsdaten wie beispielsweise die Anzahl der Aus- bzw. Fortbildungstage wurden in den KLR-Systemen der Bildungseinrichtungen bislang jedoch nur im Einzelfall ausgewiesen. Eine Gegenüberstellung von Leistungsdaten mit den damit verbundenen Kosten erfolgte nicht. Die Produktstückkosten wie zum Beispiel die Kosten je Teilnehmertag wurden außerhalb der KLR berechnet. Zudem waren kennzahlengesteuerte Controllingprozesse nicht installiert, d. h., es fehlte eine sachgerechte Auseinandersetzung mit den Informationen der KLR. Ein Benchmarking fand nicht statt Ausbildungs- und Fortbildungseinrichtungen eignen sich aufgrund ihrer vergleichbaren Aufgabenstellung in besonderer Weise für ein Benchmarking. Als Benchmarking werden vergleichende Untersuchungen bezeichnet, aus denen Erkenntnisse zur Effizienz- und Effektivitätssteigerung gewonnen werden können. Ein solches Benchmarking hat bei den hier in Rede stehenden Bildungseinrichtungen nicht stattgefunden. Ein Benchmarking erfordert die gleichartige Ermittlung von Kosten- und Leistungskennzahlen. Die KLR der Ausbildungs- und Fortbildungseinrichtungen wurden jedoch unabhängig voneinander entwickelt. Dementsprechend bestanden zwischen den KLR der Einrichtungen zum Teil wesentliche Unterschiede. Diese Unterschiede schränkten die Vergleichbarkeit von ähnlichen Teilleistungen, wie zum Beispiel Übernachtung und Verpflegung, ein oder machten sie unmöglich. Ein übergreifendes Kapazitätsmanagement wäre erforderlich Eine hohe Auslastung ist der entscheidende Faktor für einen wirtschaftlichen Betrieb von Bildungseinrichtungen. Dies stellt vor allem für die Ausbildungseinrichtungen ein Problem dar, denn sie haben nur einen sehr geringen Einfluss auf die Anzahl der Neueinstellungen, da diese vom Land vorgegeben werden. Bei einem starken Zuwachs von Auszubildenden oder Studierenden müssen zusätzliche Kapazitäten in der Regel zu deutlich höheren Kosten beschafft werden, zum Beispiel durch Anmietung von Unterkünften und Schulungsräumen. Als Ergebnis der erwähnten Untersuchung hat der Gutachter vorgeschlagen, durch eine Zusammenarbeit der Bildungseinrichtungen beim Kapazitätsmanagement oder durch die Einrichtung von Ausbildungsverbünden die Auslastung insgesamt zu verbessern. Auch interessant: Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung mit der WebID Die KLR-Modelle werden angepasst Die betroffenen Landesministerien haben zwischenzeitlich mitgeteilt, dass an der Vereinheitlichung der KLR-Modelle der Bildungseinrichtungen gearbeitet werde. Allerdings sei eine Einheitlichkeit aufgrund der sehr unterschiedlichen Rahmenbedingungen der Einrichtungen schwierig herzustellen. Auch ein Benchmarking der Einrichtungen soll in Zukunft möglich werden, die Ergebnisse einer Arbeitsgruppe Benchmarking würden voraussichtlich Anpassungen der KLR-Modelle der Einrichtungen zur Folge haben. Eine übergreifende Zusammenarbeit der Ausbildungseinrichtungen lehnen die betroffenen Landesministerien ab. Bei den Fortbildungseinrichtungen sehen die Ministerien hingegen Möglichkeiten für eine stärkere Zusammenarbeit. Der geschilderte Sachverhalt belegt, liebe Leserinnen und Leser, wie mühsam es ist , das Finanzmanagement der öffentlichen Verwaltung so zu modernisieren, dass die erhofften Verbesserungen auch tatsächlich eintreten, sagt nachdenklich Ihr Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar. Claus Vogt, der ausgewiesene Finanzmarktexperte, ist zusammen mit Roland Leuschel Chefredakteur des kritischen, unabhängigen und konträren Börsenbriefs Krisensicher Investieren.
02.11.2019
Zu viele Vorschriften – sogar für erfahrene Bürokraten
In Deutschland wird so ziemlich alles durch Gesetze und Verordnungen geregelt. Aber es gibt Vorschriften, die selbst erfahrene Bürokraten nicht kennen und dementsprechend auch nicht anwenden. Eine dieser unbekannten Regelungen ist die Mitteilungsverordnung des Bundes, die in den steuerrechtlichen Zusammenhang gehört. Die Mitteilungsverordnung verpflichtet alle Behörden, den Finanzämtern unaufgefordert Zahlungen mitzuteilen, wenn der Zahlungsempfänger nicht im Rahmen einer gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat oder wenn die Zahlung nicht auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt. In Betracht kommen vor allem Zahlungen für nebenberufliche Tätigkeiten. Von der Mitteilungspflicht ausgenommen sind Zahlungen von weniger als 1.500 Euro je Empfänger und Kalenderjahr (Bagatellgrenze). In der Praxis sind Mitteilungen meist zu fertigen aufgrund von Zahlungen an Dozenten, Gutachter oder sonstige Honorarkräfte. Die Mitteilungsverordnung soll sicherstellen, dass Zahlungen aus öffentlichen Kassen versteuert werden. Die Behörde schickt die Mitteilung an das Wohnsitzfinanzamt des Zahlungsempfängers. Sodann prüft das Finanzamt anhand der Einkommensteuererklärung, ob die mitgeteilten Einnahmen versteuert worden sind. Hat der Zahlungsempfänger solche Einkünfte aus öffentlichen Kassen nicht erklärt, leitet das Finanzamt steuerstrafrechtliche Ermittlungen ein. Auch interessant: Wirtschaft zahlt 50 Milliarden Euro für Bürokratie pro Jahr Viele Behörden kannten die Mitteilungsverordnung nicht In einem kleineren Bundesland wurde vor kurzem überprüft, ob die Mitteilungsverordnung von den Behörden des Landes tatsächlich angewendet wird. Die Landtagsverwaltung, die Staatskanzlei und sieben Ministerien bestätigten, dass dem so sei. Einem Ministerium war die Mitteilungsverordnung nicht bekannt. Auch 10 der 28 nachgeordneten Behörden dieses Bundeslandes räumten ein, die Mitteilungsverordnung nicht zu kennen. Immerhin 11 der insgesamt 38 befragten Behörden waren demnach so ehrlich und gaben zu, die Mitteilungsverordnung nicht zu kennen. Im weiteren Verlauf der Überprüfung wurde festgestellt, dass 4 dieser 11 Behörden bei Anwendung der Verordnung mindestens 66 Mitteilungen hätten fertigen müssen. Sechs Behörden, die die Mitteilungsverordnung anwandten, hatten 20 Mitteilungen zu wenig erstellt. Gescheiterte Änderung der Mitteilungsverordnung Gerichte und Staatsanwaltschaften unterliegen derzeit für Zahlungen in Rechtssachen nicht der Mitteilungsverordnung. Betroffen sind hauptsächlich Entschädigungen an Sachverständige und Vergütungen an Betreuer, wobei Letztere nicht unter die Verordnung fallen, wenn sie hauptberuflich Zahlungen erhalten. Im Jahr 2012 gab es Bestrebungen, durch eine Neufassung der Mitteilungsverordnung sämtliche Zahlungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften mitteilungspflichtig zu machen. Die Neufassung scheiterte jedoch im Bundesrat, weil zweifelhaft erschien, ob der entstehende Aufwand durch Steuermehreinnahmen gedeckt werden würde. Einige Zahlungen wurden bei der Einkommensteuererklärung nicht angegeben In dem kleinen Bundesland fand bei sieben Finanzämtern eine Überprüfung statt, ob die Zahlungen von Gerichten und Staatsanwaltschaften an Betreuer und Sachverständige auch bei der Einkommensteuererklärung deklariert worden waren. Es handelte sich um 367 Zahlfälle über insgesamt 13,5 Millionen Euro. In immerhin 26 Fällen hatten die Empfänger die Zahlungen nicht oder nicht vollständig erklärt. Die Finanzämter änderten daraufhin die Steuerfestsetzungen. Es ergaben sich Nachzahlungen in Höhe von insgesamt 144.000 Euro zuzüglich Zinsen. In 18 dieser Fälle wurde die Bußgeld- und Strafsachenstelle des zuständigen Finanzamts eingeschaltet. Auch interessant: Mehr Digitalisierung, weniger Bürokratie Eine Änderung der Mitteilungsverordnung wird erneut versucht Als Ergebnis der Überprüfung gibt es nunmehr Bestrebungen, die seinerzeit ausgesetzte Änderung der Mitteilungsverordnung erneut anzugehen. Um die oftmals schwierige Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebentätigkeit zu vermeiden, soll jede Zahlung aus einer öffentlichen Kasse den Finanzämtern mitgeteilt werden, sofern nach Ablauf des Jahres die Bagatellgrenze überschritten ist. Überdies soll die Mitteilung um die Steuer- oder Identifikationsnummer des Empfängers ergänzt werden. Das Finanzministerium des in Rede stehenden Bundeslandes will sich für eine entsprechende Rechtsänderung einsetzen. Wie man sehen kann, liebe Leserinnen und Leser, wird das Netz der Steuervorschriften noch ein wenig dichter gewoben werden, sagt Ihr stets korrekt deklarierender Gotthilf Steuerzahler Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.
26.10.2019
Privilegierte Waldorfschulen
Bei der Finanzierung der Waldorfschulen zeigt sich das Land Nordrhein-Westfalen ausgesprochen großzügig. Das verantwortliche Schulministerium des Landes will trotz Kritik des Rechnungshofs daran nichts ändern. Genehmigte Privatschulen haben in Nordrhein-Westfalen einen gesetzlichen Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Zuschüsse. Als erforderlich gelten insbesondere Zuschüsse zu den fortdauernden Personal- und Sachausgaben der Privatschulen. Die Ausgaben werden grundsätzlich nur in Höhe der Aufwendungen vergleichbarer öffentlicher Schulen anerkannt. Allerdings werden die Privatschulen nicht zu hundert Prozent vom Staat finanziert, sie müssen einen Eigenanteil erbringen. Dieser beträgt regelmäßig 15 Prozent der anerkannten fortdauernden Ausgaben und der Baukosten. Auch interessant: Waldorfschule: Mumaßlich völkisches Kind muss draußen bleiben Bei den Waldorfschulen handelt es sich um genehmigte Privatschulen. Sie unterrichten ihre Schülerinnen und Schüler auf waldorfpädagogischer Grundlage, d. h. sie arbeiten mit einem eigenen Lehr- und Lernkonzept. Im öffentlichen Schulwesen gibt es kein Pendant zu den Waldorfschulen. In der amtlichen Schuldatenstatistik für das Schuljahr 2016/2017 waren in Nordrhein-Westfalen 56 Schulen als Waldorfschulen ausgewiesen, an denen über 18.000 Schülerinnen und Schüler durch Lehrkräfte im Umfang von rund 1.400 Vollzeitstellen unterrichtet wurden. Das Land zahlte im Haushaltsjahr 2016 rund 144 Millionen Euro an Zuschüssen an die Waldorfschulen. Geringere Pflichtstunden für die ersten Klassen werden toleriert Die Refinanzierung der Lehrkräfte von Waldorfschulen erfolgt auf der Grundlage von 25,5 wöchentlichen Pflichtstunden. Dies gilt auch für Unterrichtsstunden, die in den Klassen 1 bis 4 geleistet werden. Diese Verfahrensweise beruht auf einem Erlass des nordrhein-westfälischen Schulministeriums aus dem Jahr 1985, in welchem das Ministerium die Bezirksregierungen gebeten hatte, bei der Bezuschussung von Waldorfschulen die Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte an Gymnasien und Gesamtschulen zugrunde zu legen. In Grundschulen des Landes hat eine Lehrkraft jedoch 28 wöchentliche Pflichtstunden zu leisten. Da diese Zahl an den Waldorfschulen in den Klassen 1 bis 4 nicht erreicht wird, hat der nordrhein-westfälische Rechnungshof die gewährte Finanzierung insoweit als rechtswidrig kritisiert. Das Schulministerium rechtfertigt die geringere Stundenzahl Das nordrhein-westfälische Schulministerium beruft sich u.a. auf organisatorische Gründe für die Refinanzierung auf der Basis von 25,5 wöchentlichen Pflichtstunden. Die Waldorfschulen seien als einheitlicher Bildungsgang von Klasse 1 bis 12 bzw. 13 konzipiert. Da ein Großteil der Lehrkräfte in mehreren Schulstufen unterrichte, sei eine Festlegung der persönlichen Pflichtstundenzahl in Kopplung an die Jahrgangsstufen, in denen die Lehrkraft eingesetzt sei, in der Praxis nicht umsetzbar. Der Rechnungshof hat dem widersprochen. Er hat auf die Regelung zu Pflichtstunden bei Teilabordnungen verwiesen, wonach auf die Pflichtstundenzahl derjenigen Schulform abgestellt wird, in welcher der überwiegende Einsatz erfolgt. Bei entsprechender Anwendung dieser Regelung könnten die behaupteten organisatorischen Schwierigkeiten vermieden werden. Gleichstellung mit den Gesamtschulen als weitere Vergünstigung Bei der Ermittlung der zuschussfähigen Personalkosten der Waldorfschulen in den Klassen 5 bis 11 gilt die Schulform Gesamtschule als vergleichbare Schulform. In früheren Jahren galt die Sekundarstufe I des Gymnasiums als vergleichbare Schulform. Die Zuordnung zur Gesamtschule ist für die Waldorfschulen hinsichtlich der Ermittlung des Lehrerstellenbedarfs im Vergleich zum Gymnasium günstiger. Der höhere Ressourcenbedarf der Gesamtschulen ist darauf zurückzuführen, dass diese ab Klasse 7 zu leistungsdifferenziertem Unterricht verpflichtet sind. Nach den Feststellungen des Rechnungshofs wird leistungsdifferenzierter Unterricht von den Waldorfschulen jedoch kaum angeboten. Der Rechnungshof hat gefordert, die Zuordnung der Klassen 5 bis 11 der Waldorfschulen zur Gesamtschule für die Zukunft zu überdenken und sich wieder am Lehrerstellenbedarf der Gymnasien zu orientieren. Keine heterogene Schülerschaft in den Waldorfschulen Das Schulministerium hat die Zuordnung der Klassen 5 bis 11 zur Gesamtschule damit gerechtfertigt, dass an Waldorfschulen eine am ehesten mit Gesamtschulen vergleichbare heterogene Schülerschaft unterrichtet werde. Diese Begründung ist nicht nachvollziehbar. Werden doch die Waldorfschule wie allgemein bekannt nur von relativ wenigen Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund besucht. Auch ist dort die Inklusionsquote eher niedrig, es gibt also an den Waldorfschulen vergleichsweise weniger Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf als an Gesamtschulen. Bessere Stellenausstattung als bei öffentlichen Schulen Schließlich hat der Landesrechnungshof auch die sog. Waldorfstellenzuschläge kritisiert. Das Land gewährt den Waldorfschulen zusätzlich zum Grundstellenbedarf spezifische Stellenzuschläge, und zwar in Höhe von 10 Prozent in der Primarstufe und der Sekundarstufe I sowie in Höhe von 5 Prozent in der Sekundarstufe II. Mit den Stellenzuschlägen sind die Waldorfschulen besser ausgestattet als vergleichbare öffentliche Schulen. Das Schulministerium will an den Stellenzuschlägen wegen der pädagogischen Besonderheiten der Waldorfschulen festhalten. Alles in allem bleibt festzuhalten, liebe Leserinnen und Leser, dass die Waldorfschulen dem nordrhein-westfälischen Schulministerium lieb und teuer sind, ja dass sie sogar gegenüber den öffentlichen Schulen bevorzugt werden, sagt voller Unmut Ihr Gotthilf Steuerzahler Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.
19.10.2019
Zu viele Unternehmensbeteiligungen eines kleinen Bundeslandes
Wenn sich der Staat an einem Unternehmen des Privatrechts beteiligen will, hat er die Vorgaben der Haushaltsordnung zu beachten. In der Haushaltsordnung ist vorgeschrieben, dass ein wichtiges staatliches Interesse am Eingehen der Beteiligung vorliegen muss. Weiterhin muss geprüft werden, ob der Staat sein Ziel nicht besser und wirtschaftlicher in einer weniger bindenden Form als einer kapitalmäßigen Beteiligung erreichen kann. In Betracht kommen dabei beispielsweise die Übernahme von Bürgschaften oder Garantien, die Gewährung von Darlehen oder Zuschüssen. Sind bedeutsame Aufgaben des Staates zu erfüllen, liegt in der Regel auch ein wichtiges staatliches Interesse vor. Die Absicht, Gewinne zu erzielen, berechtigt den Staat hingegen nicht zum Eingehen bzw. Fortführen einer Unternehmensbeteiligung. Diese Grundsätze gelten für den Bund ebenso wie für die Länder. Aber immer wieder lässt sich feststellen, dass die erwähnten Vorgaben nicht ernst genommen werden und staatliche Stellen sehr großzügig Beteiligungen an Unternehmen des Privatrechts eingehen oder diese fortführen. Auch interessant: Tempelhofer Feld: Wenn sich der Berliner Senat von überflüssigen Gesellschaften nicht trennen will Diese Großzügigkeit wurde vor kurzem auch in einem kleinen ostdeutschen Bundesland mit rund zwei Millionen Einwohnern festgestellt, dessen Unternehmensbeteiligungen von einem Gutachter überprüft wurden. Das Bundesland war im Jahr 2017 an 21 GmbHs und einer AG beteiligt. Diese Unternehmen waren wiederum an insgesamt 28 Tochtergesellschaften beteiligt. Ein wichtiges Landesinteresse muss auch bei Tochtergesellschaften vorliegen Als problematisch erweisen sich häufig mittelbare Beteiligungen, wenn also das landesbeteiligte Unternehmen seinerseits Gesellschaften des Privatrechts gründet. Die Ziele, die mit einer Unternehmensbeteiligung verfolgt werden – und damit auch das wichtige Landesinteresse – sind in den Gesellschaftsverträgen, Satzungen oder Geschäftsordnungen konkret festzulegen. Eine Beteiligung an einer Tochtergesellschaft kann nur dann erfolgen, wenn mit der Tochtergesellschaft auch der Gesellschaftszweck der Muttergesellschaft verfolgt wird. Zwar müssen die Gesellschaftszwecke nicht deckungsgleich sein, gleichwohl muss das Tochterunternehmen aber auch dem Geschäftszweck der Muttergesellschaft dienen und zum Erreichen der mit der Beteiligung verfolgten Ziele beitragen. Gründung einer Tochtergesellschaft für ein Projekt in Asien Bei einer GmbH mit dem Gesellschaftszweck Sanierung und Entsorgung, einer 100-prozentigen Beteiligung des hier in Rede stehenden Bundeslandes, konnten bei der gutachterlichen Überprüfung die Gründe für eine Beteiligung an mehreren Tochtergesellschaften nicht nachvollzogen werden. So wurde z. B. eine Tochtergesellschaft gegründet, um gemeinsam mit einem ausländischen Konsortium ein Projekt in Südasien durchzuführen. Im Übrigen sollte im Zuge der Firmengründung die Wahrnehmung des Landes im asiatischen Raum verbessert werden. Anhaltspunkte dafür, dass eine verbesserte Wahrnehmung des Landes im asiatischen Raum erreicht werden konnte, ließen sich jedoch nicht feststellen. Geringer Einfluss des Landes auf „Enkelgesellschaften“ Kritisch zu sehen ist auch die Errichtung weiterer Gesellschaften durch Tochtergesellschaften (sog. „Enkelgesellschaften“). Der Einfluss des Landes wird durch derartige Konstruktionen beschränkt, das Landesinteresse bleibt zunehmend unberücksichtigt. So ging beispielsweise eine Tochtergesellschaft eine Beteiligung in Höhe von 49 % an einer Gesellschaft ein, um ein Projekt in einem anderen Bundesland umzusetzen. Der Sitz der Enkelgesellschaft lag ebenfalls in dem anderen Bundesland. Ein wichtiges Landesinteresse lag bereits zum Zeitpunkt des Eingehens der mittelbaren Beteiligung nicht vor. Die Zahl der Beteiligungen wurde zwischenzeitlich verringert Die für das Beteiligungsmanagement verantwortlichen Stellen des in Rede stehenden Bundeslandes haben zwischenzeitlich damit begonnen, den Bestand an Gesellschaften, für die kein oder nur ein geringes Landesinteresse besteht, zu reduzieren. Auch haben sie darauf hingewirkt, dass sich die vorstehend erwähnte GmbH von einigen ihrer Tochtergesellschaften getrennt hat bzw. eine Trennung anstrebt. Diese Schritte kann man nur gutheißen. Allerdings zeigt die Erfahrung, liebe Leserinnen und Leser, dass immer wieder neue Beteiligungen nachwachsen, trotz vorübergehender Bemühungen, den Bestand zu verringern, sagt traurig Ihr Gotthilf Steuerzahler Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.
14.10.2019
Das lange Siechtum einer geförderten Kultureinrichtung
Es fällt unserem Staat sehr schwer, einmal begonnene finanzielle Förderungen zu beenden. Da muss schon vieles zusammenkommen, ehe die Finanzierung eingestellt wird, wie ein aktueller Fall aus Nordrhein-Westfalen belegt. Im Jahr 2010 beschlossen das Land Nordrhein-Westfalen, eine Stiftung sowie eine Stadt und deren Schauspielhaus gemeinsam eine landesweit wirkende Einrichtung im Bereich der Kulturarbeit zu gründen und deren Finanzierung zu übernehmen. Im Jahr 2011 schlossen die vier Projektpartner eine entsprechende Kooperationsvereinbarung. Die Kultureinrichtung nahm im Dezember 2013 ihre Tätigkeit auf. Sie nutzt seitdem ein von der Stadt zur Verfügung gestelltes Gebäude. Das Land Nordrhein-Westfalen förderte die Einrichtung mit jährlichen Zuschüssen. Im Zeitraum 2011 bis 2019 belief sich die Förderung des Landes auf über 2,1 Millionen Euro. Nach einem Konzeptpapier sollte die Einrichtung Modelle für die Zukunft der globalen Stadtgesellschaft, der Region und des Landes formulieren und gleichzeitig die kreativen Potenziale der Menschen fördern. Es gelte, Ideen und Handlungsansätze für ein zukünftiges Zusammenleben und für einen neuen Begriff von Kultur zu entwickeln. Es wurden keine Indikatoren zur Erfolgsmessung vorgegeben Die Einrichtung versteht sich als Thinktank zur interkulturellen Entwicklung der Gesellschaft und als kreatives Labor für die Gesellschaft von morgen. Ferner bemüht sie sich um Wissenstransfer und stellt Serviceangebote in den Bereichen Information, Beratung und Qualifizierung zur Verfügung. In dem Konzeptpapier der vier Projektpartner sind keinerlei Kennziffern oder Indikatoren zwecks Erfolgsmessung enthalten. Auch die Förderbescheide des Landes enthielten keine Kennziffern oder Indikatoren. Vereinbarungen über zu erreichende Ziele waren nicht abgeschlossen worden. Evaluierung durch das zuständige Ministerium Im Jahr 2016 führte das für Kultur zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen in Absprache mit den anderen Projektpartnern eine Evaluierung der Einrichtung durch. Darin wurde u. a. festgestellt, dass die Umsetzung der Kernaufgabe, nämlich Anlaufstelle für Akteure der Szene und Kulturinstitutionen zu sein, in den zwei Jahren seit der Gründung nicht gelungen sei. Der Geschäftsführung sei es nicht gelungen, die Einrichtung als für die Interkultur und die kulturelle Bildung relevanten Ort in Nordrhein-Westfalen zu profilieren. Die Förderung der Einrichtung solle mit einer neuen Geschäftsführung und veränderten Schwerpunktsetzungen fortgeführt werden. Untersuchung durch einen externen Gutachter Im Jahr 2017 untersuchte ein externer Gutachter die Einrichtung. In seinem Abschlussbericht stellte der Gutachter für die Zeit seit der Bestellung einer neuen Geschäftsführung im Oktober 2016 Folgendes fest: Es sei eine planvollere und strukturiertere Arbeitsweise deutlich geworden. Das Team durchlaufe seither eine Phase der konzeptionellen Neuorientierung. Laufende Prozesse der Strategieentwicklung und Neuformierung der Einrichtung seien jedoch nicht über den Status des fortgesetzten Sondierens von Erwartungen und Handlungsmöglichkeiten in einem komplexen Kräfteverhältnis hinausgekommen. Noch eine Begutachtung und Kritik durch den Rechnungshof Im Jahr 2018 führte der bereits im Jahr 2017 beauftragte externe Gutachter eine weitere Untersuchung durch. Er kam zu dem Schluss, dass die im vorangegangenen Gutachten konstatierte diffuse Gesamtsituation, die eine Positionierung und Kurssetzung der Einrichtung deutlich erschwert habe, sich insgesamt verbessert habe. Hemmnisse auf struktureller, operativer, administrativer und kommunikativer Ebene seien zum Teil abgebaut worden. Schließlich hat sich auch der Rechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Einrichtung beschäftigt. Er hat beanstandet, dass zu Beginn der Förderung zwar inhaltliche Ziele beschrieben, diese jedoch im weiteren Verlauf nicht konkretisiert wurden. Die Förderung endet mit Ablauf des Jahres 2019 Die Stiftung als Hauptgeldgeberin will ihre Förderung der Kultureinrichtung zum Ende des Jahres 2019 beenden. Das für Kultur zuständige Landesministerium hat mitgeteilt, dass eine Kompensation der wegfallenden Gelder aus Landesmitteln nicht beabsichtigt sei. Die Landesförderung ende daher ebenfalls mit Ablauf des Jahres 2019. Die Einrichtung hat zwischenzeitlich ihre Auflösung beschlossen. In der Lokalpresse wurde spöttisch von einem postmodernen Schwurbel-Think-Tank gesprochen, von dem niemand so genau wusste, was er machte und warum es ihn gab. In welcher Form das Land die inhaltlich bei der Einrichtung angesiedelte Thematik weiter aus Landesmitteln fördern werde, ist derzeit noch nicht geklärt. Wollen wir hoffen, liebe Leserinnen und Leser, dass das Land keinen neuen Subventionsempfänger ins Leben ruft, sagt ungehalten Ihr Gotthilf Steuerzahler Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.
08.10.2019
Unterbringung von Flüchtlingen: Hohe Kosten und Unterbelegung
Die Kosten des Flüchtlingszustroms seit 2015 sind derzeit nur selten ein Thema in unseren Medien. Einen gewissen Einblick bietet der jüngste Jahresbericht des Rechnungshofs Baden-Württemberg, der sich unter anderem mit den Aufwendungen befasst, die dem Land seinerzeit bei der Unterbringung von Flüchtlingen entstanden sind. In Baden-Württemberg waren im Jahr 2015 rund 185.000 Flüchtlinge kurzfristig unterzubringen, davon stellten etwa 98.000 einen Asylantrag und blieben im Land. Das Verfahren zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen ist in Baden-Württemberg dreigliedrig aufgebaut. Die Flüchtlinge wohnen zunächst bis zu sechs Monate in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Landes. Anschließend übernehmen in den Landkreisen die Landratsämter sowie in den Stadtkreisen die Gemeinden als untere Aufnahmebehörden die vorläufige Unterbringung. Bis zum Abschluss des Asylverfahrens, maximal jedoch 24 Monate, sind die Flüchtlinge in Gemeinschaftsunterkünften oder Wohnungen untergebracht. Danach werden sie den Gemeinden zur Anschlussunterbringung zugeteilt. Die Gemeinden weisen die unterzubringenden Flüchtlinge mit einer hoheitlichen Verfügung in eine Unterkunft ein, oder es werden Mietverträge abgeschlossen. Die Kosten der Erstaufnahmeeinrichtungen und der vorläufigen Unterbringung übernimmt das Land. Die Kosten der Anschlussunterbringung tragen die Gemeinden. Das Land entlastet die Kommunen bei der Anschlussunterbringung Mit dem Programm „Wohnraum für Flüchtlinge“ vom Februar 2015 fördert das Land Baden-Württemberg mit 120 Millionen Euro die Schaffung neuen Wohnraums für die Anschlussunterbringung von Flüchtlingen durch die Gemeinden. Die Förderung beläuft sich auf 25 Prozent der Erwerbs- bzw. Investitionskosten. Die Zweckbindung beträgt zehn Jahre ab Bezugsfertigkeit des Wohnraums. Im Falle einer Bedarfsänderung innerhalb dieses Zeitraums haben die Kommunen den geförderten Wohnraum bis zum Bindungsende anderweitig als sozialen Mietwohnraum oder anderweitig zu sozialen Unterbringungszwecken zu nutzen. Unverhältnismäßig hohe Baukosten gefördert Der Rechnungshof Baden-Württemberg hat verschiedene Fördervorhaben näher untersucht. Bei fünf der geprüften Vorhaben lagen Neubaumaßnahmen vor. Ansonsten handelte es sich um Erwerb sowie um Sanierungs- und Umbaumaßnahmen. Die Kosten der Neubaumaßnahmen lagen zwischen 19.300 Euro und 28.300 Euro je Wohnplatz, bei Sanierungen betrugen die Kosten maximal 10.400 Euro je Wohnplatz. Die teuerste Maßnahme war die Sanierung eines denkmalgeschützten Hauses mit über 53.000 Euro je Wohnplatz. Das Haus stand davor über Jahre leer. Bei zwei Gemeinden erfolgte die Anschlussunterbringung in Wohncontainern. Da die Bauweise und der Wohnstandard nicht vergleichbar mit konventioneller Bauweise sind, waren die Kosten mit rund 17.000 Euro und rund 28.000 Euro je Wohnplatz sehr hoch. Es sollte schnell Wohnraum geschaffen werden Das zuständige Ministerium des Landes hat dazu ausgeführt, die politische Zielsetzung sei es gewesen, schnell Wohnraum für Flüchtlinge zu schaffen. Deshalb sei die Bauweise bei der Förderung nicht eingeschränkt worden. Der Rechnungshof hat empfohlen, bei künftigen Förderprogrammen von baukostenabhängigen Förderungen abzusehen und eine Förderung über Pauschalen vorzusehen (z. B. Förderbetrag je Wohnplatz). Hierdurch könnten die Gesamtkosten je Wohnplatz bei Sanierungen und bei Neubauvorhaben gedeckelt werden. Teilweise Unterbelegung der geförderten Einrichtungen Bei den geprüften Einrichtungen hat der Rechnungshof teilweise eine Unterbelegung festgestellt. So lag bei drei von sieben besichtigten Einrichtungen die Belegung zwischen 60 und 70 Prozent, die geringste Belegung waren 39 Prozent. Aus diesen Feststellungen des Rechnungshofs wird deutlich, dass inzwischen der Druck zur Unterbringung von Flüchtlingen nachgelassen hat. Dass der geförderte Wohnraum aber teilweise leer steht und nicht anderen bedürftigen Gruppen zur Verfügung gestellt wird, liebe Leserinnen und Leser, ist nicht nachvollziehbar, ja geradezu skandalös. Die schon länger hier Lebenden sind wohl nicht so wichtig, sagt verärgert Ihr Gotthilf Steuerzahler Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.
28.09.2019
Der Fiskus und das Online-Glücksspiel
Das Internet macht ganz neue Formen des Glückspiels möglich. Der Fiskus, der traditionell beim Glücksspiel abkassiert, läuft dieser Entwicklung hinterher und sucht nach Möglichkeiten, um auch beim Online-Glücksspiel seinen Anteil zu erhalten. In Deutschland ist das Glücksspielwesen durch Staatsvertrag der Bundesländer geregelt. Nach dem Staatsvertrag ist das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele ohne die Erlaubnis der zuständigen Behörden verboten. Das finanzielle Volumen des deutschen Glücksspielmarktes ist beträchtlich. Nach den neusten verfügbaren Zahlen wurden im Jahr 2016 Bruttospielerträge von insgesamt mehr als 13 Milliarden Euro erzielt. Davon entfielen rund 10 Milliarden auf den regulierten Markt. Der regulierte Markt umfasst das in Deutschland mit einer deutschen Glücksspiellizenz zugelassene Glücksspiel. Auch interessant: Glücksspiel als Wirtschaftsfaktor Zum nicht regulierten Markt gehören die Glücksspiele, die ohne deutsche Glücksspiellizenz angeboten werden. Hierzu zählen insbesondere die privaten Wett- und Online-Glücksspielangebote wie Sportwetten, Online-Casinos und Online-Poker. Diese Angebote sind nach deutschem Recht illegal. Die Anbieter dieser Glücksspiele haben jedoch in der Regel eine Glücksspiellizenz eines anderen EU-Mitgliedstaates. Dementsprechend wird ein Großteil dieser Angebote von den Behörden geduldet und in den Medien beworben. Im nicht regulierten Markt wurden im Jahr 2016 Bruttospielerträge von rd. 2,56 Milliarden Euro erzielt. Derzeit keine gesetzliche Grundlage für eine Besteuerung des Online-Glückspiels Bei Sportwetten usw. ist nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen eine Steuer von 5 Prozent auf den gewetteten Betrag zu entrichten. Die Steuer auf öffentliche Lotterien und Ausspielungen beträgt 20 Prozent des Lospreises. Einen Schwerpunkt des nicht regulierten Glückspielmarktes stellen die Online-Casinos dar, die mehr als die Hälfte der Bruttospielerträge dieses Marktsegments erzielen. In Online-Casinos werden Spiele an Roulettetischen oder Geldgewinnspielgeräten virtuell durchgeführt. Das Online-Pokerspiel hat einen wesentlich geringeren Marktanteil. Bei beiden Online-Glücksspielangeboten treten fast ausschließlich ausländische Unternehmen am Markt auf. Zum Leidwesen der Finanzverwaltung ist hier eine Besteuerung nicht möglich, da in den geltenden Bestimmungen hierfür keine Rechtsgrundlage vorhanden sei. Mehrere 100 Millionen Einnahmen bei einer Besteuerung In der Finanzverwaltung wird dementsprechend von einem strukturellen Defizit bei der Besteuerung des Online- Glücksspiels in Deutschland gesprochen. Während die Sportwetten sowie die genehmigten Lotterien, insbesondere die der staatlich konzessionierten Lotterieveranstalter, nach den geltenden gesetzlichen Regelungen ausnahmslos besteuert würden, blieben die Spieleinsätze bei den Online-Casinos und beim Online-Poker mangels gesetzlicher Regelungen steuerlich unbelastet. Die finanziellen Folgen für den Fiskus seien erheblich. Durch die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage könnten jährlich mehrere 100 Millionen Euro aus der Besteuerung des Online-Glücksspiels vereinnahmt werden. Heranziehung zur Umsatzsteuer ist nicht einfach Einige Finanzämter haben versucht, die ausländischen Anbieter von Online-Glücksspielen zur Umsatzsteuer heranzuziehen. Entsprechende Festsetzungen wurden von den betroffenen Unternehmen jedoch angefochten. Auch haben die Unternehmen mit Ausweichgestaltungen reagiert, indem sie die menschliche Beteiligung am jeweiligen Online-Glücksspiel deutlich erhöht haben. Dies hat zur Folge, dass keine steuerpflichtige elektronische Dienstleistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes mehr vorliegt. Auch interessant: Regulierung von Online-Glücksspiel überfällig So bieten einige Veranstalter Spiele in sogenannten Live-Casinos an. Hierbei nimmt der Spieler per Internet an einem realen Spiel teil, z. B. Roulette, das online übertragen wird. Ein Croupier leitet das Spiel, bedient ein reales Roulette, und interagiert individuell mit den Spielern. Die menschliche Beteiligung an dieser Dienstleistung ist damit nicht mehr nur unbedeutend im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, so dass die Umsätze im Inland nicht steuerpflichtig sind. Der Ausgang der Gerichtsverfahren soll zunächst abgewartet werden Eine Arbeitsgruppe der Finanzbehörden des Bundes und der Länder hat sich intensiv mit der Besteuerung des Online-Glücksspiels beschäftigt. Die Arbeitsgruppe ist letztlich zu dem Ergebnis gelangt, dass Online-Casinos und Online-Poker derzeit der Umsatzsteuer unterfallen. Dementsprechend soll zunächst noch die weitere Entwicklung bei deren Besteuerung nach dem Umsatzsteuergesetz, insbesondere der Ausgang der anhängigen Gerichtsverfahren abgewartet werden. Sollte sich herausstellen, dass die Umsatzbesteuerung nicht oder nur auf Basis einer zu geringen Bemessungsgrundlage erfolgen könne, soll dann eine gesetzliche Grundlage für die Besteuerung der Online-Glücksspiele geschaffen werden. Wir können also davon ausgehen, liebe Leserinnen und Leser, dass die Finanzverwaltung nicht auf Dauer zusehen wird, wie ein finanziell ergiebiger Bereich unbesteuert bleiben wird, sagt augenzwinkernd Ihr Gotthilf Steuerzahler Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.
23.09.2019
Sanierung eines Universitätsgebäudes
Seit vielen Jahren wird über die Frage diskutiert, weshalb große Bauvorhaben der öffentlichen Hand stets teurer werden und länger dauern als geplant. Viele Lösungsansätze wurden entwickelt, um Kostenexplosionen und Bauzeitverlängerungen bei staatlichen Bauvorhaben zu verhindern. Aber es scheint keine Besserung eingetreten zu sein. Immer neue Fälle werden bekannt, in denen die Kosten völlig aus dem Ruder laufen. Wie zuletzt bei der Sanierung des Hauptgebäudes einer Universität in Nordrhein-Westfalen, wo alles mal wieder doppelt so teuer wird und doppelt so lange dauert wie geplant. Das Hauptgebäude der Universität wurde in den Jahren 1970er Jahren erbaut. Mit einer Brutto-Grundfläche von rd. 314.000 m² und einer Nutzfläche von insgesamt 154.000 m² ist es eines der größten zusammenhängenden Gebäude Europas. Seit seiner Errichtung wurden an dem Gebäude keine wesentlichen Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt. Der Fund von Schadstoffen, insbesondere die Belastung durch künstliche Mineralfasern und Asbest, Mängel im baulichen und technischen Brandschutz, eine altersgemäß hohe Abnutzung der technischen Ausrüstung in allen Gewerken sowie der nicht zeitgemäße energetische Baustandard ließen in der Universität den Plan für eine Modernisierung des Gebäudes reifen. Der erste Bauabschnitt sollte 132 Millionen Euro kosten Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen erarbeitete in der Zeit von 2007 bis 2010 ein Konzept für eine Generalsanierung, welches den Rückbau des Hauptgebäudes der Universität bis auf den Rohbau in sechs Bauabschnitten vorsieht. Ziel ist neben der Sanierung der Nutzflächen die Beseitigung von Schadstoffen, Feuchtigkeitsschäden und Brandschutzmängeln sowie eine wesentliche energetische Verbesserung des Gebäudes durch die Erneuerung von Fassade und Fenstern. Zum Projektstart im März 2010 war die Fertigstellung des 1. Bauabschnitts für März 2017 geplant. Im damaligen Zeitpunkt ging der Bau- und Liegenschaftsbetrieb von einem Zeitbedarf von 13 Jahren für die Umsetzung aller Bauabschnitte und Kosten für den 1. Bauabschnitt in Höhe von 132 Millionen Euro aus. Die Projektkosten über alle Bauabschnitte schätzte er auf rd. 658 Millionen Euro. Baubeginn sollte Januar 2014 sein. Die Kostenschätzung erwies sich als nicht belastbar Die Projektkosten für den 1. Bauabschnitt stiegen im Laufe der bisherigen Projektentwicklung von ursprünglich geplanten 132 Millionen Euro auf rd. 255 Millionen Euro bis 2018 an. Mit einer Erhöhung um rd. 93 Prozent haben sich die Kosten bislang fast verdoppelt. Die zu Planungsbeginn erfolgte Schätzung der Baukosten erwies sich im Projektverlauf als nicht belastbar. Neben Fehlern bei der Kostenkalkulation waren Mängel bei der Planung und Durchführung der Schadstoffentsorgung sowie bei der Planung der technischen Anlagen ursächlich für Kostensteigerungen. Weiterhin führten langwierige Abstimmungsprozesse zwischen dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb und der Universität hinsichtlich möglicher Standardreduzierungen (niedrigere technische Anforderungen) und Sonderwünsche der Universität zu kostenrelevanten Verzögerungen. Das Bauvorhaben wird voraussichtlich erst 2037 beendet werden Schon jetzt ist offensichtlich, dass sich die Laufzeit der Baumaßnahme erheblich verlängern wird. Die Zeit für die Planung und die Durchführung allein des 1. Bauabschnitts erhöhte sich von ursprünglich sieben Jahren (2010 bis 2017) auf mindestens elf Jahre (2010 bis 2021). Die Zeit für die Planung und Durchführung aller Bauabschnitte wird anstelle der ursprünglich geplanten 13,5 Jahre voraussichtlich mehr als 27 Jahre betragen (2010 bis 2037). Die zu erwartenden Kosten der gesamten Baumaßnahme werden derzeit für alle Bauabschnitte auf rd. 1.167 Millionen Euro geschätzt. Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb führt die Kostensteigerungen im Wesentlichen darauf zurück, dass bestimmte Kostenfaktoren (Bauzeitzinsen, Baupreissteigerungen, Risiken und Baunebenkosten) bei Planungsbeginn noch nicht in die Kostenschätzung eingerechnet worden sind. Viele andere Universitätsgebäude müssen auch saniert werden Man kann überaus gespannt darauf sein, wie die Sanierung des Universitätsgebäudes in den nächsten Jahren verlaufen wird. Die derzeitigen Kosten- und Terminschätzungen dürften nach aller Erfahrung nicht das letzte Wort sein. Hinzu kommt, dass es bei vielen anderen Universitäten in Nordrhein-Westfalen ebenfalls nicht gut aussieht, was den Zustand der Gebäude anbetrifft. Viele Hochschulen sind ebenfalls in den sechziger und siebziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts erbaut worden, andere sitzen in Gebäuden aus dem neunzehnten Jahrhundert. Da kommen Milliarden an Sanierungskosten auf das Bundesland zu. Wie will Nordrhein-Westfalen, liebe Leserinnen und Leser, diese gewaltigen Beträge finanzieren, fragt verzweifelt Ihr Gotthilf Steuerzahler Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.
15.09.2019
Frühpensionierung von Gefängnisbeamten
Im Justizvollzugsdienst ist der Anteil der Beamten sehr hoch, die wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig pensioniert werden, entsprechende Informationen wurden vor kurzem aus einem süddeutschen Bundesland bekannt. Frühpensionierungen erhöhen die Personalkosten des betreffenden Bundeslandes und verschärfen den Personalmangel in den Gefängnissen. Es gibt kaum Erfolge bei den Bemühungen, die eingeschränkt dienstfähigen Gefängnisbeamten an anderer Stelle einzusetzen und damit die vorzeitige Pensionierung zu vermeiden. Auch interessant: Wie viel vom Einkommen sollte man für die Pensionierung sparen? Beamte sind nach den geltenden Bestimmungen in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen ihre Dienstpflichten dauernd nicht mehr erfüllen können oder wenn sie infolge von Erkrankung innerhalb von 6 Monaten mehr als 3 Monate keinen Dienst getan haben und die Aussicht auf Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb überschaubarer Zeit nicht besteht. Allerdings ist vor einer Pensionierung zu prüfen, ob eine anderweitige Verwendung der Beamten möglich ist. An die Dienstfähigkeit von Beamten des Justizvollzugsdienstes werden – ähnlich wie bei Polizeibeamten – höhere gesundheitliche Anforderungen gestellt als an Beamte anderer Laufbahnen. Können die Gefängnisbeamten diese Anforderungen nicht mehr erfüllen, kommt eine Verwendung in der Verwaltung der Gefängnisse, bei Gerichten oder in sonstigen Landesbehörden in Betracht. Rund 33 Prozent aller Gefängnisbeamten werden frühpensioniert Die Quote der Pensionierungen wegen Dienstunfähigkeit hat sich in der Landesverwaltung des süddeutschen Bundeslandes bei unter 10 Prozent eingependelt. Selbst im Polizeivollzugsdienst ist sie von früher 15 Prozent auf nunmehr rund 10 Prozent gesunken. Dagegen beträgt sie bei Gefängnisbeamten rund 33 Prozent und ist damit rund dreimal so hoch wie im Polizeivollzugsdienst. In einigen Justizvollzugsanstalten war in den letzten Jahren Dienstunfähigkeit sogar in mehr als der Hälfte aller Pensionierungen der Grund für die Versetzung in den Ruhestand. Hoher Anteil von psychischen Erkrankungen Auffällig ist, dass im das mittlere Pensionierungsalter bei 48 Jahren liegt. Das ist etwa 10 Jahre früher als das durchschnittliche Alter aller sonstigen Landesbeamten, welche vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Bei 60 Prozent aller Frühpensionierungen von Gefängnisbeamten sind psychische Erkrankungen der Grund für die Dienstunfähigkeit. Der Wert von 60 Prozent liegt mehr als 10 Prozentpunkte über dem Wert in der übrigen Landesverwaltung. Auch interessant: Sonderurlaub für Beamte Monetäre Folgen für das Land Vorzeitige Zurruhesetzungen wegen Dienstunfähigkeit verursachen dem Land erhebliche Kosten. Ein Justizvollzugsbeamter, der etwa 11 Jahre vor der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand tritt, verursacht bis zu seinem Lebensende Mehrkosten von rund 300.000 Euro. Bei derzeit jährlich durchschnittlich 23 Frühpensionierungen wegen Dienstunfähigkeit in dem süddeutschen Bundesland summiert sich dies auf rund 6,9 Mio. Euro. Sollte es durch geeignete Maßnahmen gelingen, die Dienstunfähigkeits-Quote deutlich zu reduzieren, könnten Millionenbeträge an Personalkosten vermieden werden. Hinzu kommt, dass durch die vorzeitigen Pensionierungen der Gefängnisbeamten der Personalmangel in den Gefängnissen verschärft wird und die übrigen Mitarbeiter durch Mehrarbeit belastet werden. Die Suche nach anderweitiger Verwendung war nicht erfolgreich Die zuständigen Stellen in der Justiz hatten zwar in der Hälfte aller Fälle von Dienstunfähigkeit eine ressortübergreifende Suchanfrage zur anderweitigen Verwendung von Gefängnisbeamten durchgeführt. Für keinen einzigen Beamten wurde dabei jedoch eine neue Aufgabe gefunden. Dabei waren vielfach die betroffenen Beamten lediglich den spezifischen Belastungen des Justizvollzugs, d. h. dem direkten Kontakt mit den Gefangenen oder dem Schichtdienst nicht mehr gewachsen. Andere Tätigkeiten hätten sie dagegen – nach den vorliegenden amtsärztlichen Gutachten – durchaus noch ausüben können. Einige vorzeitig pensionierte Beamte des Justizvollzugs hatten sich dann auch neue Tätigkeiten gesucht, allerdings außerhalb der Landesverwaltung, z. B. in der kommunalen Verkehrsüberwachung oder als Hausmeister. Auch interessant: Gerichtsvollzieher leben gefährlich Nach anderweitiger Verwendung sollte verstärkt gesucht werden Das Justizministerium des betreffenden Bundeslandes erklärt die hohe Dienstunfähigkeitsquote im Justizvollzugsdienst mit den dort bestehenden großen Belastungen. Es verweist weiter darauf, dass zwar ressortübergreifend keine anderweitigen Verwendungen für dienstunfähige Justizvollzugsbeamte gefunden worden seien, wohl aber innerhalb von Justizvollzugsanstalten, etwa auf „Schonposten“ im Vollzugsdienst oder in der Verwaltung der Gefängnisse. Um die Rahmenbedingungen im Justizvollzug zu verbessern, habe die Landesregierung zusätzliche Personalstellen im Haushaltsplan 2018/2019 bereitgestellt. Ob das reicht, fragt man sich da. Auf jeden Fall müssten die Bemühungen verstärkt werden, liebe Leserinnen und Leser, anstelle einer Frühpensionierung für eine anderweitige Verwendung der in Frage kommenden Beamten zu sorgen, meint mit Entschiedenheit Ihr Gotthilf Steuerzahler Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.
11.09.2019
Nebentätigkeiten von Professoren – ein Dauerbrenner
Es ist nicht neu, dass Professoren in erheblichem Umfang Nebentätigkeiten ausüben und es dabei nicht selten zu Fehlentwicklungen kommt. Jüngst wurde wieder eine Untersuchung aus einem großen Bundesland bekannt, in der zahlreiche Verstöße gegen die Bestimmungen des Nebentätigkeitsrechts festgestellt wurden. Nebentätigkeiten gehören traditionell zum Berufsbild eines Professors. Nach offizieller Lesart dienen Nebentätigkeiten der Verwertung wissenschaftlicher Erkenntnisse, fördern den Technologietransfer und sorgen für den notwendigen Praxisbezug. Sie tragen durch die Möglichkeit, ein zusätzliches Einkommen zu erzielen, zur finanziellen Attraktivität des Professorenberufs und damit zur Gewinnung qualifizierten Nachwuchses bei. Andererseits können durch die Nebentätigkeiten von Professoren öffentliche Interessen beeinträchtigt werden, insbesondere wenn ihr Umfang die Wahrnehmung der Pflichten aus dem Hauptamt gefährdet oder wenn zur Ausübung der Nebentätigkeit auf personelle und sächliche Ressourcen der Hochschulen zurückgegriffen wird, ohne dass diese dafür ein angemessenes Entgelt erhalten. Auch interessant: Richter haben Nebeneinkünfte von bis zu 170.000 Euro Um zu einem vernünftigen Interessenausgleich zu kommen, sehen die für Hochschullehrer geltenden Bestimmungen eine Reihe von formellen und materiellen Restriktionen vor, die bei der Anzeige, der Genehmigung und der Ausübung von Nebentätigkeiten zu beachten sind. Freiberufliche Nebentätigkeiten von Professoren Freiberufliche Nebentätigkeiten dürfen nur unter engen Voraussetzungen und regelmäßig nur bei Architekten und Bauingenieuren genehmigt werden. Die Regelungen sollen sicherstellen, dass die Professoren hauptberuflich für ihren Dienstherrn tätig sind, wofür sie ja schließlich bezahlt werden. Sie dürfen von einer freiberuflichen Nebentätigkeit nicht so sehr in Anspruch genommen werden, dass die Professorentätigkeit faktisch zur Nebensache wird. Bei der erwähnten Untersuchung wurde festgestellt, dass an einer Hochschule mehr als 20 Professoren genehmigte Tätigkeiten als Rechtsanwälte oder Steuerberater ausübten. Die Nebentätigkeit als Rechtsanwalt darf bei Beamten generell nicht genehmigt werden, ihre Zulassung zur Anwaltschaft verstößt gegen die Bundesrechtsanwaltsordnung. Die insoweit erteilten Nebentätigkeitsgenehmigungen sind zurückzunehmen. Eine nebenberufliche Tätigkeit als Steuerberater darf nur bei Vorliegen besonderer Gründe genehmigt werden. Inanspruchnahme hochschuleigener Ressourcen Will ein Professor bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Ressourcen der Hochschule nutzen (Räume, Personal, Geräte), so bedarf dies der vorherigen Erlaubnis durch das Rektorat der Hochschule. Im Regelfall ist für die Nutzung dieser Ressourcen eine angemessene Vergütung an die Hochschule zu entrichten. In mehreren Fällen wurde festgestellt, dass Professoren Ressourcen ihrer Hochschule nutzten, ohne die dafür notwendige Erlaubnis eingeholt und die gebotene Vergütung entrichtet zu haben. In einigen Fällen führte dies zu Nachzahlungen in jeweils fünfstelliger Höhe. Nebentätigkeiten an der eigenen Hochschule Nur in wenigen Ausnahmefällen ist es zulässig, dass ein Professor an der eigenen Hochschule Nebentätigkeiten erbringt und dafür gesondert vergütet wird. Dies gilt insbesondere für Nebentätigkeiten im Bereich der Weiterbildung. Die Höhe der Vergütung ist in diesen Fällen durch Satzung der Hochschulen zu bestimmen. In mehreren Fällen wurde festgestellt, dass Professoren im Hauptamt nicht ihr volles Lehrdeputat erbrachten und gleichwohl für Nebentätigkeiten in der Weiterbildung vergütet wurden. Dies schließen die geltenden Bestimmungen ausdrücklich aus. Auch interessant: Hochschulpersonal in Scheinselbständigkeit Pflichten bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten treffen beamtete Professoren beamtenrechtliche Pflichten, deren Nichterfüllung in mehreren Fällen festgestellt wurde. So gab es Nebentätigkeiten von Professoren, für die weder ein Antrag noch eine Genehmigung vorlag. Häufig wurden die Anträge entgegen den gesetzlichen Bestimmungen erst nach Aufnahme der Nebentätigkeit gestellt. Dabei hängt die Verpflichtung, Nebentätigkeiten anzuzeigen, nicht von einer Aufforderung durch das jeweilige Rektorat ab, vielmehr müssen die Professoren dieser Verpflichtung in eigener Verantwortung nachkommen. Will ein Professor Räume der Hochschule für Nebentätigkeiten in Anspruch nehmen, muss er dies zuvor von der Hochschule genehmigen lassen. Mangelnde Abgrenzung von Dienst und Nebentätigkeit Ein weiterer Fehlerschwerpunkt zeigte sich in der mangelnden Abgrenzung von dienstlicher Tätigkeit und privater Nebentätigkeit. Es ist nicht zulässig, ohne Einwilligung der Hochschule die Adresse der Hochschule als Firmenanschrift zu verwenden. Auch die Verwendung von amtlichen Hochschulemblemen, um der eigenen Nebentätigkeit einen quasi-amtlichen Anstrich zu geben, ist unzulässig. Für den Geschäftspartner eines nebentätig aktiven Professors muss in jedem Fall klar sein, ob der Professor in seiner amtlichen Funktion oder in Ausübung einer privaten Nebentätigkeit handelt. In einigen Fällen war festzustellen, dass Lehrveranstaltungen nicht am Sitz der Hochschule, sondern am Ort der Nebentätigkeit angeboten wurden. Das Wissenschaftsministerium will die Hochschulen stärker beraten Das Wissenschaftsministerium des betreffenden Bundeslandes wies angesichts der festgestellten Rechtsverstöße darauf hin, dass die rechtlichen Vorgaben des Nebentätigkeitsrechts strikt einzuhalten sind und dass die Erfüllung dienstlicher Pflichten nicht unter Nebentätigkeiten leiden darf. Daher beabsichtige das Ministerium, die Hochschulen in diesem Bereich künftig stärker zu beraten und zu unterstützen. Ob das viel bringt? Vor dem Hintergrund geringer Lehrbelastung und langer Semesterferien ist die Versuchung für viele Professoren groß, liebe Leserinnen und Leser, ihren Schwerpunkt in die Nebentätigkeit zu verlagern. Es ist doch viel interessanter, ein wenig Geld hinzuzuverdienen, als sich in Forschung und Lehre zu betätigen, sagt skeptisch Ihr Gotthilf Steuerzahler Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.
31.08.2019
Bund und Länder: Unsinnige Förderungen durch Kleinbeträge
Bund und Länder unterstützen eine Vielzahl von Unternehmen, Vereinen und sonstigen Organisationen durch Zuschüsse in unterschiedlicher Höhe. Förderungen durch Kleinbeträge (weniger als 2000 Euro im Einzelfall) sollen in der Regel unterbleiben. Dies ist vernünftig, da bei Kleinbeträgen (sogenannten Bagatellförderungen) der administrative Aufwand der Beteiligten in keinem Verhältnis zu dem zu erwartenden Nutzen der Förderung steht. Gleichwohl kommen Bagatellförderungen in der Förderpraxis immer wieder vor und werden dann von den Verantwortlichen wortreich gerechtfertigt. So auch im nachfolgend geschilderten Fall, wo dem zuständigen Ministerium ein Umdenken ausgesprochen schwer fällt. Ein kleines ostdeutsches Bundesland bezuschusst private Unternehmen der Ernährungswirtschaft, die sich an Messen wie beispielsweise der ANUGA beteiligen. Der Zweck der Förderung liegt im Marketing für Agrarprodukte dieses Bundeslandes und in der Steigerung des Absatzes der geförderten Unternehmen. Die Zuschüsse werden vom Landwirtschaftsministerium dieses Bundeslandes bewilligt. Bei einer Überprüfung wurde festgestellt, dass es sich bei den ausgereichten Fördermitteln in der Regel um sehr kleine Beträge handelte. Auch interessant: Gefährdung von Verbrauchern: Landwirtschaftsministerin will Lebensmittelkontrollen abbauen Die durchschnittlichen Förderbeträge lagen unter 200 Euro So förderte das Landwirtschaftsministerium 49 Unternehmen der Ernährungswirtschaft, die ihre Produkte 2017 auf der Mitteldeutschen Warenbörse präsentierten, mit insgesamt rund 8.400 Euro. Dies entspricht einem durchschnittlichen Förderbetrag von rund 170 Euro je Unternehmen. 2016 bezuschusste das Landwirtschaftsministerium 31 Unternehmen, die ihre Produkte während der Edeka Warenbörse präsentierten. Der durchschnittliche Förderbetrag lag ebenfalls unter 200 Euro je Teilnehmer. Solche Kleinstbeträge fallen angesichts der Umsatzerlöse der Unternehmen kaum ins Gewicht. Messebeteiligung ohne finanzielle Unterstützung nicht leistbar? Das Landwirtschaftsministerium des betreffenden Bundeslandes hat dazu ausgeführt, die Zuschussbeträge seien zwar vergleichsweise gering. Die geförderten Unternehmen trügen aber weitere, nicht förderfähige Ausgaben für die Vorbereitung oder Begleitung der Messeauftritte. Insofern sei ohne die finanzielle Unterstützung durch das Land für viele Unternehmen eine Messeteilnahme, z. B. an der ANUGA, der weltweit größten Foodmesse, nicht leistbar. Angesichts der auf die einzelnen Unternehmen entfallenden geringen Förderbeträge kann man über diese Argumentation nur den Kopf schütteln. Stärkung der Ernährungswirtschaft durch Bagatellförderungen? Weiterhin hat das Landwirtschaftsministerium auf die Bedeutung der Ernährungswirtschaft (Umsatz, Beschäftigte) für das Land wie für die gesamte Wertschöpfungskette hingewiesen. Allerdings erschwerten steigende Betriebskosten, eine Verschärfung des Lebensmittelrechts oder zunehmende Bürokratie die Bedingungen für die Ernährungswirtschaft. Durch die initiierten und durchgeführten Maßnahmen und Aktionen sollen die Land- und Ernährungswirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche gestärkt werden. Dazu ist zu sagen, dass es sinnvoller wäre, wenn das Landwirtschaftsministerium sich um den Abbau der von ihm selbst angesprochenen Bürokratie im Bereich der Ernährungswirtschaft bemühen würde, anstatt Kleinbeträge auszureichen. Auch interessant: Wirtschaft zahlt 50 Milliarden Euro für Bürokratie pro Jahr Die Ernährungswirtschaft soll ihre Marketingmaßnahmen selbst finanzieren Nach all diesen Rechtfertigungsversuchen räumt das Landwirtschaftsministerium dann doch ein, dass Mitnahmeeffekte bei einzelnen Unternehmen nicht auszuschließen seien. Man werde analysieren, ob die Förderung entscheidend für eine Messeteilnahme der Unternehmen sei. In Abhängigkeit von den Ergebnissen der Analyse will das Ministerium dann die Förderung überdenken bzw. andere Formen der Absatzförderung prüfen. Dazu ist zu sagen, dass Marketingmaßnahmen privater Unternehmen zur Absatzförderung in deren ureigenem Interesse liegen, liebe Leserinnen und Leser. Sie sind daher von den Unternehmen selbst zu finanzieren und nicht von der Allgemeinheit der Bürger, sagt verärgert Ihr Gotthilf Steuerzahler Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.
24.08.2019
Dienstkleidung der Polizei
Neben dem Kultusbereich bildet die Innere Sicherheit die wichtigste (verbliebene) Kompetenz der Länder im föderalistischen Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland. Für die über 82 Millionen Einwohner Deutschlands sind mehr als 250 000 Polizeibeamte der Länder im Einsatz. Die Aufgaben und Befugnisse der Polizei sind – weitgehend übereinstimmend – in den Polizeigesetzen der Länder geregelt. Die Übereinstimmung geht darauf zurück, dass sich alle Länder auf den Musterentwurf eines Polizeigesetzes verständigt hatten. Die Organisation der Polizei ist hingegen von Bundesland zu Bundesland verschieden, hier bietet sich ein buntes Bild. Bei vielen organisatorischen Angelegenheiten wäre es jedoch ausgesprochen sinnvoll, wenn die Polizeibehörden ihre Ressourcen bündelten und nach übergreifenden Lösungen suchten. Auch interessant: Umfrage: Polizei kann Bürger nicht schützen Dies gilt beispielsweise für die Beschaffung der Uniformen der Polizei. In einem ostdeutschen Bundesland wurden vor kurzem die Verfahren und internen Geschäftsabläufe bei der Beschaffung von Dienst- und Schutzkleidung sowie von bestimmten persönlichen Ausrüstungsgegenständen von der Bestellung bis zur Einkleidung untersucht. Dabei wurden erhebliche Schwachstellen festgestellt. Als Ergebnis der Untersuchung wird das Bundesland zukünftig eine Kooperation mit dem Logistikzentrum der Polizei eines benachbarten Bundeslandes eingehen. Ausschreibungen dauerten zu lange Im Rahmen der Untersuchung wurde folgende Schwächen der seinerzeitigen Beschaffungspraxis festgestellt: Im Fall einer Neuausschreibung von Dienstkleidung vergingen in der Regel von der Anforderung bis zur Zuschlagserteilung und der anschließenden Leistung mehrere Monate, zuweilen dauerte es bis zu einem Jahr. Teilweise wurden fehlerhafte Bedarfsberechnungen zu Grunde gelegt, Lieferungen nicht zeitnah ausgeschrieben und es kam zu Engpässen bei der Versorgung mit Dienstkleidung. Uniformteile in gängigen Größen standen nicht oder nicht mehr ausreichend zur Verfügung. Noch Mitte April 2016 fehlten den im Herbst 2015 eingestellten Auszubildenden des mittleren Polizeivollzugsdienstes Uniformteile. Zu viele Größen bei den Ausschreibungen Die für die Ausschreibung erforderliche Leistungsbeschreibung je Artikel war sehr detailliert, umfangreich und ließ keine Nebenangebote zu. Dadurch gingen kaum Angebote ein. So mussten Ausschreibungen aufgehoben und wiederholt werden. Zum Teil gab es Qualitätsmängel bei der Kleidung, die bei Zulassung von Nebenangeboten bzw. Beachtung von Hinweisen der Bieter hätten vermieden werden können. Bei der Dienstkleidung wurden Artikel teilweise in bis zu 101 verschiedenen Größen (Frauen 43 Größen, Männer 58 Größen) beschafft und vorgehalten. Dadurch wurde das Ausschreibungsverfahren unnötig erschwert. Der Größenschlüssel anderer Bundesländer liegt bei der Oberbekleidung z. B. insgesamt bei 43 Größen. Auch interessant: Aus Kosten- und Personalgründen: Polizei und Feuerwehr fusionieren zur Poliwehr Abstimmungsprobleme durch verschiedene IT-Verfahren Bei der Beschaffung, Verwaltung und Bestandsnachweisführung wurden unterschiedliche IT-Fachverfahren eingesetzt. Dadurch war ein abgestimmtes Verwaltungshandeln innerhalb der zuständigen Landespolizeidirektion des ostdeutschen Bundeslandes erschwert. Es gab kein umfassendes und effektives Vertragsmanagement. Dies hat teilweise zu Problemen bei der Bereitstellung von Dienst- und Schutzkleidung geführt. Mängel bei der Lagerung der Dienstkleidung Das in einer Lagerhalle befindliche Einkleidungshaus der Polizei war 27 Jahre nicht saniert worden. Wände waren feucht und Fenster in einem desolaten Zustand. Die gelagerte Dienstkleidung musste deshalb teilweise mit Planen vor Nässe geschützt werden. Das Dach der Lagerhalle war undicht. Hof und Rampe waren in einem schlechten baulichen Zustand, die Kellerräume nicht begehbar. Die Lagerhalle entsprach nicht den arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Schon eine Begehung durch die Unfallkasse im Januar 2015 hatte erhebliche Mängel aufgezeigt, die teilweise zu einer Nutzungsuntersagung führten. Die Polizeibehörden sollten stärker kooperieren Als Ergebnis der Untersuchung wurde eine Projektgruppe „Dienstkleidung“ eingerichtet. Deren Aufgabe bestand in der Prüfung und Vorbereitung einer Kooperation mit einem anderen Bundesland zur Beschaffung von Dienstkleidung durch das Logistikzentrum dieses Bundeslandes. Das Logistikzentrum ist u. a. als Ausrüster für Dienst- und Schutzkleidung der Polizei in sechs Bundesländern tätig. Inzwischen wurde ein Verwaltungsabkommen über die Kooperation bei der Beschaffung und Auslieferung von polizeilicher Dienstkleidung zwischen den beiden Bundesländern abgeschlossen. Auch interessant: Bei der französischen Polizei sitzt der Schlagstock recht locker Warum nicht schon früher, kann man dazu nur sagen. Derartige Kooperationsabkommen müsste es auch bei vielen anderen Vorhaben der Polizei geben. Es ist unwirtschaftlich, liebe Leserinnen und Leser, wenn die Polizeibehörden der einzelnen Bundesländer bei gleichgelagerten organisatorischen Fragestellungen sich um individuelle Lösungen bemühen, anstatt die Zusammenarbeit mit ihren Kollegen zu suchen, meint voller Überzeugung Ihr Gotthilf Steuerzahler Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.
17.08.2019
Gerichtsvollzieher leben gefährlich
Gerichtsvollzieher waren noch nie beliebt. Doch in letzter Zeit haben die verbalen wie tätlichen Angriffe auf diesen Berufsstand stark zugenommen. Nun wird verstärkt darüber nachgedacht, wie die Gerichtsvollzieher besser geschützt werden können. In unserem Rechtsstaat wird Rechtsfrieden in erster Linie durch gerichtliche Entscheidungen herbeigeführt. Von großer Bedeutung ist auch die zeitnahe und wirksame Vollstreckung dieser Entscheidungen. Den Gerichtsvollziehern kommt dabei eine wichtige Rolle zu. Gerichtsvollzieher führen unter anderem die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen durch, nehmen Schuldnern die Vermögensauskunft ab und stellen Schriftstücke zu. Sie sind in der Regel Beamte im mittleren Dienst in einer Sonderlaufbahn. Den Gerichtsvollziehern sind feste Bezirke innerhalb eines Amtsgerichtsbezirks zugewiesen, in denen sie ausschließlich zuständig sind. Sie unterliegen der Dienstaufsicht des jeweiligen Amtsgerichts. Auch interessant: EUGH urteilt: ARD & ZDF dürfen selbst als Gerichtsvollzieher auftreten Die Gerichtsvollzieher unterhalten an ihrem Amtssitz ein Büro. Soweit es der Geschäftsbetrieb erfordert, können auch Büroangestellte beschäftigt werden. Als Beamte erhalten die Gerichtsvollzieher ein Gehalt, daneben stehen ihnen bestimmte prozentuale Anteile an den von ihnen vereinnahmten Gebühren zu. Weiterhin erhalten sie eine Entschädigung für ihr Büro und die dort beschäftigten Mitarbeiter. Personelle Unterbesetzung bei den Gerichtsvollziehern in Thüringen Ein vor kurzem bekannt gewordener Untersuchungsbericht enthält ausschlussreiche Zahlen und Fakten zum Gerichtsvollzieherwesen in Thüringen. In dem Bericht wird ausgeführt, dass das Bundesland im Jahr 2017 einen Personalbedarf von 119 Gerichtsvollziehern hatte. Davon waren 112 Stellen – aufgrund von Teilzeitbeschäftigung und Langzeiterkrankungen – mit rund 104 Arbeitskraftanteilen besetzt. Der Dienstbetrieb war an einigen Amtsgerichten nur dadurch aufrecht zu erhalten, dass einzelne Gerichtsvollzieher zwei Bewirke übernehmen mussten. Dienstaufsichtsbeschwerden und Überlastungsanzeigen häuften sich, insbesondere bei denjenigen Amtsgerichten, die von personeller Unterbesetzung betroffen waren. Schwierig gestaltete sich die Nachwuchsgewinnung. In den Jahren 2016 und 2017 hatte jeweils nur eine Nachwuchskraft die Ausbildung begonnen. Nunmehr können auch externe Bewerber eingestellt werden Das Thüringer Justizministerium hat in einer Stellungnahme zu dem Untersuchungsbericht die angespannte personelle Situation bei den Gerichtsvollziehern eingeräumt. Es hat mitgeteilt, dass sich diese inzwischen leicht entspannt habe. Die in dem Untersuchungsbericht angeregte Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung sei erfolgt. Sie ermögliche nunmehr auch die Einstellung externer Bewerber. Davon sei bereits Gebrauch gemacht worden. Neben zwei internen Bewerbern hätten 2018 vier externe Bewerber die Ausbildung begonnen. Da sich zudem der Personalbedarf in 2018 verringert habe, habe sich die Unterbesetzung auf vier Arbeitskraftanteile reduziert. Tätigkeit der Gerichtsvollzieher in einem „konfliktbehafteten Umfeld“ Außerdem wurde in dem Untersuchungsbericht auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Sicherheit der Gerichtsvollzieher zu verbessern. Deren Tätigkeit finde zum Teil in einem konfliktbehafteten Umfeld statt. Die Außendiensttätigkeit erfolge oftmals allein in fremden Wohnungen. Zur Verbesserung der Sicherheit kämen verschiedene Maßnahmen, wie z. B. mobile Alarmgeräte, Schutzwesten und Sicherheitshandschuhe, in Betracht. Auch Schutzimpfungen sollten regelmäßig durchgeführt werden. Als Ergebnis der Untersuchung wurde gefordert, ein umfassendes Sicherheitskonzept für alle Gerichtsvollzieher in Thüringen zu erstellen. Erschreckende Zahlen aus Nordrhein-Westfalen Der vage Hinweis auf das konfliktbehaftete Umfeld, in dem die Tätigkeit der Gerichtsvollzieher stattfindet, lässt die wahre Dimension der Problematik nicht erkennen. Im Bundesland Nordrhein-Westfalen wurde hingegen vor kurzem Klartext geredet. In einem Bericht an den Landtag hat das nordrhein-westfälische Justizministerium erschreckende Zahlen mitgeteilt. Danach gab es in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2018 rund 200 Fälle von Beleidigungen und versuchten Nötigungen von Gerichtsvollziehern. Auch interessant: EuGH: Deutsche Justiz ist nicht unabhängig In 74 Fällen kam es zu Bedrohungen mit einfacher körperlichen Gewalt und mit Gegenständen des Alltags (Werkzeugen, Sportgeräten). Bedrohungen mit Messern, Schlagstöcken oder einem scharfen Hund gab es zwölf Mal, eine Schusswaffe war ein Mal im Spiel. Schlimm ist auch die ausbleibende Ahndung dieser Angriffe: Wie sich aus dem Bericht des nordrhein-westfälischen Justizministeriums ergibt, wurde nur in wenigen Fällen eine Strafanzeige erstattet bzw. ein Strafantrag gestellt. Von einer Bestrafung der Übeltäter ist nichts bekannt. Schutzwesten und mobile Alarmgeräte für die Gerichtsvollzieher Das Thüringer Justizministerium hat sich der Auffassung angeschlossen, dass die Eigensicherung der Gerichtsvollzieher verbessert werden müsse. Geplant seien daher diverse Maßnahmen, wie beispielsweise die Ausstattung mit Schutzwesten, für die es eine Bedarfsabfrage gegeben habe. Auch hinsichtlich der mobilen Alarmgeräte sei eine bedarfsgerechte Ausrüstung vorgesehen. Zudem werde den Gerichtsvollziehern im Jahr 2019 eine Schutzimpfung ermöglicht. Auch Nordrhein-Westfalen testet mobile Alarmgeräte für Gerichtsvollzieher in Notsituationen. Die Möglichkeit, den Gerichtsvollziehern „rechtssicher“ Hinweise auf bereits aggressiv gewordene Schuldner zu geben, wird von der Justiz in diesem Bundesland noch geprüft. Sie wissen ja, liebe Leserinnen und Leser, Datenschutz und so weiter, sagt voller Unverständnis Ihr Gotthilf Steuerzahler Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.
12.08.2019
Sonderurlaub für Beamte
Die Situation der ostdeutschen Bundesländer wird seit Jahren von einem starken Rückgang der Bevölkerung geprägt. Das hatte selbstverständlich auch Auswirkungen auf die öffentliche Verwaltung in diesen Regionen. Durch viele verschiedene Maßnahmen versuchen die betroffenen Bundesländer seit Jahren, ihren Personalaufwand zu reduzieren, um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen. Im Jahr 2005 hat die Landesregierung eines ostdeutschen Bundeslandes zur Senkung der Personalausgaben unter anderem mehrere Möglichkeiten geschaffen, nach denen Bedienstete ihre Arbeitszeit reduzieren können. Neben verschiedenen Teilzeitmodellen besteht auch die Möglichkeit, bis zu zehn Tage Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge zu erhalten. Das Land erkannte generell ein dienstliches Interesse an der Gewährung dieses Sonderurlaubs an. Zunächst war vorgeschrieben, dass die für die Zeit des Sonderurlaubs einzubehaltenden Bezüge erst zum Jahresende mit der Sonderzahlung („Weihnachtsgeld“) zu verrechnen waren. Auch interessant: Auch interessant: Beamte, die freiwillig auf Beihilfe plus private Krankenversicherung zugunsten der Absicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse verzichten? Seit 2013 können Beamte erneut Sonderurlaub beantragen, sobald sie die Bezüge für einen früheren Sonderurlaub abgegolten haben. Somit können in einem Kalenderjahr mehr als zehn Tage Sonderurlaub genommen werden. Die Zeit des Sonderurlaubs ist ruhegehaltfähig, ohne dass die Beamten den in anderen Fällen vorgeschriebenen Versorgungszuschlag von 30 Prozent der auf den Sonderurlaub entfallenden Dienstbezüge zu entrichten haben. Über 7.000 Urlaubstage Sonderurlaub wurden bewilligt Die beschriebene Sonderurlaubsregelung wurde vor einiger Zeit evaluiert. Die Evaluierung erstreckte sich auf alle Sonderurlaube in den Jahren 2008 bis 2014. In diesem Zeitraum hatten über 400 Beamte einen Sonderurlaub in Anspruch genommen. Das entsprach einem Anteil von 1,4 Prozent der Landesbeamten. Insgesamt wurden für den Erhebungszeitraum mehr als 1.000 Sonderurlaube mit über 7.000 Urlaubstagen bewilligt. Mit Ausnahme der Landtagsverwaltung hatten Beamte in allen Geschäftsbereichen von der Regelung Gebrauch gemacht. Aus dem Geschäftsbereich des Landesfinanzministeriums kam mit rund 200 Bediensteten und insgesamt mehr als 3.000 Sonderurlaubstagen fast die Hälfte der Antragsteller. Für große Teile des Landespersonals kam eine Nutzung der Sonderurlaubsregelung aufgrund der Eigenart des Dienstes praktisch jedoch nicht in Betracht. Es handelte sich um die Lehrerschaft sowie die Beamten im Vollzugsdienst von Polizei und Justiz. Die Bezüge wurden für Wochenenden und Feiertage nicht gekürzt In der Mehrzahl aller Sonderurlaube umfassten die Genehmigungen ganze Arbeitswochen. Im Zuge der Evaluierung wurde festgestellt, dass die zuständige Landesfinanzdirektion die Einbehaltung der Bezüge in diesen Fällen nur anhand der Tage berechnete, an denen Dienst zu leisten war. Für dienstfreie Tage (Wochenenden, gesetzliche Feiertage) innerhalb eines Bewilligungszeitraums wurden keine Bezüge einbehalten. Durch die unterbliebene Kürzung für die innerhalb eines Bewilligungszeitraums liegenden Wochenenden und Feiertage entging dem Land im Ergebnis ein Betrag rund 200.000 Euro. Die Sonderurlaubsregelung ist günstiger als andere Freistellungen Als Ergebnis der Evaluierung wurde Kritik daran geübt, dass für den Sonderurlaub generell ein dienstliches Interesse anerkannt wurde. Durch die damit einhergehende Nichtabführung des Versorgungszuschlags von 30 Prozent der Dienstbezüge entgingen dem Land für die gewährten Sonderurlaube weitere rund 300.000 Euro. Kritiker bemängelten, es sei nicht gerechtfertigt, Beamte durch die hier in Rede stehende Regelung besser zu stellen als Beamte, die Elternzeit, Pflegezeit oder andere Freistellungen unter Wegfall der Bezüge in Anspruch nehmen. Das Finanzministerium verteidigt die Besserstellung Das Finanzministerium des betreffenden Bundeslandes hat sich gegen die Kritik gewehrt und will die Regelung beibehalten. Primäres Ziel der Sonderurlaubsregelung sei es gewesen, möglichst hohe Einsparungen an Personalkosten zu bewirken. Um möglichst viele Bedienstete anzusprechen, sei man deren Bedürfnissen möglichst weit entgegengekommen und habe die Regelung großzügig ausgelegt. Aus diesen Gründen sei auch eine Besserstellung gegenüber anderen Bediensteten in Elternzeit oder anderen Freistellungen gewollt. Diese Freistellungen lägen im alleinigen Interesse der Bediensteten, während bei dem hier in Rede stehenden Sonderurlaub das Interesse des Dienstherrn an der Kostenersparnis hinzutrete. Auch interessant: Regierungsbeamte arbeiten im Sonderurlaub als Lobbyist Die Sonderurlaubsregelung sollte abgeschafft werden Den Ausführungen des Landesfinanzministeriums kann man in dem entscheidenden Punkt nicht zustimmen. Auch das besondere Interesse des Bundeslandes an der Einsparung von Personalkosten kann eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Freistellungen nicht rechtfertigen. Überdies sind auch die anderen Freistellungen (z. B. Elternzeit oder Sonderurlaub aus familiären Gründen) mit erheblichen Personalkosteneinsparungen verbunden. Da die Sonderurlaubsregelung nur für wenige Geschäftsbereiche in Betracht kommt, liebe Leserinnen und Leser, sollte man sie in der derzeitigen Form nicht fortführen, meint verdrossen Ihr Gotthilf Steuerzahler Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.
03.08.2019
Universitätskliniken und betriebswirtschaftliche Steuerung
Den meisten der 36 Universitätskliniken in Deutschland geht es finanziell nicht gut. Viele Uni-Kliniken erwirtschaften Jahr für Jahr Defizite in Millionenhöhe, die dann von ihren Trägern, den Bundesländern, aus dem Steuersäckel ausgeglichen werden müssen. Die schwierige finanzielle Situation der Hochschulkliniken geht u. a. auf die Einführung eines neuen Vergütungssystems für die deutschen Krankenhäuser vor einigen Jahren zurück. Das Vergütungssystem basiert auf Fallpauschalen, die für alle Krankenhäuser gleich sind. Die Sonderstellung der Universitätsklinken, welche die schwersten und komplexesten Krankheitsfälle behandeln müssen, wird in diesem System nicht berücksichtigt. Die sich bei diesen Erkrankungen ergebenden, zum Teil extrem hohen Kosten werden nicht ausreichend durch die Fallpauschalen abgedeckt. Hinzu kommt ein massiver Investitionsstau, insbesondere bei den Klinikbauten. Diese werden vielfach heutigen Anforderungen nicht mehr gerecht und erschweren effiziente Abläufe bei den Behandlungen. Auch interessant: Was Chefärzte an einer Universitätsklinik verdienen Die Verantwortlichen in den Uni-Kliniken und in den zuständigen Wissenschaftsministerien der Länder bemühen sich nach Kräften, die finanzielle Situation der Häuser zu verbessern. Dabei setzen sie zunehmend betriebswirtschaftliche Informations- und Steuerungswerkzeuge ein. Hier gibt es immer noch Verbesserungspotentiale, wie ein aktueller Bericht aus einem norddeutschen Bundesland belegt. Kennzahlen im Krankenhausbereich Das Bundesland ist Träger von zwei Uni-Kliniken. Da liegt es nahe, die beiden Kliniken und deren Leistungen miteinander zu vergleichen. Beide Hochschulkliniken verfügen über differenzierte Berichtssysteme, durch die sie eine Vielzahl von unterschiedlichen Kennzahlen ermitteln. Kennzahlen liefern verdichtete Informationen über die relevanten Prozesse in einer Einrichtung. Sie stellen Führungs- und Lenkungswerkzeuge dar und beeinflussen die Entscheidungen der Leitung. Vergleiche anhand einer einzelnen Kennzahl haben nur begrenzte Aussagekraft. Gibt es jedoch bei mehreren Kennzahlen signifikante Abweichungen zum Durchschnitt, deutet dies auf einen bestehenden Handlungsbedarf hin. Neben allgemeinen betriebswirtschaftlichen Kennzahlen wird im Krankenhausbereich durch eine Vielzahl spezifischer Kennzahlen das medizinische Leistungsgeschehen abgebildet. Ein Kennzahlenvergleich fand bisher nicht statt Sowohl die Berichtssysteme der beiden Uni-Kliniken als auch die ermittelten Kennzahlen weichen voneinander ab. Zudem messen beide Einrichtungen vergleichbaren Kennzahlen nicht die gleiche Bedeutung zu. Eine Abstimmung oder ein Austausch zwischen den beiden Hochschulkliniken zu den von ihnen ermittelten Kennzahlen und zum jeweiligen Berichtswesen fand bisher nicht statt. Eine Vergleichbarkeit zwischen den beiden Universitätsklinika war deshalb nicht gewährleistet. Auch führen die Universitätskliniken, die im Bereich der Krankenversorgung mit den übrigen Krankenhäusern im Wettbewerb stehen, externe Kennzahlenvergleiche bisher nur in geringem Umfang durch. Auch interessant: Umstrittene Bertelsmann-Studie: Krankenhäuser schließen – Leben retten? Ein einheitliches Kennzahlensystem wird eingeführt Das Wissenschaftsministerium des norddeutschen Bundeslandes als Aufsichtsbehörde bezog Kennzahlen bei der Beurteilung der finanziellen und wirtschaftlichen Situation der beiden Hochschulkliniken früher nur unzureichend ein. Neuerdings fordert es mehr Informationen über die wirtschaftliche Entwicklung und das Leistungsgeschehen in den beiden Einrichtungen. Das Ministerium hat das Thema Kennzahlen mit den Universitätskliniken umfassend erörtert und strebt eine Implementierung und Weiterentwicklung eines einheitlichen Kennzahlensystems an. Die Gespräche sollen im Rahmen einer Arbeitsgruppe zusammen mit einem großen kommunalen Klinikum intensiviert werden. Dabei sollen abgestimmte Vergleichsparameter erarbeitet und das aktuelle Benchmarking verbessert werden. Schon jetzt wird auf negative Entwicklungen reagiert Das Wissenschaftsministerium berichtete zudem, dass es im Rahmen seiner Aufsicht bei einer verschlechterten Ergebnissituation der Universitätskliniken und negativen Kennzahlenentwicklungen konkret reagiere. So habe es im Gespräch mit dem Vorstand einer Universitätsklinik gefordert, zeitnah Optimierungspotenziale darzulegen. Mit der anderen Klinik führe es intensive Gespräche, weil trotz einer Erhöhung der Zahl der Beschäftigten die Leistungsentwicklung stagniere und dadurch ein Ergebniseinbruch drohe. Wollen wir hoffen, liebe Leserinnen und Leser, dass sich durch den geschilderten Einsatz von betriebswirtschaftlichen Steuerungsinstrumenten die finanzielle Situation der Universitätskliniken stabilisiert und diese ihre wichtigen Aufgaben auch in Zukunft erfüllen können, sagt mit Nachdruck Ihr Gotthilf Steuerzahler Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.
27.07.2019
Wenn Steuerberater ihre Steuern nicht bezahlen …
Steuerberater sind Freiberufler, deren Berufsausübung allerdings strengen Reglementierungen unterliegt. Nach dem Steuerberatungsgesetz haben sie ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich und gewissenhaft auszuüben. Sie haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Auch außerhalb ihrer Berufstätigkeit müssen sie sich des Vertrauens und der Achtung würdig erweisen, die ihr Beruf erfordert. Für Rechtsanwälte und Notare gelten vergleichbare Vorschriften. Ungeordnete wirtschaftliche Verhältnisse sind ein Indiz für die Verletzung der Pflicht zu vertrauenswürdigem Verhalten. Hohe Steuerschulden deuten auf ungeordnete wirtschaftliche Verhältnisse hin. Die Finanzämter sind kraft Gesetzes verpflichtet, Hinweise auf ungeordnete wirtschaftliche Verhältnisse von Angehörigen der genannten Berufe an ihre vorgesetzte Behörde zu melden, welche diese Informationen dann an die jeweilige Berufskammer oder – bei Notaren – auch an die Justizverwaltung weiterzuleiten hat. Die Finanzämter haben keinen Ermessensspielraum, ob sie diese Meldung abgeben oder nicht. Auch interessant: Studie: Wirtschaftsprüfer, Anwälte und Steuerberater in Hochstimmung Gegen einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder Notar, der seine beruflichen Pflichten schuldhaft verletzt, können berufsrechtliche Sanktionen verhängt werden. Die Maßnahmen reichen von einem Verweis über Geldbußen bis zu einem zeitlich begrenzten Berufsverbot und in letzter Konsequenz zur Ausschließung aus dem Beruf. Meldungen an die Berufskammern unterblieben häufig Eine vor kurzem erfolgte Auswertung der Vollstreckungsakten in verschiedenen Finanzämtern ergab Folgendes: Bei allen drei hier in Rede stehenden Berufsgruppen zeigten sich Fälle, in denen Meldungen an die vorgesetzte Behörde über hohe Steuerrückstände mehrere Jahre lang unterblieben waren. Die Steuerrückstände waren durchaus erheblich, sie beliefen sich auf bis zu 300.000 Euro und bestanden in einigen Fällen schon mehr als zehn Jahre. Die Finanzämter beachteten überdies nicht, dass die mögliche Einleitung einer berufsrechtlichen Maßnahme auch dem Zweck dient, das Entstehen neuer Steuerschulden zu verhindern. Auch interessant: 5 Dinge, die Jungunternehmer bei der Auswahl des Steuerberaters beachten müssen Der Fall eines Rechtsanwalts, der seit Mitte der 80er-Jahre Vollstreckungsschuldner eines Finanzamts war, zeigt dies exemplarisch. Bis zum Jahr 2001 waren die Steuerschulden auf 88.000 Euro angewachsen. Im Jahr 2012 betrugen sie sogar 250.000 Euro. Erst mit einer 17-jährigen Verspätung erfolgte schließlich eine Mitteilung an die Rechtsanwaltskammer. Dauerschätzungen wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen Gibt ein Steuerpflichtiger keine Steuererklärungen oder Steueranmeldungen ab, schätzt das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen. Die pflichtwidrige Nichtabgabe von Steuererklärungen begründet regelmäßig einen Steuerhinterziehungsverdacht und stellt damit ebenfalls ein Indiz für eine Berufspflichtverletzung dar. Im Rahmen der erwähnten Untersuchung wurden Dauerschätzungen über mehrere Jahre wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen bei allen hier in Rede stehenden Kammerberufen vorgefunden. Die Finanzbehörden unterließen eine Mitteilung an die Kammern. Die nicht ordnungsgemäße Wirtschaftsführung der Angehörigen der Kammerberufe blieb in diesen Fällen folgenlos. Mehrfachverfehlungen In einigen Fällen wurde festgestellt, dass gleich mehrere Hinweise auf Berufspflichtverletzungen vorlagen. Die Finanzämter reagierten weder auf die einzelne Verfehlung noch auf das Zusammentreffen mehrerer Verfehlungen mit einer zeitnahen Meldung an die vorgesetzte Behörde. Beispielsweise beliefen sich die Steuerschulden eines Rechtsanwalts im Jahr 2016 auf 164.000 Euro. Über die bestehenden Rückstände hinaus gab er Steuererklärungen und -anmeldungen nicht ab. Das Finanzamt nahm infolgedessen Umsatzsteuerschätzungen vor. Auch interessant: Steuererklärung 2019: Das musst du wissen Die Finanzämter wollen in Verdachtsfällen konsequenter sein Als Ergebnis der erwähnten Untersuchung wollen die Finanzämter ihrer vorgesetzten Behörde konsequenter als bisher Verdachtsfälle von Berufspflichtverletzungen mitteilen. Auch bei wiederholter Nichtabgabe von Steuererklärungen sollen zukünftig Meldungen erfolgen. Für uns brave Steuerbürger bleibt jedoch die Frage offen, weshalb die Finanzämter bisher so nachsichtig mit Steuerberatern, Rechtsanwälten und Notaren umgegangen sind, wenn diese ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllt haben. Wo doch ansonsten die Finanzämter nicht gerade für ihren Langmut bekannt sind, liebe Leserinnen und Leser, sagt verwirrt Ihr Gotthilf Steuerzahler Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.
20.07.2019
Tempelhofer Feld: Wenn sich der Berliner Senat von überflüssigen Gesellschaften nicht trennen will
Bund und Länder dürfen nur unter engen Voraussetzungen Unternehmen des Privatrechts gründen oder Anteile an solchen Unternehmen erwerben. Nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen muss ein wichtiges staatliches Interesse vorliegen und der angestrebte Zweck darf sich nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lassen. Liegen diese Voraussetzungen nicht länger vor, müssen Bund und Länder sich von den Unternehmen trennen. Dies fällt den staatlichen Stellen jedoch häufig ausgesprochen schwer, wie ein aktueller Fall aus Berlin belegt. Im Oktober 2008 wurde der Flugbetrieb auf dem Flughafen Tempelhof eingestellt. Zur Entwicklung des im Eigentum des Landes Berlin stehenden, über 300 Hektar großen Tempelhofer Feldes und des unter Denkmalschutz stehenden Flughafengebäudes hat Berlin im Dezember 2010 mit Zustimmung des Abgeordnetenhauses eine GmbH gegründet. Das Land Berlin ist alleiniger Gesellschafter. Die GmbH hat im Januar 2011 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen. Die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung hat mit der GmbH zur Erfüllung von Entwicklungs- und Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit dem ehemaligen Flughafen Tempelhof einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen. Darin sind u. a. die Aufgaben und die Vergütung der Gesellschaft geregelt. Die Mehrheit stimmte gegen die Bebauung des Tempelhofer Feldes Bei dem Volksentscheid am 25. Mai 2014 stimmte die Mehrheit der sich an der Abstimmung beteiligenden Berliner gegen die Bebauung des Flugfeldes. Dadurch entfiel die Baufeldentwicklung auf dem Tempelhofer Feld als wesentliches Geschäftsfeld der GmbH. Für die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft änderten sich damit die Rahmenbedingungen gravierend. Sie hat sich fortan im Wesentlichen mit der verbliebenen Aufgabe – Entwicklung und Verwaltung des ehemaligen Flughafengebäudes – befasst. Um die damit verbundenen Aufgaben finanzieren zu können, erhält die Gesellschaft jährliche Zuschüsse in Millionenhöhe. Die Fortführung der GmbH wurde beschlossen Nur zwei Tage nach dem Volksentscheid vom 25. Mai 2014 entschied die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung, alle gebäudebezogenen Bewirtschaftungs- und Entwicklungsaufgaben durch die GmbH fortführen zu lassen. Der Aufforderung der Senatsverwaltung für Finanzen, die Einwilligung des Abgeordnetenhauses zur Auflösung der Gesellschaft einzuholen, ist sie nicht gefolgt. Sie hat gegenüber der Senatsverwaltung für Finanzen lediglich angegeben, dass ein wichtiges Interesse Berlins an der Entwicklung des exponierten und geschichtsträchtigen Flughafengebäudes bestehe. Die Spezialimmobilie Tempelhofer Flughafen bedürfe der besonderen Kompetenz der GmbH. Der Berliner Rechnungshof hat die Fortführung der GmbH kritisiert In seinem jüngsten Jahresbericht hat der Rechnungshof von Berlin beanstandet, dass die gravierenden Änderungen der Rahmenbedingungen durch den Volksentscheid nicht zum Anlass genommen wurden, die Fortführung der GmbH in Frage zu stellen. Im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung hätte geprüft werden müssen, ob z. B. die Aufgabenerledigung durch die Berliner Verwaltung selbst oder eine Konzentration der Aufgaben bei einem anderen öffentlichen Unternehmen wirtschaftlicher gewesen wäre (das Land Berlin ist an 48 Unternehmen des Privatrechts beteiligt). Die zuständige Senatsverwaltung hat daraufhin angekündigt, bei der vorgesehenen Neufassung des Geschäftsbesorgungsvertrags im Jahr 2019 der Frage nachzugehen, ob andere Lösungen wirtschaftlicher wären. Nachdem die GmbH nunmehr fünf Jahre seit dem Volksentscheid fortgeführt worden ist, besteht jedoch wenig Hoffnung, liebe Leserinnen und Leser, dass ihre Existenz nach dieser langen Zeit in Frage gestellt wird. Einmal begründete Unternehmensbeteiligungen der öffentlichen Hand haben erfahrungsgemäß ein langes Leben, ob die zu erfüllenden Aufgaben wegfallen oder weiterbestehen, sagt resigniert Ihr Gotthilf Steuerzahler Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.
13.07.2019
Wenn der Staat sich nicht ausreichend um seine Sozialwohnungen kümmert
In Deutschland gibt es wieder Wohnraummangel, jedenfalls in vielen Großstädten. Dort ist das Angebot an erschwinglichen Wohnungen deutlich geringer als die Nachfrage. Die öffentliche Hand hat einen Großteil ihrer Sozialwohnungen veräußert, neue Sozialwohnungen kommen kaum noch hinzu. Jetzt wurde auch noch bekannt, dass der Staat sich vielfach nicht ausreichend um die ihm verbliebenen Sozialwohnungen kümmert und damit das ihm zur Verfügung stehende Instrumentarium nicht in vollem Umfang nutzt. Auch interessant: Privatisierung von Sozialwohnungen? Sozialwohnungen sind Wohnungen, für deren Errichtung der Vermieter vergünstigte staatliche Darlehen erhält. Die geförderten preiswerten Mietwohnungen unterliegen Belegungs- und Mietbindungen. Während der Dauer der Belegungsbindung dürfen die Wohnungen nur an Inhaber eines Wohnberechtigungsscheins vermietet werden. Mithilfe der Förderung sollen Haushalte unterstützt werden, die sich aus eigener Kraft – aufgrund zu geringen Einkommens oder aufgrund besonderer Bedürfnisse – nicht selbst angemessen mit Wohnraum versorgen können. Seit einer Grundgesetzänderung im Jahr 2006 ist die Zuständigkeit für die soziale Wohnraumförderung auf die Bundesländer übergegangen, welche regelmäßig ihre Städte und Kreise mit der administrativen Abwicklung der Förderung beauftragen. Defizite bei der Überwachung der Belegungs- und Mietpreisbindungen Den Städten und Kreisen obliegt unter anderem die Überwachung der Belegungs- und Mietpreisbindungen. Eine vor kurzem erfolgte Überprüfung in einem norddeutschen Bundesland ergab, dass viele Kommunen die Einhaltung der Belegungsbindungen überhaupt nicht überwachten. Andere prüften die Belegung lediglich in größeren zeitlichen Abständen. Auch die Miethöhe wurde häufig gar nicht oder nur bei der Erstvermietung oder der Ausstellung der Wohnberechtigungsscheine überprüft. Von der Möglichkeit, Verstöße gegen die Bindungen als Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen und mit Geldbußen zu ahnden, machten die Städte und Kreise kaum Gebrauch. Die Einhaltung der Belegungs- und Mietbindungen war damit in erheblichem Umfang nicht gewährleistet. Belegungsrechte können auf Ersatzwohnungen übertragen werden Belegungsrechte können an den geförderten Wohnungen oder an anderen Wohnungen (mittelbare Belegung) begründet werden. Im Rahmen der mittelbaren Belegung ist sicherzustellen, dass die Bindungen der geförderten Wohnungen auf gleichwertige Ersatzwohnungen übertragen werden. Voraussetzung für eine mittelbare Belegung ist, dass die Ersatzwohnung zum Zeitpunkt des Übergangs des Belegungsrechts nicht vermietet ist. Bei Wohnungen für ältere Menschen und für Menschen mit Behinderung sind besondere Anforderungen zu erfüllen. Dazu zählen die örtliche Lage und die barrierefreie Nutzung. Auch interessant: Firmengeflechte: Wem gehören unsere Wohnungen? Ersatzwohnungen waren vielfach nicht frei Wie die Überprüfung ergab, hatten die Sachbearbeiter nur bei der Hälfte der Kommunen aus eigener Anschauung oder mithilfe von Unterlagen die erforderliche Kenntnis über die Gleichwertigkeit der Ersatzwohnungen. Vielfach waren die Ersatzwohnungen entgegen den Bestimmungen nicht oder nicht zeitgerecht frei. Ferner fanden die Vorgaben für barrierefreie Wohnungen wiederholt keine Beachtung. Beispielsweise waren die Wohnungen nur über Treppen erreichbar. Bei anderen waren die Türbreiten und Bewegungsflächen nicht ausreichend oder Bäder nicht barrierefrei. Freistellungen von den Belegungs- und Mietbindungen können erteilt werden Die Städte und Kreise können die Eigentümer von Mietwohnungen befristet von den Belegungs- und Mietbindungen freistellen, soweit nach den örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der Bindungen nicht besteht oder ein berechtigtes privates Interesse an der Freistellung gegeben ist. Für die Freistellung ist ein angemessener Ausgleich zu leisten, indem der Kommune Belegungs- und Mietbindungen für Ersatzwohnungen eingeräumt werden oder ein Geldausgleich geleistet wird. Auch interessant: Mietendeckel Berlin: Gehört New York zur DDR 2.0? Kein Geld- oder sonstiger Ausgleich bei Freistellungen In dem norddeutschen Bundesland waren über 12.000 Freistellungen ausgesprochen worden, immerhin ein Anteil von rund 15 Prozent der gebundenen Wohnungen. Davon bestand bei rund 10.000 Freistellungen kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der Bindungen, bei 2.000 Wohnungen wurde die Freistellung wegen eines berechtigten privaten Interesses erteilt. Nur bei einem Teil der Freistellungen fand ein Geldausgleich oder ein sonstiger Ausgleich statt. Bei fast zwei Dritteln aller Freistellungen erfolgte hingegen kein Ausgleich. In Zukunft muss genauer hingeschaut werden Das zuständige Bauministerium des norddeutschen Bundeslandes hat bereits Maßnahmen ergriffen, damit es in Zukunft nicht mehr zu Verstößen gegen die Vorschriften über Belegungs- und Mietbindungen kommt. Man kann nur hoffen, liebe Leserinnen und Leser, dass in der derzeitigen Situation die zuständigen Stellen überall in Deutschland genauer hinschauen, ob die für den sozialen Wohnungsbau geltenden Vorschriften eingehalten werden. In einer Zeit, in der über die Enteignung von Wohnungsgesellschaften diskutiert wird, muss sichergestellt werden, dass der soziale Wohnungsbau auch wirklich denjenigen zugutekommt, die sich nicht selbst mit angemessenem Wohnraum versorgen können, meint Ihr Gotthilf Steuerzahler Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.
06.07.2019
Die überfällige Abschaffung des Solidaritätszuschlags
Die Spitzen der Koalitionsfraktionen haben sich vor einigen Tagen nach längerem Hin und her darauf verständigt, den Solidaritätszuschlag ab dem Jahr 2021 für die große Mehrheit der Einkommensteuerzahler abzuschaffen. Damit hat die Große Koalition ein Vorhaben aus ihrem Koalitionsvertrag bekräftigt. In den vergangenen Monaten hatte es allerdings Streit gegeben, weil Teile der Union eine komplette Abschaffung des Solis gefordert hatten. Im Koalitionsvertrag wird ausgeführt, dass insbesondere untere und mittlere Einkommen beim Solidaritätszuschlag entlastet werden sollen. Der Zuschlag soll schrittweise abgebaut werden, ab dem Jahr 2021 soll mit einem deutlichen ersten Schritt im Umfang von zehn Milliarden Euro begonnen werden. Durch eine Freigrenze würden dann rund 90 Prozent aller Einkommensteuerzahler vom Solidaritätszuschlag entlastet werden. Im Jahr 2018 betrug das Aufkommen aus dem Zuschlag stolze 18,9 Milliarden Euro. Dem Staat wird somit auch nach dem Jahr 2021 rund die Hälfte der Einnahmen aus dem Soli verbleiben. Die Politik hat sich bisher noch nicht festgelegt, wie lange die restlichen 10 Prozent der Einkommensteuerzahler noch mit dem Zuschlag belastet werden sollen. Zusätzlicher Finanzbedarf durch die Wiedervereinigung Anlass für das Einführen des Solidaritätszuschlags war die Wiedervereinigung Deutschlands im Jahr 1990. Die Wiedervereinigung löste beim Bund einen erheblichen zusätzlichen Finanzbedarf aus. Zur Deckung dieses Finanzbedarfs beschloss der Gesetzgeber, von allen Steuerpflichtigen ab dem Jahr 1995 einen Zuschlag von 7,5 Prozent zur Lohn-, Einkommen- und Körperschaftsteuer zu erheben. 1998 wurde die Höhe des Zuschlags auf 5,5 Prozent herabgesetzt. Von 1995 bis 2018 betrugen die kassenmäßigen Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag insgesamt 311,7 Milliarden Euro. Das Aufkommen steht alleine dem Bund zu und diente der Finanzierung der Aufbauhilfen, die über die beiden Solidarpakte I und II in die neuen Länder flossen. Parlamentarische Initiativen zum Abbau des Solidaritätszuschlags Das Thema „Abbau des Solidaritätszuschlag“ ist seit Beginn der laufenden Wahlperiode verstärkt in den Fokus der parlamentarischen Debatte gerückt. Ausgelöst wurde die Diskussion um den Abbau des Solidaritätszuschlags durch zwei unabhängig voneinander in den Bundestag eingebrachte Initiativen der FDP bzw. der AfD. Auch interessant: GroKo-Streit über Abschaffung des Soli geht weiter Beide Initiativen verfolgen das Ziel, den Solidaritätszuschlag abzuschaffen. Die Fraktion der FDP begründete ihren Gesetzentwurf damit, dass der zur Vollendung der deutschen Einheit aufgelegte Solidarpakt II im Jahr 2019 ausläuft. Damit entfalle die Legitimation für das Solidaritätszuschlaggesetz ab dem Jahr 2020. Die Fraktion der AfD hält den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig. Sachverständige plädieren für die Abschaffung des Solis In einem öffentlichen Fachgespräch im Juni 2018 ließ sich der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages von Sachverständigen beraten. Die Sachverständigen vertraten mehrheitlich die Auffassung, dass es dem Solidaritätszuschlag mit Wegfall des Solidarpaktes II zum 31. Dezember 2019 an Legitimation mangele. Er sei deshalb abzuschaffen. Hinsichtlich der Fragen, ob der Solidaritätszuschlag sofort zu entfallen habe, schrittweise abgebaut werden könne und ob bei schrittweisem Abbau alle vom Solidaritätszuschlag betroffenen Steuerpflichtigen gleichermaßen zu entlasten sind oder nach Einkommensgruppen unterschiedlich behandelt werden dürfen, differierten die Ansichten der Sachverständigen. Verfassungsrechtler halten den Solidaritätszuschlag für nicht mehr gerechtfertigt In der juristischen Fachliteratur heißt es, eine Ergänzungsabgabe wie der Solidaritätszuschlag diene der Deckung eines konkreten Finanzierungsbedarfs. Dieser Finanzierungsbedarf müsse nachgewiesen werden. Zwar sei nicht erforderlich, eine Ergänzungsabgabe von vornherein zu befristen. Allerdings handele es sich auch nicht um ein Dauerfinanzierungsinstrument. Der Solidaritätszuschlag sei deshalb aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für seine Erhebung entfallen seien. Mit dem Ende des Solidarpakts II sei der Solidaritätszuschlag verfassungsrechtlich nicht mehr zu rechtfertigen und müsse zum 1. Januar 2020 aufgehoben werden. Der Rechnungshofpräsident sieht die Gefahr der Verfassungswidrigkeit Vor wenigen Tagen hat auch der Präsident des Bundesrechnungshofs in einem Gutachten zum Abbau des Solidaritätszuschlags Stellung genommen. Der Bundesrechnungshof als gerichtsähnliche Einrichtung äußert sich traditionell nicht zu politischen Fragen. Der Präsident des Rechnungshofs ist jedoch zugleich Bundesbeauftragter für die Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung. In dieser Eigenschaft kann er auch zu tagespolitischen Fragen Stellung nehmen, nicht immer zur Freude der Regierung. Auch interessant: FDP-Chef kündigt rasche Verfassungsklage gegen Soli-Beschluss an Der Rechnungshofpräsident legt in seinem Gutachten dar, dass der Solidarpakt II Ende des Jahres 2019 ausläuft und durch einen neuen Finanzausgleich ersetzt wird, der keine Sonderbedarfe für die neuen Länder mehr ausweist. Die seinerzeit bei der Einführung des Solidaritätszuschlages bestehende schwierige Finanzlage des Bundes bestehe nicht mehr. Angesichts dessen laufe der Solidaritätszuschlag Gefahr, in die Verfassungswidrigkeit hinüberzugleiten. Dem Bund drohen milliardenschwere Steuerrückzahlungen Der Rechnungshofpräsident erwartet eine Überprüfung des Solidaritätszuschlags durch das Bundesverfassungsgericht. Es bestehe die Gefahr, dass der Bund zu milliardenschweren Steuerrückzahlungen verurteilt werde. Liebe Leserinnen und Leser, es sieht allerdings nicht danach aus, dass die Politik sich von den Argumenten der Fachleute beeindrucken lässt. Man braucht einfach das Geld aus dem Solidaritätszuschlag, um die vielen politischen Versprechungen zu finanzieren. Auch die Gefahr von milliardenschweren Rückzahlungen scheint nicht zu schrecken, sollte das Verfassungsgericht die Erhebung des Zuschlags irgendwann für verfassungswidrig erklären. Überdies bettelt derzeit ein nicht geringer Teil der Wählerschaft geradezu um die Einführung einer neuen Steuer zur Bekämpfung des Klimawandels. Die kommende CO2-Steuer wird der Politik eine Vielzahl von Möglichkeiten eröffnen, den Wegfall des Solidaritätszuschlags zu gegebener Zeit zu verkraften, sagt Ihr des Zahlens müder Ihr Gotthilf Steuerzahler Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.
30.06.2019
Hochschulpersonal in Scheinselbständigkeit
Deutschland ist ein Steuer- und Sozialabgabenstaat. Um diesen Staat und seine Leistungen zu finanzieren, wird Geld gebraucht, viel Geld. Und wo holt sich der Staat das viele Geld? In unserem Land überwiegend durch die Belastung des Produktionsfaktors Arbeit. Da liegt es nahe, dass der eine oder andere Arbeitgeber versucht, die Kosten zu vermeiden, die ihm durch die Abführung von Lohnsteuer und Sozialabgaben entstehen. Ja es kommt sogar vor, dass sich auch staatliche Stellen an solchen Praktiken beteiligen, wie der vor kurzem bekanntgewordene Fall einer Kunsthochschule belegt. Die in Hochschulen anfallenden Arbeiten werden grundsätzlich durch fest angestellte Mitarbeiter erbracht. Die Mitarbeiter stehen im Beamtenverhältnis oder die Hochschulen schließen Arbeitsverträge mit ihnen ab. Daneben gibt es Verträge mit freien Mitarbeitern für die Erbringung weiterer Dienstleistungen (sog. Honorarverträge) oder es werden Werkverträge abgeschlossen. Auch interessant: Unwirtschaftlichkeiten im Hochschulsport Bei einem Arbeitsvertrag schulden die Beschäftigen unselbständige Dienste. Aus dem Arbeitsverhältnis ergeben sich tiefgreifende gegenseitige Rechte und Pflichten wie Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch, Weisungsabhängigkeit, Fürsorge- und Treuepflichten. Die von einem freien Mitarbeiter zu erbringenden Dienste werden hingegen in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Selbständigkeit und Unabhängigkeit geleistet. Bei Scheinselbständigkeit müssen Steuern und Sozialabgaben nachentrichtet werden Oftmals wird von den Beteiligten ein Dienst- oder Werkvertrag geschlossen, obwohl tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Damit werden arbeitsrechtliche Schutzvorschriften wie Kündigungsschutz oder Entgeltfortzahlung umgangen und die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer vermieden. Man spricht hier von Scheinselbständigkeit. In Fällen der Scheinselbständigkeit muss damit gerechnet werden, dass vom Arbeitgeber rückwirkend und ggf. für die Dauer von mehreren Jahren Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten sind. Das geschieht insbesondere dann, wenn derartige Verträge aufgrund von Überprüfungen durch die zuständigen Behörden (Finanzamt, Rentenversicherungsträger) beanstandet werden. Zusätzlich zu den nachzuzahlenden Beträgen fallen regemäßig auch Säumniszuschläge an. Vergütungen für freie Mitarbeiter in Höhe von über drei Millionen Euro Eine Kunsthochschule, also eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, deckte ihren Bedarf an zusätzlichen Dienstleistungen in erheblichem Umfang durch den Abschluss von Verträgen mit freien Mitarbeiter und durch Werkverträge. In ihrem Haushaltsplan hatte sie für die Vergütung von freien Mitarbeitern über drei Millionen Euro veranschlagt. Zum Teil hatten die Honorarverträge die Erledigung administrativer Aufgaben oder die Erbringung leitender Tätigkeiten zum Gegenstand. Mehrfach wurden gezielt Honorar- und Werkverträge zur Überbrückung zeitweilig nicht besetzter Stellen genutzt. Starke Indizien sprachen für eine Arbeitnehmereigenschaft Beispielsweise hatte eine freie Mitarbeiterin organisatorische Aufgaben in Bachelor- und Masterstudiengängen zu erfüllen. Eine andere freie Mitarbeiterin hatte Korrespondenzen zu erledigen sowie Besetzungs-, Prüfungs- und Raumpläne zu erstellen. Ein weiterer freier Mitarbeiter war im Bereich Strategieentwicklung und Marketing für die Kunsthochschule tätig. Einem freien Mitarbeiter war sogar die Leitung eines Masterstudiengangs übertragen worden. Insgesamt gab es bei mehr als dreißig Honorarverträgen starke Indizien, die für eine Arbeitnehmereigenschaft der beschäftigten Kräfte sprachen, wie eine Überprüfung ergab. Für alle genannten Mitarbeiter galt, dass sie für ihre Tätigkeit räumlich und zeitlich in die Hochschule eingebunden waren, die Dienste in Person zu leisten hatten, kein unternehmerisches Risiko trugen und monatlich ein Honorar erhielten. Auch interessant: Finanzämter und Digitalisierung Der Staat ist durchsetzungsstark beim Eintreiben seiner Forderungen Aufgrund der Überprüfung hat die Kunsthochschule zerknirscht eingeräumt, dass in den in Rede stehenden über dreißig Fällen tatsächlich ein Arbeitsverhältnis begründet worden war. Die Hochschule wird in Zukunft vor dem Abschluss entsprechender Verträge sorgfältig prüfen müssen, ob es sich um eine selbständige oder abhängige Beschäftigung handelt. Im Zweifelsfall kann sie auch eine Auskunft bei den Sozialversicherungsträgern oder vom Finanzamt einholen. Nur so kann vermieden werden, dass ggf. nach Jahren Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten sind. Der deutsche Steuer- und Sozialabgabenstaat, liebe Leserinnen und Leser, ist nämlich ausgesprochen durchsetzungsstark, wenn es um das Eintreiben seiner Forderungen geht, sagt nicht ohne Grund Ihr Gotthilf Steuerzahler Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.
22.06.2019
Gotthilf Steuerzahler – Wohnraumvermietung über Internetportale im Fokus der Finanzämter
Wenn es den Bürgern dieses Landes gelingt, mit Hilfe neuer Geschäftsmodelle ein paar Euro zusätzlich zu verdienen, ruft dies sofort die Finanzämter auf den Plan. Da häufig „vergessen“ wird, diese Einkünfte zu versteuern, legen die Finanzämter einen bemerkenswerten Scharfsinn an den Tag, um die Bürger zur Kasse zu bitten. Diese Entwicklung kann man seit einiger Zeit bei der kurzfristigen Vermietung von Wohnraum über Internetportale, wie z.B. Airbnb, beobachten. Diese Portale stellen Vermietern und Mietinteressenten anonym einen Marktplatz zur Verfügung und bringen so Angebot und Nachfrage zusammen. Für diese Vermittlung erhalten die Portalbetreiber eine ordentliche Provision. Nach eigenen Angaben vermittelte ein großes Internetportal im Jahr 2017 mehr als drei Millionen Unterbringungen in Deutschland, zumeist in touristisch interessanten Städten wie Berlin, Hamburg oder München. Durch die kurzfristige Vermietung von Wohnraum werden oftmals wesentlich höhere Einkünfte als durch die klassische Dauervermietung erzielt, insbesondere dann, wenn Messen oder Ereignisse wie das Oktoberfest stattfinden. Bei diesen Vermietungen fallen steuerlich gesehen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an, die bei der Einkommensteuererklärung anzugeben sind. Zudem stellt die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur Beherbergung von Fremden grundsätzlich eine umsatzsteuerpflichtige Leistung dar. Einnahmen aus der Vermietung über Internetportale werden vielfach nicht deklariert Derzeit sind die Finanzämter in Fällen der Vermietung über Internetportale noch überwiegend darauf angewiesen, dass die Steuerpflichtigen die erzielten Einnahmen vollständig angeben. Es gibt jedoch starke Anzeichen dafür, dass derartige Einnahmen dem Finanzamt vielfach nicht mitgeteilt werden. Eine stichprobenweise Auswertung von Steuerakten in einer süddeutschen Großstadt ergab folgenden Befund: Von den Steuerfällen, in denen Einkünfte aus der Vermietung von Ferienwohnungen bzw. aus Untervermietung erklärt worden waren, handelte es sich bei 28 Prozent um Vermietungen über ein Internetportal. Auch interessant: Das System Airbnb – Wer verdient wirklich? Hochgerechnet auf alle Steuerfälle dieser Stadt mit Einkünften aus Vermietung wären das etwas mehr als 900 Fälle aus der Vermietung über ein Internetportal. Wie Recherchen ergaben, wurden aber allein bei einem großen Portal 8.800 Unterkünfte für die betreffende Großstadt angeboten. Realistischerweise wären also weitaus mehr Steuerfälle mit Einkünften aus der Vermietung über Internetportale für die betreffende Stadt zu erwarten gewesen. Die Finanzämter verlangen Auskunft von den Portalbetreibern Seit 2013 führen die Finanzämter verstärkt steuerliche Ermittlungen im Zusammenhang mit Vermietungen über Internetportale durch. Sie richten beispielsweise Einzel- und Sammelauskunftsersuchen an die Betreiber der Internetportale und werten die entsprechenden Daten aus. Möglich sind auch Auskunftsersuchen an nicht in Deutschland ansässige Portalbetreiber. Bei diesen sog. Gruppenanfragen, die aufgrund internationaler Vereinbarungen zulässig sind, können Auskünfte zu bestimmten Gruppen von Personen verlangt werden, ohne dass diese namentlich benannt werden. Es ist lediglich erforderlich, dass das deutsche Finanzamt die entsprechende Gruppe hinreichend definiert. Auch interessant: Finanzämter und Digitalisierung Seit 2016 läuft ein derartiges Auskunftsersuchen an den größten internationalen Portalbetreiber für Wohnraumvermittlung mit dem Sitz in Irland. Eine Antwort liegt bislang noch nicht vor. Irgendwann wird der Portalbetreiber jedoch die Angaben über die Einkünfte der Vermieter, welche aufgrund der Provisionsvereinbarung bei ihm vorhanden sind, den deutschen Finanzämtern übermitteln. Dann werden viele brave Steuerbürger unangenehme Post von ihrem Finanzamt bekommen, unter Umständen wird sogar ein Steuerstrafverfahren gegen sie eingeleitet werden. Die Kommunen liefern Daten an die Finanzämter Darüber hinaus bemühen sich die Finanzämter, Informationen über kurzfristige Wohnraumüberlassungen von den Kommunen zu erhalten. Viele Städte gehen nämlich gegen die Zweckentfremdung von Wohnraum vor und haben zu diesem Zweck Portale eingerichtet, über welche die Bürger Zweckentfremdungen melden können. Eine Zweckentfremdung liegt nach den einschlägigen kommunalen Satzungen u. a. auch dann vor, wenn Wohnraum mehr als acht Wochen im Jahr als Ferienwohnung angeboten wird. Vielfach wurde vereinbart, dass die Städte den Finanzämtern Informationen über Verstöße gegen die Zweckentfremdungssatzung mitteilen. Die Finanzämter sehen diese Datenweitergabe als hilfreich an, um das Vorliegen von Einkünften aus Vermietung zu überprüfen. Der Datenschutz spielt bei der Besteuerung keine Rolle Wir Steuerbürger müssen uns darauf einstellen, dass die Finanzämter bei der Wohnraumüberlassung über Internetportale auch weiterhin viel Kreativität entwickeln werden. Der ansonsten in unserem Land überaus hoch gehandelte Datenschutz, liebe Leserinnen und Leser, spielt beim Eintreiben der Steuergelder, wie man sieht, keine große Rolle, sagt nüchtern Ihr Gotthilf Steuerzahler Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.
15.06.2019
Die Leidensgeschichte der elektronischen Gesundheitskarte
Die elektronische Gesundheitskarte ist eine erweiterbare Versichertenkarte für gesetzlich Krankenversicherte. Es handelt sich um eine Chipkarte im Scheckkartenformat mit Lichtbild, durch welche die frühere Krankenversichertenkarte ersetzt wurde. Mit der elektronischen Gesundheitskarte und der dahinterstehenden Telematikinfrastruktur wird seit Anfang der 2000er Jahre das Ziel verfolgt, Akteure des Gesundheitswesens digital zu vernetzen und dadurch Qualität und Wirtschaftlichkeit der medizinischen Versorgung zu verbessern. Eine in technischen Fragen überaus kompetente Dame, nämlich unsere Bundeskanzlerin Angela Merkel, bezeichnete im Jahr 2005 die elektronische Gesundheitskarte als Leuchtturmprojekt, um der Welt zu beweisen, auf welchen Gebieten wir vorn seien. Inzwischen, nach nunmehr fast zwanzig Jahren der Entwicklung, steht fest, dass Deutschland auch dieses Großprojekt – wie so viele andere technischen Vorhaben – nicht in den Griff bekommen hat. Aber ihre Fehleinschätzung sei der Bundeskanzlerin verziehen, sie scheint in anderen Zeiträumen zu denken als wir Normalmenschen. Schließlich hat sie, wir schrieben immerhin das Jahr 2013, die Öffentlichkeit mit der Aussage verblüfft, dass das Internet für uns alle Neuland sei. Die Gesundheitskarte sowie ergänzende Anwendungen sollten eingeführt werden Die rechtliche Grundlage für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte und der dahinterliegenden Telematikinfrastruktur schuf der Gesetzgeber im Jahr 2004. Die elektronische Gesundheitskarte sollte die Stammdaten der Versicherten in maschinell lesbarer Form enthalten. Über die Gesundheitskarte sowie damit zusammenhängende ergänzende Anwendungen sollten Untersuchungs- und Laborergebnisse von Haus- und Fachärzten auch anderen medizinischen Leistungserbringern zur Verfügung gestellt werden. Doppeluntersuchungen und unerwünschte Wechselwirkungen zwischen Medikamenten sollten vermieden werden und Behandlungsdaten im Notfall schneller verfügbar sein. Erreicht werden sollten diese Ziele durch die elektronische Verordnung, den elektronischen Arztbrief, die Arzneimitteldokumentation sowie die elektronische Patientenakte. Nur wenig davon ist bisher in die Tat umgesetzt worden. Hohe Kosten durch eine mit der Entwicklung beauftragte GmbH Der Gesetzgeber beauftragte die Spitzenorganisationen der Krankenkassen sowie die Spitzenorganisationen der Ärzte, Apotheker und Krankenhäuser, gemeinsam das Nähere über Inhalt und Struktur der elektronischen Gesundheitskarte sowie der ergänzenden Anwendungen zu vereinbaren sowie die erforderliche Informations-, Kommunikations- und Sicherheitsinfrastruktur zu schaffen. Zu Beginn des Jahres 2005 wurde zu diesem Zweck eine GmbH gegründet, deren Gesellschafter die genannten Spitzenorganisationen sind. Die GmbH verfügt über rund 300 Beschäftigte. Die durch die GmbH seit ihrer Gründung verursachten Kosten belaufen sich auf über 600 Millionen Euro, die von den Krankenkassen bzw. letztlich den Versicherten getragen wurden. Blockadesituationen in den Entscheidungsgremien Die Projektentwicklung durch die GmbH verlief außerordentlich zäh. Dies ging darauf zurück, dass Entscheidungen in den Gremien der GmbH oftmals nicht oder nur zögerlich getroffen wurden, da die Interessenlage der Krankenkassen auf der einen Seite und der ärztlichen Leistungserbringer auf der anderen Seite zu unterschiedlich waren. Operative Fragen der GmbH wurden oftmals von den Gesellschaftern im Lenkungsausschuss oder in der Gesellschafterversammlung entschieden, wobei es häufig zu Blockadesituationen kam. Immer wieder waren Schlichtungsverfahren notwendig, weil sich die Gesellschafter nicht einigen konnten. Wiederholt mussten der Gesetzgeber oder das zuständige Gesundheitsministerium des Bundes eingreifen, um die Dinge voranzubringen. Kein Mehrwert für die Nutzer durch die elektronische Gesundheitskarte Unter dem Druck des Gesetzgebers begannen die Krankenkassen im Jahr 2011 schließlich, flächendeckend die elektronische Gesundheitskarte an ihre Versicherten auszugeben. Die zusätzlichen Anwendungen stehen allerdings nach wie vor nicht zur Verfügung. Seit 2015 sind alle Versicherten im Besitz einer elektronischen Gesundheitskarte. Sie ist im Wesentlichen nur für das Stammdatenmanagement der Versicherten nutzbar, leistet also kaum mehr als die frühere Krankenversichertenkarte, die schon 1995 eingeführt worden war. Nach Meinung von Experten hat die elektronische Gesundheitskarte bislang keinen konkreten Mehrwert für Leistungserbringer und Versicherte gebracht, da die ergänzenden Anwendungen noch nicht vorhanden sind. Das Gesundheitsministerium muss die Digitalisierung zukünftig selbst vorantreiben Fachleute sind sich darin einig, dass die Entwicklung und Einführung der elektronischen Gesundheitskarte den Spitzenorganisationen des Gesundheitswesens nicht hätte übertragen werden dürfen. Die unterschiedlichen und zum Teil gegensätzlichen Interessen der Spitzenorganisationen haben zu großen Verzögerungen geführt und sind letztlich dafür verantwortlich, dass die ergänzenden Anwendungen immer noch nicht fertiggestellt worden sind. Zukünftig müssen richtungsweisende Entscheidungen vom Bundesministerium für Gesundheit getroffen werden. Nur so, liebe Leserinnen und Leser, kann die Digitalisierung im Gesundheitswesen zukünftig vorangetrieben werden, sagt mit Nachdruck Ihr Gotthilf Steuerzahler Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.
08.06.2019
„Stromsparen rockt!“: Die überflüssige Öffentlichkeitsarbeit des Wirtschaftsministeriums
Die Ministerien des Bundes und der Länder geben eine Menge Geld für Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit aus. Seitdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1977 entschieden hat, dass Öffentlichkeitsarbeit der Regierung nicht nur verfassungsrechtlich zulässig, sondern sogar notwendig sei, hat der Umfang der staatlichen Werbemaßnahmen spürbar zugenommen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine verantwortliche Teilhabe der Bürger an der politischen Willensbildung voraus, dass der Einzelne von den zu entscheidenden Sachfragen, von den getroffenen Entscheidungen, Maßnahmen und Lösungsvorschlagen genügend wisse, um sie beurteilen, billigen oder verwerfen zu können. In den Bereich zulässiger Öffentlichkeitsarbeit falle daher, dass die Regierung ihre Politik sowie künftig zu lösende Fragen darlege und erläutere. Einschränkend hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass die Öffentlichkeitsarbeit der Regierung sachlich richtig sein müsse und keine offene oder versteckte Werbung für einzelne Parteien enthalten dürfe. Goldene Worte des Verfassungsgerichts. Aber ob die vielen Informationsmaßnahmen staatlicher Stellen ihr Geld wert sind oder sinnlos verpuffen, steht auf einem anderen Blatt. Mit zwei Werbekampagnen eines süddeutschen Bundeslandes hat sich vor kurzem der dortige Landesrechnungshof kritisch auseinandergesetzt. Millionenschwere Kampagne zum Stromsparen Das Wirtschaftsministerium des betreffenden Bundeslandes führte in den Jahren 2012 und 2013 die Kampagne "Stromsparen rockt!“ durch. Mit dieser Kampagne sollten die Bürger für das Thema Energiesparen sensibilisiert werden. Von der ersten Planung im Oktober 2011 bis zum Abschluss der Kampagne im Mai 2013 wurde der Kostenansatz von 500.000 Euro auf 2,8 Millionen Euro erhöht. Den größten Informationsbedarf sah das Wirtschaftsministerium zunächst bei der Gruppe der 18- bis 29-Jährigen. Später definierte es als primäre Zielgruppe Menschen im Alter von 40 Jahren und älter. Letztendlich wurden alle Bürger des Bundeslandes als Zielgruppe festgelegt. Den Erfolg der Werbemaßnahme sah das Wirtschaftsministerium darin, dass mehr als 64 Millionen "Kontakte“ durch die Kampagne generiert worden seien. Der Rechnungshof fordert messbare Erfolgskriterien Der Rechnungshof hat dazu angemerkt, dass aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Transparenz bereits bei der Planung von Kampagnen messbare Ziele, eine klar definierte Zielgruppe sowie ein realistisches Budget festzulegen seien. Inwieweit die Bürger mit der Kampagne "Stromsparen rockt!“ somit tatsächlich für das Thema Energiesparen sensibilisiert werden konnten, bleibe mangels jeder Rückmeldungsinstrumente offen. Der Erfolg der Kampagne sei auch aufgrund der nicht näher definierten Zielgruppe schwer zu belegen. Ausgaben von 2,8 Millionen Euro erschienen dem Landesrechnungshof angesichts des nicht nachweisbaren Erfolgs der Kampagne fragwürdig. Messeteilnahme statt „Roadshow“ In den Jahren 2014 bis 2016 führte das Wirtschaftsministerium dann eine weitere Informationskampagne durch, und zwar über Energie-Infrastrukturprojekte sowie den Umbau der Energieversorgung. Vorgesehen war zunächst eine „Roadshow“, die im Jahr 2013 europaweit ausgeschrieben wurde. Laut Leistungsbeschreibung sollte ein Roadmobil eingesetzt werden, das in 25 kleineren und mittleren Städten Station machen sollte. Noch vor Zuschlagserteilung entschied das Wirtschaftsministerium, dass die "Roadshow“ nunmehr in Form von Messeteilnahmen mit einem modularen Messestand durchgeführt werden sollte. Das Vergabeverfahren wurde nicht aufgehoben, sondern der Zuschlag auf das ursprüngliche Angebot erteilt. Aufgrund der neuen Konzeption kam es zu einer Messeteilnahme in lediglich sechs Großstädten. Erhebliche Kostensteigerung durch Änderung der Kampagne Das ursprüngliche Angebot auf die Ausschreibung für die "Roadshow“ lag bei rd. 1,25 Millionen Euro. Zwar wurden die Kosten des Hauptangebots annähernd eingehalten. Aufgrund der geänderten Konzeption kamen aber weitere Kosten gemäß "Nebenangebot“ (240.000 Euro) und für Messeflächen (220.000 Euro) sowie für zusätzliche Kommunikationsmittel (40.000 Euro) hinzu. Der Rechnungshof hat diese erhebliche Kostensteigerung beanstandet. Auch hat er kritisiert, dass das Wirtschaftsministerium noch vor Abschluss des Vergabeverfahrens die wesentlichen Eckdaten der Kampagne verändert hat. Der neue Auftrag wies wesentlich andere Merkmale auf als der ursprüngliche. Trotzdem habe das Wirtschaftsministerium den Zuschlag auf das ursprüngliche Angebot erteilt. Überdies sei das ursprüngliche Ziel, die Kampagne in die Regionen zu tragen, wegen der Konzentration auf Messestandorte in Großstädten nicht erreicht worden. Werbekampagnen sind Verschwendung von Steuergeldern Das Wirtschaftsministerium hat für beide Kampagnen mehr als 4,5 Millionen Euro ausgegeben. Zusammenfassend formuliert der Rechnungshof, mit der bei Rechnungshöfen üblichen Zurückhaltung, dass eine Aussage über den tatsächlichen Erfolg der Kampagnen nicht möglich sei. Das Wirtschaftsministerium des betreffenden Bundeslandes ist natürlich der Ansicht, es habe die Kampagnen professionell durchgeführt. Aus meiner Sicht, liebe Leserinnen und Leser, handelt es sich bei den beschriebenen Werbemaßnahmen schlicht um eine Verschwendung von Steuergeldern, sagt verärgert Ihr Gotthilf Steuerzahler Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.
01.06.2019
Sicherheitsrisiko Gigaliner
Lkw verschleißen die Straßen in ganz besonderem Maße. Je mehr Lkw die Straßen benutzen, desto kürzer ist die Lebensdauer der Fahrbahnen. Eine Lkw-Achse mit zehn Tonnen Gewicht strapaziert die Straßen genauso wie 10.000 Pkw-Achsen mit je einer Tonne Gewicht. Seit dem 1. Januar 2017 dürfen auch überlange Lkw (Gigaliner) aufgrund einer Entscheidung des Bundesverkehrsministeriums bestimmte Straßen im Regelbetrieb befahren. Mit dem Einsatz von überlangen Lkw möchte das Verkehrsministerium langfristig das Wachstum des Güterverkehrs auf der Straße begrenzen und den damit verbundenen Umweltauswirkungen entgegenwirken, also insbesondere Kohlendioxid- und Feinstaub-Emissionen vermindern. Zwei Fahrten eines überlangen Lkw ersetzen angeblich drei Fahrten mit herkömmlichen Lkw. Auch sollen Effizienzgewinne und Kraftstoffersparnisse zwischen 15 und 25 Prozent erzielt werden. Die überlangen Lkw sind mit einer Länge von bis zu 25,25 Meter länger als konventionelle Lkw (maximal 18,75 Meter). Sie unterliegen den gleichen Gewichtsbeschränkungen wie konventionelle Lkw, dürfen also höchstens bis zu 44 Tonnen wiegen. Im Durchschnitt sind sie jedoch deutlich schwerer als konventionelle Lkw. Sowohl mit als auch ohne Ladung bringen sie häufig mehr Gewicht auf die Straße. Ein Feldversuch zum Einsatz überlanger Lkw fand statt Der Zulassung der überlangen Lkw in den Regelbetrieb war folgende Entwicklung vorausgegangen: In den Jahren 2012 bis 2016 führte das Verkehrsministerium einen bundesweiten Feldversuch zum Einsatz von überlangen Lkw durch. Die Bundesanstalt für Straßenwesen war beauftragt, den Feldversuch zu begleiten und wissenschaftlich zu untersuchen. Eine Ausnahmeverordnung erlaubte es Transportunternehmen, längere als nach der Zulassungsverordnung zulässige Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen einzusetzen. Der Einsatz der überlangen Lkw war nur innerhalb eines bestimmten Streckennetzes gestattet. Teilnehmende Transportunternehmen waren verpflichtet, der Bundesanstalt für Straßenwesen insbesondere den eingesetzten Lkw-Typ und die befahrene Strecke anzuzeigen. Zu Beginn des Feldversuchs waren 38, am Ende 161 überlange Lkw bei der Bundesanstalt gemeldet. Probleme für die Verkehrsinfrastruktur und die Verkehrssicherheit Die Bundesanstalt für Straßenwesen erkannte in dem Feldversuch verschiedene Problemfelder. Dazu gehörten das Parken auf Rastanlagen, zu kleine Nothaltebuchten, eine erhöhte Brandlast in Tunneln, das Durchfahren von Kreisverkehren, das Befahren von Baustellen und das Überholen auf Landstraßen. Die Bundesanstalt stufte die aus dem Betrieb von überlangen Lkw resultierenden Risiken abschließend als hinnehmbar ein. Auch künftig sei nur eine geringe Anzahl von überlangen Lkw zu erwarten. Zugleich stellte die Bundesanstalt fest, dass zu einzelnen Fragen im Feldversuch keine belastbaren Aussagen möglich waren. Solche ließen sich erst durch einen langjährigen Regelbetrieb beantworten. Es bestehe weiterer Untersuchungsbedarf. Gleichzeitig mit der Zulassung zum Regelbetrieb im Jahr 2017 wurde jedoch die Datenerhebung zum Einsatz der überlangen Lkw eingestellt. Viele Fragen sind ungeklärt Kritiker haben daraufhin dem Verkehrsministerium vorgeworfen, dass die durch den Feldversuch gewonnenen Erkenntnisse nicht ausreichend seien. Am Feldversuch hätten nur wenige überlange Lkw auf einem eingeschränkten Streckennetz teilgenommen. Zudem ließen sich einige Fragestellungen erst im langjährigen Betrieb beantworten. So sei insbesondere der Bedarf an Stellplätzen für überlange Lkw auf Rastanlagen ungeklärt. Gleiches gelte für die Entwicklung der Brandlast in Tunneln. Zudem bestünden weitere Unwägbarkeiten bei der Verkehrssicherheit. Insbesondere bei Überholvorgängen auf Landstraßen und beim Befahren von Baustellen sei das Verhalten überlanger Fahrzeuge nicht ausreichend untersucht. Zudem sei der Bedarf an größeren Nothaltebuchten nicht geklärt. Das Verkehrsministerium wehrt sich gegen die lautgewordene Kritik Das Bundesverkehrsministerium hat dem Vorwurf der verfrühten Einführung des Regelbetriebs von überlangen Lkw sowie der Einstellung der Datenerhebung widersprochen. Die Ergebnisse der begleitenden wissenschaftlichen Untersuchung während des Feldversuchs seien ausreichend gewesen. Eine weitere Datenerhebung sei nicht geboten. Das Verkehrsministerium plant die Länder aufzufordern, für überlange Lkw geeignete Rastanlagen und autobahnnahe Autohöfe zur Aufnahme in das freigegebene Streckennetz zu melden. Eventuell sollte die Zulassung überlanger Lkw zurückgenommen werden Viele Straßen und Brücken in Deutschland sind in einem schlechten Zustand, das Geld zur Behebung der Mängel ist nicht vorhanden. Da fragt man sich schon, weshalb das Bundesverkehrsministerium die Verkehrsinfrastruktur durch die Zulassung der überlangen Lkw noch weiter belasten musste. Vor diesem Hintergrund ist es unerlässlich, dass das Ministerium die Beanspruchung der Verkehrsinfrastruktur und die sonstigen durch die überlangen Lkw verursachten Probleme ernsthaft untersuchen lässt und die Zulassung eventuell zurücknimmt. Aber hierzulande kommt es ja nicht selten vor, liebe Leserinnen und Leser, dass die Politik an einmal getroffenen Entscheidungen wider besseres Wissen festhält, was immer es kostet, sagt resigniert Ihr Gotthilf Steuerzahler Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.
25.05.2019
Der Staat verwertet Nachlassimmobilien schlampig
Der Staat wird Erbe kraft Gesetzes, wenn andere Erben nicht vorhanden sind. Zu einer Staatserbschaft kommt es, wenn alle in Betracht kommenden Erben die Erbschaft ausschlagen, zumeist weil der Nachlass überschuldet ist, oder der Erblasser sämtliche in Frage kommenden Verwandten enterbt hat. Weiterhin greift das gesetzliche Erbrecht des Staates ein, wenn das Nachlassgericht trotz intensiver Recherchen keine Erben ermitteln konnte. Durch das Erbrecht des Staates soll sichergestellt werden, dass es in jedem Fall einen Rechtsträger gibt, der sich um die geregelte Abwicklung eines Nachlasses kümmert. Gelegentlich wird der Staat auch testamentarisch als Erbe eingesetzt, zumeist verbunden mit einer Auflage bezüglich der Verwendung der Mittel. Zuständig für den Nachlass bei einer Staatserbschaft ist das Bundesland, in welchem der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte. Verstirbt ein deutscher Staatsbürger im Ausland, ohne dass er über einen Wohnsitz in Deutschland verfügte, erbt der Bund. Der Nachlass kann Barvermögen und Schulden, Hausrat, Kunstgegenstände, Wertpapiere, Gesellschaftsanteile und Immobilien umfassen. Überschuldete Nachlässe kann der Staat nicht ausschlagen, seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten ist letztlich jedoch auf den Nachlass beschränkt. Die Anzahl der Staatserbschaften nimmt zu Aus einem großen Bundesland wurden jetzt Einzelheiten über die dort angefallenen Staatserbschaften bekannt. In den letzten fünf Jahren stiegen die Fälle, in denen der Staat zum Erben wurde, in dem Bundesland von rund 1000 auf rund 1500 jährlich. Eine vergleichbare Entwicklung wird auch aus anderen Bundesländern gemeldet. Dieser Anstieg geht darauf zurück, dass heutzutage mehr Menschen als in früheren Zeiten ohne Nachkommen oder sonstige Verwandte sterben. Der Staat erzielt Einnahmen aus den ihm zufallenden Erbschaften, zugleich fallen aber auch Ausgaben aus der Verwaltung und Verwertung der Nachlassgegenstände an, insbesondere aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen. Das Land erbt auch viele Immobilien Zu den Nachlässen, die dem in Rede stehenden Bundesland in den letzten Jahren zugefallen waren, gehörte auch eine große Zahl von Grundstücken. Bei vielen handelte es sich allerdings um sog. Schrottimmobilien. Mit diesem Begriff werden Grundstücke bezeichnet, die sich in mangelhaftem Verkaufszustand befinden oder aus anderen Gründen (z. B. schlechte Lage) nur einen geringen Marktwert haben. Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass die Netto-Einnahmen des betreffenden Bundeslandes aus Erbschaften in letzter Zeit lediglich rund 4,6 Millionen Euro pro Jahr betrugen. Werterhaltende Maßnahmen unterbleiben bei Nachlassimmobilien Für die Verwaltung und Abwicklung von Nachlassvermögen ist in dem Bundesland eine Behörde zuständig, die zum Geschäftsbereich des Finanzministeriums gehört. Soweit es um Nachlassimmobilien geht, nimmt die Behörde im Wesentlichen nur verwaltende Tätigkeiten wahr. Unter anderem kümmert sie sich darum, dass die Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf die Grundstücke erfüllt wird, dass die Nutzung durch Unberechtigte und die Ablagerung von Müll und Schadstoffen verhindert wird. Objektbegehungen finden in der Regel nur bei der Inbesitznahme von Nachlassimmobilien statt und auch nur bei Grundstücken, die sich in dem betreffenden Bundesland befinden. Bauliche Maßnahmen werden nur zur Verkehrssicherung durchgeführt, nicht aber zur Substanz- und Werterhaltung, was für eine spätere Veräußerung wichtig wäre. Ein kaufmännisch geführter Staatsbetrieb verwaltet die Immobilien des Landes In dem Bundesland gibt es seit geraumer Zeit einen Staatsbetrieb, der ressortübergreifend die Verwaltung des staatlichen Immobilienbestandes wahrnimmt. Er ist für die Bewirtschaftung von Grundstücken, Gebäuden und Räumen sowie für die Verwertung von Immobilien zuständig. Der Staatsbetrieb wird nach kaufmännischen Grundsätzen geführt und gehört zum Geschäftsbereich des Bauministeriums. Nachlassimmobilien darf der Staatsbetrieb nur verwerten, wenn diese im Alleineigentum des Landes stehen und nicht mit Verbindlichkeiten belastet sind. In allen anderen Fällen, zum Bespiel wenn das Land Teil einer Erbengemeinschaft geworden ist, bleibt es bei der Zuständigkeit der dem Finanzministerium unterstehenden Behörde. Die Zuständigkeitsverteilung muss geändert werden Der Staatsbetrieb wurde mit dem Ziel errichtet, die wirtschaftliche Nutzung und Verwertung des Immobilienportfolios des Landes zu optimieren, insbesondere durch den gezielten Verkauf entbehrlicher Liegenschaften. Diese Aufgabe kann er bezüglich der Nachlassimmobilien nur zum Teil wahrnehmen. Dies muss geändert werden. Zukünftig sollte der Staatsbetrieb die Bewirtschaftung von Nachlassimmobilien und auch deren Verwertung übernehmen. Weiterhin sollten regelmäßige Begehungen aller Grundstücke stattfinden und Maßnahmen zur Substanz- und Werterhaltung durchgeführt werden. Wollen wir hoffen, dass sich das betreffende Bundesland, das zurzeit noch Änderungen ablehnt, zu einer entsprechenden Reform durchringen kann, sagt verärgert Ihr Gotthilf Steuerzahler Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.
19.05.2019