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Die Schwächen einer Landesbibliothek
In allen Bundesländern gibt es eine Landesbibliothek oder auch mehrere dieser Einrichtungen. Landesbibliotheken sind für das Sammeln, Vorhalten und Bereitstellen des regionalen Schrifttums zuständig. Mancherorts werden sie auch als Staatsbibliothek bezeichnet oder nehmen zugleich die Aufgaben einer Universitätsbibliothek wahr. Viele Landesbibliotheken besitzen ein regionales Pflichtexemplarrecht. Nachfolgend soll von einer Landesbibliothek in einem kleinen Bundesland die Rede sein, über welche vor kurzem einige wenig schmeichelhafte Details bekannt wurden. Das Bibliotheksgesetz des betreffenden Bundeslandes bestimmt, dass es Aufgabe der Landesbibliothek ist, Medienwerke sowie weiteres Kulturgut mit Bezug zu Geschichte und Landeskunde des Landes und seiner Nachbargebiete zu sammeln, nachhaltig zu erhalten, bibliographisch nachzuweisen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Eine Besonderheit der in Rede stehenden Landesbibliothek ist, dass sie neben ihren bibliothekarischen Beständen auch über einen musealen Bestand verfügt: die sogenannte Landesgeschichtliche Sammlung. Diese Sammlung beinhaltet keine Bücher, sondern überwiegend bildliche Darstellungen (z. B. Porträts und topografische Ansichten), aber auch Münzen und Medaillen sowie andere Objekte, die einen Bezug zur Geschichte des Landes haben.  Teile der Landeskundlichen Sammlung sind nicht inventarisiert       Seit Jahren ist bekannt, dass in verschiedenen Bereichen der Landesbibliothek Arbeitsrückstände bestehen. Seitdem sind keine wesentlichen Fortschritte bei der Aufarbeitung dieser Rückstände festzustellen. Besonders problematisch ist es, dass die Bestände der Landesgeschichtlichen Sammlung nicht ordnungsgemäß inventarisiert wurden. Es ist von hoher Wichtigkeit, eine museale Sammlung korrekt zu inventarisieren. Sicherung und Erhalt der Objekte sind nur möglich, wenn dokumentiert ist, welche einzelnen Exponate vorhanden sind und wo sich diese befinden. Anders als angekündigt, hat die Landesbibliothek ihre Sammlungsgegenstände nicht nachinventarisiert. Eine ordnungsgemäße Betreuung der Landesgeschichtlichen Sammlung ist nicht gewährleistet.       Die Erwerbungspraxis muss durch Richtlinien konkretisiert werden       Die Erwerbungspraxis der Landesbibliothek folgte keiner klaren Linie, wie eine Untersuchung ergab. Dies galt in besonderem Maße für die Käufe im Bereich der Landesgeschichtlichen Sammlung. Die Erwerbungen beruhten ausschließlich auf Einzelentscheidungen der Behördenleitung. Beispielsweise wurden Gemälde, Fotos, Postkarten, Münzen oder auch eine handgearbeitete Schreibtischmappe aus getriebenem Leder angekauft. Ob und inwieweit die erworbenen Objekte die vorhandenen Sammlungen sinnvoll ergänzten, war nicht nachvollziehbar. Häufig wurde weder die Anbahnung der Kaufentscheidung noch die Preisfindung für die erworbenen Objekte hinreichend dokumentiert. Die Erwerbungspraxis der Landesbibliothek muss durch Erwerbungsrichtlinien konkretisiert werden, um eine konsistente Weiterentwicklung der Bestände sicherzustellen.       Ein umfangreicher Ausstellungs- und Veranstaltungsbetrieb       Die Veranstaltungstätigkeit der Landesbibliothek hat einen erheblichen Umfang. In den Jahren 2014 bis 2017 fanden 16 Ausstellungen mit mehr als 24.000 Besuchern und über 200 sonstige Veranstaltungen mit rund 12.000 Teilnehmern statt. Gemessen an den Besucherzahlen und Nutzertagen stellt der Ausstellungs- und Veranstaltungsbetrieb das eigentliche Kerngeschäft der Landesbibliothek dar. Nur bei 7 der 16 Ausstellungen hat die Landesbibliothek Objekte aus dem eigenen Bestand präsentiert. Bei den übrigen handelte es sich überwiegend um Ausstellungen im Bereich der zeitgenössischen Kunst. Ein Bezug zu den Beständen und Aufgaben der Landesbibliothek war nicht festzustellen.       Kein Eintritt, keine Nutzungsentgelte       Gleichwohl hat die Landesbibliothek für diese Ausstellungen finanzielle Mittel und Personalressourcen in erheblichem Umfang eingesetzt. Für die Werkschau zum 75. Geburtstag eines zeitgenössischen Künstlers hat sie allein 22.000 Euro ausgegeben, u. a. für den Druck von Katalogen und das Ausstellungskonzept. Die Landesbibliothek verlangt bei Ausstellungen meistens keinen Eintritt. Bei keiner der Ausstellungen hat sie ein Nutzungsentgelt für die Überlassung von Räumlichkeiten erhoben. Bei den in der Landesbibliothek durchgeführten Veranstaltungen handelte es sich um sehr unterschiedliche Formate. Darunter waren z. B. Vorträge, Lesungen und Liederabende, aber auch Ordensverleihungen und Gremiensitzungen oder Versammlungen einer Vielzahl von Institutionen und Vereinen. Ein Bezug zu den Aufgaben der Landesbibliothek war bei der weit überwiegenden Anzahl dieser Veranstaltungen nicht zu erkennen.    Das zuständige Ministerium will die Mängel abstellen       Der äußerst umfangreiche Ausstellungs- und Veranstaltungsbetrieb der Landesbibliothek war unwirtschaftlich und nicht vom Aufgabenspektrum der Bibliothek gedeckt. Das für die Kultur zuständige Landesministerium hätte gegen diese fortdauernde Praxis einschreiten müssen. Das Ministerium hat zwischenzeitlich erklärt, dass die Arbeitsrückstände im Rahmen eines zweijährigen Projekts zur Inventarisierung und Digitalisierung der Bestände behoben werden sollen. Die Leitung der Landesbibliothek habe gewechselt. Es werde Aufgabe der neuen Leitung sein, den Sammlungsbestand und damit zusammenhängend die Erforderlichkeit einer Sammlungs- und Erwerbungsrichtlinie zu prüfen. Für die Zukunft sei von einer deutlich reduzierten Veranstaltungs- und Ausstellungstätigkeit der Landesbibliothek auszugehen. Wollen wir hoffen, liebe Leserinnen und Leser, dass die angekündigten Änderungen alsbald in die Tat umgesetzt werden, sagt verärgert Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.  18.07.2020
Mängel bei der Förderung eines Landesverbandes
Vor kurzem konnte man in den Medien interessante Details über einen Landesverband lesen, der die Interessen einer ethnischen Minderheit in einem norddeutschen Bundesland vertritt. Dieser Verband wird seit Jahren von der Landesregierung reichlich mit Zuschüssen bedacht, hat sich aber in der Vergangenheit nicht unbedingt an die Vorschriften gehalten, die für den Umgang mit Fördermitteln gelten. Die zuständigen staatlichen Stellen ließen den Verein lange Zeit gewähren, was vielleicht damit zusammenhing, dass er sich für eine Gruppe von Menschen einsetzt, die in der Nazizeit verfolgt wurden. Da ist aus staatlicher Sicht allergrößte „Sensibilität“ geboten. Im Regelfall fördert die öffentliche Hand einzelne Vorhaben durch Zuschüsse für einen begrenzten Zeitraum, das ist die sogenannte Projektförderung. In manchen Fällen wird auch der ganze Tätigkeitsbereich einer Einrichtung vom Staat bezuschusst, das nennt sich dann institutionelle Förderung.  Die institutionelle Förderung erfolgt zwar grundsätzlich nur für ein Jahr, in der Praxis wird daraus jedoch regelmäßig eine dauerhafte Subventionierung der betreffenden Einrichtung. Ein umfassendes Netz an Vorschriften regelt beide Förderarten, von der Antragstellung über die Bewilligung der Gelder bis zum Nachweis, dass die Fördermittel zweckentsprechend verwendet worden sind.  Der Umfang der Förderung hat stark zugenommen  Der erwähnte Landesverband finanziert sich fast ausschließlich aus öffentlichen Mitteln. Er wird von dem Bundesland, in dem er seinen Sitz hat, institutionell gefördert, daneben erhält er aber auch noch Fördermittel für verschiedene Kultur- und Bildungsprojekte sowie Gelder aus Lotterieerträgen. Die Leistungen des Landes an den Landesverband wiesen in den letzten Jahren eine stark steigende Tendenz auf. Im Jahr 2010 hatte die Förderung einen Umfang von rund 195.000 Euro, im Jahr 2019 waren es dann mehr als 750.000 Euro, die dem Verband von dem betreffenden Bundesland zuflossen.  Der Verband hat jahrelang die vorgeschriebenen Unterlagen nicht vorgelegt      Das Finanzgebaren des Landesverbandes wies gravierende Mängel auf. Die Entscheidungen der für die institutionelle Förderung verantwortlichen Stellen, das war zeitweise die Staatskanzlei, zeitweise das Bildungsministerium des norddeutschen Bundeslandes, waren nicht nachvollziehbar. In keinem der untersuchten Haushaltsjahre hatte der Verband diejenigen Unterlagen eingereicht, die für eine inhaltliche Prüfung des tatsächlichen Finanzierungsbedarfs erforderlich gewesen wären. Für keines der betrachteten Haushaltsjahre hatte der Verband einen ordnungsgemäßen Nachweis über die Verwendung der Mittel für die institutionelle Förderung vorgelegt. Die Akten enthielten keine Hinweise darauf, ob und in welcher Weise die verantwortlichen Stellen sich um die Verwendung dieser Fördermittel gekümmert hatten.      Ein Rückforderungsanspruch des Landes von 70.000 Euro wurde ermittelt       Nachdem der Kassenprüfer des Verbands in seinem Jahresbericht auf finanzielle Unregelmäßigkeiten beim Verband hingewiesen hatte, hat die Staatskanzlei ab 2017 das Förderverfahren rechtlich aufgearbeitet. Sie hat eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft damit beauftragt, die Verwendung der Fördermittel für die Jahre 2013 bis 2016 detailliert zu überprüfen. Diese Überprüfung hat zahlreiche Mängel im Finanzgebaren des Verbands bestätigt. Auf der Grundlage der Feststellungen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat die Staatskanzlei einen Rückforderungsanspruch des Landes gegen den Verband von rund 70.000 Euro ermittelt. Das Land finanziert sich seinen Rückforderungsanspruch im Ergebnis selbst      Der Verband lebt fast ausschließlich von Landesmitteln und verfügt über keine Eigenmittel, aus denen Rückzahlungen erfolgen könnten. Um den Rückforderungsanspruch des Landes durchzusetzen, hat sich die Staatskanzlei daher für eine – auf mehrere Jahre gestreckte – Verrechnung der Rückzahlung mit zukünftigen Förderungen entschieden. Das bedeutet, dass die Mittel für die Verbandsarbeit entsprechend gekürzt werden. Einschränkungen bei den einzelnen Projekten sind dann die notwendige Folge. Das bedeutet weiterhin, dass das Land sich seinen Rückforderungsanspruch durch die Verrechnung mit zukünftigen Zahlungen im Ergebnis selbst finanziert. Der Verband hätte allerdings auch die Mitglieder der zuständigen Verbandsorgane, welche die Rückforderungen zu verantworten hatten, in Haftung nehmen können. Aber eine entsprechende Forderung des Landes war vermutlich politisch nicht opportun.  Die fördertechnischen Regelungen müssen in Zukunft konsequent beachtet werden      Für die Zukunft muss in solchen Fällen verstärkt darauf geachtet werden, dass Rückforderungsansprüche gar nicht erst entstehen. Dies erfordert eine enge Begleitung der Zuschussempfänger und eine konsequente Beachtung der fördertechnischen Regelungen. Wie zu erfahren war, hat die Staatskanzlei des norddeutschen Bundeslandes die bekannt geworden Missstände zum Anlass genommen, personelle und organisatorische Änderungen einzuleiten, um einen ordnungsgemäßen Umgang mit den Förderverfahren sicherzustellen. Wollen wir hoffen, liebe Leserinnen und Leser, dass jetzt alles besser wird und falsche Rücksichtnahmen auch in „sensiblen“ Förderfällen unterbleiben, meint Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.  11.07.2020
Wie ein Bundesland die Arbeit der Steuerfahndung verbessern will
Vor kurzem wurden die Ergebnisse einer Untersuchung bekannt, welche sich mit der Steuerfahndung in einem kleineren Bundesland beschäftigte. Die Untersuchung durch einen Gutachter eröffnet interessante Einblicke in die Tätigkeit der Steuerfahndung und enthält Vorschläge, wie die Arbeit dieser Behörde verbessert werden kann. Steuerhinterziehung führt in jedem Jahr zu beträchtlichen Steuerausfällen bei Bund, Ländern und Gemeinden. Der Ermittlung und Verfolgung von Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten kommt daher eine große Bedeutung zu. Die Beamten der Steuerfahndung erforschen Steuerstraftaten bzw. Steuerordnungswidrigkeiten; im Anschluss führen sie Steuerstraf- und Bußgeldverfahren durch. Sie leiten die Ermittlungsverfahren und ahnden Steuerordnungsordnungswidrigkeiten. Zur Erforschung von Steuerstraftaten hat die Steuerfahndung dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, insbesondere das Recht der vorläufigen Festnahme, der Vernehmung von Beschuldigten, der Anhörung von Zeugen sowie der Durchführung von Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Telekommunikationsüberwachungen. Darüber hinaus stehen den Beamten der Steuerfahndung auch die Rechte und Pflichten der Finanzämter im Besteuerungsverfahren zu, d. h. sie ermitteln auch die Besteuerungsgrundlagen der betroffenen Steuerzahler.  177,5 Millionen Euro nicht erklärte Steuern wurden von der Steuerfahndung ermittelt       In dem Bericht über die Untersuchung wird ausgeführt, dass die Steuerfahndung in dem betreffenden Bundesland eine qualitativ gute Arbeit leiste. Im Jahr 2016 hätten die Beamten bisher nicht erklärte Steuern (Mehrsteuern) in Höhe von 177,5 Millionen Euro festgestellt und Geldauflagen in Höhe von 1,8 Millionen Euro erteilt. Des Weiteren hat der Gutachter untersucht, zu welchem Anteil die von der Steuerfahndung festgestellten Mehrergebnisse kassenwirksam geworden sind. Das kassenwirksam gewordene Ergebnis wurde aus Vereinfachungsgründen in der Weise ermittelt, dass von den festgestellten Beträgen die als noch „offen“ ausgewiesenen Beträge abgezogen wurden. Dabei handelt es sich bei den als „offen“ ausgewiesenen Summen um Steuern, die bisher nicht erfolgreich vollstreckt werden konnten.       Weniger Frühpensionierungen im Schulbereich in Berlin       Die Frühpensionierungsquote wegen Dienstunfähigkeit in Berlin war trotz sinkender Tendenz in den Jahren 2010 bis 2017 durchgängig deutlich höher als in den anderen Bundesländern. Auch die beiden andern Stadtstaaten Bremen und Hamburg wiesen niedrigere Werte auf. Das Absinken der Berliner Frühpensionierungsquote führte die zuständige Senatsverwaltung vorwiegend auf Maßnahmen im Bereich der Lehrkräfte zurück. Im Schulbereich seien in den letzten Jahren zahlreiche Maßnahmen des präventiven Gesundheitsmanagements implementiert worden.    Nur 12 Prozent der Mehrsteuern konnten beigetrieben werden       Im Ergebnis wurde festgestellt, dass im Jahr 2018 durchschnittlich nur etwa 12 Prozent der zwischen 2015 und 2017 festgestellten Mehrergebnisse tatsächlich realisiert werden konnten. Bei durchschnittlich 29 Prozent waren die Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzämter noch nicht abgeschlossen. Bei den übrigen Fällen hatten die Finanzämter aufgrund fehlender Erfolgsaussichten intern verfügt, keine weiteren Vollstreckungsversuche mehr vorzunehmen („Niederschlagung“).       In Zukunft sollen verstärkt vermögenssichernde Maßnahmen ergriffen werden       Dieses Ergebnis unterstreicht nach Auffassung des Gutachters die Notwendigkeit, den Steueranspruch im Einzelfall so früh und vollständig wie möglich zu sichern, damit er später auch durchgesetzt werden kann. Zum Beispiel sollten die Finanzbehörden Konten sperren oder die Übertragung von Grundeigentum durch einen Sperrvermerk blockieren. Damit werde verhindert, dass der Steuerschuldner sein Vermögen während des laufenden Verfahrens dem Zugriff der Finanzverwaltung entzieht. Als Reaktion auf diese Vorschläge will das Finanzministerium des betreffenden Bundeslandes zusätzliche Mitarbeiter der Steuerfahndung mit vermögenssichernden Maßnahmen betrauen.      Große Mengen von beschlagnahmten elektronischen Daten fallen an       Im Rahmen von Durchsuchungen durch die Steuerfahndung ist es häufig notwendig, die Daten der Computer und sonstiger elektronischer Systeme der Beschuldigten zu sichern. Da die Daten aber meist sehr umfangreich und in unterschiedlichen Formaten gespeichert sind, ist eine unmittelbare Verarbeitung nicht möglich. Nach dem Sichern der Daten ist es in den meisten Fällen erforderlich, die Daten zu sortieren und in lesbare Formate umzuwandeln. Diese Arbeiten können die Steuerfahnder aber wegen fehlender technischer Hilfsmittel nicht selbst durchführen, sie arbeiten deshalb mit dem Landeskriminalamt ihres Bundeslandes zusammen.       Die IT-Ausstattung der Steuerfahndung wird verbessert werden       Der Gutachter führt hierzu aus, dass die Auswertung von großen Datenmengen sehr zeitaufwändig ist. In Einzelfällen sei es zu Verzögerungen von bis zu einem Jahr gekommen. Während dieser Zeit mussten strafrechtliche Ermittlungen ruhen bzw. zurückgestellt werden. Diese Verzögerungen seien in erster Linie auf die nur unzureichende IT-Ausstattung der Steuerfahndung zurückzuführen. Das Finanzministerium des betreffenden Bundeslandes hat daraufhin angekündigt, die IT-Ausstattung der Steuerfahndung zu verbessern. Da sich die Finanzverwaltungen der Bundesländer unter einander austauschen, kann davon ausgegangen werden, dass Verbesserungen wie die geschilderten überall in Deutschland bei der Steuerfahndung vorangetrieben werden. Vor diesem Hintergrund ist man gut beraten, liebe Leserinnen und Leser, seine Steuern korrekt zu bezahlen und sich von allen Grauzonen der Steuervermeidung fernzuhalten, sagt nachdrücklich Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.  09.07.2020
Frühpensionierung von Beamten: Berlin ist Spitzenreiter im bundesweiten Vergleich
Beamte, die aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig in den Ruhestand gehen, sind für den Staat besonders teuer. Einem zeitlich begrenzten Arbeitseinsatz stehen oftmals langjährige Pensionszahlungen gegenüber, die von uns Steuerzahlern finanziert werden müssen. Eine Untersuchung der Frühpensionierungen in allen 16 Bundesländern ergab, dass es im Stadtstaat Berlin besonders häufig zu Frühpensionierungen kommt. Kann ein Beamter aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund seines körperlichen Zustandes seine Dienstpflichten dauerhaft nicht mehr erfüllen, gilt er als dienstunfähig. Liegt ein entsprechendes ärztliches Gutachten vor, wird der Beamte vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Bundesweit kam es in früheren Jahren zu derart hohen Fallzahlen, dass der Gesetzgeber diese Entwicklung nicht länger hinnehmen wollte. Besonders dramatisch war die Lage im Schulbereich. Dort beruhte jede zweite Pensionierung auf Dienstunfähigkeit. Als der Gesetzgeber dann im Jahr 2001 hohe Abschläge für Frühpensionäre einführte, änderte sich das Bild. Die Zahl der wegen Dienstunfähigkeit in Pension gehenden Beamten sank schlagartig ab. Auch andere rechtliche und sonstigen Maßnahmen wurden ergriffen, um der Frühpensionierung entgegenzuwirken. Dies alles hat dazu geführt, dass die Zahl der Frühpensionierungen seit Jahren rückläufig ist.  Deutliche Unterschiede bei der Frühpensionierung zwischen den Bundesländern       Es gibt allerdings immer noch beträchtliche Unterschiede bei der Quote der Frühpensionierungen zwischen den einzelnen Bundesländern, was die Ergebnisse der erwähnten Untersuchung belegen. So belief sich der Anteil der Frühpensionierungen an allen Pensionsfällen im Jahr 2010 bei der Gesamtheit aller Bundesländer auf 20,0 Prozent. Im Jahr 2017 machten die Frühpensionierungen nur noch einen Anteil von 12,9 Prozent aus. In Berlin lag die Quote der Frühpensionierungen bei 31,3 Prozent im Jahr 2010, sank dann auf 18,8 Prozent im Jahr 2017.       Weniger Frühpensionierungen im Schulbereich in Berlin       Die Frühpensionierungsquote wegen Dienstunfähigkeit in Berlin war trotz sinkender Tendenz in den Jahren 2010 bis 2017 durchgängig deutlich höher als in den anderen Bundesländern. Auch die beiden andern Stadtstaaten Bremen und Hamburg wiesen niedrigere Werte auf. Das Absinken der Berliner Frühpensionierungsquote führte die zuständige Senatsverwaltung vorwiegend auf Maßnahmen im Bereich der Lehrkräfte zurück. Im Schulbereich seien in den letzten Jahren zahlreiche Maßnahmen des präventiven Gesundheitsmanagements implementiert worden. Berlin nutzt das Instrument der Teildienstfähigkeit       Die erwähnte Untersuchung hat sich auch mit dem Instrument der Teildienstfähigkeit beschäftigt. Nach den geltenden Bestimmungen soll von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn der Beamte seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann. Die Teildienstfähigkeit ermöglicht es mithin, dass Beamte mit gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin Dienst unter individuell erleichterten Bedingungen leisten. Für Berlin wurde festgestellt, dass die Zahl der nur teilweise dienstfähigen Beamten in den letzten Jahren stetig gestiegen ist, und zwar von 3 Fällen im Jahr 2009 auf 128 Fälle im Jahr 2018. Dabei handelt es sich überwiegend um Lehrkräfte.       Reaktivierung und anderweitige Verwendung kommen selten vor       Die öffentlichen Arbeitgeber in allen Bundesländern sind bestrebt, die Anzahl der Frühpensionierungen durch den Einsatz weiterer Instrumente zu vermindern. Beispielsweise kann ein frühpensionierter Beamter reaktiviert werden, wenn sich sein Gesundheitszustand verbessert, wovon jedoch nur selten Gebrauch gemacht wird. Weiterhin gibt es die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung eines dienstunfähigen Beamten. Auch diese Möglichkeit hat in der Verwaltungspraxis keine große Bedeutung erlangt. An einer Verwendung an anderer Stelle haben häufig weder der betreffende Beamte noch die in Frage kommende Dienststelle Interesse, so dass es schließlich doch zur Frühpensionierung kommt.       Bei den Frühpensionierungen könnte noch mehr getan werden       Zunehmend versuchen Behörden in ganz Deutschland, durch ein modernes Gesundheitsmanagement bzw. Wiedereingliederungsmanagement nach längeren Erkrankungen den Eintritt des vorzeitigen Ruhestandes zu verhindern. Diese Entwicklung ist zu begrüßen. Sinnvoll wäre es auch, die amtsärztlichen Untersuchungen, durch welche die Dienstunfähigkeit festgestellt wird, zu intensivieren. Zurzeit sind die amtsärztlichen Gutachten in vielen Fällen formelhaft und ohne konkreten Bezug zu den dem Beamten übertragenen Aufgaben. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich bei den Frühpensionierungen einiges gebessert hat, liebe Leserinnen und Leser, dass jedoch durchaus noch mehr getan werden könnte, meint Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.  27.06.2020
Staatsanwaltschaften: Sichergestellte Betäubungsmittel werden in Plastiksäcken verwahrt
Viele Staatsanwaltschaften geben sich keine besondere Mühe bei der Verwahrung von sichergestellten Gegenständen, sogenannten Asservaten. Dies belegen die Ergebnisse einer gutachtlichen Untersuchung, in die alle Staatsanwaltschaften eines größeren Bundeslandes einbezogen worden waren. So haben die Staatsanwaltschaften Betäubungsmittel häufig in unversiegelten Behältnissen verwahrt. Weiterhin entstanden bei beschlagnahmten Kraftfahrzeugen hohe Standkosten, die vermeidbar gewesen wären. Das Justizministerium des betreffenden Bundeslandes will die Empfehlungen des Gutachters aufgreifen und Verbesserungen in Kraft setzen. Asservate sind Beweismittel, die bei den Staatsanwaltschaften in Strafsachen oder Bußgeldsachen verwahrt werden. Es handelt sich insbesondere um Fahrzeuge, elektronische Geräte, Betäubungsmittel und Waffen. Asservate werden überwiegend von Polizeibehörden sichergestellt und den Staatsanwaltschaften als Beweismittel übergeben. Bei den neun Staatsanwaltschaften des hier in Rede stehenden Bundeslandes und deren Zweigstellen werden nach Schätzungen des Gutachters jährlich rund 150.000 Gegenstände neu asserviert. Mitunter werden diese Asservate aus strafverfahrensrechtlichen Gründen über einen langen Zeitraum – teilweise 20 Jahre und mehr – in besonders gesicherten Räumen aufbewahrt. Die Behandlung der Asservate in den Staatsanwaltschaften ist in einer Geschäftsanweisung geregelt.  Ungesicherte Aufbewahrung von Betäubungsmitteln       Beschlagnahmte Betäubungsmittel werden durch Polizeibehörden den Staatsanwaltschaften zur Asservierung übergeben. Nach den im Rahmen der Untersuchung getroffenen Feststellungen lagerten die Staatsanwaltschaften die Betäubungsmittel vielfach in Umschlägen, in Plastiksäcken oder in Kunststoffbehältern. Die Verpackungen waren überwiegend weder versiegelt noch verplombt, teilweise waren die Plastiksäcke beschädigt. Das derzeitige Lagerverfahren ermöglicht keine Kontrolle über den Bestand. Eine unbefugte Entnahme von Betäubungsmitteln kann nicht ausgeschlossen werden. Als Ergebnis der Untersuchung hat der Gutachter empfohlen, Betäubungsmittel nur in versiegelten Verpackungen wie Gefäßen oder Boxen anzunehmen und gesichert vor unbefugter Entnahme zu lagern.       Kleinstmengen sollten bei der Polizei verbleiben       Die Staatsanwaltschaften nehmen von den Polizeibehörden in großem Umfang Kleinstmengen an Betäubungsmitteln an. Beispielsweise nahm die Staatsanwaltschaft einer Großstadt jährlich mehr als 13.000 Kleinstmengen entgegen und bewahrte sie bis zur Vernichtung in offenen Plastiksäcken auf. Eine andere Staatsanwaltschaft lagerte jährlich rund 6.000 Kleinstmengen in unverschlossenen Aufbewahrungstonnen. Der Gutachter hat vorgeschlagen, die Asservierung von Kleinstmengen an Betäubungsmitteln bei den Staatsanwaltschaften aufzugeben. Die Betäubungsmittel sollten bei der Polizei verbleiben und unmittelbar durch sie vernichtet werden, sofern die Staatsanwaltschaft die betreffenden Ermittlungsverfahren einstellt (wegen geringer Schuld usw.), was in der Praxis häufig der Fall ist.       Unwirtschaftliche Verwahrung von Kraftfahrzeugen       Neben Betäubungsmitteln und Waffen werden insbesondere elektronische Geräte und Fahrzeuge von Polizeibehörden beschlagnahmt. Zum Zeitpunkt der gutachtlichen Untersuchung waren in den Staatsanwaltschaften über 100 Kraftfahrzeuge asserviert. Sie wurden entweder kostenfrei auf Grundstücken der Polizei bzw. einer Justizvollzugsanstalt oder kostenpflichtig bei externen Dienstleistern wie Autohäusern, Abschleppunternehmen oder Autowerkstätten untergebracht. Dies verursachte Standkosten von bis zu 20 Euro pro Tag und Fahrzeug. Nach den Feststellungen des Gutachters fallen die Standkosten regelmäßig der Staatskasse zur Last. Die Standkosten übersteigen teilweise den Wert eines beschlagnahmten Fahrzeugs deutlich. In solchen Fällen haben die Staatsanwaltschaften die Möglichkeit, die Notveräußerung eines asservierten Fahrzeugs anzuordnen und das Fahrzeug zu verwerten. Obwohl die rechtlichen Voraussetzungen vorlagen, wurde nur eingeschränkt von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.       Die Justiz will den Empfehlungen des Gutachters folgen    Das Justizministerium des betreffenden Bundeslandes hat mitgeteilt, zwischenzeitlich seien detaillierte Regelungen zum Umgang und zur Aufbewahrung von Betäubungsmitteln in Kraft gesetzt worden. Die Empfehlung des Gutachters, Kleinstmengen von Betäubungsmitteln nicht an die Staatsanwaltschaften zu übergeben, sondern unmittelbar durch die Polizei zu vernichten, wenn die Staatsanwaltschaft die Ermittlungsverfahren eingestellt habe, werde als sachgerecht angesehen. Sichergestellte Kraftfahrzeuge sollen zukünftig in verstärktem Umfang versteigert oder verschrottet werden. Die vom Justizministerium bereits umgesetzten oder angekündigten Maßnahmen, insbesondere die detaillierten Regelungen zur Asservatenbehandlung, sind zu begrüßen. Sie werden sicherlich dazu führen, liebe Leserinnen und Leser, dass unnötige Aufwände bei den Staatsanwaltschaften entfallen, sagt zustimmend Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.  20.06.2020
Wenn ein Staatstheater seine Einnahmemöglichkeiten nicht ausschöpft
Die Stadt- und Staatstheater in unserem Land leben ganz überwiegend von Steuergeldern. Das ist bequem, da muss man sich nicht sonderlich bemühen, die selbst erwirtschafteten Einnahmen zu erhöhen. Die Theaterlandschaft in Deutschland steht mit insgesamt 140 von der öffentlichen Hand getragenen Theatern, Schauspiel- und Opernhäusern weltweit einzigartig dar. Die Subventionen für die Theater belaufen sich jährlich auf mehr als zwei Milliarden Euro. Weniger als 20 Prozent ihrer Kosten erwirtschaften die Theater im Durchschnitt selbst, mehr als 80 Prozent schießen die Kommunen bzw. die Bundesländer aus Steuergeldern zu. So liegen die Dinge auch bei einem in einer Kurstadt gelegenen Staatstheater, das von einem finanzkräftigen Bundesland getragen wird. Die Rechtsaufsicht über das Theater übt das Ministerium für Wissenschaft und Kultur des betreffenden Bundeslandes aus. Im Jahr 2017 betrug der Gesamtaufwand dieses Staatstheaters 44,0 Millionen Euro. Dem standen Erlöse aus Kartenverkauf, Vermietungen und Verpachtungen sowie Spenden in Höhe von lediglich 6,9 Millionen Euro gegenüber. Die Eigenfinanzierungsquote des Staatstheaters, also der Anteil der eigenen Erlöse am Gesamtaufwand, betrug somit rund 15,7 Prozent. Auch in den Jahren davor lag die Eigenfinanzierungsquote in diesem Bereich.  Zu wenige Konzerte im Kurhaus       Vertraglich ist verbindlich festgelegt, dass das Staatstheater in jeder Spielzeit mindestens 14 Konzerte im Kurhaus der betreffenden Stadt zu veranstalten hat. Die Stadt stellt dafür den großen Saal des Kurhauses sowie den Pförtner- und Garderobendienst kostenfrei zur Verfügung. In den Jahren 2012 bis 2017 fanden jedoch im Durchschnitt nur 8 Konzertveranstaltungen des Staatstheaters im Kurhaus statt. Die erzielten Einnahmen aus diesen Veranstaltungen betrugen durchschnittlich rund 140.000 Euro im Jahr bzw. 17.500 Euro je Konzert. Die im Theatervertrag festgelegte Mindestzahl von 14 Konzerten im Kurhaus je Spielzeit wurde nicht erreicht.       Ein Einnahmepotential von 100.000 Euro wurde nicht realisiert       Wären wie vorgeschrieben 14 Konzerte durchgeführt worden, wären zusätzliche Einnahmen in Höhe von über 100.000 Euro erzielt worden. Das die Aufsicht führende Ministerium für Wissenschaft und Kultur ist der Auffassung, die Forderung nach mehr Konzerten berühre die künstlerische Gestaltungsfreiheit des Intendanten. Auch ließen der engmaschige Spielplan und der derzeitige Schwerpunkt Musiktheater zusätzliche Konzerte kaum zu. Nunmehr wird erwogen, die theatervertraglich festgelegte Anzahl der Konzerte im Kurhaus als klarstellende Zielvereinbarung in die kommenden Intendantenverträge aufzunehmen.  Die Mieterlöse könnten gesteigert werden       Durch die Vermietung und Verpachtung von Räumlichkeiten erzielt das Staatstheater zusätzliche Einnahmen. Diese bewegten sich in den Jahren 2012 bis 2017 zwischen 200.000 und 320.000 Euro. Es bestanden 11 Mietverträge für Geschäfts- und Praxisräume in der Theaterkolonnade. Die Mieten waren seit 2012 unverändert, obwohl laut dem Mietspiegel der IHK wesentlich höhere Mieten für Geschäfts- und Praxisräume in der Stadt üblich sind. Nunmehr will das Staatstheater eine Anpassung der Mieten und Pachten prüfen und sich verstärkt um die Vermietung weiterer Räumlichkeiten bemühen.       Die Kriterien für die Vergabe von Freikarten sollten enger gefasst werden       Nach den geltenden Bestimmungen darf das Staatstheater Freikarten sowie Dienst- und Vorzugskarten zu ermäßigten Preisen vergeben. Die Summe der kostenlosen bzw. ermäßigten Eintrittskarten ist in den Jahren 2012 bis 2017 deutlich gestiegen. Insbesondere die Anzahl der Freikarten hat sich in dem genannten Zeitraum von 10.000 auf fast 15.000 erhöht. Nun sollen die Vergabekriterien für Freikarten, Dienst- und Vorzugskarten evaluiert werden. Wollen wir hoffen, dass die Regelungen enger gefasst werden und das Staatstheater dadurch höhere Erlöse erzielt. Die Unterstützung der Hochkultur gehört auf den Prüfstand      Es stellt sich die Frage, wie lange sich die öffentliche Hand die beispiellose Subventionierung der deutschen Theaterlandschaft noch leisten wird. Das bildungsbürgerliche Publikum der Theater und Opernhäuser reduziert sich aus Altersgründen immer mehr. Es bleibt nur das Argument, dass die Finanzierung der Hochkultur im Wege der „Umwegfinanzierung“, also über die Ausgaben für Hotels, Restaurants usw., positive wirtschaftliche Effekte generiere. Wenn irgendwann die Corona-Krise beendet ist, liebe Leserinnen und Leser, und wir Bürger die Rechnung für die milliardenschweren Hilfsmaßnahmen erhalten, sollte auch die Subventionierung der Hochkultur auf den Prüfstand gestellt werden, meint Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.  14.06.2020
Steuerliche Abzugsfähigkeit von ausländischen Geldbußen abschaffen?
Betrieblich veranlasste Aufwendungen mindern als Betriebsausgaben die Bemessungsgrundlage für die Einkommen-, die Körperschaft- und die Gewerbesteuer. Sie sind nach geltendem Recht aber nicht abziehbar, wenn es sich dabei um Geldstrafen oder Geldbußen handelt (Abzugsverbot). Dem Abzugsverbot unterliegen allerdings nur Geldbußen, die von einem deutschen Gericht, einer deutschen Behörde oder von Mitgliedstaaten oder Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden. Geldbußen, die Behörden anderer Staaten (Drittstaaten) verhängen, können hingegen steuermindernd geltend gemacht werden. Derartige Geldbußen gegen Unternehmen sind beispielsweise in Kartellverfahren häufig und können eine beträchtliche Höhe erreichen. Im Unterschied dazu gilt für Geldstrafen ein generelles Abzugsverbot, unabhängig davon, welches Land die Strafen festgesetzt hat.  In früheren Zeiten wurden alle ausländischen Geldbußen, also auch die Geldbußen von EU-Mitgliedstaaten, vom deutschen Fiskus als Betriebsausgaben anerkannt. Der Bundesrechnungshof hielt es im Jahr 2012 für geboten, das Abzugsverbot auf Geldbußen sowohl von EU-Mitgliedstaaten als auch von Drittstaaten auszudehnen, und regte eine entsprechende Änderung des Einkommensteuergesetzes an. Das Bundesfinanzministerium sagte seinerzeit zu, den Vorschlag des Rechnungshofs in einem geeigneten Gesetzgebungsverfahren aufzugreifen. Diese Zusagen setzte das Finanzministerium allerdings nur für Geldbußen von EU-Mitgliedstaaten um, nicht aber für Geldbußen von Drittstaaten.  Der Rechnungshof hat die Thematik an den Gesetzgeber herangetragen       In seinem jüngsten Jahresbericht, welcher dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung vorliegt, greift der Bundesrechnungshof das Thema Ausweitung des Abzugsverbots erneut auf. Er argumentiert, dass geldbewehrte Sanktionen grundsätzlich steuerlich nicht berücksichtigt werden sollten. Es sei nicht sachgerecht, dass Geldbußen von Drittstaaten steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig seien, während dies für nationale Geldbußen und solche von Organen und Mitgliedstaaten der EU verboten sei.       Der Rechnungshof sieht die Abschreckungswirkung von Bußgeldern beeinträchtigt       Weiterhin führt der Bundesrechnungshof aus, die Möglichkeit, Geldbußen von Drittstaaten steuerlich zu berücksichtigen, mindere die Steuereinnahmen. Die Allgemeinheit würde damit an der Geldbuße finanziell beteiligt. Die Abzugsfähigkeit beschädige zudem die Abschreckungswirkung der Geldbußen. Nicht zuletzt könne die steuerliche Ungleichbehandlung auch den Wettbewerb beeinträchtigen. Der Rechnungshof hat das Bundesfinanzministerium aufgefordert, dem Gesetzgeber ein Abzugsverbot für alle Bußgelder vorzuschlagen.      Bußgelder von Drittstaaten entsprechen nicht immer rechtsstaatlichen Grundsätzen      Das Bundesfinanzministerium hat es abgelehnt, das Abzugsverbot auf Geldbußen auszuweiten, welche von Drittstaaten festgesetzt werden. Das Abzugsverbot sei aus rechtsstaatlichen Gründen auf Sanktionen von Organen und Mitgliedstaaten der EU einzugrenzen. Denn eine Geldbuße solle nur dann vom Abzug ausgeschlossen werden, wenn deren Festsetzung ihrem Wesen nach der nationalen Rechtsordnung entspreche. Davon sei bei EU-Mitgliedstaaten auszugehen.       Der Rechnungshof plädiert für eine Gleichbehandlung von Geldstrafen und Geldbußen       Der Bundesrechnungshof hält es nicht für sachgerecht, das Abzugsverbot von der EU-Mitgliedschaft des sanktionierenden Staates abhängig zu machen. Er verweist auf Großbritannien, dessen Bußgelder derzeit nicht abzugsfähig seien, in Zukunft jedoch die Steuerlast minderten. Für Geldstrafen sei bereits geregelt, dass das Abzugsverbot nicht gilt, wenn die Festsetzung wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widerspricht. Nach Ansicht des Rechnungshofs sollten die für die Beurteilung von Geldstrafen anzulegenden Maßstäbe auch auf Geldbußen angewendet werden.       Im Interesse der Wirtschaft sollte die steuerliche Abzugsfähigkeit beibehalten werden       Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber sich der wirtschaftsfreundlichen Linie des Bundesfinanzministeriums anschließt und die Abzugsfähigkeit von ausländischen Bußgeldern weiterhin zulässt. Wenn man bedenkt, wie schnell und ohne Rücksicht auf rechtsstaatliche Grundsätze in manchen Ländern Sanktionen verhängt werden, sollte man den betroffenen deutschen Unternehmen das Instrument der steuerlichen Abzugsfähigkeit nicht aus der Hand schlagen. Dass dies für Bußgelder aller Drittstaaten gilt, ist eine Pauschalierung, die hingenommen werden kann. Man wird sehen, wie der Deutsche Bundestag mit der Problematik umgehen wird. Allerdings sieht der Gesetzgeber hier eventuell eine Möglichkeit, liebe Leserinnen und Leser, in der derzeit so angespannten Situation der Staatsfinanzen ohne großes Aufhebens eine Steuervergünstigung abzubauen und das Steueraufkommen zu erhöhen, sagt sorgenvoll Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.  06.06.2020
Entwicklungshilfe durch Entsendung von Experten
Derzeit stellt Deutschland jährlich mehr als zehn Milliarden Euro für Entwicklungshilfe zur Verfügung (politisch korrekt muss man heute „Entwicklungszusammenarbeit“ sagen). Ein Blick auf einzelne Fördermaßnahmen zeigt, dass gelegentlich recht großzügig mit dem vielen Geld umgegangen wird. Dies belegt eine aktuelle Studie, die sich mit der Finanzierung eines Expertendienstes näher befasste. Der Expertendienst leistet in Partnerländern der Entwicklungszusammenarbeit Hilfe zur Selbsthilfe, indem er deutsche Ruheständler anwirbt und diese auf ehrenamtlicher Basis entsendet. So soll branchenübergreifend die Qualifizierung von Fach- und Führungskräften in kleinen und mittleren Unternehmen sowie in der öffentlichen Verwaltung in den Partnerländern unterstützt werden. Der Expertendienst bezeichnet sich als die größte deutsche Ehrenamts- und Entsendeorganisation für Fach- und Führungskräfte im Ruhestand. Er erhielt in letzter Zeit jährlich mehr als 9 Millionen Euro vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ), Erhöhungen für die Zukunft sind geplant.  Für jeden Auslandseinsatz der Ruheständler fallen Projektbearbeitungs-, Flug- und lokale Kosten an. Die Kosten vor Ort werden regelmäßig vom ausländischen Partner getragen. Die Projektbearbeitungskosten sowie die internationalen Reisekosten werden hingegen aus den Fördermitteln gedeckt, mit welchen das BMZ den Expertendienst unterstützt.  Aus überschüssigen Mitteln wurden Gewinnrücklagen gebildet      Der Expertendienst finanziert sich größtenteils durch Zuschüsse der öffentlichen Hand. Nach und nach bildete er Gewinnrücklagen, was mit den Förderbedingungen nicht vereinbar war. Die überschüssigen Mittel hätten vorrangig für den Förderzweck eingesetzt werden müssen. Nunmehr verhandelt das BMZ mit dem Expertendienst über eine freiwillige Rückzahlung der überschüssigen Mittel. Mit dem Expertendienst wurde vereinbart, dass dieser im Jahr 2020 freiwillig 500.000 Euro als Eigenmittel einbringen wird. Mit dem Gedanken, die Zuschüsse einfach zu kürzen, bis die Rücklagen aufgebraucht sind, konnte sich das BMZ nicht anfreunden.       Zu viele Regionalbüros des Expertendienstes       Der Expertendienst unterhält zur Erfüllung seiner Aufgaben neben der Hauptstelle 20 regionale Büros in Deutschland. Er gibt an, diese Büros für die Öffentlichkeitsarbeit in der jeweiligen Region zu benötigen. Dazu gehörten die Bekanntmachung des Expertendienstes bei regionalen und überregionalen Akteuren, die Pressearbeit sowie die Gewinnung der Experten. In der erwähnten Studie wird vorgeschlagen, die Regionalbüros aufzulösen oder deren Zahl deutlich zu verringern. Experten könnten auch durch die Hauptstelle angeworben und betreut werden. Das BMZ ist der Auffassung, der regionale Ansatz sei die Grundlage für die erfolgreiche Arbeit des Expertendienstes und deshalb unverzichtbar. Dabei verlieren Regionalbüros im Zeitalter der Digitalisierung und des Einsatzes moderner Kommunikationsmittel zunehmend an Bedeutung.       Die Nebenkostenpauschale war viel zu hoch       Der Expertendienst erhielt in den letzten Jahren über eine Nebenkostenpauschale 2,5 Millionen Euro, denen keine tatsächlichen Ausgaben gegenüberstanden. In der Studie wird kritisiert, dass der Expertendienst es dem BMZ nicht mitgeteilt hat, dass die Pauschale zu hoch angesetzt war, ja sogar für neue Maßnahmen eine Erhöhung der Pauschale gefordert habe. Die Verfasser der Studie schlagen vor, die Nebenkostenpauschale durch eine detaillierte Abrechnung der Nebenkosten zu ersetzen und zu viel gezahlte Nebenkosten von 2,5 Millionen Euro vom Expertendienst zurückfordern. Das BMZ will nicht gegen den Expertendienst vorgehen, es hält die Erfolgsaussichten für eine Rückforderung für gering.       Einige ehrenamtliche Repräsentanten verdienten sich eine goldene Nase       Über 180 Repräsentanten vor Ort unterstützen den Expertendienst in mehr als 90 Ländern. Ihre Hauptaufgabe ist die Vermittlung der Experten in die Unternehmen in den Partnerländern. Die Repräsentanten sind ehrenamtlich tätig und erhalten für jeden Einsatz, an dem sie mitgewirkt haben, eine Pauschale sowie ggf. Reisekosten. Im Durchschnitt beliefen sich die Zahlungen auf 3.300 Euro je Repräsentant. Es gab jedoch auch einzelne Spitzenverdiener unter den Repräsentanten. Der höchstbezahlte Repräsentant, der zugleich die meisten Vermittlungen vornahm, erhielt mit 39 600 Euro insgesamt mehr als das 13-fache des durchschnittlichen Jahreseinkommens im Entsendeland. In der Studie wird kritisiert, dass einige Repräsentanten ihre ehrenamtliche Tätigkeit zum Beruf gemacht haben. Das System solle auf eine Aufwandsentschädigung umgestellt werden, zusätzlich sollten die Zahlungen je nach Kaufkraft des Einsatzlandes gedeckelt werden. Das BMZ will die Aufwandsentschädigung neu regeln und erbrachte Leistung sowie Länderspezifika berücksichtigen.       Die Ursachen für gelungene Entwicklungen sollten untersucht werden   Spötter sagen, Entwicklungshilfe bestehe darin, das Geld der armen Leute in den reichen Ländern zu nehmen, um es an die reichen Leute in den armen Ländern zu verteilen. Der vorstehend geschilderte Fall der Repräsentanten belegt, dass diese Überspitzung mehr als nur ein Körnchen Wahrheit enthält. Statt immer mehr Geld für Entwicklungsmaßnahmen zu fordern, sollten die politisch Verantwortlichen in unserem Land lieber einmal untersuchen lassen, weshalb es einzelnen Ländern gelungen ist, fast ohne Entwicklungshilfe das westliche Wohlstandsniveau zu erreichen, während andere kaum Fortschritte bei ihrer Entwicklung gemacht haben. Einige stellen heute Handys und Computer her, andere exportieren nach wie vor nur Kakao und Erdnüsse. Woran das nur liegen kann, fragt sich ratlos Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.  30.05.2020
Die ungeliebte Kunst am Bau
Wenn staatliche Stellen bauen, geben sie in begrenztem Umfang auch Geld für Kunst am Bau aus, meist sind es ein bis zwei Prozent der Baukosten. So ist im Lauf der Jahre ein großer, stetig wachsender Bestand an Kunstwerken bei staatlichen Hochbauten entstanden. Wie eine aktuelle Untersuchung ergab, sind viele dieser Kunstwerke jedoch in einem schlechten Zustand. Zahlreiche Objekte wurden vernachlässigt oder ganz beseitigt, da die zuständigen Dienststellen sie nicht wertschätzen. Ursprünglich sollte durch Kunst am Bau die finanzielle Not von bildenden Künstlern gelindert werden, deren wirtschaftliche Situation nach dem Zweiten Weltkrieg äußerst schwierig war. Dementsprechend ersuchte der Deutsche Bundestag im Jahr 1950 die Bundesregierung, bei allen Bauaufträgen des Bundes (Neu- und Umbauten) einen Betrag von mindestens einem Prozent der Auftragssumme für Werke bildender Künstler vorzusehen.  Die Länder und auch viele Kommunen schlossen sich dieser Linie an. Heutzutage wird Kunst am Bau auch mit der baukulturellen Verantwortung und der Vorbildfunktion der öffentlichen Bauherren begründet. Jahr für Jahr werden Millionen an Steuergeldern für Kunst am Bau ausgegeben.  Kunst am Bau wird als Belastung empfunden       Die Auswahl und Beschaffung der Kunstwerke ist Aufgabe der zuständigen Bauverwaltung. Nach Fertigstellung einer Baumaßnahme übergibt die Bauverwaltung die bauliche Anlage samt Kunstwerk an diejenige Dienstelle, die das Bauwerk nutzt. Diese wird bei der Entscheidung über die Kunst am Bau jedoch häufig nur unzureichend eingebunden. Die nutzende Dienststelle hat dann nur wenige Informationen in Bezug auf Pflege und Erhaltung „ihrer“ Kunstwerke und entwickelt keinen Bezug zu den Objekten. Dies bleibt nicht ohne Folgen, Kunst am Bau wird von den nutzenden Verwaltungen oftmals als Belastung wahrgenommen.    Technische Kunstwerke wurden vielfach stillgelegt       Im Rahmen der erwähnten Untersuchung in einem süddeutschen Bundesland wurde festgestellt, dass viele technische Kunstwerke nicht mehr funktionierten oder von den nutzenden Dienststellen stillgelegt worden waren. Beispielsweise waren viele Licht- und Medieninstallationen ganz oder teilweise außer Betrieb. Als Grund hierfür wurden hohe Stromkosten sowie die aufwändige Wartung genannt. Ähnlich war es bei Kunstwerken mit beweglichen Elementen. Hier wurde von den nutzenden Dienststellen auf fehlende Ersatzteile sowie hohe Reparatur- und Unterhaltungskosten verwiesen.       Auf Folgekosten wird zu wenig geachtet       Die vielen Stilllegungen hängen damit zusammen, dass bei der Auswahl und Vergabe der künstlerischen Leistungen zu wenig auf den Pflege- und Erhaltungsaufwand und damit auf die Folgekosten geachtet wird. Bei den Entscheidungen geht es vor allem um das künstlerische Erscheinungsbild zum Zeitpunkt der Fertigstellung und Übergabe der Kunstwerke. Der Aspekt der nachhaltigen Pflege und Instandhaltung bleibt häufig außer Acht. So werden empfindliche Materialien und komplexe Konstruktionen ausgeführt, die instabil, technisch anfällig oder aufwändig zu betreuen sind.       Liebloser Umgang mit den Kunstobjekten       Viele Kunstwerke waren wegen vernachlässigter Betreuung oder Instandhaltung in schlechtem Zustand oder fristeten ihr Dasein in einem unpassenden Umfeld. Manche Objekte wurden aus den verschiedensten Gründen nachträglich verändert, zum Beispiel verdeckt oder versetzt, weil sie bei baulichen Maßnahmen im Wege waren. Sie entsprachen dann nicht mehr dem ursprünglichen Erscheinungsbild oder waren nur noch schwer auffindbar. Vor allem lose Kunstwerke wurden wegen Nichtgefallens abgehängt und dann mehr oder weniger sachgerecht eingelagert oder sogar entsorgt. Kunst im Außenbereich wurde häufig von der Vegetation überwuchert und war dann in der ursprünglichen Form nicht mehr wahrnehmbar.       Die Folgekosten sollten stärker berücksichtigt werden       Angesichts der geschilderten Zustände könnte man zu dem Schluss gelangen, auf die ungeliebte Kunst am Bau in Zukunft ganz zu verzichten oder sie wenigstens deutlich zu reduzieren. Schließlich sichert der deutsche Sozialstaat auch das Existenzminimum bedürftiger Künstler, man muss ihnen nicht mehr unbedingt durch Auftragsvergaben helfen. Aber das sind ketzerische Gedanken, denn Deutschland versteht sich erklärtermaßen als Kulturstaat, der verpflichtet ist, Finanzmittel zur Unterstützung von Künstlern bereitzustellen. Man wird also nur darauf hinwirken können, dass die späteren Nutzer stärker in die Entscheidungsfindung über Kunst am Bau einbezogen werden und dass bei der Auftragsvergabe die zu erwartenden Pflege- und Unterhaltungskosten stärker gewichtet werden. Dies wünscht sich jedenfalls Ihr der Kunst am Bau nicht sonderlich gewogener Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.  24.05.2020
Wenn die Bundeswehr ihre Außenstände nicht eintreibt
Die Bundeswehr gibt sich seit Jahren wenig Mühe, die Abrechnung bestimmter Leistungen, die sie für Dritte erbringt, zu verbessern. Zusagen des Verteidigungsministeriums, in Zukunft werde alles besser, wurden mehrfach nicht eingehalten. Die Bundeswehr versorgt ausländische Truppenteile sowie Behörden und zivile Einrichtungen mit logistischen Leistungen. Zum Beispiel gibt sie Betriebsstoffe, also Diesel und Benzin, an Nato-Verbündete ab. Auch lässt sie Personen, die nicht Angehörige der Bundeswehr sind, bei ihren Flügen mitfliegen. Für die Bundeswehr ist vorgeschrieben, dass für die Erbringung solcher Leistungen ein kostendeckendes Entgelt zu erheben ist. Bereits in den Jahren 2007 und 2014 gab es Kritik an der Abrechnungspraxis der Bundeswehr bei diesen Leistungen. Sie setze die Preise für die Betriebsstoffe nicht kostendeckend fest und stelle nicht sicher, dass tatsächlich alle Leistungen in Rechnung gestellt würden. Hinzu komme, dass die Bundeswehr die Entgelte erst Monate oder Jahre später abrechne. Es gebe auch kein geregeltes Mahnverfahren für offene Forderungen. Das Bundesverteidigungsministerium sagte daraufhin dem Rechnungsprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages zu, die Abrechnung dieser Leistungen zu optimieren.  Keine Verbesserung bis zum Jahr 2016       Im Jahr 2016 ergab eine Überprüfung, dass die Abrechnungsprozesse immer noch nicht verbessert worden waren. Der Bundeswehr fehlte weiterhin ein Überblick über die logistischen Leistungen für Dritte. Offene Forderungen reichten zurück bis in das Jahr 2009. Erneut sagte das Verteidigungsministerium eine Verbesserung der Abrechnungen zu. Die offenen Forderungen würden schnellstmöglich eingetrieben werden.    Hohe Außenstände im Jahr 2019       Im Jahr 2019 räumte das Verteidigungsministerium ein, seine Zusagen nicht umgesetzt zu haben. Für das Jahr 2017 waren noch logistische Leistungen für Dritte in Höhe von 0,85 Millionen Euro abzurechnen und für das Jahr 2018 weitere 1,65 Millionen Euro. Offene Forderungen von 0,60 Millionen Euro reichten unverändert bis in das Jahr 2009 zurück. Einige Schuldner befanden sich mittlerweile in Insolvenzverfahren.    Ein Zeitplan für die Prozessoptimierung wurde nicht vorgelegt       Weiterhin hat das Verteidigungsministerium ausgeführt, dass es zunächst eine Prozessoptimierung eingeleitet habe. Zuerst seien die Abrechnungsprozesse zu analysieren und in einem nächsten Schritt mit den Abrechnungsgrundlagen zu harmonisieren. Die Vorbereitung der Gespräche und die Anpassung der Regelungen seien zeitaufwendig. Einen detaillierten Zeitplan konnte das Ministerium nicht vorlegen. Die offenen Forderungen zur Abgabe von Betriebsstoffen seien größtenteils abgebaut worden.       Die Analyse der Abrechnungsprozesse hätte viel früher erfolgen müssen       Es ist nicht hinnehmbar, dass das Verteidigungsministerium die Abrechnung von logistischen Leistungen für Dritte bislang nicht verbessert hat, obwohl es dies mehrfach zugesagt hat. Die Bundeswehr hat zunächst nur die offenen Altfälle bearbeitet. Damit hat sie jedoch nur Symptome bekämpft, ohne an die Ursachen heranzugehen. Man hätte viel früher in die Analyse der einzelnen Abrechnungsprozesse einsteigen müssen.       Ein genauer Zeitplan für die Lösung des Problems muss vorgelegt werden       Man kann sich nur wundern, dass der Rechnungsprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages sich mehrfach mit leeren Versprechungen hat abspeisen lassen. Er hat es einfach hingenommen, dass gemachte Zusagen wieder und wieder nicht eingehalten wurden. Der Rechnungsprüfungsausschuss ist zurzeit erneut mit der Angelegenheit befasst. Er muss nunmehr darauf bestehen, dass das Verteidigungsministerium einen genauen Zeitplan vorlegt, bis wann die Probleme mit der Abrechnung logistischer Leistungen endgültig beseitigt werden sollen, meint mit Nachdruck Ihr Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.  16.05.2020
Unzureichende staatliche Finanzaufsicht bei den berufsständischen Kammern
Der Staat hält trotz aller Kritik am System der berufsständischen Kammern mit Mitglieds- und Beitragszwang fest, ja gelegentlich errichtet er sogar neue Kammern für bestimmte Berufe. Für das Finanzgebaren der Kammern interessieren sich die zuständigen staatlichen Stellen jedoch eher wenig, wie ein aktueller Bericht – wieder einmal – belegt. Bei den berufsständischen Kammern handelt es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Aufgaben und Befugnisse durch Landesrecht geregelt werden. Sie nehmen Aufgaben der Selbstverwaltung auf regionaler Ebene wahr. Sie besitzen Satzungsgewalt, welche personell auf ihre Mitglieder und sachlich auf ihren Aufgabenkreis beschränkt ist. Weit überwiegend besteht die gesetzliche Pflicht zur Mitgliedschaft, wenn man Angehöriger des betreffenden Berufs ist. Im Bereich der Wirtschaft gibt es die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern, im Bereich der freien Berufe existieren Kammern für Ärzte und Apotheker, Rechtsanwälte und Notare, Architekten und Steuerberater, um nur einige zu nennen. In einigen Bundesländern gibt es auch eine Landwirtschaftskammer für Berufe im Agrarbereich. Die Kammern nehmen Einfluss auf Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien und entscheiden über die Zulassung zu bestimmten Berufen.  Das staatliche Haushaltsrecht gilt auch für die Kammern       In einem norddeutschen Bundesland wurde vor kurzem bei einer Reihe von Kammern untersucht, ob die zuständigen staatlichen Stellen die Aufsicht über die Finanzen dieser Einrichtungen auch ausreichend wahrnehmen. Als Körperschaften des öffentlichen Rechts unterliegen die Kammern den Bestimmungen der Haushaltsordnung des betreffenden Bundeslandes. In der Haushaltsordnung werden Vorgaben für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Kammern gemacht und die Aufgaben und Befugnisse der staatlichen Haushaltsaufsicht geregelt. Von den haushaltsrechtlichen Regelungen können Ausnahmen zugelassen werden, wenn finanzielle Interessen des Landes nicht berührt werden.       Vielfach wurde die Finanzaufsicht nicht wahrgenommen       Vorrangig geht es bei der staatlichen Aufsicht um die Genehmigung des Wirtschaftsplans und des Entlastungsbeschlusses der Kammern. Die Überprüfung ergab, dass diese Aufgaben häufig nicht wahrgenommen wurden. So übte das Gesundheitsministerium des Bundeslandes die Finanzaufsicht über die Psychotherapeutenkammer und die Tierärztekammer nicht aus. Das Ministerium für Stadtentwicklung und Wohnen ging davon aus, dass gegenüber der Architektenkammer und der Ingenieurkammer in früheren Zeiten Ausnahmen von den haushaltsrechtlichen Bestimmungen zugelassen worden waren. Diese waren jedoch nicht dokumentiert, was niemandem auffiel. Das Finanzministerium des Bundeslandes nahm die Haushaltsaufsicht über die Steuerberaterkammer gar nicht wahr, das Landwirtschaftsministerium bei der Landwirtschaftskammer nicht in ausreichendem Umfang.       Hohe Rücklagen bei zwei Kammern       Die Jahresabschlüsse der Architektenkammer wiesen für die Jahre 2011 bis 2017 unter den Passiva zweckgebundene Rücklagen von annähernd 300.000 Euro und ein sogenanntes „Kapital“ aus, das zuletzt mehr als 1,3 Millionen Euro erreichte. Dieses „Kapital“ war durch liquide Mittel gedeckt und wirkte wie eine zusätzliche ungebundene Rücklage. Es entstand durch stetige Jahresüberschüsse, die aus dem Kammerbetrieb und damit maßgeblich aus Beiträgen der Kammermitglieder resultierten. Begründet wurde das „Kapital“ damit, dass es ein finanzielles Polster bilden sollte, um dem Risiko konjunkturell bedingter Beitragsmindereinnahmen entgegenzuwirken. Vergleichbare finanzielle Positionen, allerdings mit deutlich geringeren Beträgen, fanden sich auch in den Jahresabschlüssen der Ingenieurkammer.       Die Mitgliedschaft in den Kammern sollte freiwillig sein       Es ist nun Aufgabe der betreffenden Ministerien, entweder die Haushaltsaufsicht tatsächlich wahrzunehmen oder gegebenenfalls Ausnahmen zuzulassen, soweit keine erheblichen finanziellen Interessen des Bundeslandes berührt sind. In Bezug auf die Rücklagenbildung will das zuständige Ministerium darauf hinwirken, dass die in Rede stehenden Kammern ihre Rücklagen auf ein satzungsrechtlich zulässiges Maß zurückführen oder ihre Mitgliedsbeiträge senken. Die geschilderten Unzulänglichkeiten bei der Finanzaufsicht dokumentieren das geringe Interesse des Staates am Finanzgebaren der untersuchten Kammern, ja an deren Tätigkeit insgesamt. Man sollte das Kammersystem als Bündelung der berufsständischen Interessen der Mitglieder zwar nicht insgesamt in Frage stellen, die Zwangsmitgliedschaft sollte jedoch abgeschafft werden. Die Freiwilligkeit der Mitgliedschaft würde den Beweis erbringen, dass die Kammern in den Augen ihrer „Kundschaft“ die geforderten, vielfach recht hohen Mitgliedsbeiträge wert sind – oder auch nicht, sagt mit Nachdruck Ihr Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.  10.05.2020
Mangelnde Aktenführung im Auswärtigen Dienst
Seit Jahren wirft der Bundesrechnungshof dem Auswärtigen Amt und seinen Auslandsvertretungen erhebliche Mängel bei der Aktenführung vor. Auf den ersten Blick mag diese Kritik kleinkariert erscheinen, aber immerhin werden in diesem Bereich Unsummen an Steuergeldern ausgegeben, deren Verwendung nachvollziehbar sein muss. Der Auswärtige Dienst besteht aus dem Auswärtigen Amt in Berlin und 227 Auslandsvertretungen. Zentrale und Auslandsvertretungen bilden eine einheitliche Behörde. Im Auswärtigen Dienst wird eine konsequente Personalrotation praktiziert. Alle drei bis vier Jahre wechseln die Beschäftigten Fachgebiet und Einsatzort. In mittlerweile 50 Prüfungen in der Zentrale und 20 Prüfungen in den Botschaften stellte der Rechnungshof u.a. Folgendes fest: In finanzwirksamen Förder- und Bauakten fehlten entscheidungserhebliche Unterlagen sowie Vermerke zu wesentlichen Sach- und Bearbeitungszusammenhängen. Die Entscheidungsprozesse zu Projektförderungen waren nicht nachvollziehbar. Schriftgut war in den Registraturen gar nicht oder unter falschen Aktenzeichen abgelegt. Darüber hinaus waren Akten nicht auffindbar. Liegenschafts- oder Bauunterlagen waren lückenhaft oder fehlten ganz. Häufig wechselten die für große Baumaßnahmen zuständigen Mitarbeiter rotationsbedingt zur gleichen Zeit. Die neuen Mitarbeiter fanden weder vollständige Akten vor noch hatte eine Amtsübergabe stattgefunden.  Das Auswärtige Amt gibt jährlich 2,7 Milliarden Euro für Unterstützungsmaßnahmen aus       Aufgrund der wiederholten Hinweise des Bundesrechnungshofs überarbeitete das Auswärtige Amt zwar seine Registraturanweisung und änderte Verantwortlichkeiten. Gleichwohl änderte sich nicht viel. Das Handeln und die finanziell bedeutsamen Verwaltungsentscheidungen waren häufig nicht nachvollziehbar. In der Zentrale in Berlin betraf dies insbesondere die Gelder für die Krisenprävention, die humanitäre Hilfe sowie die Auswärtige Kultur- und Bildungspolitik. Das Auswärtige Amt gab hierfür im Jahr 2018 insgesamt 2,7 Milliarden Euro aus, das ist die Hälfte aller im Haushalt des Auswärtigen Amtes bereitgestellten Mittel. Bei den Auslandsvertretungen lag der Schwerpunkt der Mängel beim Liegenschaftsbereich einschließlich Auslandsbau. Die Ausgaben dafür beliefen sich im Jahr 2018 auf mehr als 200 Millionen Euro.       Die Stellenausstattung der Registraturen wurde vermindert       Der Rechnungshof kritisiert, dass das Auswärtige Amt die Aufgaben und den Stellenwert von Registraturen nicht angemessen würdigt und die Auswirkungen einer zunehmend digitalen Arbeitsweise nicht berücksichtigt. Die Stellenausstattung im gehobenen und höheren Dienst in der Zentrale und in den Botschaften stieg in den letzten Jahren beträchtlich, dagegen sank sie im Registraturdienst. Nach Auffassung des Rechnungshofs nehmen die Vorgesetzten ihre Verantwortung für ein angemessenes Wissensmanagement im Auswärtigen Dienst nicht ausreichend wahr. Fehlende oder unzureichende Übergabeverhandlungen im Zuge von Rotationen blieben ohne Konsequenzen. Führungskräfte zeigten sich überwiegend desinteressiert in Bezug auf die ihnen bekannten Missständen bei Dokumentation und Registratur.       Eine Laissez-faire Haltung dominiert auf der Führungsebene       Der Rechnungshof sieht die Leistungsfähigkeit des Auswärtigen Dienstes durch die seit zwei Jahrzehnten bestehenden Mängel im Wissensmanagement beeinträchtigt. Versuche des Auswärtigen Amtes, der Missstände Herr zu werden, hätten sich in regelmäßigen Zusagen und immer neuen Anweisungen erschöpft. Die klar erkennbaren strukturellen Mängel seien jedoch nicht angegangen worden. Der Rechnungshof kommt zu dem Fazit, dass auf der Führungsebene des Auswärtigen Amtes insoweit eine Laissez-faire-Einstellung dominiere. Hierin liege die zentrale Ursache für die geschilderten Missstände.      Die Hauskultur des Auswärtigen Amtes muss sich spürbar ändern       Das Auswärtige Amt hat die aufgezeigten Mängel und auch die Verantwortung der Führungskräfte für eine ordnungsgemäße Dokumentation und Aktenführung grundsätzlich anerkannt. Man werde die Beschäftigten und auch die Leitungsebene durch Schulungen und Führungshandbücher für die Bedeutung guter Dokumentation und Aktenführung sensibilisieren. Der Rechnungshof hält dies für nicht ausreichend. Er erwartet vom Auswärtigen Amt einen spürbaren Wandel in der Hauskultur. Der Anstoß hierfür müsse von den Führungskräften kommen. Bei dem Streit zwischen Rechnungshof und Auswärtigem Amt prallen zwei ganz unterschiedliche Welten aufeinander. Auf der einen Seite die ganz auf die Einhaltung bürokratischer Regelungen fixierten Prüfer des Rechnungshofs, auf der anderen Seite die weltläufigen Diplomaten des Auswärtigen Dienstes, welche glauben, bei den großen Themen der internationalen Politik mitzumischen. Man kann überaus gespannt sein, liebe Leserinnen und Leser, welche Sicht der Dinge sich hier durchsetzt, meint amüsiert Ihr Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.  10.05.2020
Wie staatliche Bürokratie die Vereine belastet
In Sonntagsreden erkennt die Politik die Bedeutung des Vereinswesens für die Allgemeinheit und den sozialen Zusammenhalt in unserem Land an. Nach allen offiziellen Verlautbarungen soll das Engagement in den Vereinen gestärkt und gefördert werden. Doch die bürokratischen Lasten, die der Staat den Vereinen auferlegt, nehmen stetig zu und halten die Vereine von ihrer eigentlichen Arbeit ab. In Deutschland gibt es rund 600.000 Vereine, in denen sich Millionen Menschen freiwillig engagieren. Besonders mitgliederstark sind Sportvereine, aber auch die Vereine in den Bereichen Musik und Kultur, Soziales und Gesundheit, Freizeit und Geselligkeit sowie Umweltschutz und Naturschutz sind von erheblicher Bedeutung. Kleinere Vereine werden in der Regel von ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern geleitet. Deren Tätigkeit besteht zu einem Großteil darin, bürokratischen Anforderungen Genüge zu tun. Aus der Sicht der Vereine sind die meisten staatlichen Vorgaben durchaus nachvollziehbar, die Vielzahl und Komplexität der Regelungen führt jedoch zu einer kaum mehr tragbaren Belastung. Im Ergebnis sehen sich viele Vereine durch die bürokratischen Aufwände überfordert und verlangen von der Politik, sich für sachgerechte Erleichterungen einzusetzen.  Die bürokratischen Belastungen wurden im Einzelnen untersucht       Vor diesem Hintergrund hat der Normenkontrollrat eines großen Bundeslandes vor kurzem ein Beratungsunternehmen damit beauftragt, die bürokratischen Belastungen für Vereine und Ehrenamt im Einzelnen zu untersuchen und Vorschläge für Entlastungen zu machen. Um ein möglichst umfassendes Bild von den Bürokratielasten zu erhalten, hat das Beratungsunternehmen zunächst Gespräche mit den Dachverbänden der Vereine in dem Bundesland geführt, danach eine Online-Befragung von knapp 1.900 Vereinsvertretern durchgeführt und schließlich regionale Workshops über Belastungen und Entlastungsmöglichkeiten veranstaltet.       Bürokratische Lasten schrecken von der Besetzung von Vorstandsämtern ab       Als die beiden größten Herausforderungen für die Vereine in den nächsten Jahren nannten die in die Untersuchung Einbezogenen die Nachbesetzung von Vorstandsämtern sowie die Belastung durch Bürokratie. Dabei besteht ein Zusammenhang zwischen der mangelnden Bereitschaft, Vorstandsämter wahrzunehmen und den bürokratischen Lasten. Denn gerade Funktionsträger wie Vereinsvorsitzende, Kassenwarte oder Schriftführer müssen sich vorrangig mit den bürokratischen Anforderungen auseinandersetzen, wobei sie sich bei Fehlern und Unterlassungen auch noch der persönlichen Haftung ausgesetzt sehen. Die Gewinnung von neuen Vereinsmitgliedern, die sinkende Bereitschaft, sich in Vereinen zu engagieren sowie Fragen der Vereinsfinanzierung wurden bei der Befragung ebenfalls als problematisch benannt, wurden aber als weniger gravierend eingestuft als die Nachbesetzung von Vorstandsämtern und die bürokratischen Anforderungen. Der Datenschutz belastet die Vereine am meisten       Nach den einzelnen Bereichen gefragt, in welchen eine Bürokratiebelastung auftritt, zeigte sich deutlich, dass der Datenschutz von den Befragten als höchste Belastung wahrgenommen wird. Häufig genannt wurden auch Probleme mit dem Gemeinnützigkeits- und Steuerrecht. Als belastend wurden weiterhin Vorgaben des Urheberrechts, des Kinder- und Jugendschutzes sowie Schwierigkeiten im Umgang mit Beschäftigungsverhältnissen und im Zusammenhang mit Fördermitteln angeführt. Bei den Anforderungen an den Datenschutz wird aus der Sicht der Vereine nicht zwischen kleinen Vereinen und großen Konzernen unterschieden. Aus der mangelnden Rechtsklarheit der Datenschutz-Grundverordnung resultiere eine hohe Unsicherheit. Aus Angst vor negativen Konsequenzen werde ein großer zeitlicher Aufwand betrieben. Dies führe zu einer starken zeitlichen und mitunter auch finanziellen Belastung der Vereine, da beispielsweise die Funktion des Datenschutzbeauftragten oft extern eingekauft werden müsse. Auch der Umgang mit Bildrechten bereite Probleme.       Immer mehr Auflagen bei Veranstaltungen       Für Veranstaltungen wie Umzüge, Sport- oder Straßenfeste entsteht den Vereinen ein hoher Organisations- und Koordinierungsaufwand. Daneben sind bei unterschiedlichen Behörden eine Vielzahl von Genehmigungen einzuholen und Auflagen zu beachten. So ist für Veranstaltungen, die im öffentlichen Raum stattfinden, eine Genehmigung bei der Straßenverkehrsbehörde einzuholen. Werden Getränke und zubereitete Speisen angeboten, muss eine Bewirtungserlaubnis beantragt werden. Gleichzeitig muss auf die Einhaltung der Vorgaben der Lebensmittelhygiene-Verordnung und des Jugendschutzes geachtet werden. Wird Musik gespielt – egal ob live oder vom Band – muss dies bei der GEMA angemeldet werden. Daneben hat der Veranstalter für Sicherheit und Ordnung sowie einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Die befragten Vereinsvertreter berichteten, dass in den letzten Jahren die Anzahl der Auflagen und sonstigen Bedingungen immer weiter gestiegen sei. Im Ergebnis habe dies zu einem Rückgang von nicht kommerziellen Festen wie Brauchtums-, Sport- und Straßenveranstaltungen geführt.       Eine Reihe von Entlastungsvorschlägen wurde erarbeitet       Als Ergebnis der Untersuchung durch das Beratungsunternehmen wurden 49 konkrete Entlastungsvorschläge erarbeitet, die der Normenkontrollrat an die Regierung des betreffenden Bundeslandes herangetragen hat. Die Umsetzung derartiger Vorschläge ist jedoch nicht einfach, denn vielfach gehen die kritisierten Regelungen auf bundesrechtliche Vorgaben oder sogar Vorschriften der EU zurück. Eine Landesregierung, die Vorschriften des Bundes geändert haben möchte, muss sich dementsprechend auf Bundesebene Gehör verschaffen und Mehrheiten organisieren. Noch schwieriger ist es bei Vorschriften der EU. Man kann daher sehr gespannt sein, in welchem Umfang es zu Entlastungen für die Vereine in dem hier in Rede stehende Bundesland kommt. Statt Änderungen von Vorschriften anzustreben, wäre es möglicherweise auch hierzulande einfacher, den südeuropäischen Weg zu beschreiten. Auch in Europas Süden werden allerlei Rechtsregelungen erlassen, ob sinnvoll oder nicht. Danach kontrollieren diese Länder aber nicht mit besonderer Hingabe, ob die Vorschriften auch tatsächlich befolgt werden. So erzielt man, liebe Leserinnen und Leser, mit wenig Aufwand durchaus vernünftige, praxisnahe Ergebnisse, sagt augenzwinkernd Ihr Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.  25.04.2020
Versäumnisse bei Behörden mit Sicherheitsaufgaben
Die Umstellung der Sicherheitsbehörden auf digitale Funktechnik war ein staatliches Großprojekt, das erheblich länger dauerte als geplant. Auch jetzt, mehr als 20 Jahre nach Beginn des Vorhabens, sind wichtige Probleme immer noch nicht gelöst. Bereits 1996 beschloss die Innenministerkonferenz die Errichtung eines einheitlichen Digitalfunknetzes für die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben. Das Digitalfunknetz sollte an die Stelle der vorhandenen analogen Netze treten und eine organisationsübergreifende und bundesweite Verständigung der verschiedenen Sicherheitsbehörden bei ihren Einsätzen, insbesondere auch in Krisenlagen und bei Katastrophen, ermöglichen. Zu den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben gehören in Deutschland die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und die Polizeibehörden der Länder, weiterhin Feuerwehr, Rettungsdienste, Zoll, Verfassungsschutzämter sowie das Technische Hilfswerk. Der Digitalfunk für die Sicherheitsbehörden wird von Bund und Ländern gemeinsam – im Rahmen der jeweiligen Kompetenzen – getragen und realisiert. Nach den ursprünglichen Planungen sollte der Digitalfunk zur Fußball-Weltmeisterschaft im Jahr 2006 starten, doch die Umstellung verzögerte sich immer weiter. Zum einen hemmten technische Probleme den Aufbau des Digitalfunks, zum andern stellte sich die Abstimmung zwischen den vielen beteiligten Stellen als überaus schwierig und zeitraubend heraus.  Bahnhöfe, Flughäfen und Sportstätten sind nur unzureichend angebunden       Bis heute ist die Umstellung auf den einheitlichen Digitalfunk nicht völlig abgeschlossen. Zwar deckt das Funknetz inzwischen über 99 Prozent der Fläche Deutschlands ab. Dies bedeutet allerdings nicht, dass es keine Probleme mehr mit dem Digitalfunk gibt. Wie vor kurzem bekannt wurde, sind gerade so wichtige Bauten wie Bahnhöfe, Flughäfen, Tunnel, Einkaufszentren, Hochhäuser, Versammlungs- und Sportstätten oftmals nicht oder nur unzureichend mit Digitalfunk versorgt. Wie die Bundespolizei vor kurzem berichtete, ergaben sich aus der unzureichenden Digitalfunkversorgung dieser Bauten grundlegende Einschränkungen und Schwierigkeiten bei den Einsätzen. Oftmals sei es nicht möglich gewesen, Verstärkung oder Rettungskräfte anzufordern, wodurch Bundespolizisten gefährdet worden seien. Akzeptanz und Vertrauen in den Digitalfunk gingen dadurch verloren.      Veraltete Vorschriften verhindern die Umstellung       Dass so wichtige Bauwerke wie Bahnhöfe, Flughäfen und Fußballstadien nicht erreicht werden können, hängt damit zusammen, dass bei einem Großteil dieser Bauten aufgrund der Gebäudeausdehnung sowie funkabschirmender Eigenschaften der Baustoffe eine Funkversorgung von außen nicht in vollem Umfang möglich ist. Die Funkversorgung im Gebäude muss deshalb durch zusätzliche technische Anlagen sichergestellt werden. Geregelt ist dies in den Bauordnungen der Bundesländer, meist in Verbindung mit den Vorschriften über den Brand- und Katastrophenschutz. Einige dieser Landesvorschriften schreiben weiterhin eine analoge Funkversorgung der in Rede stehenden Bauwerke vor oder sichern der vorhandenen analogen Technik Bestandsschutz zu. Eine Arbeitsgruppe prüfte bereits im Jahr 2010 den Änderungs- und Ergänzungsbedarf der gesetzlichen Regelungen, die rechtlichen Hemmnisse wurden jedoch nicht überall beseitigt.       Analoge Funktechnik bei der Feuerwehr       Viele Feuerwehren setzen weiterhin analoge Funktechnik ein. Um mit ihnen im Einsatz zu kommunizieren, müssen die anderen Sicherheitsbehörden immer noch in die veraltete analoge Technik investieren. Allein das Technische Hilfswerk besaß im Jahr 2019 rund 11.000 analoge Funkgeräte und beschaffte im gleichen Jahr für mehr als eine Million Euro neue analoge Funkgeräte. Die in Frage kommenden Feuerwehren sollten so schnell wie möglich mit den entsprechenden Finanzmitteln ausgestattet werden, damit auch sie sich die moderne Funktechnik zulegen können. Rechtliche Hindernisse müssen beseitigt werden Es ist unverzichtbar, dass sich die Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern im Einsatz untereinander verständigen können. Bahnhöfe, Flughäfen, Sportstätten usw. müssen daher mit Digitalfunk erreicht werden können. Bund und Ländern ist es vorzuwerfen, dass es ihnen in den vergangenen zehn Jahren nicht gelungen ist, eine Rechtsgrundlage für die digitale Anbindung dieser Bauten zu schaffen. Das Bundesinnenministerium lehnt die Verantwortung für den geschilderten Missstand ab und verweist auf die Zuständigkeit der Bundesländer. Nur die Länder könnten die Eigentümer dieser Bauwerke zum Einbau von digitaler Technik verpflichten. Die geschilderten Zusammenhänge belegen die Schwächen des deutschen Föderalismus, der nur unter erheblichem Druck wie beispielsweise in der derzeitigen Coronakrise, zu einer einigermaßen abgestimmten Vorgehensweise in der Lage ist. Dieser Druck muss auch bei dem hier in Rede stehenden Problem ausgeübt werden! Wollen wir hoffen, liebe Leserinnen und Leser, dass die rechtlichen Hindernisse, die hier der Modernisierung im Wege stehen, schnellstens beseitigt werden, sagt mit Nachdruck Ihr Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.  24.04.2020
Schwächen bei der Organisationsarbeit in Behörden
Eine wirksame Organisationsarbeit leistet einen maßgeblichen Beitrag zu einem wirtschaftlichen Verwaltungshandeln, ihr sollte deshalb eine hohe Bedeutung zukommen. Tatsache ist jedoch, dass viele Behörden diese Aufgabe nicht im erforderlichen Umfang wahrnehmen. Eine Kernaufgabe der Organisationsarbeit besteht darin, den organisatorischen Anpassungsbedarf an geänderte Rahmenbedingungen laufend zu ermitteln und dann entsprechende Maßnahmen umzusetzen. Es geht also vorrangig um die Weiterentwicklung und Optimierung der Aufbau- und Ablauforganisation in den Behörden. Dazu gehören die sachgerechte Verteilung von Aufgaben auf Stellen, ein zweckmäßiger Technikeinsatz an den Arbeitsplätzen sowie die Ermittlung und Fortschreibung des Stellenbedarfs, die Stellenbewertung und die Stellenbewirtschaftung. Weiterhin müssen Organisationsuntersuchungen durchgeführt werden; Aufgabenkritik, Analyse der Geschäftsprozesse und Personalbedarfsermittlungen gehören in diesen Zusammenhang.  Auch interessant: Zu viele Vorschriften – sogar für erfahrene Bürokraten Die Organisationsaufgaben sollten in einer Organisationseinheit gebündelt wahrgenommen werden. Eine aktive Organisationsarbeit muss als Daueraufgabe verstanden werden. Es geht nicht um ein einmaliges Erfassen und Ordnen von Aufgaben und Leistungen, sondern um ein dauerhaftes Steuern und Koordinieren der Arbeitsprozesse zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung. So lässt sich eine Anpassung der Behördenorganisation an Veränderungen der Aufgabeninhalte sowie an die technischen Entwicklungen erreichen.  Organisationsarbeit wird nicht ausreichend wahrgenommen       Die Ergebnisse einer Untersuchung in einem großen Bundesland belegen, dass die Organisationsarbeit im Behördenalltag längst nicht den Stellenwert hat, den sie haben müsste. Untersucht wurden alle für Fragen der Organisation zuständige Referate in den Ministerien dieses Bundeslandes. Regelmäßig hatten sich die Organisationsreferate aus Kapazitätsgründen auf die Pflichtaufgaben der Organisationsarbeit beschränkt. Dazu zählen unter anderem die Geschäftsverteilung, die Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertungen und die Prüfung angemeldeter Mehrbedarfe. Weitergehende gestaltende Aufgaben wurden nicht wahrgenommen. Auch war wegen fehlender Kapazitäten nur eine sehr geringe Anzahl von Organisationsuntersuchungen durchgeführt worden.       Die Personalausstattung wurde vielfach nicht erhöht       Weiterhin wurde im Zuge der Untersuchung der Frage nachgegangen, wie sich der Personaleinsatz für Organisationsaufgaben in den Ministerien in den letzten Jahren entwickelt hat. Die Personalausstattung der Organisationsreferate lässt erkennen, welche Bedeutung die Behördenleitung der Organisationsarbeit zumisst. In sieben von zehn Ministerien war der Personaleinsatz in der Zeit von 2015 bis 2019 gleich geblieben oder hatte sich nur geringfügig erhöht. Lediglich das Wissenschaftsministerium, das Kultusministerium und das Justizministerium hatten den Stelleneinsatz für Organisationsaufgaben zwischenzeitlich nennenswert erhöht. Die Erhöhung im Justizministerium war zum großen Teil auf die Digitalisierungsbestrebungen im Rahmen des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs zurückzuführen. Dieses Beispiel zeigt, dass ein deutlich höherer Personaleinsatz erforderlich ist, um die Aufgaben der Digitalisierung bewältigen zu können.       Auch interessant: Wenn Steuerberater ihre Steuern nicht bezahlen … Herausforderungen für die Organisationsarbeit       Die wirtschaftliche Erfüllung der Behördenaufgaben und der stattfindende Wandel zu einer digitalisierten Verwaltung erfordern in besonderem Maße eine aktive Organisationsarbeit, um eine insgesamt effektive und effiziente Umsetzung der E-Government-Anforderungen realisieren zu können. Eine Beschränkung auf technische Fragen greift allerding zu kurz. Auch im fortschreitenden Digitalisierungsprozess gilt der Grundsatz „Organisation vor IT“. Dieser besagt, dass die organisatorische Betrachtung und Anpassung zwingend vor der Einführung technischer Verfahren erfolgen muss. Auch die Auswirkungen des demografischen Wandels stellen eine Herausforderung für die Organisationsarbeit dar. Zwar betrifft dies zunächst Fragen der Personalwirtschaft, darüber hinaus jedoch auch organisatorische Fragestellungen. Wenn aufgrund des zu erwartenden Fachkräftemangels nicht mehr jede Stelle adäquat besetzt werden kann, müssen die Auswirkungen durch technische oder organisatorische Lösungen abgemildert werden, damit die öffentliche Verwaltung weiter handlungsfähig bleibt.       Organisationsarbeit macht sich bezahlt       Damit die Verwaltung den vorhandenen und auch künftigen Anforderungen gerecht werden kann, ist eine konsequente Organisationsarbeit unerlässlich. Wo dies bisher nicht der Fall ist, muss die Wahrnehmung der Aufgabe erheblich intensiviert werden. Überall in den Behörden müssen Organisationsbereiche mit den notwendigen Ressourcen ausgestattet werden. Die Erfahrungen zeigen, dass sich eine Organisationsarbeit im vorstehend beschriebenen Sinne stets „rechnet“. Auch die aktuelle Krise belegt, wie wichtig es ist, dass Behörden sich schnell umorientieren und sich den neuen Herausforderungen stellen. Und eine leistungsfähige, unverzüglich reagierende öffentliche Verwaltung ist derzeit ganz besonders wichtig, liebe Leserinnen und Leser, meint voller Überzeugung www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.  11.04.2020
Mehr IT-Unterstützung bei der Abwicklung von Forschungsprojekten
Bei der administrativen Abwicklung von Forschungsprojekten in den Hochschulen lässt sich noch vieles verbessern. Insbesondere durch die Einführung von Dokumentenmanagementsystemen und der elektronischen Akte können die hochschulinternen Prozesse optimiert werden. Die aus den Landeshaushalten stammenden Finanzmittel bilden nach wie vor die Hauptfinanzierungsquelle der staatlichen Hochschulen, damit diese ihre Aufgaben in Forschung und Lehre wahrnehmen können. Daneben haben Gelder, die von dritter Seite bereitgestellt werden, in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Diese sogenannten Drittmittel können von anderen öffentlichen Stellen, zum Beispiel vom Bund oder von der EU stammen, sie können aber auch von Privaten zur Verfügung gestellt werden, etwa von der Wirtschaft oder von Stiftungen des Privatrechts. Drittmittel sind deshalb so bedeutsam, weil allein mit den Landesmitteln der Forschungsbetrieb in den teuren naturwissenschaftlichen, medizinischen und ingenieurwissenschaftlichen Fächern nicht aufrechterhalten werden könnte. Das gestiegene Drittmittelvolumen führt neben dem entsprechenden wissenschaftlichen Aufwand auch zu einer höheren Belastung mit administrativen Tätigkeiten. Vor diesem Hintergrund hat vor kurzem der Rechnungshof eines großen Bundeslandes das Drittmittelmanagement bei zwölf Universitäten und zwei Fachhochschulen untersucht und eine Reihe von Verbesserungsvorschlägen gemacht.  Viele Beteiligte bei Forschungsprojekten       Bei Drittmittelprojekten müssen regelmäßig verschiedene hochschulinterne Akteure zusammenwirken (Wissenschaftler, Fachbereiche, Hochschulverwaltung). Innerhalb der Hochschulverwaltung sind wiederum mehrere Stellen mit der Bearbeitung von Drittmittelprojekten befasst. Nach den Feststellungen des Rechnungshofs kam es häufig deshalb zu Problemen, weil die Zuständigkeiten nicht klar definiert waren, weil identische oder zumindest ähnliche Aufgaben von verschiedenen Beteiligten erledigt wurden und Arbeitsschritte nicht aufeinander abgestimmt waren. Hinzu kam, dass die Abläufe innerhalb der Hochschulen oftmals wenig transparent waren, sodass vermeidbare Bearbeitungspausen entstanden.       Uneinheitliche Datenhaltung bei der Projektbewirtschaftung       Vielfach wurden zentral und dezentral unterschiedliche Hilfsmittel wie Excel-Listen, Access-Datenbanken und individuelle Zusatzsoftware zur Projektbewirtschaftung genutzt, wodurch eine verteilte und uneinheitliche Datenhaltung entstand. Aufzubewahrende Dokumente wurden häufig in einer redundanten und inkonsistenten Sammlung von papierbasierten und digitalen Dokumenten vorgehalten. Dadurch ergaben sich in der Praxis Medienbrüche und unterschiedliche Informationsstände innerhalb der Hochschulen und unter den Projektpartnern. Die Folge davon waren hohe Such- und Kommunikations- bzw. Koordinationsaufwände.       Dokumentenmanagementsysteme müssen eingesetzt werden      Zum Zeitpunkt der Prüfung durch den Rechnungshof hatte keine Hochschule ein Dokumentenmanagementsystem in allen an der Abwicklung von Drittmittelprojekten beteiligten Organisationseinheiten eingeführt. Ebenso gab es an keiner Hochschule eine im Verfahrensablauf durchgängig nutzbare digitale Projektakte. In der Regel wurden Akten vorgefunden, die zumindest teilweise papiergebunden waren. Nur in Teilbereichen waren digitale Lösungen eingeführt worden. Der Rechnungshof hat dazu ausgeführt, dass der Einsatz eines Dokumentenmanagementsystems zur Optimierung der Prozesse im Drittmittelmanagement und zur Archivierung von Dokumenten unumgänglich ist. Ein solches System würde insbesondere die oftmals dezentrale, redundante und heterogene Datenhaltung ersetzen.      Zusätzlich müssen workfloworientierte Lösungen eingeführt werden  Die Vorteile eines Dokumentenmanagementsystems und einer digitalen Projektakte können aber nur dann ausgeschöpft werden, wenn zugleich für die hochschulinternen Prozesse bei der Abwicklung von Drittmittelprojekten digitale prozess- und workfloworientierte Lösungen eingeführt werden. Erst hierdurch kann die übergreifende Informationsbereitstellung ihren vollen Nutzen für möglichst viele Verfahrensbeteiligte entfalten. Zugleich würde hierdurch die Akzeptanz der erforderlichen Veränderungen bei den Nutzern deutlich erhöht.    Die IT-Unterstützung wird überall verbessert       Die Hochschulen haben die Vorschläge des Rechnungshofs zum Anlass genommen, ihre Prozesse in Bezug auf Ziele, Ressourcen und Verantwortlichkeiten zu erfassen, zu analysieren und zu optimieren. Die Implementierung eines Dokumentenmanagementsystems einschließlich der Einführung der elektronischen Akte wird von den Hochschulen übereinstimmend für notwendig gehalten. Die meisten Hochschulen haben in diesem Bereich mit den Planungen begonnen, teilweise sind Dokumentenmanagementsysteme und elektronische Akten inzwischen vorhanden. Die geschilderte Entwicklung ist sehr zu begrüßen, liebe Leserinnen und Leser, hilft sie doch, die Abwicklung von Forschungsprojekten zu verbessern und zu beschleunigen. In der derzeitigen Krise ist echte Forschung wichtiger denn je und wird endlich wieder gesellschaftlich anerkannt, meint zustimmend Ihr Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.  04.04.2020
Wenig Klimaschutz bei vom Staat geförderten Baumaßnahmen
In Deutschland rangiert der Klimaschutz seit geraumer Zeit ganz oben auf der politischen Prioritätenliste. Der Bund hat Ende 2019 das Bundes-Klimaschutzgesetz verabschiedet, das den Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels und die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sicherstellen soll. Mehrere Bundesländer hatten für ihren Zuständigkeitsbereich schon Jahre zuvor eigene Klimaschutzgesetze in Kraft gesetzt.  Doch nicht immer werden die mit diesen Gesetzen verfolgten Ziele auch tatsächlich erreicht. Dies belegt beispielhaft eine Untersuchung aus einem süddeutschen Bundesland, in der es um Klimaschutz bei mit Zuschüssen des Landes geförderten Baumaßnahmen von Kommunen geht. Schon im Jahr 2014 war in dem Bundesland ein Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes in Kraft getreten. Danach sollte die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen in dem Bundesland bis 2020 um mindestens 40 Prozent gegenüber 1990 gesenkt werden. Bis 2050 wird Klimaneutralität angestrebt. Den Behörden des Landes sowie den Kommunen und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wurde beim Klimaschutz eine allgemeine Vorbildfunktion zugewiesen. Ferner wurde festgelegt, dass die Förderprogramme des Landes für den Hochbau den Grundsätzen des nachhaltigen Bauens Rechnung tragen sollen.  Die Bauplanungen berücksichtigten Aspekte der Nachhaltigkeit häufig nicht    In der erwähnten Studie wurde zunächst untersucht, ob sich die Planungen von geförderten Hochbaumaßnahmen seit dem Inkrafttreten des Landesklimaschutzgesetzes im Hinblick auf nachhaltiges Bauen und Klimaschutz verbessert haben und die geförderten Kommunen ihrer Vorbildfunktion gerecht wurden. Im Ergebnis war vielfach festzustellen, dass die Instrumente des nachhaltigen Bauens, wie Lebenszykluskostenberechnungen, flächeneffizientes Bauen oder die Ökobilanzierung von Baustoffen bei den Planungen oftmals nicht oder nicht hinreichend genutzt wurden.       Die mit Landesmitteln geförderten Hochbaumaßnahmen wurden näher betrachtet       In einem weiteren Schritt wurde untersucht, in welchem Umfang Fragen des Klimaschutzes bei Hochbaumaßnahmen vor und nach Inkrafttreten des Landesklimaschutzgesetzes berücksichtigt worden sind. Zu diesem Zweck wurden 147 in den Jahren 2010 bis 2019 mit Landesmitteln geförderte Hochbaumaßnahmen näher betrachtet. Im Wesentlichen handelte es sich um Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen, teilweise in Verbindung mit Sanierungen und Modernisierungen, von Dienstgebäuden kommunaler Gebietskörperschaften, um Kindertagesstätten, Schulen oder Gebäude mit kulturellen Nutzungen. Die Kosten der einzelnen Maßnahmen lagen zwischen 1 Million und 39 Millionen Euro.       Kaum Wirkungen des Landesklimagesetzes feststellbar       Die Auswertung führte zu folgenden Ergebnissen: Vor Inkrafttreten des Landesklimaschutzgesetzes hatten 18 von 60 Baumaßnahmen (30 Prozent) einen höheren als den gesetzlich geforderten energetischen Standard. Nach dem Inkrafttreten des Landesklimaschutzgesetzes wiesen lediglich 13 von 87 Baumaßnahmen (15 Prozent) einen energetischen Standard aus, der die Vorgaben überschritt. Gebäudebewertungen nach einem Zertifizierungssystem für nachhaltiges Bauen wurden nicht durchgeführt oder waren anhand der vorgelegten Bauunterlagen nicht feststellbar. Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass die Bestimmungen des Landesklimaschutzgesetzes bisher nicht die vom Gesetzgeber beabsichtigte Wirkung entfaltet hätten.       Die Vorgaben des Landesklimagesetzes sollen konkretisiert werden       Die Grundsätze des nachhaltigen Bauens hätten im Ergebnis zu wenig Beachtung gefunden. Auch seien die kommunalen Zuschussempfänger ihrer Vorbildfunktion im Hinblick auf die Verbesserung des Klimaschutzes nicht hinreichend gerecht geworden. Laut der Untersuchung liegt dies zum Teil in fehlenden Regelungen begründet, welche die Grundsätze des Klimaschutzgesetzes handhabbar machen. Das für den Baubereich zuständige Ministerium des Bundeslandes hat erklärt, dass für die Zukunft entsprechende Erlasse ergehen werden, um die Einhaltung der Klimaschutzziele und die Beachtung der Grundsätze des nachhaltigen Bauens bei geförderten Baumaßnahmen sicherzustellen.       Der Klimaschutz und die derzeitige reale Krise       Die Ergebnisse der Untersuchung belegen, wie schwer es den betroffenen Dienststellen fällt, den von der Politik gewünschten Klimaschutz in die Tat umzusetzen. Momentan hat unser Land allerdings ganz andere Probleme. Ob sich der Meeresspiegel in den nächsten hundert Jahren um einen Meter erhöhen wird, ist nicht mehr die vorrangige Sorge der deutschen Bevölkerung. Wir sind besser beraten, liebe Leserinnen und Leser, erst einmal die derzeitige reale Krise zu bewältigen, ehe wir uns wieder Gedanken über weit in der Zukunft liegende Entwicklungen machen, sagt gelassen Ihr Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.  28.03.2020
Unzureichendes Risikomanagement bei der Einkommensteuerveranlagung
Die Steuerverwaltungen der Bundesländer haben sich in den letzten Jahren bemüht, ein Risikomanagement für die Einkommensteuerveranlagung aufzubauen. Wie Untersuchungen belegen, lässt das Risikomanagement jedoch noch viel zu wünschen übrig. Die Finanzämter setzen zur Bearbeitung von Einkommensteuererklärungen seit einiger Zeit ein maschinelles System ein. Hierbei überprüft ein programmgesteuerter Filter die Daten eines Steuerfalls auf potenzielle Steuerausfallrisiken. Werden keine überprüfenswerten Angaben ermittelt, kann der Einkommensteuerbescheid elektronisch erlassen werden, ohne dass ein Sachbearbeiter von dem Inhalt der Steuererklärung Kenntnis nimmt. Identifiziert der Filter dagegen Risiken, wie z. B. bei erstmalig erklärten Sachverhalten oder gegenüber dem Vorjahr stark abweichenden Angaben, werden vom Risikomanagementsystem Prüf- und Bearbeitungshinweise ausgegeben. Die Sachbearbeiter sind grundsätzlich gehalten, nur diese Hinweise abzuarbeiten. Im Jahr 2016 wurden die Steuergesetze in weiten Teilen an die fortschreitende Technisierung und Digitalisierung angepasst. Seitdem schreibt die Abgabenordnung als Mindestanforderung für ein Risikomanagementsystem vor, dass es eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden personellen Prüfung nach dem Prinzip der Zufallsauswahl bereitstellen muss. Zumeist wird für diese Zufallsauswahl eine Quote von 2 oder 3 Prozent vorgegeben.  Hohe Fehlerquote bei der personellen Bearbeitung von Steuerfällen       Aus einem Bundesland wurde vor kurzem das Ergebnis einer Überprüfung von rund 1.200 Einkommensteuerveranlagungen bekannt. Darunter waren rund 500 Veranlagungen, die im Rahmen der Zufallsauswahl umfassend personell bearbeitet worden waren. Bei rund 60 Prozent der in die Zufallsauswahl einbezogenen Fälle wurden bei der Überprüfung Bearbeitungsmängel festgestellt. Die Fehlerquote von 60 Prozent verdeutlicht, dass die vorgeschriebene umfassende Prüfung der zufällig ausgewählten Steuerfälle durch die Sachbearbeiter nicht erfolgt war. Weder im Prüfungsumfang noch in der Prüfungstiefe waren Unterschiede zu den Fällen erkennbar, bei denen nur einzelne Prüfhinweise zu bearbeiten waren. Auch bei Überprüfungen in anderen Bundesländern wurden vergleichbare Feststellungen getroffen.       In den Steuererklärungen mitgeteilte Sachverhalte wurden häufig nicht überprüft       Da die Fälle der Zufallsauswahl umfassend zu überprüfen sind, müsste ihre Bearbeitung häufig Maßnahmen zur Ermittlung der erklärten Sachverhalte auslösen. Tatsächlich hatten die Bearbeiter jedoch nur in jedem fünften Fall eine entsprechende Maßnahme ergriffen. Einfache Überprüfungen, wie die der Entfernung der Wohnung von der Tätigkeitsstätte oder die der Zahl der jährlichen Arbeitstage (Fahrten), unterblieben selbst bei zweifelhaften Angaben. Die Finanzverwaltung des in Rede stehenden Bundeslandes hat hinsichtlich der Bearbeitungsmängel ausgeführt, es hätten zwischenzeitlich Schulungen stattgefunden. Die festgestellten Fälle mit Bearbeitungsmängeln seien größtenteils vor diesen Schulungen bearbeitet worden. Verbesserungen bei der Qualität der Bearbeitung seien inzwischen zu erkennen.       Die Datengrundlage für das Risikomanagementsystem war mangelhaft       Im Zuge der erwähnten Überprüfung wurde weiterhin festgestellt, dass in vielen Fälle die von den Steuerpflichtigen übermittelten Angaben (Erklärungs- oder Primärdaten) nicht korrekt erfasst worden waren. Änderungen der ursprünglichen Angaben durch die Bearbeiter (Sekundärdaten) waren nicht kenntlich gemacht worden. Mehrjahresvergleiche waren teilweise nicht möglich, weil Daten zum gleichen Sachverhalt in aufeinanderfolgenden Jahren bei unterschiedlichen Kennzahlen erfasst waren. Bei einer unzutreffenden Datengrundlage werden wesentliche Funktionen des Risikomanagementsystems außer Kraft gesetzt. Auch in Bezug auf die Datengrundlage des Risikomanagementsystems sollen Schulungen in den Finanzämtern zukünftig für Verbesserungen sorgen.       Die Dokumentation der Bearbeitung muss verbessert werden       Die Sachbearbeiter führten die Steuerakten oftmals nicht ordnungsgemäß. Beispielsweise wurden Unterlagen, die nicht nur für einen Veranlagungszeitraum von Bedeutung sind (Dauersachverhalte), häufig zu den aktuellen Jahren abgeheftet und spätestens bei der übernächsten Veranlagung nicht mehr beachtet. Die Finanzverwaltung des betreffenden Bundeslandes hat erklärt, die Finanzämter seien angehalten, alle relevanten Informationen zu einem Steuerfall elektronisch abzulegen und zu speichern. Wollen wir hoffen, liebe Leserinnen und Leser, dass die vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich die Bearbeitungsqualität bei der Einkommensteuerveranlagung verbessern, damit die Finanzämter sich verstärkt um problematische Fälle kümmern können. Dies wäre durchaus auch im Interesse der ehrlichen Steuerpflichtigen, sagt Ihr stets korrekter Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.  21.03.2020
Der soziale Wohnungsbau und die Probleme des Wohnungsmarktes
In vielen Städten Deutschlands herrscht seit geraumer Zeit eine angespannte Situation auf dem Wohnungsmarkt. Die Ursachen hierfür sind vielfältig. Tendenziell wird zu wenig neuer Wohnraum geschaffen, was auf stetig steigende Baukosten und die hohe Auslastung der Bauwirtschaft zurückzuführen ist. Weiterhin hat die öffentliche Hand durch immer höhere Baustandards (aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes) und durch eine zu geringe Bereitstellung von Bauland kräftig zu den Problemen des Wohnungsmarktes beigetragen. Außerdem hat sich die Bevölkerungszahl unseres Landes in den letzten Jahren völlig überraschend erhöht, was mit Entscheidungen der Politik zusammenhängt.  Aber der Staat verfolgt ja viele Ziele, die durchaus im Widerspruch zu einander stehen können. So sieht es der Staat von jeher als seine Aufgabe an, Menschen zu unterstützen, die sich auf dem Wohnungsmarkt nicht aus eigener Kraft mit angemessenem Wohnraum versorgen können. Früher sprach man von sozialem Wohnungsbau, seit einigen Jahren hat sich die Bezeichnung soziale Wohnraumförderung durchgesetzt. Auch interessant: Wenn der Staat sich nicht ausreichend um seine Sozialwohnungen kümmert Dabei geht es sowohl um die Bereitstellung preiswerter Mietwohnungen als auch um die Unterstützung bei der Bildung selbst genutzten Wohneigentums. Alle Bundesländer stellen Jahr für Jahr hohe Summen insbesondere für den Bau und die Modernisierung von Mietwohnraum zur Verfügung, teilweise als Darlehen, teilweise als Zuschüsse.  Die Fördermittel in einem Bundesland wurden deutlich erhöht       Wie steht es derzeit um die soziale Wohnraumförderung, in welchem Umfang trägt sie dazu bei, der problematischen Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt entgegen zu wirken? Ein aktuelles Gutachten aus einem kleineren Bundesland eröffnet dazu interessante Einblicke. Nach diesem Gutachten hat das Land die für den sozialen Mietwohnungsbau zur Verfügung gestellten Mittel in den letzten Jahren deutlich erhöht, von früher rund 50 Millionen Euro im Jahr auf nunmehr rund 190 Millionen Euro. Dies entspricht der Entwicklung auch in anderen Bundesländern.  Nachdem die soziale Wohnraumförderung für die Politik jahrelang keinerlei Priorität hatte, findet nunmehr ein Umsteuern statt. Allerdings wurden die von dem erwähnten Bundesland bereit gestellten Fördermittel im Durchschnitt nur zu einem Drittel in Anspruch genommen, und zwar vor der Mittelerhöhung wie auch danach. Die potentiellen Empfänger hatten offensichtlich trotz der staatlichen Förderung wenig Lust, sozial gebundene Mietwohnungen zu errichten.       Die Zahl der Sozialwohnungen wird weiter zurückgehen       Immerhin wurden in den Jahren 2017 und 2018 in dem Bundesland annähernd 1000 geförderte Mietwohnungen fertiggestellt, die der Mietpreis- und Belegungsbindung unterliegen. Diesen Zugängen steht jedoch ein viel größerer Rückgang der gebundenen Mietwohnungen gegenüber. Die Zahl der Sozialwohnungen verringerte sich in dem betreffenden Bundesland von 2006 bis 2016 von rund 77.000 auf weniger als 60.000 Einheiten. Bis 2032 wird der Wohnungsbestand nach Einschätzung des zuständigen Landesministeriums auf knapp 28.000 Einheiten sinken. Diese Entwicklung geht auf den geringen Mitteleinsatz für den sozialen Wohnungsbau in früheren Zeiten zurück und lässt sich nicht kurzfristig umkehren.       Die bisherigen Instrumente reichen nicht aus       Die Verfasser des erwähnten Gutachten haben hierzu ausgeführt, es erscheine fraglich, ob die bisherigen Instrumentarien und die Modifizierungen bei der Förderung ausreichen, um dem Abbau des Bestands an gebundenen Mietwohnungen wirksam entgegenzutreten. Daher sollte verstärkt darauf hingewirkt werden, dass beispielsweise bei der Ausweisung von neuem Bauland, der Nachverdichtung von Wohngebieten, der Revitalisierung von Brachflächen und der Schließung von Baulücken der Bedarf an Sozialwohnungen berücksichtigt wird. Darüber hinaus könnte das Potenzial, Sozialwohnungen kommunaler Wohnungsbaugesellschaften auch nach dem Auslaufen der Belegungsbindung weiterhin an Personen mit Wohnberechtigungsscheinen zu vermieten, bei entsprechender satzungsrechtlicher Ausrichtung genutzt werden.       Der Bedarf an kleinen Wohnungen ist am dringendsten       Wohnungssuchende benötigen einen von der Kommune auszustellenden Wohnberechtigungsschein, um eine Sozialwohnung beziehen zu können. Die Ausstellung ist im Wesentlichen daran geknüpft, dass bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten und angemessene Wohnungsgrößen eingehalten werden. Aus den Angaben in den Wohnberechtigungsscheinen lassen sich Erkenntnisse über die Einkommensverhältnisse sowie über die nachgefragten Wohnungsgrößen gewinnen. Im Zuge der erwähnten Untersuchung hat der Gutachter rund 40.000 Wohnberechtigungsscheine ausgewertet, die in den Jahren 2012 bis 2016 ausgestellt worden waren. Die Auswertung ergab, dass insbesondere ein Bedarf an kleinen und preiswerten Wohnungen bestand. Knapp 60 Prozent der Antragsteller benötigten Ein- oder Zweizimmerwohnungen.       Das Land will einen zusätzlichen Förderanreiz prüfen       Der Bedarf an kleinen bezahlbaren Wohnungen für einkommensschwache Haushalte wird aufgrund der demografischen Entwicklung und der wachsenden Zahl der Haushalte in Zukunft noch zunehmen. Die Errichtung kleiner Wohnungen ist bezogen auf den Quadratmeter Wohnfläche erfahrungsgemäß mit höheren Kosten verbunden als der Bau größerer Wohnungen. Daher ist die Errichtung von kleinen Wohnungen für Investoren und Wohnungsbauunternehmen weniger attraktiv.  Das hier in Rede stehende Land will nun die Schaffung eines zusätzlichen Förderanreizes für den Bau kleinerer Wohnungen prüfen. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es durchaus neue Ansätze gibt, wie der Staat mit Hilfe der sozialen Wohnraumförderung der angespannten Situation auf dem Wohnungsmarkt in gewissem Umfang entgegen wirken kann. Aber die Fehler der Vergangenheit, als lange Jahre nicht genug für den sozialen Wohnungsbau getan wurde, lassen sich nicht so schnell wieder beseitigen, liebe Leserinnen und Leser, sagt mit Bedauern Ihr Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.  02.03.2020
Zentralisierung von Beschaffungen in der öffentlichen Verwaltung gestaltet sich schwierig
Die betriebswirtschaftlich sinnvolle Zentralisierung von Aufgaben setzt sich in der öffentlichen Verwaltung manchmal nur sehr zögerlich durch. Ein derartiger Fall wurde vor kurzem aus einem ostdeutschen Bundesland bekannt, wo eine zentrale Beschaffungsstelle eingerichtet wurde. Leider wird jedoch nur selten der naheliegenden Frage nachgegangen, aus welchen Gründen Zentralisierungsansätze in der Verwaltungspraxis so unbeliebt sind. Im Jahr 2005 beschloss die Landesregierung des betreffenden Bundeslandes, eine Zentralstelle für das Beschaffungswesen zu errichten und eine elektronische Beschaffungs- und Vergabeplattform aufzubauen. Alle Dienststellen der Landesverwaltung wurden verpflichtet, Beschaffungen ihres Standardbedarfs künftig über diese Zentralstelle abzuwickeln. Als Standardbedarf wurden regelmäßig benötigte Artikel wie Büro- und Geschäftsbedarf, weiterhin auch Dienstkleidung, Kraftfahrzeuge, Standard-PC, Standard-Software und Drucker festgelegt. Darüber können sich die Dienststellen auch für die Beschaffung von Nicht-Standardbedarf der Leistungen der Zentralstelle bedienen. Durch die Zentralisierung sollten dezentrale Beschaffungsvorgänge wegfallen und damit Kosten eingespart werden. Zudem sollten durch die Bündelung von spezialisiertem Sachverstand die Verfahrenssicherheit und die Vergaberechtskonformität erhöht werden. Die Landesregierung ging bei der Zentralisierung davon aus, dass die Beschaffungsstelle auf Dauer eine hohe Auslastung und Arbeitseffektivität aufweisen müsse, um die Kosten für deren Aufbau zu rechtfertigen. Die zentrale Beschaffungsstelle wurde nur in geringem Umfang genutzt Im Rahmen einer umfassenden Untersuchung hat der Rechnungshof des betreffenden Bundeslandes für die Jahre 2012 bis 2016 geprüft, wie sich die Zentralisierung des Beschaffungswesens entwickelt hat. In der Landesverwaltung gab es im geprüften Zeitraum mehr als 60.000 Maßnahmen zur Beschaffung von Standardbedarf. Das damit verbundene Vergabevolumen belief sich auf fast 80 Millionen Euro. Es wurden nur 37 % der Beschaffungen (rund 23.000) mit einem Vergabevolumen von rund 33 Millionen Euro über die zentrale Beschaffungsstelle abgewickelt. Die Inanspruchnahme der Beschaffungsstelle bei der Beschaffung von Nicht-Standardbedarf im betrachteten Zeitraum war noch viel geringer (2,5 bis 4,0 Prozent der rund 135.000 Beschaffungsvorgänge). Die Ziele der Reform wurden nicht erreicht Der Rechnungshof hat auch die Personalausstattung im Beschaffungswesen des Bundeslandes untersucht. Er kam zu der Feststellung, dass die beabsichtigten Personaleinsparungen in den einzelnen Dienststellen der Landesverwaltung nicht eingetreten sind. Andererseits liege die Personalausstattung der zentrale Beschaffungsstelle unterhalb des seinerzeit angestrebten Niveaus, was das Haupthindernis für die Ausweitung ihrer Leistungen darstelle. Zusammenfassend kam der Rechnungshof zu dem Ergebnis, dass auch mehr als 10 Jahre nach der Reform des Beschaffungswesens die mit der Zentralisierung angestrebten Ziele nicht erreicht worden sind. Auch die Landesregierung sieht Handlungsbedarf Der Rechnungshof hat von der Landesregierung verlangt, dass die Verpflichtung der Landesdienststellen zur Beschaffung von Standardbedarf über die zentrale Beschaffungsstelle nunmehr durchgesetzt und in regelmäßigen Abständen überprüft wird. Das zuständige Landesinnenministerium hat für die Landesregierung darauf hingewiesen, dass die Koordinierung der zentralen Beschaffung sowie eine entsprechende Prozess- und Ablaufoptimierung als eine ressortübergreifende Aufgabe anzusehen sei. Das benötige Zeit und dafür müsse eine interministerielle Arbeitsgruppe eingerichtet werden. Auch wenn grundsätzlicher Handlungsbedarf bestehe, seien gleichwohl wesentliche Ziele der Reform erreicht worden. Die Verwaltungspraxis behilft sich mit freihändigen Vergaben Ursache für die nur geringe Bereitschaft der einzelnen Landesdienststellen, sich der zentralen Beschaffungsstelle zu bedienen, ist nicht nur die weit verbreitete Unlust von Behörden, Kompetenzen und möglicherweise sogar Personal abzugeben. Dahinter steht auch die nachvollziehbare Sorge, dass man in Abhängigkeit von der Beschaffungsstelle und deren Entscheidungen gerät und schnelle Reaktionen auf kurzfristig entstehende Bedarfe nicht mehr möglich sind. Überdies nutzen viele Behörden – nicht immer vorschriftenkonform – das Instrument der freihändigen Vergabe in großem Stil und umgehen dadurch die hochbürokratischen Regelungen des Vergaberechts. Die Möglichkeiten zur freihändigen Vergabe, liebe Leserinnen und Leser, sollten tendenziell ausgeweitet werden. Die schwierigeren Vergabefälle sollten hingegen konsequent zentralisiert werden. So könnte eine Balance zwischen den Anforderungen der Verwaltungspraxis und den Vorteilen der Zentralisierung gefunden werden, meint Ihr Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar. 22.02.2020
Die Finanzen eines städtischen Orchesters
Von der öffentlichen Hand finanzierte Orchester bemühen sich häufig nicht sonderlich darum, aus eigener Kraft einen Beitrag zur Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu leisten. Dies belegt – wieder einmal – ein Bericht aus einer norddeutschen Großstadt. So wie es aussieht, wird die Stadt den Zuschuss für ihr Orchester in Zukunft noch erhöhen müssen, damit zu erwartende Kostensteigerungen aufgefangen werden können. Deutschland verfügt über eine große Orchesterlandschaft, die im internationalen Vergleich einzigartig ist. Weltweit wird die Zahl der professionellen Orchester mit klassisch-sinfonischer Besetzung auf rund 560 geschätzt. Fast ein Viertel davon – gegenwärtig über 130 – haben ihren Sitz in Deutschland. Da gibt es mehr als 80 Theaterorchester, 30 Konzertorchester, einige Kammerorchester sowie die Klangkörper der Rundfunkanstalten. Die Eigenfinanzierung der Orchester ist bescheiden, sie liegt im Durchschnitt zwischen 10 und 20 Prozent; bei sehr renommierten Orchestern können es auch schon mal 30 Prozent sein. Die großen Orchester der Kategorie A haben 99 und mehr Musikerplanstellen, die kleineren Orchester der Kategorie B verfügen über mindestens 66 Planstellen.  Die Stadt zahlt einen jährlichen Zuschuss von 4,5 bis 5 Millionen Euro       Das philharmonische Orchester der hier in Rede stehenden Großstadt wird als GmbH geführt. Die Anteile der Orchester-GmbH werden zu mehr als der Hälfte von der Stadt gehalten, weitere Anteilseigner sind ein eingetragener Verein sowie das städtische Theater. Zu den Aufgaben des Orchesters gehört nach dem Gesellschaftsvertrag die Veranstaltung von Konzerten und Kammermusik, Orchesterdienste für die Musiksparte des Theaters sowie die Nachwuchsförderung.  Das Orchester verfügt über 96 Vollzeitstellen, davon 81 für Musikerinnen und Musiker. Die Stadt unterstützte das Orchester in den letzten Jahren mit Beträgen zwischen 4,5 und rund 5 Millionen Euro. Weiterhin erzielte das Orchester Erträge aus den Diensten für das städtische Theater, das ebenfalls überwiegend aus Steuermitteln finanziert wird. Größter Aufwandsposten des Orchesters sind die Personalaufwendungen, die durchschnittlich 80 Prozent der Gesamtaufwendungen ausmachen.       Die Orchester-GmbH konnte die üblichen Tarifsteigerungen nicht selbst erwirtschaften       Bei Gründung der Orchester-GmbH im Jahr 2002 war geplant gewesen, 87 Stellen für Musikerinnen und Musiker zu finanzieren. Mittel für künftige Tarifsteigerungen sollte die Gesellschaft selbst erwirtschaften. Tatsächlich wurden jedoch nur zwischen 80 und 82 Musikerstellen besetzt. Trotz der geringeren Zahl der besetzten Stellen war die Orchester-GmbH nach einiger Zeit nicht mehr in der Lage, die Mittel für die Tarifsteigerungen selbst zu erwirtschaften. Vielmehr musste die Stadt für die in Frage kommenden Spielzeiten zusätzliche Mittel in Höhe von insgesamt 1,6 Millionen zur Verfügung stellen.       Die Vergütung für die Theaterdienste hätte angepasst werden müssen       Bei Musikaufführungen des Theaters wirkt das Orchester mit. Über diese Leistungen haben beide Einrichtungen einen Vertrag mit einer Laufzeit von 5 Jahren geschlossen, der sich regelmäßig verlängert, wenn er nicht gekündigt wird. Der Vertrag sieht vor, dass das Theater der Orchester-GmbH für bis zu 280 Orchesterdiensten je Spielzeit eine Vergütung von pauschal rund 2,6 Millionen Euro zahlt. Eine Anpassung der Vergütung an gestiegene Personalaufwendungen wegen Tarifsteigerungen ist vertraglich nicht vorgesehen. Vor dem Hintergrund, dass die Orchester-GmbH die Mittel für Tarifsteigerungen erwirtschaften sollte, hätte sie den Vertrag kündigen und neu verhandeln müssen. Das geschah aber nicht.       Ungerechtfertigte Prämienzahlungen an die Geschäftsführung       Im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers der Orchester-GmbH ist neben einem festen Gehalt auch die Zahlung einer erfolgsabhängigen Jahresprämie vorgesehen. Es wurde jedoch nicht festgelegt, für welche Leistungen eine solche Prämie gezahlt werden sollte. Dennoch erhielt der Geschäftsführer für mehrere Spielzeiten die Jahresprämien. Diese überschritten den nach dem Anstellungsvertrag maximal zu gewährenden Betrag um rund 50 Prozent.  Der Aufsichtsrat der Orchester-GmbH begründete die zusätzlichen Zahlungen mit dem über die Anforderungen hinausgehenden Einsatz des Geschäftsführers, beispielsweise für die zukunftsfähige Ausrichtung des Orchesters. Bei den honorierten Aufgaben handelte es sich jedoch um die reguläre Tätigkeit der Geschäftsführung. Wie inzwischen bekannt wurde, soll in zukünftigen Anstellungsverträgen auf Prämienzahlungen verzichtet werden.       Kostensteigerungen und Ertragsrisiken zeichnen sich ab      Das Eigenkapital der Orchester-GmbH beträgt nur etwas mehr als 200.000 Euro. Damit stehen der Gesellschaft nur geringe Mittel zur Verfügung, um künftige Ertragsrisiken sowie Kostensteigerungen aufzufangen. Zur Sicherung der Liquidität war die GmbH in der Vergangenheit sogar mehrfach auf Vorauszahlungen der Stadt und des Theaters angewiesen. Sollten sich die Kosten nicht reduzieren lassen, müsste die Stadt, um den Betrieb des Orchesters zu sichern, erhebliche zusätzliche Mittel bereitstellen, gegebenenfalls zu Lasten anderer Kultureinrichtungen. Nun soll die Orchester-GmbH die zur erwartenden Mehrbedarfe und deren Finanzierung zusammenstellen und darlegen, wie sie den Kostensteigerungen und Ertragsrisiken begegnen will. Man kann gespannt sein, ob die Orchester-GmbH es schafft, ihre Erträge zu steigern oder Kostensenkungen durchzusetzen. Wahrscheinlich wird es aber darauf hinauslaufen, liebe Leserinnen und Leser, dass die Stadt wie in der Vergangenheit auch diese Mehrbedarfe übernehmen wird, sagt wenig optimistisch  Ihr Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.  15.02.2020
Zu viele Medienanstalten der Bundesländer!
Seit Jahren wird gefordert, die Zahl der Landesmedienanstalten zu verringern, am besten eine einzige Medienanstalt für ganz Deutschland zu errichten. Den politisch Verantwortlichen in den Bundesländern fällt es jedoch schwer, dieser Forderung nachzukommen, und seien die Argumente dafür noch so überzeugend. Die Landesmedienanstalten wurden gegründet, nachdem die Politik Mitte der 1980er Jahre ihren Widerstand gegen den privaten Rundfunk und das private Fernsehen aufgegeben hatte. Die wichtigste Aufgabe der Landesmedienanstalten besteht darin, private Hörfunk- und Fernsehveranstalter zuzulassen und dafür zu sorgen, dass die für das Programmangebot geltenden Vorschriften eingehalten werden. Weiterhin sind die Medienanstalten auch um die Verbesserung der Medienkompetenz bemüht, fördern zum Beispiel den Bürgerrundfunk. Auch engagieren sie sich bei der Digitalisierung der Rundfunktechnik und in der Medienpädagogik.  Die Landesmedienanstalten erhalten kein Geld vom Staat, sondern finanzieren sich aus dem von allen Haushalten zu zahlenden Rundfunkbeitrag. Ihnen stehen gemäß Staatsvertrag knapp zwei Prozent des Aufkommens aus dem Rundfunkbeitrag zu. Bei einem Beitragsaufkommen von rund acht Milliarden Euro jährlich sind das derzeit rund 150 Millionen Euro im Jahr für die Landesmedienanstalten.  Die Medienanstalten sind überfinanziert       Die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) hat wiederholt die Notwendigkeit betont, den Anteil der Landesmedienanstalten am Beitragsaufkommen zu überprüfen. Denn deren festgeschriebener, bedarfsunabhängiger Anteil am permanent steigenden Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag führt zu einer deutlichen Überfinanzierung dieser Einrichtungen. Sie konnten daher in der Vergangenheit immer wieder Rücklagen in Millionenhöhe bilden, die sie jahrelang vor sich herschoben. Um den Geldsegen irgendwie unterzubringen, weiteten die Landesmedienanstalten ihr Aufgabenspektrum zudem stetig aus, insbesondere durch Angebote im Bereich Medienkompetenz. Einige Bundesländer haben zwischenzeitlich auf die Überfinanzierung reagiert und die Rücklagenbildung begrenzt. Zum Teil müssen nicht benötigte Mittel auch an die Rundfunkanstalten abgeführt werden. Eine aufwändige Koordinierung der Anstalten findet statt       Die Medienanstalten arbeiten in verschiedenen Kommissionen bundesweit zusammen. Darüber hinaus koordiniert eine „Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland GbR“ die Arbeit der Gremien und Organe. Diese Arbeitsgemeinschaft erhält jährlich knapp fünf Millionen Euro, welche ihr von den einzelnen Anstalten zur Verfügung gestellt werden. Dieses Budget ist höher als das Haushaltsvolumen einiger Landesmedienanstalten. Die Arbeitsgemeinschaft unterliegt durch ihre Konstruktion als GbR weder einer unmittelbaren staatlichen Finanzkontrolle noch einer Rechtsaufsicht.       Die Mehrheit der Bundesländer will keine gemeinsame Medienanstalt       Vor dem Hintergrund des offensichtlich bestehenden Koordinierungsbedarfs über die Grenzen der einzelnen Bundesländer hinaus liegt es nahe, eine gemeinsame Medienanstalt der Länder zu errichten. Eine gemeinsame, für alle Länder zuständige Anstalt würde zu erheblichen Einsparungen führen. Verbleibende, landesbezogene Aufgaben könnten von vorhandenen Landesbehörden übernommen werden. Einige Bundesländer stehen einer derartigen Bündelung aufgeschlossen gegenüber. Eine Mehrheit für diese Lösung in den für das Rundfunkwesen zuständigen Gremien der Länder ist allerdings nicht in Sicht. Viele Bundesländer sind einfach nicht bereit, Kompetenzen abzugeben, sie fürchten eine Schwächung des jeweiligen Medienstandorts.       Benachbarte Medienanstalten sollten fusionieren      Immerhin haben sich einige Bundesländer dazu durchringen können, ihre Medienanstalten zusammenzulegen. Im Jahr 2006 haben Hamburg und Schleswig-Holstein ihre Landesmedienanstalten zu einer gemeinsamen Anstalt zusammengeführt, um Ausgaben zu reduzieren. Dieser Effekt ist auch eingetreten, die jährlichen Ausgaben konnten nach und nach von 4,6 Millionen Euro auf 3,2 Millionen Euro verringert werden. Auch die Länder Berlin und Brandenburg haben eine gemeinsame Medienanstalt errichtet.  Die Fusion benachbarter Medienanstalten ist ein erster Schritt, welcher überall erwogen werden sollte, da eine umfassende Lösung auf absehbare Zeit nicht erreichbar ist. Allenfalls solche kleinen Schritte erscheinen im komplizierten föderalen System der Bundesrepublik Deutschland politisch durchsetzbar, liebe Leserinnen und Leser, sagt voller Bedauern Ihr Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.  08.02.2020
Kaum genutzte, aber teure Informationsangebote von Bundesbehörden
Manche Behörden wollen modern sein und stellen den Bürgern heutzutage Informationen mit Hilfe von Apps zur Verfügung, die auf das Handy heruntergeladen werden können. Apps sind kleine Programme, die auf mobilen Geräten wie Smartphones und Tablets laufen. Beschaffung und Bereitstellung derartiger Apps ist nicht gerade billig. Wenn Behörden Informationen auf diesem Weg anbieten, muss hierfür eine entsprechende Nachfrage bestehen. Daran mangelt es jedoch nicht selten.  Wie jüngst bekannt wurde, gaben sechs Bundesbehörden für 18 Apps insgesamt rund 5 Millionen Euro aus, ohne nachgewiesen zu haben, dass die Apps auch notwendig waren. Die Behörden kontrollierten die Nutzung ihres Informationsangebots nicht. Mit den Apps wollten sie über Sachthemen aus ihrem jeweiligen Aufgabenbereich informieren, z. B. mit der App „Waldfibel“ über die deutschen Wälder oder mit der App „Wissen wappnet“ über Verbraucherrechte. Die App „Behördenwegweiser“ gibt Auskunft über Behörden und Formalitäten, die bei Unternehmensgründungen bedeutsam sind. Von den ausgegebenen rund 5 Millionen Euro entfielen 2,3 Millionen auf die Beschaffung der Apps und 2,6 Millionen Euro auf Betrieb (Support, Wartung, Updates) und Werbung.  Lösungsalternativen müssen verglichen werden       Nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen dürfen Bundesbehörden Ausgaben nur leisten, wenn diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Vor jeder Beschaffung müssen sie zudem die Wirtschaftlichkeit der beabsichtigten Maßnahme angemessen untersuchen. Hierzu müssen sie die angestrebten Ziele konkretisieren und sämtliche Lösungsalternativen prüfen, mit denen sie diese Ziele erreichen können. Sie haben alle mit der jeweiligen Alternative verbundenen Einnahmen und Ausgaben (auch die künftigen) einzubeziehen. Außerdem sind die Behörden verpflichtet, zu gegebener Zeit den Erfolg der Maßnahme zu kontrollieren. Dabei haben sie festzustellen, ob und inwieweit die angestrebten Ziele erreicht wurden.       Ein Mehrwert von App-Angeboten war nicht ersichtlich       Die hier in Rede stehenden Bundesbehörden konnten nicht darlegen, warum die jeweilige App zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig war. Mehrfach führten sie lediglich aus, dass es sich um ein wünschenswertes, zeitgemäßes Angebot handele. Eine der Behörden verfügte bereits über eine inhaltsgleiche Webversion, die auch für Mobiltelefone und Tablets geeignet war. Welchen Mehrwert eine App haben sollte, war nicht ersichtlich. Unterlagen zu Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen fehlten ganz oder entsprachen nicht den haushaltsrechtlichen Vorgaben. Insbesondere fehlten Ausführungen zu Lösungsalternativen. Keine der Behörden kontrollierte die Nutzung ihrer App durch die Bürger.       Erwarten die Bürger tatsächlich solche Angebote?       Die beteiligten Behörden sind der Auffassung, die Anschaffung derartiger Apps sei ein notwendiger und sinnvoller Teil ihrer Aufgabenerfüllung. Solche Software habe einen hohen Mehrwert bei gleichzeitig hohem Komfort für die Nutzer. Die Mehrzahl der Bürger kommuniziere alltäglich über Smartphones und nutze dabei Apps. Daher erwarteten sie, dass auch Behörden relevante Informationen ähnlich einfach und komfortabel zur Verfügung stellten. Traditionelle, zum Beispiel papiergebundene Alternativen könnten einen solchen Service nicht leisten. Auch das für die Aufsicht über die sechs Behörden zuständige Innenministerium vertrat die Ansicht, die Apps seien für die Aufgabenerfüllung der Behörden notwendig und hätten einen Mehrwert.       Bei geringer Nutzung müssen Angebote beendet werden      Richtigerweise hätten die Behörden zunächst prüfen müssen, ob die jeweilige App als zusätzliches Informationsangebot wirklich notwendig war. Lässt sich ein entsprechender Bedarf bejahen, hätten sich die Behörden um eine wirtschaftliche Lösung bemühen müssen. Schließlich hätten sie eine Erfolgskontrolle durchführen müssen, also die Nutzung des App-Angebots feststellen müssen. Bei unzureichender Nutzung hätten sie ggf. ihr App-Angebot beenden müssen. Nur weil ein Angebot ganz nett ist, rechtfertigt das noch lange nicht die im vorliegenden Fall doch recht erheblichen Ausgaben. Es handelt sich bei solchen Spielereien schlicht und ergreifend um eine Verschwendung von Steuergeldern, liebe Leserinnen und Leser, meint verdrossen Ihr Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.  01.02.2020
Schlamperei bei der Umstellung des Rechnungswesens von Kommunen
Die deutschen Kommunen sind seit Jahren bestrebt, ihr Finanzmanagement durch Umstellung auf das kaufmännische Rechnungswesen zu modernisieren. Während das traditionelle Finanzsystem der öffentlichen Verwaltung nur die Zahlungsströme abbildet, erfasst das doppische Rechnungswesen den vollständigen Ressourcenverbrauch. An die Einführung der Doppik wird die Erwartung geknüpft, dass die finanzielle Situation der betreffenden Stadt oder Gemeinde transparenter wird, die Entscheidungsgrundlagen für die politisch Verantwortlichen verbessert werden und es zu einem wirtschaftlicheren Ressourceneinsatz kommt.  Häufig ist jedoch festzustellen, dass die Umstellung des Rechnungswesens wesentlich länger dauert als geplant und als es nach den rechtlichen Vorgaben zulässig ist. Zum Teil liegen Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse erst mit jahrelanger Verspätung vor, wie jetzt für eine Reihe von Kommunen eines mittelgroßen Bundeslandes bekannt wurde. Damit mangelt es den betreffenden Kommunen an einer fundierten Datenbasis für eine zielgerichtete und nachhaltige Steuerung der Haushaltswirtschaft. Bei viel zu spät erstellten bzw. noch gar nicht vorliegenden Jahresabschlüssen fehlt eine wesentliche Grundlage für die Beschlussfassung über den Haushaltsplan. Wesentliche Soll-Ist-Vergleiche zur Analyse der Haushaltswirtschaft und deren Entwicklung können nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden.  Jahre nach der Umstellung lag noch keine Eröffnungsbilanz vor       Im Jahr 2007 hatte der Gesetzgeber des hier in Rede stehenden Bundeslandes beschlossen, dass alle Kommunen des Landes ab dem 01.01.2013 grundsätzlich die kommunale Doppik anzuwenden haben. Übergangsvorschriften ermöglichten eine frühere bzw. hinausgeschobene Einführung. Spätestens seit dem 01.01.2015 war dann das kommunale Haushalts- und Rechnungswesen ausnahmslos nach doppischen Regeln zu führen.  Im August 2019 hatten allerdings noch immer rund 9 Prozent der doppisch buchenden kommunalen Körperschaften, nämlich 49 von 539 Kommunen, noch keine festgestellte Eröffnungsbilanz. Im Jahr davor waren es sogar noch 22 Prozent gewesen. Der Prozess der Aufstellung und Feststellung von Eröffnungsbilanzen muss Jahre nach der Umstellung auf die kommunale Doppik endlich abgeschlossen werden. Es bleibt abzuwarten, ob dieses Ziel wie angekündigt in Kürze, das heißt im Lauf des Jahres 2020, erreicht werden wird.       Auch bei den Jahresabschlüssen gab es Verzögerungen       Nach der Gemeindeordnung des betreffenden Bundeslandes haben die Kommunen für jedes Haushaltsjahr einen Jahresabschluss innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen. Der aufgestellte Jahresabschluss ist innerhalb von 3 Monaten zu prüfen und spätestens bis zum 31.12. des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres durch den Gemeinderat festzustellen. Eine Abfrage bei den Kommunen zum Stand 01. 01. 2019 ergab, dass auch bei der Aufstellung und Feststellung der Jahresabschlüsse ein erheblicher Zeitverzug bestand. Im Vergleich zum Vorjahr hatte sich sogar die Anzahl der nicht festgestellten Jahresabschlüsse insgesamt weiter erhöht. Haushaltsentscheidungen wurden ohne verbindliche Datengrundlage getroffen       Für das Haushaltsjahr 2012 waren insgesamt noch 28 (rd. 23 Prozent) offene Jahresabschlüsse zu verzeichnen. Die Jahresabschlüsse ab dem Haushaltsjahr 2013 waren durch einen hohen Rückstand gekennzeichnet. Für den Jahresabschluss 2013 war der Feststellungstermin spätestens der 31.12.2014. Selbst 4 Jahre nach diesem Termin hatten lediglich 231 der betroffenen Körperschaften (rd. 51 Prozent) einen festgestellten Jahresabschluss. Für das Haushaltsjahr 2017 waren lediglich 47 von insgesamt 496 Jahresabschlüssen, d. h. nur 9 Prozent, fristgerecht festgestellt worden.  In vielen Fällen erfolgt die Haushaltsführung über mehrere Jahre ohne Abschluss der vorangegangenen doppischen Haushaltsjahre. Dies bedeutet auch, dass in einer erheblichen Anzahl von kommunalen Körperschaften die für 5 Jahre gewählten Gemeinde-, Stadt- und Kreisräte teilweise über ihre gesamte Wahlperiode Haushaltsentscheidungen ohne verbindliche Ist-Daten getroffen haben.       Jetzt sollen Bearbeitungsrückstände abgebaut und Fristen eingehalten werden      Das Innenministerium des betreffenden Bundeslandes hat dazu erklärt, als maßgebliche Ursache für Fristüberschreitungen im Bereich der Jahresabschlüsse sei die bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanzen eingetretene Verzögerung anzusehen. Die Aufsichtsbehörden würden mit Nachdruck darauf hinwirken, dass Bearbeitungsrückstände bei den Eröffnungsbilanzen abgebaut und die Fristen bei den Jahresabschlüssen eingehalten würden.  Wollen wir hoffen, liebe Leserinnen und Leser, dass den Worten auch tatsächlich Taten folgen. Verstöße gegen gesetzliche Regelungen teilweise über mehrere Jahre dürfen sich nicht verstetigen. Der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben im Zusammenhang mit Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüssen müssen viele Kommunen eindeutig eine höhere Priorität einräumen, sagt mit Entschiedenheit Ihr Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.  26.01.2020
Ein Bundesland mit zwei Wirtschaftsförderungsgesellschaften
Einflussnahmen des Staates auf die Wirtschaft haben in Deutschland eine lange Tradition. Durch eine Fülle von Maßnahmen versuchen Bund und Länder, ihre wirtschaftspolitischen Ziele zu erreichen. Da werden Existenzgründungen oder der Mittelstand gefördert, da geht es um die Ankurbelung des Außenhandels oder des Tourismus, um nur einige Felder zu nennen, auf denen der Staat aktiv ist. Dabei belegen internationale Vergleichsstudien immer wieder, dass sich die Wirtschaft dort am besten entwickelt, wo sich der Staat mit gut gemeinten Eingriffen zurückhält und stattdessen wirtschaftsfreundliche Rahmenbedingungen schafft, zum Bespiel im Steuerrecht, bei der Unternehmensgründung und allgemein im Zusammenspiel mit der staatlichen Bürokratie. Mit der Durchführung ihrer Fördermaßnahmen beauftragen die staatlichen Stellen regelmäßig öffentlich-rechtliche oder auch private Banken sowie eigens zu diesem Zweck gegründete Wirtschaftsförderungsgesellschaften. So verfügt jedes Bundesland in Deutschland über eine eigene Wirtschaftsförderungsgesellschaft. Aus einem ostdeutschen Bundesland wurde jetzt bekannt, dass dort zusätzlich zu einer bereits vorhandenen Wirtschaftsförderungsgesellschaft eine weitere Gesellschaft mit vergleichbarer Aufgabenstellung gegründet wurde. Diese Doppelstruktur sieht sich – wie nicht anders zu erwarten – zu Recht kritischen Fragen ausgesetzt.  Eine GmbH zur Innovationsförderung wurde 2017 zusätzlich gegründet       Eine schon länger bestehende landeseigene GmbH betreibt mit rund 50 Beschäftigten Wirtschaftsförderung für das betreffende Bundesland, wofür sie Zahlungen im Umfang von 6 Millionen Euro jährlich erhält. Da sollte man doch meinen, dass das ausreichend sei. Im Jahr 2017 wurde von dem Bundesland dann jedoch zusätzlich eine GmbH zur Innovationsförderung gegründet. Das Ausgabenvolumen der Innovationsförderungs-GmbH im Jahr 2018 betrug 1,41 Millionen Euro. Inhaltlich führt die neu gegründete GmbH Ideenwettbewerbe für die Landesregierung und Netzwerktreffen durch, nimmt an Gründermessen teil, betreibt eine Plattform zum Austausch von Gründungsakteuren, organisiert Alumnitreffen, Gründerforen sowie Innovationsforen und soll Gründer kostenfrei bei Existenzgründungen unterstützen. Einnahmen werden von der GmbH nicht erzielt.       Eine Wahrnehmung der Aufgaben durch die bestehende GmbH war nicht gewollt       Durch die Gründung der eigenständigen Innovationsförderungs-GmbH sollte nach dem Willen der Landesregierung ein klarer Akzent auf Innovation, wissensbasierte Gründer und die entsprechenden Kapitalgeber gesetzt werden. Innerhalb der bestehenden Wirtschaftsförderungs-GmbH wären nach Auffassung der Verantwortlichen die notwendige Sichtbarkeit und Flexibilität nicht gegeben gewesen. Auch wäre mit einer geringeren Akzeptanz der Zielgruppen bei einer Integration in die bestehenden Strukturen zu rechnen gewesen. Allein durch das Einstellen neuer Mitarbeiter bei der Wirtschaftsförderungsgesellschaft wären nach Auffassung der Landesregierung die Aufgaben nicht erfüllbar gewesen.       Es entstanden unnötige Aufwendungen       Nach Ansicht von Kritikern wäre die Integration der Innovationsförderungs-GmbH in die Wirtschaftsförderungsgesellschaft unter Kostengesichtspunkten die wirtschaftlichere Variante gewesen. Durch die Schaffung einer weiteren Abteilung bei der Wirtschaftsförderungsgesellschaft wären Aufwendungen für eine weitere Geschäftsführung, Betriebs- und Geschäftsausstattungskosten (Hard- und Softwarebeschaffung, Fahrzeugpool), Kosten aus notwendigen Verträgen (Wartung, Reinigung, Steuerberatung und Abschlussprüfung), Gründungskosten nicht bzw. nicht in vollem Umfang entstanden.       Für die Neugründung bestand keine Notwendigkeit       Die Kritiker kommen zu dem Fazit, dass mit der Innovationsförderungs-GmbH neben der bestehenden GmbH eine zweite Gesellschaft zur Wirtschaftsförderung ohne zwingende sachliche Notwendigkeit gegründet worden sei. Die Gründung der Innovations-GmbH habe auf subjektiven Kriterien und Annahmen beruht, die nicht belegt seien. Mit der Fortführung der Innovationsförderungs-GmbH entstünden weiterhin zusätzliche Aufwendungen. Es handele sich um den Parallelbetrieb von zwei staatlichen Unternehmen mit gleichen Tätigkeitsschwerpunkten. Die Innovationsförderungs-GmbH soll evaluiert werden      Die Landesregierung hält ihren Kritikern entgegen, dass es neben Förderprogrammen einer Innovationsplattform für Unternehmer, Wissenschaftler und Kapitalgeber bedürfe, um die Innovationskraft und -kultur des Bundeslandes zu stärken, die branchenübergreifende Vernetzung von Innovatoren zu fördern und die Sichtbarkeit des Innovationsstandortes zu erhöhen. Mit der Innovationsförderungs-GmbH sei eine solche Plattform in den letzten Jahren aufgebaut worden.  Trotz dieser wortreichen Rechtfertigungen will die Landesregierung gleichwohl eine Evaluierung der Innovationsförderungs-GmbH in Auftrag geben. Dann wird sich hoffentlich herausstellen, liebe Leserinnen und Leser, dass ein Bundesland nicht über zwei Gesellschaften mit vergleichbarer Aufgabenstellung verfügen sollte, sagt verdrossen Ihr Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.  Claus Vogt, der ausgewiesene Finanzmarktexperte, ist zusammen mit Roland Leuschel Chefredakteur des kritischen, unabhängigen und konträren Börsenbriefs Krisensicher Investieren.  24.01.2020
Der Zulagendschungel des Bundes
Zur Besoldung der Beamten und Soldaten gehören neben dem Grundgehalt und dem Familienzuschlag auch Zulagen. Die Zulagen dienen dazu, besondere Belastungen und Erschwernisse, zeitlichen Mehraufwand sowie eine besondere Verantwortung oder spezielle Qualifikationen abzugelten.  Mit Stellenzulagen werden Funktionen bewertet, die sich von den Anforderungen in den betreffenden Besoldungsgruppen deutlich abheben. Aktuell umfasst das Besoldungsrecht des Bundes 19 verschiedene Stellenzulagen mit über 100 Varianten. Erschwerniszulagen sollen besondere Belastungen oder Erschwernisse einer Tätigkeit abgelten. Das Besoldungsrecht weist 27 verschiedene Erschwerniszulagen mit über 100 Varianten aus. Im Jahr 2018 gab der Bund für Stellen- und Erschwerniszulagen bei 5 Millionen Zahlfällen insgesamt 410 Millionen Euro aus. Der Bundesrechnungshof hat vor kurzem die Stellen- und Erschwerniszulagen bei verschiedenen Dienststellen des Bundes geprüft. Dabei hat er einen erheblichen Verwaltungsaufwand sowie häufige Über- oder Unterzahlungen festgestellt. Für jede Zulage sind gesonderte und teils hochkompliziert zu ermittelnde Voraussetzungen zu prüfen. Der Bundesrechnungshof hat Fehlerquoten von bis zu 25 Prozent bei einzelnen Zulagen ermittelt, die überwiegend zulasten der Beschäftigten gingen.  Zulage für Tauchtätigkeiten       Das folgende Beispiel soll die Komplexität der Zulagen verdeutlichen: Für eine Zulage bei Tauchtätigkeiten bestehen bei der Bundeswehr 84 und bei der Bundespolizei 71 verschiedene Fallkonstellationen. Die Höhe der Zulage hängt im Wesentlichen von der Tauchtiefe sowie davon ab, ob die Bediensteten in einer Strömung mit oder ohne Strömungsschutz, in Seewasserstraßen, auf offener See oder in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von weniger als 3 Grad Celsius tauchen. Die Zulage wird stundenweise erfasst und abgerechnet. Sie beträgt zurzeit zwischen 3,88 Euro und 31,24 Euro je Stunde. Der monatlich ausgezahlte Betrag war in rund einem Drittel aller vom Bundesrechnungshof geprüften Fälle, in denen diese Zulage gezahlt wurde, kleiner als 100 Euro.       Ein hoher Verwaltungsaufwand für die Abrechnung der Zulagen      Das Abrechnen der Zulagen erfordert in einigen Bereichen erhebliche Personalressourcen. So hat die Bundeswehr rund 100 sogenannte Zulagenbeauftragte zusätzlich eingesetzt, um eine möglichst fehlerarme Bearbeitung sicherzustellen. Für die Zulagenbeauftragten fallen jährlich Personalausgaben von 8,5 Millionen Euro an. Insgesamt verursacht das komplexe und feingliedrige Zulagenwesen einen hohen Verwaltungsaufwand. Falsche Abrechnungen werden begünstigt. Dies führt zu nicht unerhebliche Fehlzahlungen.    Die Diskussion mit dem Innenministerium       Der Bundesrechnungshof hat daher dem Bundesinnenministerium empfohlen, das Zulagenwesen grundlegend zu überprüfen. Eine sinnvolle Neustrukturierung würde es ermöglichen, Zulagen ordnungsgemäß, zeitgerecht und weniger verwaltungsaufwendig zu bearbeiten. Das Innenministerium hat dazu ausgeführt, die vom Bundesrechnungshof angestrebte Bereinigung und Überarbeitung des Zulagenwesens sei aus dienstrechtlicher und rechtssystematischer Sicht zwar grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings handele es sich um ein gewachsenes System. Damit müsse fortwährend und flexibel auf den steten Wandel von Aufbau, Aufgaben, Struktur und Personal von Bundesbehörden reagiert werden.       Das Innenministerium will keine weitgehende Vereinfachung       Das Bundesinnenministerium hat sich im Ergebnis gegen eine weitgehende Simplifizierung des Zulagenwesens in Form schlichter schematischer Einheitslösungen gewandt. Abrechnungsfehlern sei durch eine verbesserte Organisation einschließlich IT-Unterstützung zu begegnen. Mit dem Entwurf des Modernisierungsgesetzes für die Besoldungsstruktur habe die Bundesregierung bereits einige Stellen- und Erschwerniszulagen vereinfacht und zusammengefasst. Bei Erschwerniszulagen der Marine würde z. B. aus drei Zulagen ein einheitlicher Zulagentatbestand geschaffen.       Das Zulagenwesen sollte grundlegend bereinigt werden       Der Bundesrechnungshof dazu ausgeführt, Zulagentatbestände zu vereinfachen schließe nicht aus, Erschwernisse interessengerecht abzugelten. Die Neugestaltung der Zulagen bei der Marine im Entwurf des Gesetzes über die Modernisierung der Besoldungsstruktur zeige, dass es möglich sei, Zulagen zusammenzufassen und damit stark zu vereinfachen. Der Rechnungshof hat das Innenministerium aufgefordert, unverzüglich das Zulagenwesen mit dem Ziel zu überprüfen, es grundlegend zu überarbeiten und zu bereinigen. Da können wir dem Bundesrechnungshof nur wünschen, dass er sich mit seiner Forderung durchsetzt. Aber das kann dauern, liebe Leserinnen und Leser, sagt wenig optimistisch Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.  12.01.2020
Staatliche Förderung der Filmwirtschaft
Die deutsche Film- und Medienwirtschaft lebt in hohem Maße von Subventionen, anstatt ihr Geld am Markt zu verdienen, was in anderen Nationen ja durchaus üblich ist. Der Bund und die Länder wollen nicht wahrhaben, wie gering die Wirkung ist, die sie mit ihren Fördermaßnahmen erzielen.  Unter Filmförderung versteht man die Unterstützung von Filmprojekten durch Darlehen, Zuschüsse, Beratung, Preisverleihungen und dergleichen. Durch die Filmförderung sollen inländische Filmproduktionen ermöglicht und damit wirtschaftspolitische Ziele erreicht werden. Daneben werden auch künstlerisch oder kulturell als wertvoll deklarierte Spiel- und Fernsehfilme und vom Markt "benachteiligte" Genres wie zum Beispiel Dokumentar- und Kurzfilme gefördert. Eine Vielzahl von staatlichen Stellen ist hierzulande damit beschäftigt, der Filmwirtschaft finanziell unter die Arme zu greifen. Auf der Ebene des Bundes sind dies die Filmförderungsanstalt sowie die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien. Auf der Ebene der Bundesländer tummeln sich an die zwanzig Einrichtungen (Filmbüros, Medien- und Filmgesellschaften, Filmstiftungen usw.), die alle dem deutschen Film Gutes tun wollen. Alle Bundesländer beteiligen sich an diesem Subventionswettlauf. Aus einem ostdeutschen Bundesland wurden jetzt Zahlen und Fakten bekannt, die interessante Einblicke in die Tätigkeit einer Fördereinrichtung im Bereich der Film- und Medienwirtschaft bieten.  Das Land stellt jährlich 5 Millionen Euro zur Verfügung       Die Fördereinrichtung des Bundeslandes hat die Rechtsform einer GmbH, das Land ist an ihr zu 30 Prozent beteiligt. Unternehmensgegenstand ist die Förderung von Film-, Fernseh- und sonstigen audiovisuellen Medienproduktionen mit dem Ziel der Verbesserung und Sicherung der Wirtschaftskraft und der kulturellen Vielfalt im Bereich der Medienproduktionen. Das Land stellt der Gesellschaft jährlich rd. 5 Millionen Euro an Fördermitteln zur Verfügung. Die Fördermittel sind in den letzten Jahren stetig gestiegen.       Die Förderung wirkt sich kaum auf die Filmwirtschaft aus       Eine korrespondierende positive Entwicklung der Filmwirtschaft in dem Bundesland lässt sich jedoch nicht feststellen. Dieser Wirtschaftszweig hat ausweislich eines Berichts der dortigen Landesregierung nur einen geringen Anteil an der Bruttowertschöpfung, den Umsätzen und Erwerbstätigen der Gesamtwirtschaft in dem betreffenden Bundesland. In den vergangenen Jahren hat sich die Zahl der Erwerbstätigen in der Filmwirtschaft zwar erhöht, dies geht aber allein auf den gestiegenen Anteil der Beschäftigten zurück, deren Beschäftigungsverhältnis nicht sozialversicherungspflichtig ist oder auf Unternehmen, deren Jahresumsatz unter 17.500 Euro liegt.      Hoher Anteil der Verwaltungskosten       In den letzten Jahren ist sowohl die Anzahl der geförderten Projekte als auch der Verwaltungsaufwand der Gesellschaft gestiegen. Das Verhältnis der Personal- und Sachkosten der Gesellschaft zu den Auszahlungen ist kontinuierlich gestiegen und lag zuletzt bei rund 14 Prozent. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten stellt sich die Frage nach der Angemessenheit der Höhe der Verwaltungskosten im Förderverfahren insgesamt. Die zuständigen Stellen in der Landesregierung führen keine über die allgemeinen betriebswirtschaftlichen Auswertungen hinausgehende Erfolgskontrollen hinsichtlich der mit der Beteiligung verfolgten Gesellschafterziele und der dafür eingesetzten Mittel durch.       Nur 6,7 Prozent der gewährten Darlehen werden zurückgezahlt       Die GmbH fördert die Antragsteller überwiegend in Form von erfolgsbedingt rückzahlbaren Darlehen. Eine Rückzahlungsverpflichtung entsteht also nur, wenn der Empfänger der Fördermittel Erlöse aus der Verwertung des geförderten Projekts erzielt. Trotz einer Steigerung der Rückflussquote wurden in den letzten 10 Jahren im Durchschnitt nur 6,7 Prozent der Darlehen zurückgezahlt. In der Mehrzahl der Fälle verblieben die Fördermittel dem Empfänger als Zuschuss. Rückflüsse erfolgen innerhalb gesetzter Fristen von 5 bis 10 Jahren. In diesem Zeitraum muss der Eingang der Rückflüsse mit einem entsprechenden Verwaltungsaufwand überwacht werden, auch wenn absehbar ist, dass keine Rückflüsse eingehen werden.       Die Förderverfahren von Bund und Ländern werden harmonisiert       Nun wollen die zuständigen Stellen des Bundeslandes prüfen, ob das Förderverfahren vereinfacht und gestrafft werden kann. Auch soll untersucht werden, ob sich Kriterien aufstellen lassen, anhand derer bei bestimmten Filmprojekten die Fördermittel in Form von Zuschüssen ausgereicht werden können. Im Übrigen sollen die Förderprozesse zwischen den Fördereinrichtungen von Bund und Ländern harmonisiert werden, da oftmals mehrere Fördereinrichtungen ein Projekt finanzieren und mehrfach Antrags- und Abrechnungsverfahren durchlaufen werden.  Na toll, kann man dazu nur sagen, die Förderverfahren werden harmonisiert, liebe Leserinnen und Leser. Dabei sollte man doch besser die ineffektive Förderung ganz einstellen, meint kopfschüttelnd und ohne jegliche Fördermittel agierend Ihr Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar. 07.01.2020
Streit um die vielen Standorte des Bundesverwaltungsamts
Das Bundesverwaltungsamt (BVA) ist eine Behörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern. Rund 5.500 Mitarbeiter nehmen mehr als 150 verschiedene Aufgaben wahr. Das BVA ist mit 20 Standorten über das gesamte Bundesgebiet verteilt. Der Bundesrechnungshof hatte bereits im Jahr 2011 die Unterbringung des BVA geprüft. Dabei hatte er kritisiert, dass das BVA es versäumt habe, sich mit seiner Unterbringung unter Wirtschaftlichkeitsaspekten auseinanderzusetzen. Seine Feststellungen berichtete der Rechnungshof dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages. Dieser forderte das Bundesinnenministerium und das BVA Ende 2011 auf, ein Gesamtkonzept seiner Außenstellen zu erstellen und seine Aufbau- und Ablauforganisation zu optimieren. Die Unterbringungssituation sollte unter wirtschaftlichen, funktionalen und sozialen Aspekten standortübergreifend untersucht werden. Dabei sollten insbesondere die Liegenschaftskosten, die Leerstände, die Personalstruktur sowie die Zahl der Beschäftigten berücksichtigt werden. Auch interessant: Rechnungshof zerpflückt Neuordnung der Bundes-IT Zu diesem Zeitpunkt war das BVA in zwei Liegenschaften an seinem Hauptsitz in Köln und in sieben Außenstellen im Bundesgebiet untergebracht. Seither hat es insbesondere von der Wehrverwaltung und dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen in erheblichem Umfang weitere Außenstellen, Aufgaben und Beschäftigte übernommen.  Die Arbeiten an dem Standortkonzept wurden 2015 eingestellt       Ende des Jahres 2014 erstellte das BVA das Grobkonzept eines Standortmodells. Dieses sah vor, die Zentrale in Köln zu erweitern sowie einzelne kleine und mittelgroße Standorte unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte zu schließen. Das Konzept enthielt keine Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen. Anfang des Jahres 2015 beschlossen das Innenministerium und das BVA unter Hinweis auf vorrangige Aufgaben, die Arbeit an dem Standortkonzept bis auf weiteres auszusetzen. Das BVA hat sie seither nicht wieder aufgenommen.       Die Außenstellen liegen in Ballungsgebieten       Die Außenstellen des BVA weisen erhebliche Unterschiede auf. Die meisten Außenstellen sind in Ballungsgebieten und Landeshauptstädten angesiedelt. Nur etwa fünf kleine Außenstellen liegen in Regionen, die als strukturschwach bezeichnet werden können. Die Unterbringungskosten und die zur Verfügung stehende Bürofläche je Beschäftigten unterscheiden sich erheblich. Insbesondere in den Ballungsräumen Berlin, Köln, Stuttgart und München ist es nach Angaben des BVA außerordentlich schwierig, Personal zu gewinnen. Am 1. Juni 2019 waren beim BVA fast 700 Stellen (13 %) unbesetzt. Diese Situation wird sich weiter verschärfen, da ein großer Teil des Personals des BVA in den nächsten Jahren in den Ruhestand treten wird.       Der Rechnungshof will die Untätigkeit des BVA nicht hinnehmen       Der Unwille des BVA, ein Standortkonzept zu entwickeln, hat den Bundesrechnungshof erneut auf den Plan gerufen. In seinem jüngsten Jahresbericht führt er aus, es sei nicht hinnehmbar, dass das BVA im Einvernehmen mit dem Innenministerium den Willen des Haushaltsausschusses missachte, indem es das im Jahr 2012 begonnene Standortkonzept mit der Begründung ausgesetzt habe, aktuelle Entwicklungen seien vorrangig zu erledigen. Eine Vielzahl von Außenstellen sei mit Nachteilen verbunden, die Zusammenarbeit der Organisationseinheiten sei erschwert. Die Digitalisierung könne diese Nachteile zwar verringern, aber nicht aufheben.       Auch interessant: Bundesrechnungshof kritisiert mangelnde Transparenz bei der Bahn Präsenz in der Fläche als Chance?       Das BVA hat es dem Rechnungshof gegenüber abgelehnt, ein Standortkonzept zu erstellen. Insbesondere im Hinblick auf die hiermit verbundenen Möglichkeiten für die Gewinnung von Personal habe es sich entschieden, seine Präsenz in der Fläche als Chance zu nutzen. Zudem stärke es strukturschwache Regionen. Schließlich sei das BVA fortlaufenden Veränderungen unterworfen, die ein Standortkonzept sinnlos machen würden. Das Bundesinnenministerium unterstützt die Position des BVA.       Jetzt muss der Haushaltsausschuss entscheiden       Verärgert hat der Rechnungshof dieser Argumentation entgegen gehalten, dass die meisten Außenstellen des BVA in Ballungsräumen und in Landeshauptstädten liegen. Die Präsenz in der Fläche erleichtere somit weder die Gewinnung von Personal noch stärke sie strukturschwache Regionen. Das BVA müsse unter Berücksichtigung von wirtschaftlichen, funktionalen und sozialen Gesichtspunkten unverzüglich ein Standortkonzept entwickeln und seine Organisation stetig optimieren.  Man kann gespannt sein, liebe Leserinnen und Leser, für welche Seite der Haushaltsausschuss des Bundestages in diesem Streit Partei ergreift. Nach aller Erfahrung lässt aber die Mehrheit des Haushaltsausschusses „ihre“ Regierung nicht im Regen stehen. Dies gilt sogar dann, wenn sich die Regierung über frühere Beschlüsse des Haushaltsausschusses hinweggesetzt hat, sagt verdrossen Ihr Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.  Claus Vogt, der ausgewiesene Finanzmarktexperte, ist zusammen mit Roland Leuschel Chefredakteur des kritischen, unabhängigen und konträren Börsenbriefs Krisensicher Investieren.  Schützen und mehren Sie Ihr Vermögen und testen Sie noch heute KRISENSICHER INVESTIEREN 30 Tage kostenlos. 2004 schrieb er ebenfalls zusammen mit Roland Leuschel das Buch "Das Greenspan Dossier" und die „Inflationsfalle“. Jetzt ihr NEUES BUCH: „Bitcoin & Co. Was Sie über Geld, Gold und Kryptowährungen wissen sollten“. Erhältlich im Buchhandel oder auf www.krisensicherinvestieren.com – aber ganz bewusst nicht bei Amazon. Mehr zu Claus Vogt finden Sie hier. 28.12.2019
Die Vergütung ausländischer Künstler und die Steuer
Wenn ausländische Künstler hierzulande auftreten, sind komplizierte steuerliche Vorschriften zu beachten. Unerfahrenen Veranstaltern drohen hier erhebliche finanzielle Risiken. Doch derzeit ist die zuständige Finanzbehörde überwiegend mit sich selbst beschäftigt, Kontrollen finden nicht statt. Gemeinnützige, im Bereich der Kultur tätige Vereine verpflichten zunehmend auch Künstler aus dem Ausland, die Veranstaltungen der Vereine attraktiver machen sollen. Die in diesem Zusammenhang entstehenden steuerlichen Pflichten sind den Verantwortlichen vielfach nicht bekannt. Werden die steuerlichen Vorschriften bei Zahlungen an ausländische Künstler gar nicht oder falsch angewandt, kann dies empfindliche haftungsrechtliche Folgen für den Verein und den Vorstand haben. Erleichterungen für gemeinnützige Vereine bestehen hier nämlich nicht. Das Einkommensteuergesetz ordnet an, dass von inländischen Einkünften aus künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen ausländischer Personen die Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs erhoben wird. Dabei setzt das Verfahren nicht bei den Künstlern mit Wohnsitz im Ausland an, sondern bei den inländischen Veranstaltern. Diese müssen die Steuer für Rechnung der ausländischen Künstler von deren Vergütung abziehen, bei der zuständigen Finanzbehörde anmelden und dorthin abführen.  15 Prozent der Einnahmen des Künstlers sind abzuführen       Zuständige Behörde ist das Bundeszentralamt für Steuern. Dieses Amt nimmt übergreifende steuerliche Aufgaben mit nationalem und internationalem Bezug wahr. Die abzuführende Steuer beträgt – abgesehen von Bagatellfällen – 15 Prozent der Einnahmen des Künstlers aus dem Engagement. Auch Reise- und Übernachtungskosten gehören zu den Einnahmen. In bestimmten Fällen müssen aber auch Doppelbesteuerungsabkommen beachtet werden, was die Sache besonders kompliziert macht. In früheren Jahren bearbeiteten die Finanzämter in den Bundesländern diese Verfahren. Seit dem Jahr 2014 hat das Bundeszentralamt die bundesweite Zuständigkeit für den Steuerabzug. Die Zuständigkeit für Außenprüfungen verblieb bei den Finanzämtern.       Kontrollen im alten Verfahren        Bis zum Übergang der Zuständigkeit für den Steuerabzug auf das Bundeszentralamt nahmen die Finanzämter die Kontrollen in diesem Bereich wahr. Vielfach hatten sie sogenannte Lesedienste eingerichtet. Die Mitarbeiter der Lesedienste sammelten aus der regionalen Presse und aus anderen Medien (z. B. Internet, Plakate, Flyer, Rundfunk) für den Zuständigkeitsbereich ihres Finanzamts Informationen über die Tätigkeit von ausländischen Künstlern bei Veranstaltungen im Inland. Sie überwachten, ob die Veranstalter umfassend ihren steuerlichen Pflichten nachkamen. Dies ermöglichte es den Finanzämtern, bislang unerkannte Sachverhalte für den Steuerabzug festzustellen.       Kontrollen im neuen Verfahren       Heute sind die Steueranmeldungen auf elektronischem Weg an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Wegen fehlender technischer Voraussetzungen kann das Bundeszentralamt die eingehenden Steueranmeldungen aber nicht elektronisch weiterverarbeiten. Deshalb ist es vorrangig damit befasst, die Steuerfälle zu verwalten. Sachlich prüft es die Steueranmeldungen lediglich stichprobenartig auf ihre Schlüssigkeit. Für eine rechtliche Prüfung verbleibt kein Raum. Es gibt keine Kontrollen, um nicht besteuerte Einkünfte zu ermitteln, die der Abzugspflicht unterliegen.  Wie jetzt festgestellt wurde, hat das Bundeszentralamt in keinem Fall die Prüfdienste der Finanzämter gebeten, eingereichte Steueranmeldungen zu überprüfen. Die Finanzämter sind zwar weiterhin angehalten, Feststellungen, die zum Steuerabzug führen könnten, dem Bundeszentralamt mitzuteilen. Seit der Änderung der Zuständigkeit übersenden sie aber so gut wie keine Kontrollmitteilungen an das Bundeszentralamt.       In Zukunft wird mehr kontrolliert werden       Bei Lohnsteuer-Außenprüfungen der Finanzämter ist nach den geltenden Bestimmungen auch zu prüfen, ob die Steuern für Künstlervergütungen ordnungsgemäß abgeführt wurden. Die Finanzämter kommen dieser Verpflichtung jedoch nur ungenügend nach. Jetzt überlegt das Bundesfinanzministerium gemeinsam mit den Bundesländern, wie die vorgeschriebenen Kontrollen künftig wahrgenommen werden sollen.  Vor diesem Hintergrund sollten sich die betroffenen Vereine nicht in Sicherheit wiegen, dass auch in Zukunft die Abführung der Vergütungen für ausländische Künstler kaum überprüft wird. Vielmehr sollten sie die Zeit nutzen, um sich hier – mit Hilfe ihrer Verbände oder durch die Einschaltung von Steuerberatern – ordnungsgemäß aufzustellen, sagt mit Nachdruck Ihr Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.  Claus Vogt, der ausgewiesene Finanzmarktexperte, ist zusammen mit Roland Leuschel Chefredakteur des kritischen, unabhängigen und konträren Börsenbriefs Krisensicher Investieren.  Schützen und mehren Sie Ihr Vermögen und testen Sie noch heute KRISENSICHER INVESTIEREN 30 Tage kostenlos. 21.12.2019
Die Kommunen und ihre Sparkassen
Ein Gutachter hat vor kurzem in einem Bundesland untersucht, ob die kommunalen Träger in ausreichendem Umfang Einfluss auf ihre Sparkassen nehmen. Aus dem Gutachten ergeben sich interessante Einblicke in das Beziehungsgeflecht zwischen Sparkassen und Kommunen. Sparkassen sind rechtlich selbständige Anstalten des öffentlichen Rechts. Ihre wichtigste Aufgabe ist es, die Bevölkerung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen zu versorgen und die Vermögensbildung zu fördern. Zudem sollen die Institute dem Gemeinwohl dienen und fördern deshalb kulturelle, wissenschaftliche und soziale Projekte im Gebiet ihrer Trägerkommune. Sparkassen dürfen nur im Bereich ihres Trägers geschäftlich aktiv sein. Nach ihrem eigenen Verständnis leisten die Sparkassen einen wichtigen Beitrag für die regionale Entwicklung. Da sie vor Ort verankert seien, seien ihnen sowohl die Potenziale als auch die Herausforderungen der lokalen Wirtschaft bekannt. Auch interessant: Zocken Sparkassen bei den Zinsen ab? Interessante Reportage Aufgrund dieser besonderen Stellung zwischen Kommunen, Unternehmen und Gesellschaft sowie ihrer dezentralen Präsenz bildeten Sparkassen nicht nur das Rückgrat der heimischen Wirtschaft, sondern seien auch ein integraler Bestandteil des Föderalismus. Die Privatbanken sehen dies anders, sie stellen den öffentlichen Auftrag der Sparkassen und deren Existenzberechtigung in Frage. Es gebe in Deutschland ohnehin zu viele Finanzinstitute, was die Ursache für stagnierende Erträge sei.  Viele Kommunen üben ihre Informationsrechte nur unzureichend aus       Nach den Feststellungen des Gutachters üben die Träger die ihnen zustehenden Informationsrechte durchaus unterschiedlich aus. Nur wenige Kommunen ließen sich beispielsweise die Protokolle des Verwaltungsrats ihrer Sparkasse oder die Protokolle des Bilanzausschusses übersenden. Viele Träger gaben sich mit wenigen Unterlagen oder übermittelten Daten zufrieden. Im Vergleich mit einer früheren Untersuchung stelle der Gutachter sogar eine Reduzierung des Umfangs der zur Verfügung gestellten Unterlagen fest. Der Gutachter hat vorgeschlagen, dass dem kommunalen Träger diejenigen Informationen zur Verfügung gestellt werden sollten, die einem Mehrheitsgesellschafter oder Eigentümer eines privatrechtlich organisierten öffentlichen Unternehmens zustehen. Die Abführungen der Sparkassen an die Kommunen sollten erhöht werden       In dem vom Gutachter untersuchten Jahr 2016 erhielten lediglich 17 der 35 kommunalen Träger Abführungen ihrer Sparkasse, obwohl alle Sparkassen Jahresüberschüsse erwirtschafteten. Die Träger können regelmäßig nur den Jahresabschluss und den Lagebericht als Informationsquelle über die Thesaurierung von Gewinnen der Sparkassen heranziehen. Weitergehende Informationen werden seitens der Sparkassen nicht zur Verfügung gestellt. Nach Auffassung des Gutachters sollten Gewinne ausgeschüttet werden, sofern die wirtschaftlich und rechtlich gebotene Eigenkapitalausstattung der Sparkassen erreicht ist. Ansonsten würden den Trägern Haushaltsmittel entzogen, die für die kommunalen Aufgaben genutzt werden könnten. Aufgrund der aktuell guten Eigenkapitaldecke sollten die Träger nach Auffassung des Gutachters darauf hinwirken, dass die Abführungen an sie erhöht werden. Auch interessant: Banken und Sparkassen: Auf langem Weg zum Digitalisierungshelfer – Umfrage zum digitalen Wandel im deutschen Mittelstand Zuviel Geld für die Sparkassenstiftungen In dem Zeitraum von 2009 bis 2016 erhöhten die Sparkassen das Stiftungskapital ihrer Stiftungen von 118 auf 177 Millionen Euro. Dies entsprach einem Anstieg von rund 50 Prozent. Der Gutachter hat dazu die Auffassung vertreten, es sei sachgerechter, die Kommunen stärker an den Jahresüberschüssen ihrer Sparkassen zu beteiligen als den Stiftungen erhebliche Finanzmittel zweckgebunden zur Verfügung zu stellen. Abführungen an die Träger seien zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags besser geeignet als eine Erhöhung des Stiftungskapitals der Sparkassenstiftungen.       Große Unterschiede bei der Vergütung der Verwaltungsräte       In Abgrenzung zu börsennotierten Aktiengesellschaften, bei denen eine Vergütung des Aufsichtsrats beschlossen werden kann, üben die Mitglieder der Verwaltungsräte der Sparkassen ihre Ämter ehrenamtlich aus. Sie erhalten demnach lediglich eine Aufwandsentschädigung. Diese variierte bei den untersuchten Sparkassen in der jährlichen Gesamtsumme zwischen 20.000 Euro und 151.000 Euro. Elf Sparkassen zahlten die nach den Richtlinien des Sparkassenverbandes höchstmögliche Entschädigung je Verwaltungsratsmitglied. Der Gutachter hat die Unterschiede bei der Höhe der Entschädigung kritisiert und den Sparkassen empfohlen, bei der Bemessung der Aufwandsentschädigung die Größe der Sparkasse sowie Risikoaspekte zu berücksichtigen.       Die Kontinuität der Kontrolle muss sichergestellt werden       Aufgrund der Amtsverschwiegenheit der Mitglieder des Verwaltungsrats kann die Kontinuität der Kontrolle seitens des Trägers nicht sichergestellt werden. Der Verwaltungsrat ist dadurch in der Ausübung seiner Aufgaben eingeschränkt. Der Gutachter hat empfohlen, das Sparkassengesetz des betreffenden Bundeslandes entsprechend zu ändern. Man kann gespannt sein, ob die Vorschläge des Gutachters im politischen Raum auf Resonanz stoßen. Da die Sparkassen mit der Politik aber gut vernetzt sind, liebe Leserinnen und Leser, bestehen daran erheblich Zweifel, sagt resigniert Ihr Gotthilf Steuerzahler, www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.  14.12.2019