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Stark steigende Ausgaben beim Kindergeld für volljährige Kinder
In Deutschland erhalten Eltern Kindergeld oder Kinderfreibeträge, um den Aufwand  für den Unterhalt ihrer Kinder zu kompensieren. Das Kindergeld zahlen überwiegend die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit aus. Die Finanzämter berücksichtigen die Kinderfreibeträge bei der Einkommensteuerveranlagung der Eltern. Im Jahr 2011 änderte der Gesetzgeber die Voraussetzungen, unter denen volljährige Kinder beim Kindergeld bzw. steuerlich berücksichtigt werden können.  Bis zum Jahr 2011 gab es Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge für volljährige Kinder nur, wenn deren Einkommen unter einer bestimmten Grenze blieb. Seit dem Jahr 2012 wird ein volljähriges Kind bis zum Abschluss seiner ersten Berufsausbildung berücksichtigt. Danach wird es nur berücksichtigt, wenn es nicht oder nur bis zu 20 Wochenstunden arbeitet, in einem Ausbildungsverhältnis steht oder geringfügig beschäftigt ist. Die Höhe des Einkommens des Kindes ist ohne Belang. Nach Ansicht des Gesetzgebers war die Prüfung der Einkommensgrenze in vielen Fällen kompliziert und aufwendig. Von ihr seien nur wenige volljährige Kinder betroffen gewesen. Durch den Wegfall der Einkommensgrenze verringere sich der Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten (Eltern und ihre volljährigen Kinder, Finanzämter und Familienkassen). Die Ausgaben der Familienkassen für volljährige Kinder sind auf eine Milliarde gestiegen Der Gesetzgeber nahm bei der Reform im Jahr 2011 an, dass die Anzahl der volljährigen Kinder um 70.000 Fälle zunehmen werde. Er erwartete zusätzliche Ausgaben und geringere Steuereinnahmen von insgesamt 200 Millionen Euro jährlich. Bereits im Jahr 2014 wurden 225.000 volljährige Kinder gezählt, deren Eltern zum Bezug von Kindergeld berechtigt waren. Dadurch entstanden jährliche Kindergeldausgaben von mindestens 500 Millionen Euro. Nach Schätzungen sollen sich die Ausgaben der Familienkassen für volljährige Kinder inzwischen auf rund eine Milliarde Euro erhöht haben. Die Einnahmeverluste des Staates durch die Kinderfreibeträge lassen sich nicht ermitteln. Die Ausbildungsvergütungen sind in den vergangenen Jahren stark gestiegen Die durchschnittlichen monatlichen Ausbildungsvergütungen sind in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen. Die Kinder erhalten in vielen Ausbildungsberufen ein Entgelt, mit dem sie ihren Lebensunterhalt selbst finanzieren können. So zahlt der öffentliche Dienst an seine Auszubildenden, Anwärter und Praktikanten Entgelte, die teilweise deutlich über dem steuerlichen Existenzminimum liegen. Entsprechendes gilt für Soldaten, die eine Ausbildung in der Bundeswehr absolvieren, und für viele dual Studierende oder Auszubildende in einer dualen Ausbildung. Gleichwohl erhalten in diesen Fällen die Eltern zusätzlich Kindergeld oder den Kinderfreibetrag. Kommt es hier zu Mitnahmeeffekten? Angesichts dieser Entwicklung wurden kritische Stimmen im politischen Raum laut. Die Kritiker wiesen darauf hin, dass die Zahl der hier in Rede stehenden Fälle weiter steigen werde. Sie warfen dem zuständigen Bundesfinanzministerium vor, dem Gesetzgeber nicht mitgeteilt zu haben, dass die ursprünglich erwarteten Fallzahlen weit übertroffen worden seien. Der Gesetzgeber könne nur anhand entsprechender Informationen entscheiden, ob er eine solche Entwicklung der Ausgaben für Kindergeldzahlungen auch künftig hinnehmen wolle. Die Kinder mit hohen Ausbildungsvergütungen könnten ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen bestreiten. Infolgedessen seien deren Eltern nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet und benötigten daher keine zusätzliche Unterstützung durch das Kindergeld. Es komme hier zu beträchtlichen Mitnahmeeffekten. Die kinderbezogenen Leistungen sollen künftig gebündelt werden Im vorliegenden Zusammenhang hat sich eine pauschale Regelung wider Erwarten zum Vorteil vieler Bürger ausgewirkt. Viele Eltern, denen der Staat sonst bei jeder Gelegenheit in die Tasche greift, haben von der Regelung profitiert, da sollte man nicht gleich von Mitnahmeeffekten sprechen. Im Übrigen haben die Ampel-Koalitionäre in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, alle kindbezogenen Leistungen wie auch das Kindergeld in einer Kindergrundsicherung zu bündeln. Volljährige Kinder sollen die Kindergrundsicherung direkt erhalten. Gehen wir mal davon aus, liebe Leserinnen und Leser, dass die Politik bei der Ausgestaltung der Kindergrundsicherung eine sachgerechte Lösung für volljährige Kinder finden wird, meint zustimmend Ihr Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar. 
Wie die Einführung von „De-Mail“ zum Flop wurde
Der Bund ist mit seinem Vorhaben gescheitert, De-Mail als elektronisches Pendant zur Briefpost in der Bundesverwaltung zu etablieren. Das System wird fast gar nicht zur elektronischen Kommunikation genutzt. De-Mail ist das elektronische Pendant eines Briefes oder Einschreibens. Im Gegensatz zu einer herkömmlichen E-Mail sind bei De-Mail Absender und Empfänger eindeutig identifizierbar und die Kommunikation ist nachweisbar. De-Mail bietet somit eine rechtssichere elektronische Kommunikation zwischen Verwaltung, Bürgern und Unternehmen.  Im Jahr 2011 schuf der Gesetzgeber mit dem De-Mail-Gesetz dazu die rechtliche Grundlage. Für die Bundesverwaltung hatte sich die Bundesregierung das Ziel gesetzt, De-Mail als Standardverfahren einzuführen. Das Bundesinnenministerium koordinierte seit dem Jahr 2012 die Einführung von De-Mail. Anfang 2015 ging das entsprechende IT-Verfahren in Betrieb. Seit März 2016 müssen die Behörden des Bundes einen De-Mail-Zugang eröffnet haben. Hierzu verpflichtete sie der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz). Die Bürger sollten mit De-Mail z. B. Kindergeld beantragen oder Unternehmen auf einen Bescheid hin Widerspruch einlegen können. In den Jahren 2011 bis 2020 gab das Innenministerium für De-Mail insgesamt 6,5 Millionen Euro aus. Einsparungen von mehreren Millionen wurden erwartet Das Bundesinnenministerium befasste sich im Jahr 2012 mit der Wirtschaftlichkeit von De-Mail und errechnete für die Bundesverwaltung hohe monetäre Einsparungen. Gegenüber der Briefpost sollte De-Mail in den Jahren 2016 bis 2019 bis zu 3,5 Millionen Euro einsparen. Für diesen Zeitraum ging das Innenministerium von bis zu 6 Millionen De-Mails in der Bundesverwaltung aus. Im April 2017 berichtete die Bundesregierung zur Einführung von De-Mail. Sie führte aus, dass weder Bürger noch Unternehmen De-Mail verbreitet nutzten.  Einsatz von De-Mail neben dem Onlinezugangsgesetz unklar Mit dem Onlinezugangsgesetz trat im Jahr 2017 ein weiteres Gesetz zur Verwaltungsdigitalisierung in Kraft. Dieses verpflichtet Bund, Länder und Kommunen, bis zum Jahr 2022 ihre Verwaltungsdienstleistungen in einem Portalverbund anzubieten. Hierfür sollen sich Bürger und Unternehmen über ein sogenanntes Nutzerkonto eindeutig identifizieren. Das Nutzerkonto enthält auch ein digitales Postfach, an das Behörden z. B. wie bei der elektronischen Steuererklärung ELSTER Bescheide elektronisch zustellen können. Das Bundesinnenministerium hat nicht untersucht, wie De-Mail in die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes integriert werden kann. Praktisch keine Nutzung von De-Mail Soweit Behörden derzeit überhaupt digital unterwegs sind, nutzen sie überwiegend elektronische Kanäle wie E-Mail, Web-Formulare oder fachliche Anwendungen, um mit den Bürgern und Unternehmen zu kommunizieren. Die Verbreitung von D-Mail hat hingegen nicht zugenommen. In den Jahren 2016 bis 2019 versandte die Bundesverwaltung lediglich rund 6 000 De-Mails. Dies entsprach 0,1 % des angenommenen Aufkommens von bis zu 6 Millionen De-Mails. Richtigerweise hätte das Innenministerium fortlaufend beobachten müssen, in welchem Umfang De-Mail genutzt wird. Das Innenministerium hätte gemeinsam mit den Behörden des Bundes den Gründen für die geringe Nutzung nachgehen müssen.  Das Projekt De-Mail sollte beendet werden Angesichts der bisherigen Entwicklung ist nicht zu erwarten, dass Bürger und Unternehmen De-Mail als Angebot der Bundesverwaltung künftig häufiger nutzen werden. Das Onlinezugangsgesetz eröffnet Bürgern und Unternehmen mit dem digitalen Postfach einen einfacheren Weg, sicher mit der Verwaltung zu kommunizieren.  Das Bundesinnenministerium sollte sich deshalb dazu durchringen, das Projekt De-Mail zu beenden. Die Entwicklung von De-Mail belegt darüber hinaus, dass Politik und Ministerien schnell bereit sind, gesetzliche Regelungen zu schaffen, aber wenig Interesse daran haben, sich um die Umsetzung ihrer Vorhaben zu kümmern. Das ist von Übel und darf so nicht bleiben, sagt vorwurfsvoll Ihr Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar. 
Interessenkollisionen von Aufsichtsräten der Deutschen Bahn
Der Bundesrechnungshof hat sich vor kurzem mit der Besetzung der Aufsichtsräte der Deutschen Bahn AG und deren Tochterunternehmen beschäftigt. Er hat festgestellt, dass bei mehreren Aufsichtsratsmitgliedern eine Interessenkollision zwischen den Unternehmens- und den Bundesinteressen besteht.  Der Bund ist Alleineigentümer des DB AG-Konzerns und mittelbarer Eigentümer der über 600 Tochterunternehmen der Bahn. Das Bundesverkehrsministerium ist federführend für die Beteiligung des Bundes an der DB AG zuständig. Der Bund nimmt seine Eigentümerrechte in erster Linie über die Bundesvertreter im Aufsichtsrat der DB AG wahr. Das Bundesverkehrsministerium, das Bundesfinanzministerium und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie entsenden je eine Person in den Aufsichtsrat der DB AG. Teilweise entsenden die genannten Ministerien auch Personen in die Aufsichtsräte der Tochterunternehmen. Zudem hatten mehrere Mitglieder des Deutschen Bundestages Mandate im Aufsichtsrat der DB AG oder eines Tochterunternehmens inne.  Die genannten Aufsichtsratsmitglieder übten ihre Mandate neben ihren Aufgaben im Deutschen Bundestag bzw. in den Bundesministerien aus. Die DB AG vergütete den Mitgliedern des Konzernaufsichtsrates im Jahr 2020 ihre Mandate mit insgesamt 746 000 Euro. Bei allen anderen Beteiligungen aus dem Bereich des Verkehrsministeriums erhalten die Aufsichtsratsmitglieder wesentlich niedrigere oder keine Vergütung. Unterschiedliche Unternehmens- und Bundesinteressen Es ist Aufgabe eines Aufsichtsrates, die Geschäftstätigkeit des betreffenden Unternehmens zu überwachen. Er muss beratend auf den Vorstand einwirken. Jedes Aufsichtsratsmitglied ist dem Unternehmensinteresse verpflichtet; dieses ist insbesondere durch den Unternehmensgegenstand und -zweck geprägt. Außerdem müssen Aufsichtsratsmitglieder Verschwiegenheit über vertrauliche Berichte und Beratungen wahren. Die Abgeordneten sind in ihrer hauptamtlichen Tätigkeit hingegen den Bundesinteressen verpflichtet. Gleiches gilt für die von den Bundesministerien entsandten Aufsichtsratsmitglieder. Bei Personen in Doppelfunktionen können deshalb – je nach Fallkonstellation – Interessenkonflikte auftreten. Es gibt Regelungen zur Vermeidung von Interessenkollisionen Das Bundeskabinett verabschiedete im September 2020 die Neufassung der „Grundsätze guter Unternehmens- und aktiver Beteiligungsführung im Bereich des Bundes“. Die Grundsätze zielen darauf ab, Interessenkollisionen zu vermeiden. Die Regelungen sollen ein objektives Handeln der Behörden sicherstellen und bereits dem Anschein einer möglichen Parteilichkeit entgegenwirken. Sollen Aufsichtsratsmandate neu besetzt werden, muss das Bundesministerium, dem das Vorschlags- oder Entsenderecht zusteht, prüfen, ob bei der Person mögliche Interessenkollisionen vorliegen. Weiterhin soll jedes Aufsichtsratsmitglied auftretende Interessenkollisionen unverzüglich offenlegen. Das Verkehrsministerium holt zu Beginn einer Aufsichtsratsperiode sogenannte Selbstverpflichtungsvereinbarungen ein, in denen die Abgeordneten und Bundesbediensteten im Aufsichtsrat diese Pflicht bestätigen. Bei wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkollisionen soll das Mandat beendet werden.  Aufsichtsrat auf der einen Seite, Geldgeber auf der anderen Seite Der Bundesrechnungshof machte das Verkehrsministerium u. a. auf folgende Fälle aufmerksam, in denen Interessenkollisionen vorliegen: Ein Mitglied des Aufsichtsrates der DB AG war in seiner hauptamtlichen Tätigkeit auch damit beschäftigt, dem Konzern Bundesmittel für Erhöhungen des Eigenkapitals von mehreren Milliarden Euro bereitzustellen. Wem fühlte er sich mehr verpflichtet, den Interesse der DB AG oder des Bundes? Mehrere andere Personen waren Aufsichtsratsmitglieder bei der DB AG oder bei solchen Tochterunternehmen, die regelmäßig Zuschüsse des Bundes erhalten. In ihrem Hauptamt waren diese Personen damit befasst, Bundesmittel für die DB AG und die angesprochenen Tochterunternehmen zu bewilligen oder zu kontrollieren. Jetzt muss der Bundestag entscheiden Das Verkehrsministerium hat die Doppel- bzw. Mehrfachfunktionen von Abgeordneten und Bundesbediensteten nicht bestritten, diese aber anders bewertet als der Bundesrechnungshof. Es liege im Interesse des Bundes, Aufsichtsratsmandate mit fachnahen Personen zu besetzen. Dies stelle nicht per se eine Interessenkollision dar. Der Bundesrechnungshof bleibt bei seiner Kritik. Er hat das Bundesverkehrsministerium aufgefordert, die bestehenden Interessenkollisionen aufzulösen und geeignete Vorkehrungen für die Zukunft zu treffen. Man kann sehr gespannt sein, liebe Leserinnen und Leser, welche Position der Deutsche Bundestag einnehmen wird, dem die Angelegenheit zur Entscheidung vorliegt. Vielleicht sieht die neue parlamentarische Mehrheit und die neue Spitze des Verkehrsministeriums die Dinge etwas strenger als bisher, darauf hofft Ihr Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar. 
Finanzprobleme einer Stiftung der öffentlichen Hand
Ein ostdeutsches Bundesland gründete im Jahr 2005 eine Stiftung für Umwelt, Natur- und Klimaschutz. Das Land, vertreten durch das Umweltministerium, ist alleiniger Stifter. Es stattete die Stiftung mit rund 5 Millionen Euro Stiftungskapital sowie Grundstücken, Immobilien und beweglichen Sachen aus. Nach dem Willen des Landes sollte sich die Stiftung zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wesentlichen durch Einnahmen aus Kapitalerträgen finanzieren. Ihren Kapitalstock sollte sie nach den Vorgaben des Landes ungeschmälert und dauerhaft erhalten. Weiterhin sollte die Stiftung Zustiftungen von Dritten akquirieren, um das private Engagement im Umweltbereich weiter zu stärken. Bis zum Jahr 2016 konnte die Stiftung ausreichende Kapitalerträge erzielen. Danach war sie aufgrund der andauernden Niedrigzinspolitik der EZB nicht mehr in der Lage, auskömmliche Erträge zu erwirtschaften. In Folge musste das Land die Stiftung mit Zuschüssen in Millionenhöhe unterstützen, um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Damit war das mit der Gründung verfolgte Ziel, die Stiftung unabhängig von Landesmitteln zu betreiben, durch die unseriöse Politik der Zentralbank unerreichbar geworden. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben wird die Stiftung nun dauerhaft auf Zuschüsse des Landes angewiesen sein. Zustiftungen von Dritten gab es im Übrigen nicht. Strenge Vorgaben zum Kapitalerhalt Der Stiftungsvorstand hatte im Jahr 2011 Vorgaben für die Kapitalanlage beschlossen. Danach war oberstes Ziel die langfristige reale Kapitalerhaltung, ein Wertverlust der Anlagen sollte weitestgehend ausgeschlossen werden. Zulässig sollten bei einer Laufzeit von maximal fünf Jahren Sichteinlagen, Tagesgelder, Fest- und Termingelder, Spareinlagen sowie festverzinsliche Wertpapiere (Anleihen) mit Rating im „A“-Bereich sein. Es stellte sich jedoch bald heraus, dass eine Anlage des Stiftungskapitals in sogenannte sichere Anlagen, wie beispielsweise Bundesanleihen, im Niedrigzinsumfeld nicht ausreichend war. Das sinkende Zinsniveau minderte die Erträge der Stiftung erheblich. Die Stiftung ging risikoreiche Beteiligungen ein Um Kapitalerträge auch im Niedrigzinsumfeld zu erwirtschaften und die teils umfangreichen und im Zeitablauf anwachsenden Aufgaben zu bewältigen, investierte die Stiftung ab dem Jahr 2012 einen Teil des Stiftungskapitals in risikoreiche Beteiligungen und Investmentfonds. Zum Teil ging die Stiftung langfristige Investitionen (bis zu 15 Jahre) in geschlossenen Beteiligungen ein, wobei diese Anteile regelmäßig weder am Primärmarkt noch am Sekundärmarkt verkauft werden können. Absicherungsgeschäfte für diese Beteiligungen waren nicht möglich, es besteht somit das Risiko des Totalausfalls der investierten Gelder. Die Stiftungsorgane haben es in diesen Fällen versäumt, das Stiftungskapital sicherheitsorientiert und mit dem Ziel des nominellen Kapitalerhalts anzulegen. Mittelbare Beteiligung an einer türkischen Wasserwerkgesellschaft Beispielsweise beteiligte sich die Stiftung durch eine Kommanditeinlage von 200.000 Euro an einer GmbH & Co. KG. Die vertragliche Laufzeit betrug zehn Jahre. Gemäß dem Produktinformationsblatt handelt es sich um einen geschlossenen Fonds. Das Anlageobjekt ist eine gemeinsame Beteiligung der Emittentin mit einem Co-Investor an einer Investitionsgesellschaft, die sich zusammen mit institutionellen Investoren mittelbar an einer türkischen Wasserwerkgesellschaft beteiligt. Der wirtschaftliche Erfolg ist von einer Vielzahl variabler Faktoren abhängig. Die Emittentin könnte zahlungsunfähig werden aufgrund geringerer Einnahmen und/oder höherer Ausgaben als prognostiziert oder in Überschuldung geraten. Die daraus folgende Insolvenz der Emittentin könnte zum Verlust des eingesetzten Kapitals führen, da die Emittentin keinem Einlagensicherungssystem angehört. Die Politik sollte auf die Gründung von Stiftungen verzichten Aufgrund der aufgekommenen Kritik wird das Finanzvermögen der Stiftung zukünftig ausschließlich durch das Finanzministerium des betreffenden Bundeslandes verwaltet werden. Die geschilderten riskanten Investitionen sind schlimm und haben zum Teil schon zu Verlusten geführt. Der entscheidende Fehler liegt jedoch in dem Bestreben der Politik, sich durch die Gründung von finanziell nicht lebensfähigen Stiftungen in ein gutes Licht zu rücken. Nicht zum ersten Mal muss eine mit viel Tamtam und Eigenlob gegründete Stiftung dann doch wieder durch Steuergelder am Leben erhalten werden. Da sollte man die ganze aufwendige Konstruktion doch besser von vornherein bleiben lassen, liebe Leserinnen und Leser, meint verärgert Ihr Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar. 
Hohe Leerstände bei landeseigenen Wohnungen
In einem süddeutschen Bundesland muss die Leerstandsquote bei landeseigenen Wohnungen dringend verringert werden, insbesondere durch eine zügige Sanierung und Vermietung. Das Bundesland besitzt eine Vielzahl von Mietwohnungen in Gebäuden unterschiedlicher Baujahre. Zuständig für die Wahrnehmung der Eigentümer- und Bauherrenfunktion für alle Wohnungen ist ein Landesbetrieb, der zum Geschäftsbereich des Landesfinanzministeriums gehört. Der Bestand an landeseigenen Wohnungen belief sich zum 1. Januar 2021 auf rund 1.400 Wohnungen. Eine Auswertung der vorhandenen Mietverträge ergab, dass sich die Anzahl der vermieteten Wohnungen von 2008 bis 2020 deutlich reduziert hatte. Wesentliche Gründe für die sinkende Zahl von Mietverträgen waren Leerstände, Veräußerungen und Nutzungsänderungen. Nach Auskunft des Landesbetriebs wird zum Leerstand landeseigener Wohnungen keine eigene Statistik geführt. Eine Überprüfung ergab, dass die Leerstandsquote der landeseigenen Wohnungen in den letzten Jahren kontinuierlich angestiegen ist und aktuell rund 20 Prozent des Wohnungsbestands beträgt. Nach Daten des Statistischen Bundesamts liegt der Anteil der unbewohnten Wohnungen deutschlandweit bei 8,2 Prozent und auf dem privaten Wohnungsmarkt des betreffenden Bundeslandes bei 6,8 Prozent. Wie man sieht, leistet sich das Land eine Spitzenstellung bei den Leerständen. Leerstände gingen überwiegend auf Sanierungen zurück      Im Zuge einer vertieften Überprüfung wurde festgestellt, dass in allen Regionen des Bundeslandes Leerstände bei den landeseigenen Wohnungen existierten. Diese betrugen zwischen 12 und 24 Prozent des jeweils vorhandenen Wohnungsbestandes. Eine Begründung für den jeweiligen Leerstand war nicht immer erkennbar. Überwiegend war der Wohnungsleerstand auf erforderliche Sanierungen der Wohnungen und des Gebäudebestandes zurückzuführen. Oftmals wurde auf eine zeitnahe Sanierung verzichtet. Dadurch wurde die Bausubstanz in der Regel zusätzlich geschädigt und die Kosten für die spätere Sanierung erhöhten sich. Im Ergebnis wurden hierdurch Wohnungen dem Wohnungsmarkt vorenthalten.       In einigen Fällen standen die Wohnungen seit Jahren leer      Bei der Überprüfung wurde beispielsweise ein Leerstand in einem dreigeschossigen Haus mit ausgebautem Dachgeschoss in der Innenstadt einer Großstadt festgestellt. Das Gebäude befindet sich äußerlich in einem gepflegten Zustand. Die zwei Dachgeschosswohnungen standen seit über 12 Jahren leer. Es war nicht erkennbar, weshalb die Wohnungen nicht bereits saniert und wieder vermietet wurden. Ein anderes Objekt steht seit 2011 leer und ist aktuell nicht bewohnbar. Um weiter steigende Sanierungskosten zu verhindern, sollten die Wohnungen zeitnah saniert und anschließend vermietet werden. Nun ja, die Beteiligungs- und Abstimmungsprozesse in einer Landesverwaltung sind kompliziert und langwierig, da können schon mal einige Jahre ins Land gehen!  Der Sanierungsbedarf soll sukzessive abgebaut werden      Das Finanzministerium des betreffenden Bundeslandes hat sich in die Diskussion um die Leerstände bei den landeseigenen Wohnungen eingeschaltet. Es führt aus, dass der Wohnungsbestand aufgrund von Veräußerungen oder Fiskalerbschaften regelmäßig Veränderungen unterliege. Für die Leerstände seien unterschiedliche Gründe wie z. B. Mieterwechsel, Sanierungsarbeiten oder die Freihaltung zu einer Zwischennutzung ursächlich. Soweit aber die Leerstände auf unzureichende oder verzögerte Instandhaltung zurückzuführen seien, sei dies insbesondere bei der allgemeinen Wohnungssituation nicht sachgerecht. Das Ministerium werde künftig darauf achten, dass die Bauherren- und Eigentümeraufgaben verstärkt wahrgenommen würden. Im Zuge dessen sei der Sanierungsbedarf landesweit mit dem Ziel ermittelt worden, diesen sukzessive abzubauen.      Alles spricht gegen eine Verstaatlichung von Wohnungen       Das Bundesland wird nicht umhin können, für die Zukunft den Bestand und den Bedarf an landeseigenen Wohnungen zu analysieren und eine Bedarfsplanung und -lenkung vorzunehmen. Dazu muss ein Datenbestand aufgebaut und gepflegt werden, der eine strategische Steuerung des Wohnungsbestandes ermöglicht. Angesichts des geschilderten Befundes in dem süddeutschen Bundesland mag man sich gar nicht ausmalen, was eine Verstaatlichung von privaten Wohnungsgesellschaften, wie derzeit von starken politischen Kräften gefordert, für Folgen hätte. Ob es dann auch Demonstrationen oder sogar Volksentscheide wie dieser Tage in Berlin gegen hohe Leerstände im staatlichen Wohnungsbestand geben wird, liebe Leserinnen und Leser, fragt zweifelnd Ihr Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar. 
Fußballvereine sollen für Polizeieinsätze zahlen
Nach Feststellungen des sächsischen Landesrechnungshofs verursachen Hochrisikofußballspiele bei der Polizei jährlich zusätzliche Kosten in Millionenhöhe. Diese Kosten werden derzeit von der steuerzahlenden Allgemeinheit getragen. Der Rechnungshof hat vorgeschlagen, eine Rechtsgrundlage zu schaffen, damit die Kosten zur Absicherung kommerzieller Großveranstaltungen, welche ein hohes Gewaltpotenzial aufweisen, in angemessener Weise von den Veranstaltern erhoben werden können. Das sächsische Innenministerium hat sich der Empfehlung des Rechnungshofs angeschlossen, für Sachsen soll eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen werden.  Fußballspiele – insbesondere Bundesligaspiele – werden häufig von gewalttätigen Ausschreitungen begleitet. Um einen möglichst störungsfreien Veranstaltungsverlauf zu gewährleisten, werden die Spiele in Sachsen – ebenso wie in allen anderen Bundesländern – von Einsatzeinheiten der Polizei abgesichert. Im Bedarfsfall werden auch Kräfte der Bundespolizei sowie anderer Bundesländer angefordert. Der sächsische Rechnungshof hat den Aufwand der Polizei im Jahr 2019 zur Absicherung von Fußballspielen im Freistaat Sachsen geprüft und dabei im Einzelnen die entstandenen Personal- und Sachkosten ermittelt. Für die Untersuchung wurden sächsische Vereine aus der 1. und 2. Bundesliga, der 3. Liga und der Regionalliga ausgewählt. Der Polizei entstanden Kosten von 7,3 Millionen Euro       Die von den ausgewählten Vereinen im Jahr 2019 ausgetragenen 93 Fußballspiele verursachten nach den Feststellungen des Landesrechnungshofs insgesamt rund 140.800 Einsatzstunden der Polizei. Dies entspricht 86 Beamtenstellen (Vollzeitäquivalenten). Daneben fielen Sachausgaben an für mehr als 5.000 Fahrzeuge mit einer Gesamtkilometerleistung von über 500.000 km, für 94 Pferde und für rund 50 Betriebsstunden der Polizeihubschrauber. Der Rechnungshof hat für die 93 Spiele Personalkosten in Höhe von rund 6,8 Millionen Euro und Sachkosten in Höhe von mehr als 500.000 Euro ermittelt, zusammen also 7,3 Millionen Euro.    In Bremen müssen die Fußballvereine bei Hochrisikospielen zahlen       Der Freistaat Sachsen stellt bisher keine Kosten für die Polizeieinsätze bei Fußballspielen in Rechnung. Das Land Bremen hat dagegen im Jahr 2014 eine Regelung für die Erhebung von Gebühren für die Ausgaben der Polizei zur Sicherung von Hochrisikofußballspielen eingeführt und fordert von den Veranstaltern solcher Fußballspiele Verwaltungskosten. Bremen begründete dies mit dem Mehraufwand, der wegen der zusätzlichen Bereitstellung von Polizeikräften aus Anlass einer konkreten Veranstaltung entsteht, für die auf der Grundlage von Erfahrungswerten besondere Sicherheitsrisiken prognostiziert werden. Bremen vertritt die Auffassung, dass solche Kosten nicht dem Steuerzahler angelastet werden dürften.       Der Rechnungshof hält die Mehrbelastung für tragbar       Folgte der Freistaat Sachsen der Praxis des Landes Bremen, würde sich bei Anwendung der Bremer Gebührenregelung für die untersuchten Hochrisikospiele in Sachsen ein Betrag von rund 3,8 Millionen Euro ergeben. Bei einer Inanspruchnahme der sächsischen Bundesligisten für Hochrisikospiele läge die Mehrbelastung im Verhältnis zu den durchschnittlichen Gesamtaufwendungen der Vereine bei weniger als 1 Prozent bis zu rund 4 Prozent ihrer sonstigen Ausgaben. Negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der sächsischen Bundesligisten wären somit aus der Sicht des Rechnungshofs bei einer Erhebung von Verwaltungskosten für Polizeieinsätze wenig wahrscheinlich.       Die angestrebte Regelung muss auch für andere Großveranstaltungen gelten       Das sächsische Innenministerium teilte hierzu mit, es schließe sich der Empfehlung des Rechnungshofs zur Schaffung einer Rechtsgrundlage zur Kostenerhebung bei Veranstaltungen an. Dabei dürfe aber nicht außer Acht gelassen werden, dass es auch wirtschaftlich schwache Vereine gebe. Insbesondere bei den Vereinen der 3. Liga und der Regionalliga sei anzunehmen, dass die Gebührenerhebung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen könnte.  Der Einwand des sächsischen Innenministeriums hat Gewicht und wird sicher bei der Ausarbeitung der gesetzlichen Regelung Beachtung finden. Auf jeden Fall sollte aber sichergestellt werden, dass die angestrebte Gebührenregelung nicht nur für Fußballvereine gilt. Es gibt schließlich auch noch andere Großveranstaltungen mit hohem Gewaltpotential, liebe Leserinnen und Leser, deren Veranstalter sollten nicht bessergestellt werden, fordert Ihr Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar. 
Wie ein Bundesland ein wertvolles Gebäude vernachlässigte
Der deutsche Staat ist geprägt durch eine starke Verflechtung zwischen Bund und Ländern. Die Bundesländer, deren politisches Gewicht geringer geworden ist, versuchen über den Bundesrat ein wenig mitzuregieren. Dementsprechend haben alle sechzehn Bundesländer Vertretungen, also quasi Botschaften, beim Bund eingerichtet.Zu den Aufgaben dieser Landesvertretungen gehört es, enge Beziehungen zum Deutschen Bundestag und zur Bundesregierung zu pflegen. Die politische und fachliche Arbeit zielt darauf ab, zusammen mit den zuständigen Ministerien in den Landeshauptstädten die Interessen des betreffenden Bundeslandes bei der Gestaltung der Bundespolitik und insbesondere der Gesetzgebung zu wahren. Auch sollen die Landesvertretungen das jeweilige Bundesland repräsentieren und für dessen kulturelle und wirtschaftliche Leistungen werben. In den Jahren der Bonner Republik waren die Vertretungen überwiegend in Altbauten und durchweg bescheiden untergebracht. Der große Umbruch kam dann mit der Wiedervereinigung. In den Jahren 1999 bis 2001 zogen die Landesvertretungen nach Berlin. Fast alle Bundesländer errichteten stattliche Neubauten in bester Lage. Alles fiel größer und aufwändiger aus, die Landesvertretungen sollten ja die Schaufenster des betreffenden Bundeslandes werden. Das Gebäude der Landesvertretung war zunächst angemietet       Nachfolgend soll von der Landesvertretung eines ostdeutschen Bundeslandes die Rede sein. Organisatorisch gehört die betreffende Landesvertretung zur Staatskanzlei des ostdeutschen Bundeslandes. Das Grundstück in Berlin gehört dem Land, das Gebäude der Vertretung wurde im Rahmen einer Öffentlich-Privaten-Partnerschaft errichtet und zeitweise betrieben. Das Bundesland bestellte der beteiligten Vermietungsgesellschaft ein Erbbaurecht an dem Grundstück und mietete das darauf von der Gesellschaft errichtete Gebäude für 20 Jahre an. 2018 machte das Land von seiner Kaufoption Gebrauch und kaufte das Erbbaurecht von der Gesellschaft zurück. Damit wurde das Land auch Eigentümer des Gebäudes.       Während der Mietphase wurden keine Baumaßnahmen durchgeführt       Seit Jahren ist den Verantwortlichen in der Staatskanzlei bekannt, dass das Gebäude der Landesvertretung einen Baubedarf von vielen Millionen hat. Daher wurde seit längerem eine Sanierung erwogen. Die Staatskanzlei argumentiert, der hohe Baubedarf sei dadurch entstanden, dass man während der Laufzeit des Erbbaurechts keine Baumaßnahmen durchführen konnte, da das Land ja nicht Eigentümer des Gebäudes gewesen sei. Es seien nur Maßnahmen durchgeführt worden, die zur Instandhaltung und zum vertragsgemäßen Gebrauch erforderlich waren. Kostenintensive Maßnahmen zum Bauunterhalt seien zurückgestellt worden.       Das Land hätte das Gebäude laufend instand setzen müssen       Dabei war das Land nach dem Vertrag mit der Vermietungsgesellschaft verpflichtet, das Gebäude auf seine Kosten in einem jederzeit funktionsfähigen, zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Insbesondere war es verpflichtet, auf seine Kosten das gesamte Objekt einschließlich Dach, tragenden Wänden und Fundamenten laufend instand zu setzen. Auf das mangelnde Eigentum am Gebäude kommt es dementsprechend nicht an.    Eine Grundsanierung ist erforderlich       Anfang 2020 beantragte die Staatskanzlei unter Mitwirkung eines Architekturbüros beim Infrastrukturministerium des Landes die Grundsanierung einschließlich Umbaumaßnahmen der Vertretung. Am Gebäude der Vertretung seien umfangreiche Umbaumaßnahmen erforderlich. Darüber hinaus seien seit der Inbetriebnahme des Gebäudes im Jahr 1999 Bauteile und technische Anlagen sanierungsbedürftig oder entsprächen nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik. Für die Grundinstandsetzung bzw. Grundsanierung einschließlich der Umbaumaßnahmen ermittelte das Architekturbüro Gesamtbaukosten von rund 16,7 Millionen Euro.    Ein komfortabler Neubau anstelle der Sanierung?    Als Alternative zur Grundsanierung schlug die Staatskanzlei die Errichtung eines Neubaus an anderer Stelle vor. Nach der vorgelegten Planung waren für den Neubau um eine Drittel größere Fläche für Grundstück und Gebäude als bisher vorgesehen. Als interessierter Zeitgenosse kann man nur den Kopf schütteln: Erst jahrelang seine vertraglichen Instandhaltungspflichten nicht wahrnehmen, so dass das Gebäude nach gerade mal 20 Jahren ein Sanierungsfall ist. Und dann sich einen komfortablen Neubau gönnen, ohne dass ein Bedarf für eine Vergrößerung erkennbar ist. Dem Vernehmen nach gibt es Widerstand gegen die Neubaulösung. Es bleibt zu hoffen, dass sich die Staatskanzlei der nicht einfachen Aufgabe stellen muss, die Sanierung ihrer Landesvertretung anzugehen, sagt ein wenig schadenfroh Ihr Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar. 
Wie die Überzahlung von Wohngeld verhindert werden kann
Die Rückforderung von überzahltem Wohngeld bindet viele Kräfte in den Wohngeldbehörden. Durch einen verbesserten Datenabgleich könnten die meisten Überzahlungen vermieden werden. Durch das Wohngeld gewährt der Staat einkommensschwachen Bürgern finanzielle Hilfe zu ihren Wohnkosten. Das Wohngeld wird als Zuschuss gezahlt. Einen Mietzuschuss erhalten auf Antrag Mieter einer Wohnung, Untermieter oder Heimbewohner. Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung können Wohngeld als Lastenzuschuss für den selbstgenutzten Wohnraum beantragen. Ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht und wenn ja, in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab: von der Anzahl der Haushaltsmitglieder, von der Höhe des Gesamteinkommens und von der Höhe der Miete beziehungsweise Belastung. Soweit Sozialleistungen bezogen werden, bei denen bereits Unterkunftskosten berücksichtigt sind, besteht kein Wohngeldanspruch. Ändern sich die bei der Beantragung angegebenen Daten, müssen die Antragsteller dies mitteilen. Die maßgeblichen Daten für die Wohngeldzahlungen werden von den Wohngeldbehörden regelmäßig überprüft, um Überzahlungen feststellen zu können. Hinweise auf mögliche Rückforderungen ergeben sich beispielsweise aufgrund von Mitteilungen der Jobcenter oder der Sozialhilfeträger. Die Wohngeldbehörden müssen daraufhin den Sachverhalt ermitteln, das Wohngeld neu berechnen und Überzahlungen zurückfordern. Im Durchschnitt gibt es monatlich 170 Euro Wohngeld       In einem großen Bundesland haben die Wohngeldbehörden im Jahr 2016 Wohngeld in Höhe von 137 Millionen Euro ausgezahlt. Die Zahlungen gingen 2019 auf 107 Millionen Euro zurück. Durchschnittlich erhielten die 52.000 Wohngeldempfänger monatlich rund 170 Euro. In den genannten Jahren haben die Wohngeldempfänger 5,5 Millionen Euro zu viel erhaltenes Wohngeld zurückgezahlt, die bei den zuvor genannten Jahresbeträgen bereits abgezogen sind. Die nachträgliche Überprüfung der Zahlungen ist aufwändig       Vom gesamten Bearbeitungsaufwand für die Wohngeldverfahren entfällt rund ein Drittel auf nachträgliche Prüfungen, ob die Wohngeldzahlungen in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erfolgt sind. Ein wesentlicher Arbeitsschritt ist der Datenabgleich. Nach dem Wohngeldgesetz dürfen die Wohngeldbehörden regelmäßig einen Datenabgleich mit den Jobcentern, Sozialhilfe- und Rentenversicherungsträgern sowie dem Bundeszentralamt für Steuern durchführen, um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken. Im automatisierten Datenabgleich werden die Angaben aus dem Wohngeldantrag mit den vorhandenen Daten der genannten Stellen abgeglichen. Der Datenabgleich erstreckt sich nicht auf alle Sozialleistungen Die Wohngeldbehörden gleichen aber nicht alle Daten ab, die sie zulässigerweise nach dem Wohngeldgesetz einbeziehen dürfen. Für verschiedene Sozialleistungen (z. B. nach SGB XII: Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter) können zwar Daten der Antragsteller und ihrer Haushaltsmitglieder abgeglichen werden. Da die Teilnahme am Sozialhilfedatenabgleich für die Sozialhilfeträger jedoch freiwillig ist, nehmen nicht alle Sozialhilfeträger daran teil. Für weitere Sozialleistungen (z. B. Übergangsgeld, Leistungen für Kinder und Jugendhilfe) oder Angaben aus dem Melderegister werden keine Daten abgeglichen.  Ein vorheriger Datenabgleich würde Überzahlungen verhindern       42 Prozent der aufgrund des Datenabgleichs festgestellten Rückforderungstatbestände bestanden bereits vor Erlass der Wohngeldbescheide, wie eine Überprüfung ergab. In mehr als drei Viertel dieser Fälle waren Einnahmen aus geringfügigen und versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht angegeben worden. Damit hätte in diesen Fällen bereits kein oder nur ein geringeres Wohngeld gewährt werden dürfen, wenn die Wohngeldbehörde die Daten gekannt hätte. Mit einem zusätzlichen IT-gestützten Datenabgleich vor den Bewilligungen könnten in solchen Fällen Wohngeldüberzahlungen und damit aufwändige Rückforderungen vermieden werden.  Datenverarbeitung vorrangig, um finanzielle Interessen des Staates zu sichern       Das hier in Rede stehende Bundesland steht dem Gedanken aufgeschlossen gegenüber, die für das Wohngeld relevanten Daten zukünftig bereits vor Erteilung der Wohngeldbescheide IT-gestützt abzugleichen. Auch will es auf Bundesebene darauf hinwirken, dass alle für die Wohngeldzahlungen relevanten Daten miteinander abgeglichen werden können. Diese Überlegungen sind sinnvoll und sollten alsbald umgesetzt werden. Es fällt jedoch auf, dass der Staat die Möglichkeiten der modernen Datenverarbeitung in erste Linie dazu nutzt, um seine finanziellen Interessen zu sichern. Es wäre schön, wenn die öffentliche Hand die Möglichkeiten der IT stärker auch zum Vorteil der Bürger ausschöpfen und sich nicht hinter Datenschutzbedenken verstecken würde, sagt nachdrücklich Ihr Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar. 
Gotthilf Steuerzahler: Zu wenige ehrenamtliche Betreuer
Die Ausgaben des Staates für die rechtliche Betreuung erhöhen sich seit Jahren. Die für das Betreuungswesen zuständigen Bundesländer müssten hier stärker gegensteuern. Bei der rechtlichen Betreuung geht es darum, für eine volljährige Person, die wegen Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen kann, einen Betreuer zu bestellen. Dieser Betreuer, der vom Amtsgericht eingesetzt wird, darf Rechtshandlungen für die betreute Person vornehmen. Die rechtliche Betreuung wurde 1992 eingeführt, sie ist an die Stelle der früheren Entmündigung, Vormundschaft für Erwachsene und Gebrechlichkeitspflegschaft getreten. In Deutschland werden zurzeit schätzungsweise 1,3 Millionen Menschen rechtlich betreut. Die demographische Entwicklung und die zunehmende Verrechtlichung vieler Lebensbereiche führen dazu, dass die Zahl der Personen, für die eine rechtliche Betreuung notwendig ist, weiter zunehmen wird. Die meisten Betreuungen übernehmen ehrenamtliche Betreuer, häufig Familienangehörige oder sonstige Nahestehende. Daneben gibt es Berufsbetreuer, die ihre Tätigkeit als Selbständige ausüben, sowie Vereinsbetreuer, die bei einem Betreuungsverein angestellt sind. Alle Betreuer werden – in unterschiedlicher Höhe – für ihre Tätigkeit bezahlt, und zwar grundsätzlich von den Betreuten. Sind diese mittellos, was bei 85 Prozent aller Betreuten der Fall ist, kommt das Geld aus der Staatskasse. Kostentreiber sind die Ausgaben für die Berufsbetreuer       In einem ostdeutschen Bundesland ist die Landesregierung bemüht, der stetigen Kostensteigerung im Betreuungswesen entgegenzuwirken. Die Landesregierung bezuschusst Betreuungsvereine dafür, dass sie ehrenamtliche Betreuer gewinnen und für ihre Aufgabe qualifizieren. Kostentreiber im Betreuungsbereich sind nämlich die Ausgaben für die Berufsbetreuer, deren Vergütung deutlich über dem Aufwendungsersatz für die ehrenamtlichen Betreuer liegt. Die Ausgaben für Berufsbetreuer in dem ostdeutschen Bundesland beispielsweise lagen 2018 bei 27,3 Millionen Euro, die der ehrenamtlichen Betreuer bei 3,2 Millionen Euro. Das Bemühen um ehrenamtliche Betreuer entspricht überdies der Intention des Bundesgesetzgebers. Dieser räumt – nicht nur aus Kostengründen – der ehrenamtlichen Betreuung den Vorrang vor einer Berufsbetreuung ein. Es gibt Geld für jeden neu gewonnenen Betreuer       Die Betreuungsvereine in dem Bundesland erhalten Zuschüsse, die sich aus einer Basisförderung von maximal 5.000 Euro pro Jahr und leistungsabhängigen Pauschalen zusammensetzen. Die Basisförderung wird für das Vorhalten von zehn namentlich benannten ehrenamtlichen Betreuern (je 400 Euro) und die Durchführung von vier Fortbildungsmaßnahmen (je 250 Euro) gewährt. Die Pauschalen betragen für jeden neu gewonnenen Betreuer bis zu 400 Euro und für jede zusätzliche Fortbildungsmaßnahme bis zu 200 Euro.   Die Zahl der ehrenamtlichen Betreuer sank in den letzten Jahren       Eine Überprüfung des Betreuungswesens in dem ostdeutschen Bundesland ergab Folgendes: Die Gesamtzahl der ehrenamtlichen Betreuer sank zwischen 2015 und 2018 von 618 auf 483. Im gleichen Zeitraum reduzierte sich die Anzahl der neu gewonnenen ehrenamtlichen Betreuer von 86 auf 65. Die im Haushalt des Justizministeriums veranschlagten Ausgaben für Berufsbetreuer stiegen hingegen deutlich an, und zwar von 23,2 Millionen Euro im Jahr 2014 auf 27,3 Millionen Euro im Jahr 2018. Das Ziel der Landesförderung, diese Ausgaben zu senken, wurde somit verfehlt.       Die Gerichte bevorzugen Berufsbetreuungen       Zu diesem enttäuschenden Befund hat die Landesregierung des betreffenden Bundeslandes ausgeführt, das Ziel einer Ausgabensenkung für Berufsbetreuungen werde weiterverfolgt. Der Rückgang bei den ehrenamtlich geführten Betreuungen sei maßgeblich von der Praxis der Gerichte beeinflusst. Diese würden überwiegend Berufsbetreuer berufen. Dazu ist zu sagen, dass die Justiz lieber mit Berufsbetreuern zusammenarbeitet. Sie werden aufgrund ihrer Routine als Profis angesehen, die den Gerichten weniger Arbeit machen als die gelegentlich schwierigen oder überforderten ehrenamtlichen Betreuer.       Betreuungen könnten vielfach vermieden werden       Ein weiterer Anstieg der Betreuungen muss trotz allem nicht wie ein Naturereignis hingenommen werden. In vielen Fällen reicht beispielsweise eine Bevollmächtigung aus, um die rechtliche Handlungsfähigkeit von erkrankten oder behinderten Menschen sicherzustellen. Leider ist vielfach festzustellen, dass gerade Behörden wie Sozialämter oder Jobcenter eine Betreuung anregen, weil sie einen schwierigen Kunden loswerden möchten. Hier muss von allen Seiten mehr Kostenbewusstsein entwickelt werden, um teure Betreuungen zu vermeiden. Vor der Einrichtung einer Betreuung sollte routinemäßig geprüft werden, ob nicht andere Möglichkeiten gegeben sind. Aber der Weg in die kostenträchtige Betreuung ist vielfach der einfachere, sagt resigniert Ihr Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar. 
Gotthilf Steuerzahler: Alle Bundesländer sollten Studiengebühren von ausländischen Studenten verlangen!
Als einziges Bundesland erhebt Baden-Württemberg seit einigen Jahren Studiengebühren von Studenten, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats haben. Die Regelung hat sich bewährt und sollte beibehalten werden. Die seinerzeitige Befürchtung, die Zahl der ausländischen Studenten im „Ländle“ könnte stark zurückgehen, hat sich nicht erfüllt. Es war unserem Staat immer ein Anliegen, dass auch ausländische Studenten die deutschen Hochschulen besuchen können. Begründet wird dies mit der Internationalität der Wissenschaft, die vom Austausch mit anderen Nationen lebe. Ferner spielen in Bezug auf Studenten aus der Dritten Welt auch entwicklungspolitische Motive eine Rolle. Traditionell sind dementsprechend etwa zehn Prozent aller Studienplätze für ausländische Bewerber reserviert – auch in zulassungsbeschränkten Fächern wie Medizin oder Psychologie. Derzeit beträgt der Anteil der ausländischen Studenten an der gesamten Studentenschaft etwa zwölf Prozent. Die Hochschulen führen die hohe Zahl der ausländischen Studenten auf den guten Ruf des deutschen Bildungssystems zurück. Eine viel wichtigere Rolle dürfte aber die Tatsache spielen, dass das Studium hierzulande kostenlos ist, ganz im Gegensatz zu anderen Nationen wie beispielsweise Großbritannien, USA oder Australien, die ebenfalls attraktiv für ausländische Studenten sind, von diesen aber happige Studiengebühren verlangen. 1.500 Euro Studiengebühren in Baden-Württemberg       Der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg hat durch eine Novellierung des für die Hochschulen des Landes geltenden Gebührengesetzes zum Wintersemester 2017/2018 Studiengebühren für ausländische Studenten eingeführt. Die Höhe der Gebühren wurde unabhängig von Hochschulart und Studiengang auf 1.500 Euro je Semester festgesetzt. Die Gebühren werden von den Hochschulen durch Gebührenbescheid erhoben. Von dem Gebührenaufkommen erhält die jeweilige Hochschule 20 Prozent, die übrigen 80 Prozent kommen dem Landeshaushalt zugute. Ausländische Studenten im Sinne des Gesetzes sind alle Studierenden, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums haben.                                Bildungsinländer sind von der Gebührenpflicht ausgenommen       Das Gesetz enthält eine Reihe von Ausnahmen von der Gebührenpflicht. Ausgenommen sind beispielsweise Studenten mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die aber in Deutschland ihr Abitur abgelegt haben (sogenannte Bildungsinländer). Weiterhin können die Hochschulen in bestimmten Fällen Ausnahmen zulassen, zum Beispiel Studenten, die krank oder beurlaubt sind oder sich in einem Praxissemester befinden, von der Zahlpflicht befreien. Die meisten ausländischen Gebührenzahler stammen aus Asien       Im Jahr 2017 beliefen sich die Gebühreneinnahmen des Landes auf 3,4 Millionen Euro, seitdem sind sie auf 19,4 Millionen Euro im Jahr 2020 gestiegen. Auf die Universitäten entfallen etwa drei Viertel der Gebühreneinnahmen, die übrigen Hochschulen teilen sich das andere Viertel. Die Gebührenzahler an den baden-württembergischen Universitäten stammen mit großer Mehrheit aus asiatischen Staaten. Allein 39 Prozent kommen aus der Volksrepublik China und 13 Prozent aus Indien. Aus den ärmsten Staaten Afrikas und der Karibik kamen lediglich 2 Prozent der Gebührenzahler.             Ein dauerhafter Rückgang der Studentenzahl hat nicht stattgefunden    Während der Diskussionen über die Einführung von Studiengebühren wurde geltend gemacht, die Studiengebühren würden zu einem spürbaren Rückgang der Zahl der ausländischen Studenten an baden-württembergischen Hochschulen führen. Tatsächlich reduzierte sich die Zahl der Studenten im Studienjahr 2017/2018 um 19,1 Prozent. Mittlerweile entspricht die Zahl der ausländischen Studenten wieder annähernd dem Niveau vor 2017.                    Die anderen Bundesländer wollen dem Vorbild Baden-Württembergs nicht folgen       Die Einführung von Studiengebühren für ausländische Studenten in Baden-Württemberg ist zu begrüßen, auch wenn durch die Studiengebühren lediglich ein Teil der Kosten eines Studienplatzes abgedeckt wird. In Sachsen können die Hochschulen selbst darüber entscheiden, ob sie entsprechende Gebühren erheben wollen. Zwei Musikhochschulen in Sachsen haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die anderen Bundesländer konnten sich nicht dazu durchringen, dem Vorbild Baden-Württembergs zu folgen. Zu groß ist dort die Angst, des Rassismus geziehen zu werden. So werden weiterhin, liebe Leserinnen und Leser, in den meisten Bundesländern teure Studienplätze kostenlos für Studenten aus aller Welt bereitgestellt, sagt missbilligend Ihr Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar. 
Zu viele Unfallkassen in einem Bundesland
In allen Bundesländern gibt es einen oder mehrere Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, auch Unfallkassen genannt. In diesen Unfallkassen sind u.a. die Arbeiter und Angestellten des betreffenden Landes und seiner Kommunen versichert, ferner ehrenamtlich Tätige und andere Personen, die für die Allgemeinheit tätig werden. Darüber hinaus sind die Unfallkassen Träger der gesetzlichen Schülerunfallversicherung, die sich auch auf Kindergartenkinder und Studenten erstreckt. Alle diese Personengruppen sind kraft Gesetzes gegen Unfälle bei der Arbeit, in der Schule usw. oder auf dem Weg dorthin versichert. Der Versicherungsschutz ist für die Versicherten beitragsfrei. Im Normalfall existiert in jedem Bundesland nur ein Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. In einigen Bundesländern gibt es allerdings für den Bereich der Feuerwehr eine weitere Unfallkasse, welche gewöhnlich übergreifend für mehrere Länder zuständig ist. Ein Bundesland stellt jedoch die große Ausnahme dar. Dort bestehen nicht weniger als fünf Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand: Einmal die Landesunfallkasse, ferner drei Gemeinde-Unfallversicherungsverbände mit regionaler Zuständigkeit sowie eine Feuerwehr-Unfallkasse. Die genannten Einrichtungen werden maßgeblich aus den Beiträgen der Kommunen und des Landes sowie von Unternehmen der öffentlichen Hand finanziert. Das Sozialgesetzbuch ordnete eine Neuorganisation an       In den meisten Bundesländern wurde bereits vor Jahren die früher auch dort bestehende Vielzahl der Unfallversicherungsträger reduziert, die Unfallkassen haben sich zusammengeschlossen. Diese Konzentration entspricht dem Leitbild des Sozialgesetzbuchs für die Gesetzliche Unfallversicherung. Im Sozialgesetzbuch schrieb seinerzeit eine Norm den Selbstverwaltungsorganen der Unfallversicherungsträger vor, bis Ende 2008 Konzepte für eine Neuorganisation vorzulegen. Hiernach waren umfassend die Möglichkeiten der Reduzierung auf eine Unfallkasse je Land zu prüfen. Ziel war es, die Verwaltungskosten der Unfallversicherungsträger zu senken. Zeitweise erwog der Gesetzgeber sogar, die Reduktion auf einen Unfallversicherungsträger pro Land anzuordnen.    Das Landessozialministerium ordnete seinerzeit keinen Zusammenschluss an       In dem hier in Rede stehenden Bundesland tat sich in der fraglichen Zeit trotz des gesetzlichen Auftrags zur Neuorganisation nicht viel. Das zuständige Sozialministerium des Landes diskutierte eine Zusammenfassung zwar intensiv mit den Versicherungsträgern, konnte sich gegen deren ablehnende Haltung aber nicht durchsetzen. Dabei hätte das Sozialministerium nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs die Unfallversicherungsträger sogar ohne deren Einvernehmen zusammenschließen können.       Die Existenz kleinster Unfallkassen lässt sich nicht länger rechtfertigen       Vier der fünf hier in Rede stehenden Unfallversicherungsträger gehören gemessen an der Zahl der Versicherten im Bundesvergleich zu den kleinen Unfallkassen. Nur die Selbstverwaltungskosten des größten der fünf Unfallkassen bewegen sich in der Nähe des Bundesdurchschnitts; die Selbstverwaltungskosten der anderen vier Unfallkassen liegen jeweils deutlich darüber. Eine Zusammenfassung würde diese Kosten natürlich reduzieren. Vor dem geschilderten Hintergrund lässt sich die Existenz kleinster Unfallversicherungsträger aus Gründen regionaler Tradition nicht länger rechtfertigen. Allenfalls die Feuerwehr-Unfallkasse könnte wegen des besonderen Versichertenkreises als selbständige Einrichtung erhalten bleiben.       Braucht jedes Bundesland eine eigene Unfallkasse?       Das zuständige Sozialministerium hat bisher noch nicht zu erkennen gegeben, dass es einen Zusammenschluss der Unfallkassen vorantreiben wird. Es will jedoch den Verwaltungsaufwand sowie den Personalbedarf überprüfen und somit auf mehr Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei den Unfallkassen hinwirken. Allerdings könnte man noch deutlich weitergehen und die Frage aufwerfen, ob denn wirklich jedes Bundesland eine eigene Unfallkasse haben muss. Denn alle nehmen ja im Wesentlichen dieselben Aufgaben wahr, länderspezifische Unterschiede bestehen kaum. Dann könnte man durchaus über Zusammenlegungen auch über die Grenzen der Bundesländer hinaus nachdenken. Aber vielleicht müssen die Sparzwänge auch in diesem Bereich größer werden, liebe Leserinnen und Leser, damit solche naheliegenden Überlegungen Gehör finden, sagt mit einem Anflug von Resignation Ihr Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar. 
Schuldenmachen in Zeiten von Corona
Ausgelöst durch die Corona-Pandemie haben Bund und Länder ihre Verschuldung massiv ausgeweitet. Nicht alles, was derzeit aus Schulden finanziert wird, die ausdrücklich zur Bewältigung der Corona-Pandemie aufgenommen wurden, hat allerdings mit der Corona-Krise zu tun. Dies belegt ein aktueller Bericht aus einem norddeutschen Bundesland. Zu Beginn der Pandemie hatte sich das Bundesland auf die Sicherstellung der Gesundheitsversorgung sowie die Leistung von Soforthilfen konzentriert. Im Sommer 2020 entschieden die Verantwortlich dann, ein eigenes Konjunktur- und Krisenpaket zur Bekämpfung der Corona-Pandemie aufzulegen. In zwei Nachtragshaushalten stellte das Land zusätzlich insgesamt 9,8 Milliarden Euro bereit, hiervon 8,8 Milliarden Euro kreditfinanziert. Die Neuverschuldung wurde durch die Berufung auf Ausnahmeklauseln im verfassungsrechtlich verankerten Verschuldungsverbot möglich. Die Landesverfassung lässt nämlich eine Neuverschuldung zur Abwendung einer Naturkatastrophe oder einer außergewöhnlichen Notsituation zu. Weiterhin erlaubt die Landesverfassung eine Kreditaufnahme im Fall eines konjunkturellen Einbruchs. Das Land nahm im Rahmen der Nachtragshaushalte beide Ausnahmetatbestände in Anspruch. Für den Haushalt 2021 ist erneut eine konjunkturbedingte Kreditaufnahme vorgesehen. Gemäß der aktuellen Mittelfristigen Finanzplanung rechnet die Landesregierung auch für die Jahre 2022 und 2023 mit einer zusätzlichen Neuverschuldung. Die Maßnahmen müssen durch die Pandemie veranlasst sein       Die Mittel, die unter Inanspruchnahme der Ausnahmetatbestände der Landesverfassung kreditfinanziert wurden, unterliegen jedoch einer besonderen verfassungsrechtlichen Zweckbindung. Die Maßnahmen müssen gerade wegen der Pandemie erforderlich geworden sein, d. h. die Pandemie muss Anlass für ihre Durchführung sein. Für den Fall, dass die Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgewirkungen dienen, ist dabei auch der Nachweis zu erbringen, dass der unterstützte oder geförderte Bereich tatsächlich von den Auswirkungen der Pandemie betroffen ist.       Ein Bezug zur Corona-Krise fehlte vielfach       Bei vielen der in dem Krisen- und Konjunkturprogramm enthaltenen Maßnahmen lagen die Voraussetzungen für eine Kreditfinanzierung jedoch nicht vor. Dazu gehörten beispielsweise seit längerem geplante energetische Sanierungsmaßnahmen für die Hochschulen des Landes. Der Bedarf zur Sanierung der Hochschulgebäude bzw. Gebäudeteile ist seit Jahren bekannt. Die Planungen für zwei Projekte wurden sogar mit der Erstellung von Bauanmeldungen bereits im Jahr 2019 vor Ausbruch der Pandemie aufgenommen. Diese Maßnahmen wiesen somit keinen Pandemiebezug auf.       Die Maßnahmen zur Gebäudesanierung dürften prozyklisch gewirkt haben       Auch Erfordernisse der Konjunkturstabilisierung lassen sich für diese Maßnahmen nicht anführen. Wesentliche Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Umsatz und Beschäftigung im Bauhauptgewerbe konnten bisher nicht beobachtet werden Der für Maßnahmen der energetischen Gebäudesanierung einschlägige Wirtschaftszweig des Handwerks wies im 4. Quartal 2020 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres ein Wachstum von 10,3 Prozent gemessen am Umsatz und von 2,5 Prozent bei den tätigen Personen aus. In Zeiten boomender Baukonjunktur dürften die hier in Rede stehenden energetischen Sanierungsmaßnahmen damit sogar prozyklisch gewirkt haben.       Kreditfinanzierte Programme treten neben bestehende Förderungen       Weiterhin wurde aus dem kreditfinanzierten Krisen- und Konjunkturprogramm ein Betrag von 50 Millionen Euro für die Modernisierung von Mietwohnraum für Studenten zur Verfügung gestellt. Die von der Landesregierung angeführten Ziele der Förderung machen deutlich, dass es darum ging, belegungs- und mietgebundenen Wohnraum zu schaffen und Energie- und Klimaziele im Gebäudebereich zu erreichen. Hierfür gibt es aber bereits reguläre Förderprogramme. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass im Zusammenhang mit der Corona-Krise ein weiteres kreditfinanziertes Programm für diese seit langem bekannten Bedarfe geschaffen wurde.       Die Politik scheint Geschmack am Schuldenmachen zu finden       Die geschilderten Beispiele belegen, dass die kreditfinanzierten Mittel häufig für politisch erwünschte Förderzwecke verwendet werden, die schon seit längerem bestehen, für welche die vorhandene Finanzausstattung jedoch nicht ausreicht. Dies stellt eine Umgehung der Ausnahmeklauseln des Verschuldungsverbots dar. Ohnehin gibt es starke Tendenzen im politischen Raum, die Schuldenbremse für Bund und Länder nach Beendigung der Corona-Krise aufzuweichen oder sogar ganz außer Kraft zu setzen. Die Politik in Deutschland hat wohl schnell wieder Geschmack am dauerhaften Schuldenmachen gefunden. Wollen wir hoffen, liebe Leserinnen und Leser, dass diese Tendenzen sich nicht durchsetzen, sagt sorgenvoll Ihr Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar. 
Wie Schulleiter von nicht-pädagogischen Aufgaben entlastet werden könnten
An vielen Schulen ist es schwierig, die Schulleiterstellen zu besetzen. Die mangelnde Attraktivität dieser Stellen hängt mit der Fülle der nicht-pädagogischen Aufgaben zusammen, die dort erledigt werden müssen. Die Schulleitungs- und Verwaltungsaufgaben an Schulen sind in den letzten Jahren u. a. aufgrund der gewachsenen Eigenständigkeit der Schulen umfangreicher und komplexer geworden. Neben den klassischen Bereichen Personalführung, Unterrichtsentwicklung und Organisation des Schulbetriebs sind beispielsweise Qualitätssicherung, Evaluation, Umsetzung von Inklusion, Aufgaben infolge der Migration, das Gesundheitsmanagement und die Gewaltprävention von den Schulleitern und ihren Stellvertretern zu bewältigen. Eine vor kurzem in einem norddeutschen Bundesland durchgeführte Untersuchung belegt wieder einmal, wie sehr die Schulleiter durch diese Entwicklung belastet werden. Die Untersuchung erstreckte sich darauf, welche Aufgaben die Schulleiter in welchem Umfang wahrnehmen und ob genügend Unterstützungsleistungen (z. B. durch Sekretariatsdienste, IT-Support) zur Verfügung stehen. In die Untersuchung wurden rd. 10 Prozent der Grundschulen des betreffenden Bundeslandes einbezogen. Die befragten Schulleiter haben angegeben, dass der Anteil der nicht-pädagogischen, administrativen Aufgaben weiter zugenommen habe. 50 Prozent der Schulleiter bezifferten den Anteil der administrativen Aufgaben mit 75 Prozent, 10 Prozent der Schulleiter gaben sogar noch höhere Prozentwerte an. Es steht nicht genug Unterstützungspersonal zur Verfügung       Die Schulträger, also die Kommunen, unterstützen die Schulen mit Verwaltungspersonal (Sekretariatskräften) und Hilfspersonal wie Hausmeister. Der Umfang des zur Verfügung gestellten Verwaltungs- und Hilfspersonals richtet sich nicht nach einheitlich festgelegten Kriterien. Während ein Teil der Schulen über eine gute personelle Ausstattung verfügt, sind die Schulsekretariate an anderen Schulen oft nur stundenweise besetzt und an einigen Tagen gar nicht. Auch die Hausmeister an den Schulen sind nicht immer vor Ort. Hiervon sind vor allem die kleineren Schulen betroffen. In der Untersuchung wird gefordert, die Schulen mit den erforderlichen Kapazitäten für das Verwaltungs- und Hilfspersonal auszustatten.   IT-Fachkräfte sind nicht ausreichend vorhanden       Die IT-Administration ist für viele Schulen nach wie vor ein ungelöstes Problem. Nur wenige Schulen verfügen über eine ausreichende Unterstützung durch IT-Fachkräfte des Schulträgers. An vielen Schulen wird diese Aufgabe ganz oder teilweise von Lehrkräften (einschließlich der Schulleiter) übernommen. Die Schulträger müssen die Mittel und das Personal für eine adäquate Unterstützung der Schulen im Bereich der pädagogischen IT zur Verfügung stellen. Das Land hat ein Projekt aufgesetzt, durch das den Schulen eine einheitliche Schulverwaltungssoftware zur Verfügung gestellt wird. Die erwarteten Synergieeffekte können aber nur dann erzielt werden, wenn die flächendeckende Einführung zügig abgeschlossen wird. Nunmehr soll das Rechenzentrum des Landes mit der Unterstützung der Schulen bei der Einführung der Schulverwaltungssoftware beauftragt werden.    Die Ausstattung mit Verwaltungs- und Hilfspersonal muss verbessert werden       Als Ergebnis ihrer Untersuchung schlagen die Verfasser dem Bildungsministerium vor, die ausgeübten Tätigkeiten der Schulleiter und stellvertretenden Schulleiter auf ihre Notwendigkeit zu analysieren und auf die Kernaufgaben zu reduzieren. Die administrativen Aufgaben sollten auf Mitarbeiter übertragen werden, welche diese nach ihrer beruflichen Qualifikation besser erledigen können. Das Bildungsministerium solle gemeinsam mit den Schulträgern und in Zusammenarbeit mit den Schulen den Personalbedarf ermitteln und anschließend eine nachvollziehbare Stellenbemessung erstellen, an der sich die Kommunen orientieren können. Zudem müsse der IT-Support an den Grundschulen verbessert werden. Hier seien die Schulträger in der Pflicht, tragfähige Maßnahmen zu ergreifen.    Standortübergreifende Verwaltungsverbünde könnten geschaffen werden       Noch weitergehend wird in der Untersuchung abschließend die Frage aufgeworfen, ob und in welchem Umfang überhaupt Pädagogen Verwaltungsaufgaben übernehmen sollten. Vorstellbar seien standortübergreifende Zusammenschlüsse von Schulen, z. B. in Verwaltungsverbünden. Verwaltungspersonal könnte in diesen Verbünden alle administrativen Aufgaben erledigen, während sich die Pädagogen uneingeschränkt dem Unterricht und der pädagogischen Qualitätsentwicklung widmeten. So bestechend der Gedanke der Verwaltungsverbünde ist, liebe Leserinnen und Leser, nach aller Erfahrung haben solche übergreifenden Lösungen wegen der unterschiedlichen Interessen der Beteiligten nur geringe Realisierungschancen, sagt voller Bedauern Ihr Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar. 
Entlastung der Betriebe bei statistischen Meldepflichten
Eine vor kurzem gestartete Initiative der Industrie- und Handelskammern befasste sich mit den Belastungen der Wirtschaft durch statistische Meldepflichten. In zwei „Runden Tischen“, an denen u.a. Vertreter der Wirtschaft, der Statistischen Ämter und verschiedener Ministerien teilnahmen, bemühte man sich, Vereinfachungsvorschläge zu entwickeln. Im Ergebnis besteht Hoffnung, dass die Vorschläge in nächster Zeit in die Tat umgesetzt werden. Statistiken zur wirtschaftlichen Entwicklung in Deutschland basieren im Wesentlichen auf Daten, welche die Unternehmen den statistischen Ämtern regelmäßig, d. h. monatlich, vierteljährlich oder jährlich, übermitteln müssen. Statistische Meldepflichten kommen zu anderen Meldepflichten hinzu und sind für kleinere Unternehmen in der Regel besonders spürbar, da diese keine spezialisierten Mitarbeiter, weniger Routine und eine weniger differenzierte und digitalisierte Buchhaltung besitzen. Die Belastung der Unternehmen durch statistische Meldepflichten wird vom Statistischen Bundesamt auf rund 350 Millionen Euro im Jahr geschätzt. Die Politik wünscht möglichst viele Daten, um gezielt Maßnahmen ergreifen zu können. Aber auch Wirtschafts- und Interessenverbände, Forschung und Wissenschaft gehören zu den Nutzern der Daten. Die Datenlieferung von Seiten der Betriebe wird von vielen Nutzern nach wie vor als selbstverständlich angesehen, ebenso der Umfang und die Art der Datenlieferung. Die Zwänge der Statistischen Ämter       Die Statistischen Ämter sind durch EU-Vorgaben zu Datenlieferungen innerhalb bestimmter Fristen verpflichtet. Sie erfüllen eine hoheitliche Aufgabe und müssen die Verpflichtungen durchsetzen. Auf nationaler Ebene wird inzwischen darauf geachtet, dass die Abfrage zusätzlicher Daten global zu keiner Mehrbelastung der Betriebe führt. Bei der Umsetzung europäischer Vorschriften ist dies jedoch nur bedingt möglich. Betriebsferne Daten oder betriebsferne Definitionen, die sich oft aus international abgestimmten Konzepten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen ergeben, sind in den Meldepflichten häufig anzutreffen und im Hinblick auf europäische Statistikverordnungen von Deutschland nur schwer zu beeinflussen.       Das Leiden der Betriebe an den statistischen Abfragen       Von Seiten der Unternehmen wird beklagt, dass die Abfragen praxisfern seien und dass die Statistischen Ämter auf eine transparente und wertschätzende Ansprache häufig noch zu wenig Wert legten. Irritationen löse es auch aus, wenn einzelne Betriebe besonders häufig und über viele Jahre zu Meldepflichten herangezogen würden. Aus Sicht der Betriebe werden Daten in großem Umfang mehrfach abgefragt, die z. B. den Finanzämtern, den Sozialversicherungen einschließlich der Unfallversicherung, aber auch der Bundesagentur für Arbeit bereits gemeldet wurden.       Anpassung der Abfragen an das Rechnungswesen der Unternehmen       Die Beteiligten an den „Runden Tischen“ waren sich darin einig, dass sich der Aufwand der Datenzusammenstellung für die meldenden Unternehmen erheblich verringern werde, wenn sich Definitionen und Kategorien so weit wie möglich an Buchhaltung und Rechnungswesen der Unternehmen orientierten und eine entsprechende Software verfügbar sowie finanzierbar sei. Die Daten müssten anschließend in einem extra Schritt von den Statistischen Ämtern für die Nutzung in den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen angepasst werden. Auch könne die Belastung durch Meldepflichten dadurch verringert werden, dass der Erhebungszeitpunkt der Meldepflichten besser auf die betrieblichen Abläufe abgestimmt wird.       Einzelne Meldepflichten sollen überprüft werden       Weiterhin sollen laut dem Ergebnispapier über die „Runden Tische“ anhand konkreter Meldepflichten Reformvorschläge für den Verzicht auf einzelne Merkmale entwickelt werden. Unternehmen und Statistikämter wollen gemeinsam überprüfen, ob die erfragten Daten grundsätzlich notwendig sind und wenn ja, ob sie über andere Quellen bereits verfügbar sind oder verfügbar gemacht werden können. Bei neuen Meldepflichten sollen eine automatisierte Datenlieferung und die Nutzung bereits vorhandener Daten von Beginn an mitgeplant werden. Für neue Meldepflichten sollen bisherige Meldepflichten abgebaut oder Erfüllungsaufwand an anderer Stelle reduziert werden. Erste Schritte zur Umsetzung der geschilderten Reformvorschläge sollen – oh Wunder – bis Ende des laufenden Jahres oder im nächsten Jahr erfolgen. Sollten die Vorschläge alsbald Realität werden, liebe Leserinnen und Leser, würde mich das außerordentlich freuen, sagt erwartungsvoll Ihr Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar. 
Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE): Förderung von Innovationen mit der Gießkanne
Ein Bundesland fördert seit Jahren Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von gewerblichen Unternehmen, Hochschulen und sonstigen Forschungseinrichtungen aus Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE). In dem Zeitraum 2015 bis 2019 wurden in über 400 Förderfällen Zuschüsse in Höhe von insgesamt 146 Millionen Euro bewilligt. Ein Gutachter hat die Innovationsförderung näher untersucht und dabei erhebliche Schwachstellen festgestellt.  Die für die Förderung geltende Richtlinie sieht Höchstsätze vor, die nicht überschritten werden dürfen. Diese Höchstsätze reichen von 25 Prozent für experimentelle Entwicklung über 50 Prozent für industrielle Forschung bis zu 100 Prozent für Forschungseinrichtungen. In seinen jährlichen Bewirtschaftungserlassen ordnet das Finanzministerium des betreffenden Bundeslandes darüber hinaus für alle Förderbereiche Folgendes an: „Soweit in Förderrichtlinien Höchstsätze festgelegt worden sind, dürfen diese nicht als Regelfördersatz behandelt werden.“  An diese Vorgaben müssen sich die für die Förderung zuständigen Behörden bei der Antragsprüfung und allen folgenden Verfahrensschritten halten. Das Ergebnis der Antragsprüfung ist in einem Vermerk festzuhalten, der auf die Notwendigkeit und Angemessenheit des Zuschusses eingehen soll. Fast immer wurde der Höchstfördersatz bewilligt       Der Gutachter hat sich 42 der über 400 Förderfälle genauer angesehen. Dabei hat er festgestellt, dass die zuständige Behörde in 41 der 42 näher untersuchten Fälle den Höchstfördersatz bewilligt hatte. Entgegen den Vorgaben des Finanzministeriums hat sie somit den Höchstfördersatz zum Regelfördersatz gemacht. Einzelfallbezogene Entscheidungen über die notwendige Höhe der Fördersätze unterblieben, jedenfalls waren sie nicht dokumentiert. Das für die Innovationsförderung verantwortliche Landeswirtschaftsministerium hat dazu ausgeführt, dass die in der Richtlinie festgelegten Fördersätze halt zu Gunsten der Zuschussempfänger ausgeschöpft worden seien.       Ausnahmen beim Höchstbetrag der Förderung       Die Förderrichtlinie regelt nicht nur die Fördersätze, sondern legt auch Höchstbeträge für die Förderung fest. Allerdings ist es dem Landeswirtschaftsministerium erlaubt, in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen bei den Förderhöchstbeträgen zuzulassen. Die Ausnahmegründe sind zu dokumentieren. Nach den Feststellungen des Gutachters wurden in fünf Fällen insgesamt 32,4 Millionen Euro statt der nach der Förderrichtlinie höchstens zulässigen 9,5 Millionen Euro im Wege der Ausnahmeentscheidung bewilligt. Begründet wurden die Ausnahmen damit, dass sie aus wirtschafts- und technologiepolitischer Sicht zu befürworten waren. Derlei Allgemeinplätze stellen keine Begründung dar. Damit bleibt unklar, warum einige Zuschussempfänger mehr profitierten als andere. Jede Ausnahme verletzt den Gleichheitsgrundsatz und begünstigt Wettbewerbsverzerrungen.       Unzureichende Korruptionsprävention       Die Arbeitsgebiete der Verwaltung sind unterschiedlich korruptionsgefährdet. Besonders anfällig für Korruption sind Bereiche, in denen Zuschüsse bewilligt werden. Zur Korruptionsprävention ist u. a. das Mehr-Augen-Prinzip anzuwenden. Unerlässlich ist hierbei die Funktionstrennung; die an der Entscheidung beteiligten Bediensteten sollen nicht derselben Arbeitseinheit angehören. Nach den Feststellungen des Gutachters war dies bei der Innovationsförderung nicht durchgängig sichergestellt, da in einigen Fällen die Beteiligten in einem Über-/Unterordnungsverhältnis zueinander standen. Das Bundesland wurde aufgefordert, seine Korruptionsprävention umzustrukturieren, jedenfalls dann, wenn es um Zuschüsse in Millionenhöhe geht. Ungenügende Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen       Die haushaltsrechtlichen Vorschriften verlangen, dass für alle finanzwirksamen Maßnahmen angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen sind, und zwar sowohl in der Planungsphase neuer Maßnahmen als auch bei deren Durchführung und schließlich auch nach deren Abschluss. Die für die Innovationsförderung erstellten Unterlagen genügten diesen Anforderungen nicht.  Dies ist nicht verwunderlich, denn Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind in der öffentlichen Verwaltung unbeliebt und werden häufig nur oberflächlich durchgeführt. Das hängt damit zusammen, dass es bei vielen Förderungen keine Ziele gibt, deren Erreichen oder Nichterreichen festgestellt werden kann. Vielfach geht es dem Staat nur darum, einzelnen Bereichen etwas Gutes zu tun. Der „Erfolg“ der Förderung besteht in diesen Fällen darin, dass Geld ausgegeben worden ist, liebe Leserinnen und Leser, sagt bekümmert Ihr Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar. 
Wie ein Bundesland sein Beschaffungswesen verbessern kann
Bund, Länder und Gemeinden vergeben jedes Jahr Aufträge in Milliardenhöhe. Die Auftragsvergabe der öffentlichen Hand ist geprägt durch sich wiederholende Tätigkeiten mit schematischen Abläufen. Da drängt sich eine Zusammenfassung der Vergaben verschiedener Behörden derselben Gebietskörperschaft, flankiert durch eine zeitgemäße IT-Unterstützung, geradezu auf.  In einem kleineren Bundesland ist ein Landesamt zentral zuständig für die Durchführung der Beschaffungen für die gesamte Landesverwaltung. Das Landesamt betreibt weiterhin ein elektronisches Bestellsystem (e-Shop), über das die Nutzer aus einem Warenkorb Leistungen und Dienstleistungen beziehen können. Die staatliche Bau- und Liegenschaftsverwaltung sowie das Landesamt für Straßenbau und Verkehr und die Straßenbauämter sind jedoch nicht verpflichtet, die Dienste des Landesamtes als zentraler Vergabestelle zu nutzen.  Für einen Gutachter, der sich mit den Vergaben des Landes beschäftigte, war kein Grund ersichtlich, warum die staatliche Bau- und Liegenschaftsverwaltung und die Straßenbauverwaltung nicht verpflichtet sein sollten, die zentrale Vergabestelle des Landesamtes zu nutzen. Allenfalls reine Bauleistungen sollten ausgenommen sein. Der Gutachter hat dem zuständigen Landesministerium empfohlen, die staatliche Bau- und Liegenschaftsverwaltung und die Straßenbauverwaltung zur Nutzung der zentralen Vergabestelle des Landesamtes zu verpflichten. Doppelstrukturen bei der Beschaffung von Informationstechnik       Das Landesamt beschafft auch Lieferungen und Leistungen auf dem Gebiet der Informationstechnik, u. a. Verbrauchsmaterial sowie Hard- und Software. Die Datenverarbeitungszentrale des Landes ist ebenfalls für die Beschaffung von Informationstechnik zuständig, beispielsweise führt sie Beschaffungen im Zusammenhang mit Fachverfahren durch. Das Innenministerium sollte prüfen, so der Gutachter, ob das Landesamt zukünftig auch Fachverfahrenslösungen beschaffen sollte, soweit es diese Aufgabe wirtschaftlicher als die Datenverarbeitungszentrale wahrnehmen könne. Bei positivem Prüfergebnis sollte das Land eine Übertragung dieser Aufgabe von der Datenverarbeitungszentrale an das Landesamt veranlassen. Weiterhin liegen nach Auffassung des Gutachters Doppelstrukturen bei den Angeboten im Warenkorb des e-Shops des Landesamtes und im Warenkorb der Datenverarbeitungszentrale vor. Diese Doppelstrukturen sollten in jedem Fall beseitigt werden. Bündelung der Ausschreibungen auf dem elektronischen Vergabemarktplatz       Für die elektronische Abwicklung von Vergabeverfahren nutzt die zentrale Vergabestelle im Landesamt einen elektronischen Vergabemarktplatz und ein Vergabemanagementsystem. Damit wird ein Großteil aller Ausschreibungen der Landesverwaltung auf dem elektronischen Marktplatz gebündelt. Dies erleichtert insbesondere kleineren und mittleren Unternehmen die Teilnahme an Vergabeverfahren, da sie sich bei weniger Marktplätzen registrieren müssen und weniger unterschiedliche Software für die Teilnahme auf verschiedenen elektronischen Marktplätzen vorhalten müssen. Dadurch werden Marktzugangshemmnisse abgebaut.      Das Land sollte die Vorschläge des Gutachters umsetzen       Auch den Hochschulen des Landes und sonstigen Rechtspersonen des öffentlichen Rechts, die durch Ausgliederung aus der Landesverwaltung entstanden sind, sowie Rechtspersonen des privaten Rechts, an denen das Land beteiligt ist, sollte das Land nach Auffassung des Gutachters die Nutzung des Marktplatzes empfehlen. Schließlich hat der Gutachter angeregt, dass das Landesamt eine systematische Pflege der Beziehungen der Bestandskunden, die Gewinnung neuer Kunden und die Optimierung der Angebote hinsichtlich kundenspezifischer Belange betreiben sollte, um dadurch eine stärkere Akzeptanz und damit größere Nutzung seiner Dienste zu erreichen. Die Empfehlungen des Gutachters liegen schon seit einiger Zeit auf dem Tisch. Das Land sollte sie nicht langwierig prüfen, liebe Leserinnen und Leser, sondern die Vorschläge alsbald in die Praxis umsetzen, sagt mit Nachdruck Ihr Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar. 
Kostenexplosion beim Umbau eines Busbahnhofs
Man ist es als Steuerzahler ja gewohnt, dass Baumaßnahmen der öffentlichen Hand stets teurer als geplant werden und auch der Zeitrahmen regelmäßig überschritten wird. Im nachfolgend geschilderten Fall werden die Gründe deutlich, weshalb der Umbau eines Busbahnhofs kostenmäßig völlig aus dem Ruder gelaufen ist und sich die Fertigstellung um Jahre verzögert hat. Es geht um den zentralen Omnibusbahnhof einer Millionenstadt, der im Jahr 1966 eröffnet worden war und seither dem innerdeutschen und internationalen Fernbusverkehr diente. Der nicht mehr zeitgemäße bauliche Zustand und ein erwarteter Anstieg der Fahrgastzahlen veranlassten die Verantwortlichen in der Stadtverwaltung, sich seit dem Jahr 2010 mit der Instandsetzung des Busbahnhofs auseinanderzusetzen. Im Haushaltsplan 2014/2015 wurden hierfür Ausgaben von annähernd vier Millionen Euro veranschlagt. Die nachfolgende vertiefte Auseinandersetzung der Stadtverwaltung mit der geplanten Baumaßnahme führte zu mehrfachen Planungsänderungen und zu deutlich höheren Kosten. Nach und nach stiegen die vorgesehenen Gesamtkosten für Grundinstandsetzung und Kapazitätserweiterung von rd. 14 Millionen Euro im Jahr 2015 auf aktuell rd. 40 Millionen Euro. Die Fertigstellung der Baumaßnahme ist für das Jahr 2022 vorgesehen. Die ursprüngliche Planung wurde grundlegend geändert       Die Planungen gingen zunächst von der Beibehaltung der bestehenden Anordnung der Verkehrsanlagen und dem Erhalt des Gebäudebestands aus. Eine bisher als Busparkplatz genutzte Fläche sollte zu Bushaltestellen umgebaut werden. Später wurde festgestellt, dass mit dem bisherigen bestandsorientierten Konzept Nachteile für die Verkehrsführung, den Betriebsablauf und die Sicherheit der Fahrgäste verbunden waren. Zudem gelangten die Verantwortlichen zu der Einschätzung, dass sich mit den zunächst vorgesehenen Gesamtkosten keine zusätzlichen Haltestellen realisieren ließen. Daraufhin wurde die Planung grundlegend verändert.       Es folgten zahlreiche weitere Umplanungen       Anstelle der zunächst geplanten Sanierung der Bestandsbauten entschieden die innerhalb der Stadtverwaltung zuständige Stellen im Jahr 2015, einzelne Gebäude durch Neubauten zu ersetzen. Das war der Beginn zahlreicher weiterer Umplanungsentscheidungen. Davon waren nahezu sämtliche Anlagen des Busbahnhofs (u. a. Gebäude, Busbahnsteige, Treppenanlagen, technische Anlagen, Gehwegüberdachung) betroffen. Mit den Umplanungen verlagerte sich der Schwerpunkt des Bauvorhabens von einer Tiefbaumaßnahme in Richtung einer Hochbaumaßnahme.       Durch den ungeordneten Planungsverlauf entstanden unnötige Kosten       Nach Einschätzung von Fachleuten waren die ursprünglich aufgestellten Bauplanungsunterlagen weder planerisch noch kostenseitig belastbar und für die weitere Umsetzung ungeeignet. Der Überarbeitungsbedarf war aufgrund der unzureichenden Vorbereitung (keine Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, wesentliche Planungsschritte ausgelassen) so groß, dass im zweiten Halbjahr 2016 neue Bauplanungsunterlagen mit einem gravierend veränderten Bauprogramm aufgestellt werden mussten. Durch den insgesamt ungeordneten Planungsverlauf sind unnötige und verlorene Planungskosten von mehr als 500.000 Euro entstanden.       Die Fertigstellung des Umbaus wird sich um drei Jahre verzögern       Insgesamt lässt sich feststellen, dass die Stadtverwaltung die Baumaßnahme zur Grundinstandsetzung und Kapazitätserweiterung des zentralen Busbahnhofs nicht ordnungsgemäß und wirtschaftlich vorbereitet hat. Der unzureichende Planungsprozess hat sich fortgesetzt und über Jahre zu Änderungen und Ausweitungen des Bauvorhabens geführt. Die Kosten haben sich von ursprünglich geschätzten rund vier Millionen Euro auf derzeit annähernd 40 Millionen Euro erhöht. Die aufgrund der Versäumnisse im Planungsverfahren begründeten Risiken für die Kosten- und Terminsicherheit wirken fort. Bei Baubeginn im Jahr 2016 war die Fertigstellung für 2019 geplant. Die zahlreichen Umplanungen und daraus resultierende Verzögerungen im Bauablauf haben wesentlich dazu beigetragen, dass die Fertigstellung der Baumaßnahme nunmehr erst für das Jahr 2022 vorgesehen ist.    Die Stadt will Baumaßnahmen in Zukunft besser vorbereiten       Die Stadtverwaltung hat die Defizite bei der Vorbereitung der Umbaumaßnahme zwischenzeitlich eingeräumt. Sie werde künftig sicherstellen, dass Baumaßnahmen nur von der dafür zuständigen und kompetenten Baudienststelle vorbereitet und durchgeführt werden. In der frühen Planungsphase von Baumaßnahmen werde sie angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchführen lassen. Die Vorbereitung der hier in Rede stehenden Baumaßnahme sei insoweit unzureichend gewesen. Als Bürger kann man nur hoffen, dass entsprechende Ankündigungen auch konsequent umgesetzt werden. Aber mir fehlt der Glaube daran, liebe Leserinnen und Leser, zu oft schon hat die öffentliche Hand bei Baumaßnahmen vergleichbare Fehler gemacht, sagt bekümmert Ihr Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.   
Millionenverluste einer Universität durch den Betrieb eines Pferdezentrums
Pferdezentrum einer Universität, da wundert man sich schon, was im Hochschulbereich so alles möglich ist. Nun, im Rahmen ihrer akademischen Freiheit kann eine Hochschule die ausgefallensten Studiengänge anbieten. Ärgerlich wird es jedoch, wenn eine Hochschule sich auch wirtschaftlich betätigt und dabei Steuergelder in den Sand setzt, wie in dem nachfolgenden Fall: Staatliche Hochschulen dienen nach den gesetzlichen Vorgaben der Pflege und Entwicklung von Wissenschaft und Kunst. Sie leisten Grundlagenforschung und bieten wissenschaftsbezogene Lehre zur beruflichen Vorbereitung an. Neben ihrem hoheitlichen Handeln betätigen sich Hochschulen in begrenztem Umfang auch wirtschaftlich. Beispielsweise forschen sie im Auftrag Dritter, vermieten ihre Immobilien, bieten Sport- und Weiterbildungskurse an oder betreiben Hochschulkliniken. Eine Universität bot seit dem Wintersemester 2014/2015 den Bachelorstudiengang Pferdewissenschaften mit den Schwerpunkten pferdegerechte Ausbildung und Pferdezucht an ihrem Fachbereich Veterinärmedizin an. Die Vorlesungen fanden in der Klinik für Pferde auf dem Campus der Universität sowie in einem langfristig angemieteten Pferdezentrum statt. Die Anmietung hatte zuvor jahrelang leer gestanden. Zu dem Pferdezentrum gehörten eine Reithalle, zahlreiche Stallungen, diverse Pferdesportanlagen sowie Verwaltungs-, Seminar- und Büroräume. Weiterhin wurde eine Besamungs- und Embryotransferstation in dem Pferdezentrum eingerichtet. Es entstanden Verluste in Höhe von 2,1 Millionen Euro       In ihrem Businessplan aus dem Jahr 2013 führte die Universität aus, dass das Pferdezentrum nach Anlaufverlusten in Höhe von rund 210.000 Euro in den ersten beiden Jahren im dritten Jahr die Gewinnschwelle erreichen und in der Folge einen nachhaltigen und steigenden Überschuss erwirtschaften werde. Ab dem dritten Jahr, also ab 2016, erwartete die Universität jährliche Einnahmen allein für die Reproduktionsmedizin in Höhe von 300.000 Euro. Tatsächlich erzielte das Pferdezentrum seit Beginn seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nur geringe Einnahmen. Die Verluste summierten sich nach und nach auf rund 2,1 Millionen Euro.       Die finanziellen Erwartungen waren unrealistisch       Die Universität ist beim Abschluss des langfristigen Mietvertrags für das Pferdezentrum von unzutreffenden Erwartungen ausgegangen. Dem Businessplan aus dem Jahr 2013 lagen falsche Annahmen für die Entwicklung des Pferdezentrums zugrunde. Die Prognose für die wirtschaftliche Entwicklung war unrealistisch, die zugrunde liegenden Annahmen bestätigten sich absehbar nicht. Die Notwendigkeit der Gründung des neuen Standortes war wegen der bereits bestehenden Klinik für Pferde auf dem Campus der Universität nicht gegeben. Alternativen, wie z. B. den Ausbau des bestehenden Standorts, hat die Universität nicht untersucht.       Pferde wurden zu billig verkauft       Die Universität war Eigentümerin von 39 Pferden, die sie im Pferdezentrum selbst gezüchtet oder im Wege von Schenkung oder Kauf erworben hatte. In den Jahren 2016 bis 2019 verkaufte sie 13 Ponys und sechs Pferde. Für elf dieser Ponys vereinbarte die Hochschule einen Verkaufspreis zwischen 75 und 300 Euro. Für die übrigen Ponys und die Pferde erzielte die Universität Verkaufserlöse zwischen 500 und 1.500 Euro. Wertgutachten vor dem Verkauf der Ponys und Pferde ließ die Universität nicht anfertigen. Dabei handelte es sich zum Teil um Sportpferde, die an verschiedenen Turnieren teilgenommen hatten.       Die Universität verteidigt den Verkauf zu Schlachtpreisen       Die niedrigen Verkaufspreise begründete die Universität damit, dass die Zucht der Pferde nicht unter dem Gesichtspunkt der Vermarktung betrieben worden sei. Der einzige reelle Verkaufspreis für Pferde sei der Schlachtpreis gewesen. Dabei ist es so, dass der Preis von Schlachttieren allenfalls ein Maßstab für die Wertbemessung von Pferden sein kann, die für die Fleischproduktion gehalten werden. Für Sportpferde gibt es dagegen einen Markt, der sich an anderen Maßstäben orientiert. Der tatsächliche Wert der hier in Rede stehenden Pferde lag daher weit über den in Rechnung gestellten Preisen.       Das Pferdezentrum soll mittelfristig aufgegeben werden       Die Universität hat eingeräumt, dass sich die Erwartungen aus dem Businessplan 2013 nicht erfüllt hätten und neben den kalkulierten Anlaufverlusten sich weitere Fehlbeträge ergeben hätten. Das Pferdezentrum werde nunmehr ausschließlich für veterinärmedizinische Behandlungen sowie für Zwecke der Lehre, Forschung und Nachwuchsförderung genutzt. Mittelfristig werde der Standort nicht mehr benötigt. Weiterhin hat die Universität zugesagt, den Wert der noch vorhandenen Pferde feststellen zu lassen. Es ist nichts davon zu hören, dass die für das aufgelaufene Defizit Verantwortlichen in irgendeiner Form zur Rechenschaft gezogen werden. So ist das halt im öffentlichen Sektor, da kann man ohne persönliches Risiko die krassesten Fehlentscheidungen treffen, sagt verärgert Ihr Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar. 
Hohe Fehlerquote bei der steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen
Unterhaltszahlungen an gesetzlich Unterhaltsberechtigte können bis zu einem jährlichen Höchstbetrag je unterhaltener Person als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer in Abzug gebracht werden. Voraussetzung für den Abzug ist u. a., dass die unterhaltene Person über kein oder nur geringes Vermögen verfügt. Eigene Einkünfte oder Bezüge der unterhaltenen Person mindern den abzugsfähigen Höchstbetrag. Bei Unterhaltsaufwendungen an Personen mit Wohnsitz im Ausland besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen. An den Nachweis der Bedürftigkeit der unterhaltenen Person und des tatsächlichen Zahlungsflusses werden in diesen Fällen besondere Anforderungen gestellt. In einem großen Bundesland wurde vor kurzem bei sechs Finanzämtern der Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung überprüft. Die Finanzämter dieses Bundeslandes bearbeiten jährlich knapp 100.000 Steuererklärungen, in denen die Steuerpflichtigen den Abzug von Unterhaltsaufwendungen in Höhe von insgesamt etwa 650 Millionen Euro beantragen. Davon erkennen die Finanzämter jährlich 410 Millionen Euro als steuermindernd an. Eine vergleichbare Überprüfung hatte im Jahr 2012 eine hohe Fehlerquote bei der Bearbeitung der seinerzeit in die Untersuchung einbezogenen Fälle ergeben. Die Steuerverwaltung des Bundeslandes hatte daraufhin verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung der Bearbeitungsqualität angekündigt. Die Fehlerquote ist sogar gestiegen       Die aktuelle Überprüfung erbrachte das Ergebnis, dass sich die Bearbeitungsqualität nicht verbessert hat. Vielmehr hat sich die Fehlerquote von seinerzeit 47 auf nunmehr 55 Prozent erhöht. Untersucht wurden über 1.100 zufällig ausgewählte Fälle eines Veranlagungszeitraums, bei denen die Bearbeiter in den Finanzämtern durch das Risikomanagementsystem zur genaueren Prüfung der Unterhaltsaufwendungen aufgefordert worden waren. Bei den festgestellten Mängeln handelte sich entweder um Fehler bei der Rechtsanwendung oder um Ermittlungsdefizite (z. B. wurden lückenhafte Angaben der Steuerpflichtigen akzeptiert). Die aufgrund fehlerhafter Rechtsanwendung zu Unrecht anerkannten Aufwendungen betrugen durchschnittlich 420 Euro pro Fall. Die trotz unvollständiger Angaben berücksichtigten Aufwendungen beliefen sich auf mehr als 1.400 Euro pro Fall.      Hohe Fehlerquote beim Auslandsunterhalt       Aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen an die Nachweisführung ergaben sich unterschiedliche Beanstandungsquoten bei der Anerkennung von Inlands- und Auslandsunterhalt. Von 700 geprüften Fällen mit Inlandsunterhalt wurden bei 45 Prozent Fehler festgestellt, von 460 Fällen mit Auslandsunterhalt wiesen 69 Prozent Bearbeitungsmängel auf. Beim Unterhalt an Angehörige im Inland war der überwiegende Teil der Mängel auf die fehlende Prüfung oder die fehlende Berücksichtigung von Einnahmen oder Vermögen der Unterhaltsempfänger zurückzuführen. Bei Unterhaltszahlungen an Angehörige im Ausland ist deren tatsächliche Bedürftigkeit durch eine vollständig ausgefüllte, von der Heimatbehörde und dem Unterhaltsempfänger bestätigte Unterhaltserklärung nachzuweisen. In den geprüften Fällen wurden Unterhaltszahlungen aber häufig selbst dann anerkannt, wenn die Unterhaltserklärungen fehlten bzw. unvollständig oder widersprüchlich ausgefüllt waren.       Elektronisch bereitgestellte Daten sollen die Fehlerquote senken       Angesichts der millionenschweren Dimension der festgestellten Bearbeitungsmängel sehen die Verantwortlichen in der Finanzverwaltung des in Rede stehenden Bundeslandes einen erheblichen Handlungsbedarf. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Bearbeitungsqualität im Vergleich zu früher sogar gesunken ist. Die seinerzeit eingeleiteten Maßnahmen zur Reduzierung der Bearbeitungsmängel blieben wirkungslos. Jetzt hofft die Finanzverwaltung, dass durch die zunehmende Akzeptanz der elektronischen Steuererklärung die Steuerpflichtigen auf fehlende bzw. unschlüssige Angaben hingewiesen würden. Auch würden den Finanzämtern in zunehmendem Umfang Daten elektronisch bereitgestellt, die im hier interessierenden Zusammenhang relevant seien. Anhand solcher Daten können die Finanzämter dann beispielsweise abgleichen, ob Empfänger von Unterhaltsleistungen gleichzeitig Arbeitslosengeld oder BAföG-Leistungen beziehen. Wie man an dem Beispiel erkennen kann, spielt der sonst in unserer Republik so hoch gehandelte Datenschutz beim Eintreiben der Steuer keine Rolle.       Die Reduzierung der Fehlerquote ist dringend erforderlich       Die Finanzverwaltung sollte sich bemühen, die Quote der Bearbeitungsmängel deutlich zu senken. Das ist auch im Interesse der korrekt handelnden Steuerzahler. Denn was der Staat an Einnahmen durch die fälschliche Anerkennung der Abzugsfähigkeit einbüßt, liebe Leserinnen und Leser, holt er sich erfahrungsgemäß durch verschärften Druck an anderer Stelle wieder herein, sagt verdrossen Ihr Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar. 
Zu großzügige Förderung der touristischen Infrastruktur
Ein süddeutsches Bundesland gewährt seinen Kommunen seit Jahrzehnten Zuschüsse zur Förderung der touristischen Infrastruktur. Von 2012 bis 2019 stellte das Land den in Frage kommenden Gemeinden insgesamt 96 Millionen Euro für diesen Zweck bereit. Grundlage der Förderung ist das Tourismuspolitische Konzept der Landesregierung. Einzelheiten der Förderung sind in einer Richtlinie geregelt. Danach sind Ziele der Förderung die Attraktivitätssteigerung und Qualitätsverbesserung der Tourismusinfrastruktur in den Fördergebieten, die Erhöhung des Erholungswerts und damit die Steigerung der Wirtschaftskraft der Fördergebiete. Nach der genannten Richtlinie beträgt der grundsätzliche Förderhöchstsatz bis zu 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben; höhere Fördersätze im Einzelfall sind möglich, müssen aber begründet werden. Bei einer vor kurzem durchgeführten Überprüfung wurden verschiedene Mängel bei der Förderung festgestellt. Bei vielen Fördermaßnahmen hatten die Bewilligungsbehörden den Förderzweck nicht eindeutig festgelegt. Bei Baumaßnahmen beispielsweise war als Förderzweck lediglich die Errichtung eines Gebäudes genannt. In anderen Fällen ging es um die Anschaffung von Geräten bzw. Traktoren. Hinweise auf den Förderzweck „touristische Nutzung“ hingegen fehlten. Die Förderung darf jedoch nicht allgemein die Beschaffung von Gegenständen oder die Errichtung von Bauwerken zum Inhalt haben, sondern muss die künftige touristische Nutzung festlegen. Der Förderhöchstsatz wurde regelmäßig überschritten       Nach der Förderrichtlinie kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Lage des Investitionsortes in einem besonders strukturschwachen Gebiet und der finanziellen Leistungsfähigkeit der betroffenen Kommune ein höherer Fördersatz gewährt werden. Bei 105 von 148 überprüften Maßnahmen (70 Prozent) wurde der grundsätzliche Förderhöchstsatz von 50 Prozent überschritten. Dies ging weit über die in den Richtlinien vorgegebene Beschränkung auf Einzelfälle hinaus. Im Ergebnis wurde damit das Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt. Hinzu kam, dass die Überschreitung nicht immer ausreichend begründet wurde.      Viele Rechtsverstöße bei der Auftragsvergabe      Bei 12 von 15 vor Ort näher überprüften Maßnahmen wurde gegen Vergaberecht verstoßen. Es ging es um Auftragswerte von insgesamt über 1,2 Millionen Euro. Die Vergabeverstöße betrafen z. B. Fälle, in denen Vergleichsangebote nicht oder nicht in ausreichender Anzahl eingeholt wurden oder unzulässige Direktvergaben ohne jeglichen Wettbewerb erfolgt waren. Die zuständigen Bewilligungsbehörden haben sich um die Einhaltung der Vergabevorschriften nicht in ausreichendem Maße gekümmert. Rückforderungen der Fördergelder wurden selbst bei schweren Vergabeverstößen (z. B. unzulässige Direktvergaben) nicht immer eingeleitet.       Es müssen Indikatoren für das Erreichen des Förderzwecks festgelegt werden  In keiner der 15 näher überprüften Fördermaßnahmen haben die Bewilligungsbehörden Parameter definiert und Festlegungen getroffen, in welchem Zeitraum welche Nachweise zu erbringen sind. Sie stellten teilweise ohne Umschweife fest, dass der Zuwendungszweck erreicht worden sei. In diesen Fällen mit einem Fördervolumen von zusammen 6,7 Millionen Euro haben die Kommunen nicht ausreichend dargelegt, dass die Tourismusinfrastruktur aufgrund der Förderung tatsächlich verbessert wurde. Dazu ist zu sagen, dass die Bewilligungsbehörden das Erreichen des Förderzwecks ohne definierte Parameter nicht feststellen können. Es sollten daher individuell messbare Indikatoren ausgearbeitet und bei der Bewilligung festgelegt werden (z. B. Besucherzahlen bei Bädern, Entwicklung der Übernachtungszahlen oder Frequentierung bei Wanderwegen, Öffnungszeiten von Infozentren). Dazu sollten möglichst Ist-Zustand und Soll-Situation bei der Antragstellung beschrieben werden.  Bisher gab es keine Erfolgskontrolle der Förderung       Das in dem Bundesland für die Förderung des Tourismus zuständige Wirtschaftsministerium hat bisher keine Erfolgskontrolle der Förderung durchgeführt, obwohl touristische Infrastrukturmaßnahmen bereits seit den 1970er Jahren gefördert werden. Angesichts der jahrzehntelangen Laufzeit der Förderung ist eine Evaluierung dringend geboten. Zur Frage der Erfolgskontrolle hat sich das Wirtschaftsministerium bisher noch nicht geäußert. Es prüft derzeit allerdings, ob im Antrag auf Förderung künftig Indikatoren für eine Zielerreichung dargelegt werden müssen und spätere Berichtspflichten hierzu vorzuschreiben sind. Als nachdenklicher Zeitgenosse fragt man sich allerdings, ob das Land nach fünfzig Jahren die Förderung nicht allmählich auslaufen lassen könnte, ob die Förderziele nicht inzwischen erreicht worden sind, sagt missmutig Ihr Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar. 
Unwirtschaftlichkeit bei der Patientenverpflegung in Universitätskliniken
Den Universitätskliniken in Deutschland geht es finanziell nicht gut. Viele von ihnen erwirtschaften Jahr für Jahr Defizite in Millionenhöhe, die dann von ihren Trägern, den Bundesländern, aus dem Steuersäckel ausgeglichen werden müssen. Die Universitätskliniken sind zum einen für die Ausbildung des ärztlichen Nachwuchses und für die medizinische Forschung zuständig. Für diese Aufgaben erhalten sie Geld vom jeweiligen Bundesland. Zum anderen sind sie in der Krankenversorgung tätig, was von den Krankenkassen finanziert wird. Als Zentren der Spitzenmedizin sollen die Universitätskliniken neue Methoden und Erkenntnisse in Bezug auf die Diagnose und Therapie von Krankheiten entwickeln. Ferner sind sie Zentren der Maximalversorgung, in denen die medizinisch schwersten und komplexesten Fälle behandelt werden. In der Fachwelt besteht Einigkeit, dass die bei Spitzenmedizin und Maximalversorgung entstehenden hohen Kosten nicht ausreichend refinanziert werden. Die für die Kliniken Verantwortlichen sind bemüht, die finanzielle Situation ihrer Häuser zu verbessern. Da werden auch kleinere Ausgabenbereiche wie beispielsweise die Verpflegung der Patienten auf Einsparpotentiale durchleuchtet. So geschehen im Rahmen einer gutachtlichen Untersuchung aller fünf Universitätskliniken eines großen Bundeslandes. Beköstigungstage und Belegungstage wurden verglichen       Für seine Untersuchung hat der Gutachter zwei Messgrößen herangezogen: Zum einen die Beköstigungstage, zum andern die Belegungstage. Für jeden Tag, an dem sich der stationär aufgenommene Patient in der Klinik befindet, wird die volle Verpflegungsleistung und damit jeweils ein Beköstigungstag angesetzt. Die Belegungstage umfassen die Summe der an den einzelnen Tagen voll- bzw. teilstationär untergebrachten Patienten. Der Gutachter hat die Beköstigungstage mit den Belegungstagen der Universitätskliniken für die Jahre 2012 bis 2018 abgeglichen.    Bei drei Kliniken war die Anzahl der Beköstigungstage zu hoch       Nach langjährigen Erfahrungswerten machen die Beköstigungstage zwischen 92 und 97 Prozent der Belegungstage aus, da Intensivpatienten, frisch operierte bzw. zu operierende Patienten keine Kost erhalten. Höhere Quoten deuten auf unnötige Bestellungen hin. Im untersuchten Zeitraum entsprachen die Beköstigungstage bei zwei Universitätskliniken den Erfahrungswerten zwischen 92 und 97 Prozent. Bei drei Kliniken lagen die Beköstigungstage über den Erfahrungswerten. In diesen Fällen wurden mehr Essen ausgegeben als sich Patienten im Klinikum befanden. Bei einer dieser drei Universitätskliniken zeigte die Quote in den letzten Jahren sogar eine ansteigende Tendenz und näherte sich dem Wert von 109 Prozent.       Zwischen 9,6 und 21,3 Millionen Euro hätten eingespart werden können       Auf der Basis der genannten Erfahrungswerte und der entsprechenden Kosten pro Beköstigungstag lässt sich errechnen, wie hoch die Kosten für die Patientenverpflegung bei den Kliniken gewesen wären, wenn die Beköstigungstage auf 92 bzw. 97 Prozent der Belegungstage abgesenkt worden wären. Nach den Berechnungen des Gutachters betrug das Einsparpotenzial für die Jahre 2012 bis 2018 9,6 Millionen Euro (97 Prozent der Belegungstage) bzw. 21,3 Millionen Euro (92 Prozent der Belegungstage).       Die Universitätskliniken wollen ihre Verpflegungskosten reduzieren       Der Gutachter hat darauf hingewiesen, dass ein wirksames Controlling entscheidend für die Wirtschaftlichkeit der Patientenverpflegung sei. Die zeige sich bei den beiden Kliniken, welche gute Werte bei der Quote von Beköstigungs- zu Belegungstagen aufwiesen. Bei den anderen Häusern fehle ein entsprechendes Controlling. In der Zwischenzeit haben die in Rede stehenden Universitätskliniken erste Maßnahmen zur Reduzierung ihrer Verpflegungskosten eingeleitet. Auch wenn es hier nur um vergleichsweise geringe Einsparpotentiale geht, liebe Leserinnen und Leser, wird es die Universitätskliniken finanziell doch ein wenig entlasten, sagt zufrieden Ihr Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar. 
Altertümliche Vorgehensweise der Finanzämter bei Versteigerungen
Die öffentliche Verwaltung in Deutschland hinkt bei der Digitalisierung weit hinter der Entwicklung in anderen Nationen her. In einigen Bereichen scheint die Zeit stillzustehen, ein Fortschritt ist nicht zu erkennen. Dies belegt ein Beispiel aus der Finanzverwaltung eines bevölkerungsreichen Bundeslandes. Es geht um mangelnde IT-Unterstützung bei der Verwertung von Gegenständen, welche die Finanzämter bei säumigen Steuerschuldnern gepfändet haben. In dem Bundesland sind zwei Finanzämter zentral für die Veräußerung von Gegenständen aus Sachpfändungen zuständig. Im Wesentlichen geschieht dies über sogenannte Präsenzversteigerungen, es gibt aber auch Auktionen über eine verwaltungseigene Internetplattform. In den letzten Jahren wurden jährlich aus knapp 5.000 Auktionen rund 3 Millionen Euro für die Staatskasse erlöst. In einem dieser zwei Finanzämter wird das System für Lagerverwaltung und Buchhaltung in Papierform mittels handschriftlich gepflegter Karteikarten geführt. Begleitend werden Tabellenkalkulations- und Textverarbeitungs-Dateien genutzt. Aufgrund dieser Vorgehensweise müssen Daten mehrfach manuell erfasst werden, sowohl auf den Karteikarten als auch in den Dateien der Büroprogramme. Planungen zur Einführung eines elektronischen Pfandverwertungssystems bei diesem Finanzamt bestehen seit 1998. Trotz mehrfacher Anläufe ist die Umsetzung bis heute unterblieben. Ein uraltes elektronisches System wird eingesetzt       Das andere Finanzamt setzt seit 1987 ein elektronisches Pfandverwertungssystem ein, das seitdem beinahe unverändert geblieben ist. Trotz seiner veralteten Benutzeroberfläche werden die Funktionalitäten des Programms von den Anwendern als Arbeitserleichterung geschätzt. Das System übernimmt automatisch eine Vielzahl von Bearbeitungsschritten, indem es verschiedene Daten, etwa zum Pfändungsschuldner oder zur Zuordnung des Versteigerungserlöses aus anderen Steuerprogrammen nutzt. Insgesamt verwaltet das Finanzamt jährlich durchschnittlich knapp 3.000 Warenpositionen über diese Anwendung.       Das Finanzministerium will für den Einsatz eines modernen Systems sorgen       Ein elektronisches Pfandverwertungssystem muss in beiden Finanzämtern möglichst bald eingesetzt werden. Überdies verfügen beide Finanzämter derzeit nicht über eine Registrierkasse. Die Versteigerungserlöse werden handschriftlich auf Durchschreibequittungen erfasst und anschließend in das Buchhaltungssystem eingepflegt. Das Finanzministerium des betreffenden Bundeslandes will nunmehr für den Einsatz eines einheitlichen elektronischen Systems für beide Finanzämter sorgen. Auch die Nutzung einer kompatiblen Registrierkasse soll sichergestellt werden.       Zu viele geringwertige Gegenstände werden versteigert       Bei den von den beiden Finanzämtern durchgeführten Präsenzversteigerungen entfällt etwa ein Drittel der Zuschläge auf Erlöse bis 30 Euro. Insgesamt wurden mit diesen geringwertigen Gegenständen etwa 27.000 Euro erzielt, dies entspricht einem durchschnittlichen Erlös von 14 Euro pro Zuschlag. Bei durchschnittlich sechs Auktionen stündlich ergibt sich ein Erlös von 84 Euro pro Stunde. Die durchschnittlichen Personalvollkosten der bei der Pfandverwertung eingesetzten Beschäftigten betragen ca. 50 Euro pro Stunde. Für Präsenzversteigerungen werden in der Regel mindestens acht Beschäftigte für Präsentation der Gegenstände, Besucherlenkung, Lagerhaltung, Kassenführung u. a. eingesetzt.       Die Pfändung von geringwertigen Gegenständen soll zukünftig vermieden werden       Im Durchschnitt stehen somit Erlösen von 84 Euro Personalkosten für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Versteigerung von 400 Euro je Stunde gegenüber. Die Verwertung von Gegenständen mit einem zu erwartenden Erlös bis 30 Euro ist in Relation zu dem hohen personellen Aufwand unwirtschaftlich. Das Finanzministerium will hier gegensteuern, indem Pfändungen von geringwertigen Gegenständen möglichst vermieden werden sollen. Im Rahmen von Schulungen sollen die Vollstreckungsbeamten entsprechend sensibilisiert werden.    Internet-Auktionen eigenen sich besonders für gepfändeten Schmuck       Die beiden zentral für Verwertungen zuständigen Finanzämter nutzen die verwaltungseigene Internetplattform in ganz unterschiedlichem Ausmaß. Das eine Finanzamt bot nur sehr vereinzelt Gegenstände über das Internet an (fünf Auktionen im Jahr 2018). Hingegen nutzte das andere Finanzamt die Internetplattform regelmäßig (331 Auktionen im Jahr 2018). Besonders geeignet für Internet-Auktionen war gepfändeter Schmuck. Hier zeigte sich, dass die erzielten Erlöse deutlich über dem Materialwert der Schmuckstücke lagen.       Internet-Auktionen sollen künftig der Regelfall der Versteigerung werden       Es steht außer Frage, dass Internet-Auktionen eine zeitgemäße Form der Veräußerung darstellen. Dass auch eine Behörde diese Möglichkeit mit Erfolg nutzen kann, hat das eine Finanzamt unter Beweis gestellt. Das Finanzministerium des betreffenden Bundeslandes hat zwischenzeitlich erklärt, dass Internet-Auktionen künftig der Regelfall der Versteigerung werden sollen. Präsenzversteigerungen sollen in Zukunft nur noch eine untergeordnete Rolle spielen. Alles in allem bemüht sich die Finanzverwaltung des in Rede stehenden Bundeslandes, die Vorteile der Digitalisierung bei der Verwertung gepfändeter Gegenstände endlich zu nutzen. Man fragt sich nur, liebe Leserinnen und Leser, weshalb dies nicht schon viel früher geschehen ist, sagt verärgert Ihr Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar. 
Das Drunter und Drüber in den Behörden
Es ist erstaunlich, was sich manche Behörden einfallen lassen, weil sie angeblich oder tatsächlich nicht über das erforderliche Personal zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen. Wie jetzt bekannt wurde, schlossen einige Dienststellen Verträge mit ihren eigenen Beamten oder mit Pensionären über zusätzliche Arbeitsleistungen, gegen entsprechendes Honorar, versteht sich. In der öffentlichen Verwaltung ist genau geregelt, welche personelle Ausstattung den einzelnen Dienststellen zusteht und wie das Personal zu bezahlen ist. Ganz allgemein gilt, dass die Behörden ihre Aufgaben mit den Beschäftigten zu erledigen haben, die ihnen nach den Organisations- und Dienstpostenplänen sowie den Stellenplänen zur Verfügung stehen. Die rechtlichen Grundlagen für die Beschäftigung und die Besoldung der Beamtinnen und Beamten finden sich in den Beamtengesetzen, im Besoldungsgesetz, in den Nebentätigkeitsverordnungen sowie in ergänzenden Bestimmungen. Danach erhalten Beamtinnen und Beamte eine Alimentation für die ganzheitliche Wahrnehmung ihres Amtes. Sie haben grundsätzlich nur einmal Anspruch auf eine angemessene Besoldung. Eine Doppelalimentierung ist verboten. Außerdem darf der Dienstherr nicht nach seinem Belieben die Besoldung einzelner Beamtinnen und Beamter durch Vereinbarung von privatrechtlichen Verträgen aufbessern. Beraterverträge mit den eigenen Beamten       Bei einer Überprüfung im Jahr 2019 wurde festgestellt, dass ein Bundesministerium mit aktiven Beamtinnen und Beamten zusätzlich privatrechtliche Verträge abgeschlossen hatte. Für diese Verträge mit Laufzeiten zwischen 6 und 33 Monaten erhielten die Beamtinnen und Beamten Honorare mit einer Gesamtsumme von 9.000 bis 22.500 Euro. Vertragsgegenstand waren Beratungsleistungen für das Bundesministerium, die dem Hauptamt der Beamtinnen und Beamten zuzuordnen waren.       Personelle Engpässe müssen durch organisatorische Maßnahmen behoben werden      Die von Beamtinnen und Beamten wahrzunehmenden Aufgaben sind vom Dienstherrn vorzugeben. Sie sind mit der beamtenrechtlichen Besoldung abgegolten. Eine Ermächtigung für den Abschluss sogenannter „Honorarverträge“ bzw. anderer privatrechtlicher Verträge über die Erledigung dienstlicher Aufgaben und damit einhergehend einer zusätzlichen Vergütung existiert daher nicht. Fehlende personelle Ressourcen sind kein Grund, mit Beamtinnen und Beamten zusätzlich entgeltliche privatrechtliche Verträge zur Aufgabenerledigung abzuschließen. Es liegt in der Organisationsgewalt der Behörden, die notwendigen personellen Ressourcen für die Aufgabenerledigung bereitzustellen, z. B. durch Aufgabenverlagerung, befristete Einrichtung von Projektgruppen oder durch die Anordnung von befristeter Mehrarbeit.       Beamte im Ruhestand führten ihre frühere Tätigkeit fort       Bei der Überprüfung wurde weiterhin festgestellt, dass in einigen Fällen Beamte im Ruhestand ihre frühere Tätigkeit für Behörden auf der Grundlage privatrechtlicher Verträge fortgeführt hatten. Für die Verträge mit Laufzeiten zwischen 2 und 30 Monaten erhielten die Pensionäre Entgelte mit einer Gesamtsumme von 8.000 bis 69.540 Euro. Zum Teil war als Vertragsgegenstand vereinbart, die früheren Aufgaben bis zur Einarbeitung eines Nachfolgers weiter zu erledigen.       Das Ansehen der Verwaltung darf nicht beeinträchtigt werden       Die Behörden haben ihre Aufgaben grundsätzlich mit dem planmäßigen Personal zu erfüllen. In Einzelfällen mag es angehen, dass Beamte im Ruhestand ihre frühere Tätigkeit übergangsweise fortführen. In derartigen Fällen darf jedoch nicht der Eindruck entstehen, dass verdienten Ruheständlern durch privatrechtliche Verträge eine zusätzliche Vergütung zugeschanzt werden soll. Dies könnte das Ansehen der Verwaltung und des Berufsbeamtentums schädigen und ist deshalb zu vermeiden.       Externe Kräfte wären teurer geworden       Mit einer vorausschauenden Personalpolitik sowie der Nutzung von temporären zusätzlichen Planstellen im Haushalt kann die Verwaltung derartige Verträge und zusätzliche Ausgaben vermeiden. Auch das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ist eine Möglichkeit, anstehende Aufgaben bis zur Neueinstellung von Personal zu erledigen. Dies entspräche auch den aktuellen Bemühungen des Gesetzgebers um Verlängerung der Lebensarbeitszeit. Die geschilderten Fälle belegen allerdings, dass sowohl die aktiven Beamten als auch die Pensionäre mit eher bescheidenen Summen honoriert worden sind. Hätten die betreffenden Dienststellen externe Kräfte zur Erbringung von Beratungsleistungen angeheuert, liebe Leserinnen und Leser, wäre es für die Staatskasse mit Sicherheit deutlich teurer geworden, sagt augenzwinkernd Ihr Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar. 
Unzureichende Finanzaufsicht über die Kommunen
Zwischen den Bundesländern und ihren Kommunen finden permanent Verteilungskämpfe um das Steueraufkommen statt. Wenn die Kommunen bei diesem Tauziehen unterliegen, flüchten sie häufig in die Verschuldung. Dann fällt es dem betreffenden Land schwer, diese Ausweichreaktionen zu beanstanden, was eine jetzt bekannt gewordene Untersuchung eines Landesrechnungshofs belegt. Die Bundesländer beaufsichtigen ihre Kommunen, um sicherzustellen, dass diese ihre Aufgaben im Einklang mit dem geltenden Recht erledigen. Als Teilbereich dieser Rechtsaufsicht hat die Finanzaufsicht dafür Sorge zu tragen, dass die haushaltsrechtlichen Vorgaben beachtet werden. In einem kleineren Bundesland führt eine dem dortigen Innenministerium nachgeordnete Behörde die Rechtsaufsicht über 24 Landkreise, 12 kreisfreie und 8 große kreisangehörige Städte. Der Aufsichtsbehörde sind alle kommunalen Haushaltssatzungen vor Bekanntmachung mit Haushaltsplänen und Anlagen vorzulegen. Die Haushaltssatzungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde für die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, und für den Gesamtbetrag der Investitionskredite. Die Kommunen sind verpflichtet, den Haushalt in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung auszugleichen. Zusätzlich dürfen sich Kommunen nicht bilanziell überschulden. Die meisten Haushaltspläne der Kommunen waren defizitär       Nach den Feststellungen des betreffenden Rechnungshofs legten die 44 Städte und Kreise in den Jahren 2015 bis 2019 der Aufsichtsbehörde insgesamt 162 Satzungen über defizitäre Haushalte vor. Das entsprach 74 Prozent der eingereichten Haushalte. Die Defizite beliefen sich in den Ergebnishaushalten auf insgesamt 1,9 Milliarden Euro, in den Finanzhaushalten auf 1,5 Milliarden Euro. 65 Satzungen betrafen Kommunen, die bereits bilanziell überschuldet waren oder zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres erstmals ihre bilanzielle Überschuldung prognostizierten. Die Einhaltung des gesetzlichen Haushaltsausgleichsgebots war nicht sichergestellt.       Die Aufsichtsbehörde ergriff keine Maßnahmen       Die Städte planten nach Auffassung des Rechnungshofs in den meisten Fällen nicht unter gebotener Ausschöpfung der Realsteuern. Für kaum einen Landkreis sei nachgewiesen, dass eine Erhöhung der Kreisumlage auszuschließen war. Gleichwohl ergriff die Aufsichtsbehörde mit Ausnahme von drei Haushalten eines Landkreises keine finanzaufsichtlichen Maßnahmen zur Änderung rechtswidriger Haushaltssatzungen. Sie genehmigte entgegen den gesetzlichen Regelungen Investitionskredite von 1,3 Milliarden Euro und Verpflichtungsermächtigungen von 0,7 Milliarden Euro, obwohl die Kommunen in keinem Jahr des Prüfungszeitraums einen ausgeglichenen Haushalt vorgelegt hatten und teilweise bereits überschuldet waren. Die Genehmigungen versah die Genehmigungsbehörde häufig mit Maßgaben, deren Einhaltung sie nicht überwachte.    Die Haushaltssatzungen hätten beanstandet werden müssen       Bei eindeutigen Rechtsverstößen der Kommunen bedarf es laut Rechnungshof regelmäßig keiner besonderen Erwägungen, um das Einschreiten der Aufsichtsbehörde zu begründen. Dem stehe auch der – nur im Rahmen der Gesetzesbindung gewährleistete – Schutz von Entschlusskraft und Verantwortungsfreude der kommunalen Organe nicht entgegen. Bei defizitär geplanten Haushalten rechtfertige daher grundsätzlich jede mögliche Verbesserung der Einnahmen- und Ausgabensituation die Erhebung von Rechtsbedenken und nachfolgend die Beanstandung der gesamten Haushaltssatzung       Nach Corona will das Land eine strengere Finanzaufsicht ausüben       Die Aufsichtsbehörde hat erklärt, ihre Reaktion auf unausgeglichene Haushalte habe sich stets an den besonderen Umständen des Einzelfalles zu orientieren. Die Verantwortung für Haushaltsdefizite liege primär bei den kommunalen Gebietskörperschaften. Es sei nicht beabsichtigt, den bisherigen kooperativen Aufsichtsstil zu verlassen und Beanstandungen zur Standardmaßnahme zu machen. Überdies habe das Innenministerium des in Rede stehenden Landes für die von der Corona-Krise geprägten Haushaltsjahre 2020 und 2021 eine zurückhaltende Aufsichtspraxis angeordnet. Danach werde man Haushaltsausgleich, Überschuldung und Liquiditätskredite wieder verstärkt in den Blick nehmen.       Das Steueraufkommen muss aufgabengerecht verteilt werden       Der Rechnungshof macht es sich zu einfach, wenn er die kommunalen Finanznöte über eine Erhöhung der Realsteuern bzw. über eine Erhöhung der Kreisumlage lösen will. Wenn mehr oder weniger alle Kommunen eines Bundeslandes nicht mit ihrem Geld auskommen, spricht alles dafür, dass die Finanzausstattung der Städte und Kreise unzureichend ist. Wenn die Bundesländer ihren Kommunen immer neue Aufgaben aufs Auge drücken, ihnen aber die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Finanzmittel nicht zugestehen, stehen die Städte und Gemeinden vor unlösbaren Herausforderungen. Angesichts der Größe der Problematik ist es nicht hilfreich, liebe Leserinnen und Leser, eine Erhöhung der Grundsteuer bzw. der Gewerbesteuer vorzuschlagen, vielmehr muss das Steueraufkommen aufgabengerecht verteilt werden, sagt voller Überzeugung Ihr Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar. 
Wenn Lehrer wenig Lust auf Fortbildung haben
Die Corona-Pandemie hat viele Schwächen unseres Gemeinwesens sichtbar werden lassen. Im Schulbereich beispielsweise zeigte sich, dass die Bereitschaft vieler Lehrerinnen und Lehrer, sich den Herausforderungen des digitalen Unterrichts zu stellen, nicht sehr ausgeprägt war. Nun ist es kein neues Phänomen, dass viele Pädagogen wenig Interesse daran haben, etwas dazu zu lernen. Eine jetzt bekannt gewordene Untersuchung aus einem Stadtstaat belegt, wie gering das Interesse der Lehrerschaft an ihnen angebotenen Fortbildungsmaßnahmen auch in früheren Jahren schon war. In dem Stadtstaat gibt es ein Landesinstitut, das für die Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer zuständig ist. Das pädagogische Personal der Schulen ist verpflichtet, sich in der unterrichtsfreien Zeit zur Erhaltung und weiteren Entwicklung der Unterrichts- und Erziehungsfähigkeit fortzubilden und dies nachzuweisen. Die Verpflichtung umfasst bei den Lehrkräften allgemeinbildender Schulen 30 Zeitstunden, für diejenigen beruflicher Schulen 45 Zeitstunden. Hierfür organisiert das Landesinstitut umfangreiche Fortbildungs- und Beratungsangebote. Die Lehrkräfte sind aber nicht verpflichtet, sich an dem Landesinstitut fortzubilden. Sie können ihrer Verpflichtung auch in jeder anderen Bildungsinstitution nachkommen. Ein breites Angebot an Fortbildungsmöglichkeiten       Die Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen des Landesinstituts umfassen neben klassischen Schulfächern wie Mathematik und Naturwissenschaften auch Lernbereiche wie Umwelterziehung und Klimaschutz sowie übergreifende Themen wie Medienpädagogik oder organisatorische Themen wie Personalentwicklung. Die Programmgestaltung erfolgt sowohl angebots- als auch nachfrageorientiert. Darüber hinaus unterstützt das Landesinstitut die Schulen bei der Umsetzung der regelmäßig anzupassenden Bildungsaufgaben sowie bei der Verbesserung der schulischen Unterrichtsqualität.       Es werden nur wenige Fortbildungsstunden geleistet       Bei einer Überprüfung wurde vor einiger Zeit festgestellt, dass von dem Personal, das Fortbildungsaufgaben unmittelbar durchführt, jeder Mitarbeiter im Schuljahr 2017/2018 durchschnittlich lediglich rund 274 Fortbildungsstunden leistete. Das sind rund 15 Prozent der Jahresarbeitszeit. Im Schuljahr 2018/2019 wurden durchschnittlich sogar nur rund 244 Fortbildungsstunden erbracht, rund 14 Prozent der Jahresarbeitszeit. Bei einer früheren Prüfung im Jahr 2006 hatte der Anteil der geleisteten Fortbildungsstunden an der Jahresarbeitszeit noch rund 29 Prozent betragen.       Der Anteil der Fortbildungsstunden soll erhöht werden       Als Ergebnis der Überprüfung wurde das Landesinstitut aufgefordert, entweder die Anzahl der Fortbildungsstunden zu erhöhen, gegebenenfalls auch auf die Nachfrage der Schulen nach Fortbildungsstunden Einfluss zu nehmen. Falls die Zahlen nicht besser würden, müssten die für die Lehrerfortbildung vorgehaltenen personellen Ressourcen reduziert werden. Die Schulverwaltung des Stadtstaates hat sich damit verteidigt, dass die Mitarbeiter des Landesinstituts neben den reinen Fortbildungsstunden und den dafür notwendigen Vor- und Nachbereitungszeiten eine Vielzahl von Tätigkeiten leisteten, die für die Schulen wichtig seien. Im Ergebnis hat die Schulverwaltung jedoch zugesagt, den Anteil für Fortbildungsstunden zu erhöhen.       Vielfach sehr niedrige Teilnehmerzahlen       Im Jahr 2006 hatte eine Untersuchung ergeben, dass das Landesinstitut häufig Fortbildungen mit unwirtschaftlich niedrigen Teilnehmerzahlen durchgeführt hatte. Die Schulverwaltung und das Landesinstitut hatten sich damals verpflichtet, Veranstaltungen mit weniger als 15 Teilnehmern nur noch in begründeten Ausnahmefällen und in höchstens 5 Prozent der Kurse durchzuführen. Bei der Überprüfung der Zahlen für das Schuljahr 2018/2019 stellte sich heraus, dass sich der Gesamtanteil von Fortbildungsveranstaltungen mit weniger als 15 Teilnehmern auf 42 Prozent belief. Das Landesinstitut teilte hierzu mit, dass eine reduzierte Teilnehmerzahl oft erst am Tag der Veranstaltung festzustellen sei. Teilnehmer blieben der Veranstaltung trotz fester Buchung häufig unentschuldigt fern. Ursächlich ist die geringe Fortbildungsbereitschaft der Lehrerschaft       Schulverwaltung und Landesinstitut haben somit ihre seinerzeitige Zusage nicht eingehalten. Nunmehr soll der Prozess zur Einhaltung der Mindestzahl von 15 Teilnehmern optimiert werden, um künftig sicherzustellen, dass Fortbildungsveranstaltungen mit wenigen Teilnehmern wirklich nur in begründeten Ausnahmefällen stattfinden. Die geringe Auslastung des Landesinstituts geht natürlich auf die fehlende Bereitschaft der Lehrerschaft zurück, sich fortzubilden. Dabei müssten doch die Pädagogen, die tagtäglich mit der Wissensvermittlung beschäftigt sind, ganz besonders daran interessiert sein, ihre Kenntnisse aufzufrischen oder neue Kompetenzen zu erwerben. Vielleicht glauben viele Lehrerinnen und Lehrer, dass sie schon alles wüssten, sagt zynisch Ihr Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar. 
Große Schlamperei beim Straßenbau
Bewegt man sich mit offenen Augen durch unsere Republik, bleibt einem nicht verborgen, dass bei Bau und Betrieb der öffentlichen Straßen vieles im Argen liegt. Mit den zugrundeliegenden Ursachen beschäftigt sich eine gutachtliche Untersuchung in einem westdeutschen Bundesland, deren Ergebnisse vor kurzem bekannt wurden. In Deutschland sind die Länder für die Planung sowie für Bau, Betrieb und Erhalt der öffentlichen Straßen zuständig. Alle Bundesländer verfügen dementsprechend über eine Straßen- oder Straßenbauverwaltung, häufig in der Rechtsform eines Landesbetriebes. Bis vor kurzem waren die Länder auch für die Bundesautobahnen zuständig. Ab dem 1. Januar 2021 hat diese Aufgabe die Autobahn GmbH des Bundes übernommen. In dem in Rede stehenden Bundesland nimmt ein Landesbetrieb die Aufgaben der Straßen- und Verkehrsverwaltung wahr. Ein Gutachter hat vor einiger Zeit das Baumanagement des Landesbetriebs bei 68 Baumaßnahmen, davon 46 Landesstraßenprojekte und 22 Kreisstraßenprojekte, mit Gesamtkosten von über 86 Millionen Euro untersucht. Dabei handelte es sich mit Ausnahme von vier Neubauvorhaben um Aus- und Umbaumaßnahmen, die mit Baukosten von jeweils mehr als 500.000 Euro abgerechnet worden waren. Keine Übersicht über die Projektdaten vorhanden       Nach den Feststellungen des Gutachters verfügt der Landesbetrieb nicht über einen strukturierten und kurzfristig abrufbaren Datenbestand zu Kosten- und Terminentwicklungen seiner Baumaßnahmen. Eine automatisierte Übernahme und Auswertung dieser Daten aus vorhandenen IT-Systemen ist nicht möglich. Einheitliche Kennungen und Projektidentifikationen in den verschiedenen Datenbanken sind nicht vorhanden. Auch aus Übersichten, die in der Zentrale des Landesbetriebs geführt wurden, konnten die Projektdaten nicht vollständig erhoben werden. Sie mussten bei den regionalen Dienststellen ermittelt und zum Teil händisch zusammengestellt werden. Der Landesbetrieb hat erklärt, er werde ein Projektmanagementsystem einführen, mit dem in Zukunft alle für die Steuerung und Kontrolle erforderlichen Daten in einer zentralen Datenbank projektscharf zusammengeführt würden. Mängel bei Planung und Bauvorbereitung       Die abgerechneten Baukosten wichen zum Teil erheblich von den in den Bauprogrammen veranschlagten Ansätzen ab. Hierzu trugen ungenaue Kostenschätzungen sowie Mängel in der Planung und Bauvorbereitung bei, die Änderungen des Leistungsumfangs in der Bauausführung zur Folge hatten. Die den Bauverträgen zugrunde liegenden Leistungsverzeichnisse wiesen oftmals Mängel auf. Teilweise waren zur Vertragserfüllung erforderliche Leistungen nicht erfasst. Bei nahezu der Hälfte der untersuchten Maßnahmen wurde fast ein Viertel aller ausgeschriebenen Positionen nicht ausgeführt. Als Reaktion auf die Kritik des Gutachters hat der Landesbetrieb angekündigt, den Detaillierungsgrad der Planungen und die Kostenstabilität der Baumaßnahmen zu verbessern.      Zu viele Mängel an fertiggestellten Straßen       Drei Viertel der fertiggestellten Straßenbaumaßnahmen, bei denen der Gutachter die Ausführungsqualität untersucht hat, wiesen stellenweise Mängel an Fahrbahnen, an Fahrbahnbanketten, bei der Entwässerung und den Markierungen auf. Diese Mängel, die sich nachteilig auf die Verkehrssicherheit und die Lebensdauer der Straßen auswirken können, waren sowohl auf unzureichende Planungen als auch auf nicht fachgerecht ausgeführte Bauleistungen zurückzuführen. Der Gutachter hat den Landesbetrieb aufgefordert, eine systematische Qualitätssicherung zur Verbesserung der Ausführungsqualität von Baumaßnahmen einzuführen.       Termine zum Teil deutlich überschritten       Die Bauzeitenpläne des Landesbetriebs wiesen in der Regel die Sollbauzeiten und -termine auf. Terminverschiebungen wurden nicht oder nur unzureichend dokumentiert. Eine systematische und übersichtliche Projektverfolgung war nur eingeschränkt möglich. Bei über der Hälfte der Baumaßnahmen wurden die vereinbarten Ausführungstermine nicht eingehalten. Bei einem Drittel der Projekte wurden die geplanten Bauzeiten um mehr als 25 Prozent überschritten, in fünf Fällen sogar um mehr als das Dreifache. Der Landesbetrieb hat dazu ausgeführt, dass eine Qualitätssicherung auch hinsichtlich der Bauzeiten erst in Zukunft möglich sein werde.      Typische Fehlerquellen wird nicht systematisch nachgegangen       Der Landesbetrieb führt nach Abschluss der Projekte keine systematischen Ex-post-Analysen und planmäßigen Erfolgskontrollen durch. Es fehlen daher die Grundlagen, um typische Fehlerquellen und die Ursachen häufig auftretender Mängel umfassend zu identifizieren. Der Landesbetrieb verteidigt sich damit, dass systematische Ex-post-Analysen aufgrund der derzeitigen Personalsituation für eine große Zahl von Baumaßnahmen nicht möglich seien. Nun, liebe Leserinnen und Leser, da wird es noch eine ganze Weile  Ihr Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar. 
Bei einer Lottogesellschaft hat das sorgenfreie Leben bald ein Ende
Der staatlich kontrollierte Glücksspielmarkt in Deutschland setzt jährlich 35 Milliarden Euro um und erwirtschaftet Bruttospielerträge – die Spieleinsätze abzüglich der an die Spieler ausgezahlten Gewinne – von gut 10 Milliarden Euro. Zudem werden mehr als fünf Milliarden Euro Steuereinnahmen durch das Glücksspiel generiert. Alle sechzehn Bundesländer verfügen über eine staatliche Lottogesellschaft, welche in ihrem Bundesland das Monopol für die Veranstaltung von Glücksspielen hat. Zwar ist der Staat der Hauptprofiteur des Glückspielwesens, aber auch den Lottogesellschaften und deren Beschäftigten geht es prächtig. Die belegt ein Bericht aus einem westdeutschen Bundesland, der jetzt der Öffentlichkeit vorgestellt wurde. Die in Rede stehende Lottogesellschaft mbH ist mit einem Stammkapital von drei Millionen Euro ausgestattet. Das Land ist mit 51 Prozent an der Gesellschaft beteiligt. Mitgesellschafter sind die drei Sportbünde des Bundeslandes. Aufgabe der Lottogesellschaft ist die Durchführung von Wetten, Lotterien und Ausspielungen im Auftrag des Landes. Dabei hat die Gesellschaft darauf zu achten, dass der natürliche Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen gelenkt wird, wie es der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen vorschreibt. Die Lottogesellschaft erhält vom Land eine Geschäftsbesorgungsvergütung. Deutlich bessere Bezahlung vieler Mitarbeiter als im öffentlichen Dienst       Bei der Lottogesellschaft bestehen drei unterschiedliche Tarifgefüge: Neueinstellungen ab Juli 2017 unterliegen dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Vor Juli 2017 eingestellte Beschäftigte vergütet die Lottogesellschaft nach einem hauseigenen Tarif. Beschäftigte, die bereits vor 2006 unbefristet beschäftigt waren, erhalten zusätzlich zu dem hauseigenen Tarif Leistungen als Besitzstandswahrung. Die durchschnittlichen Monatsentgelte der beiden letztgenannten Beschäftigungsgruppen lagen 2019 im Durchschnitt um drei bzw. vier Entgeltgruppen über dem Niveau des Tarifvertrags für die Länder. Bei einer Vergütung aller tariflich Beschäftigten nach dem TV-L ließe sich der Personalaufwand der Gesellschaft um mindestens zwei Millionen Euro jährlich verringern. Das Land will auf eine Angleichung der Tarifstruktur hinwirken.      Völlig überbesetzte Führungsebene       Der Stellenplan der Lottogesellschaft für das Jahr 2020 wies 21 Stellen für Geschäftsführer, Prokuristen, Abteilungsleiter und leitende Mitarbeiter aus, die außertariflich vergütet wurden. Gegenüber 1993 erhöhte sich der Anteil der Führungspositionen am Personalstand von 3 Prozent auf mehr als 12 Prozent. Die Höhe der außertariflichen Vergütung der Führungskräfte lag im Vergleich mit den Besoldungsstrukturen im öffentlichen Dienst überwiegend in der Spanne der Besoldungsgruppen B 2 bis B 9. Das zuständige Finanzministerium des Landes hat erklärt, die Leitungs- und Vergütungsstruktur werde Gegenstand eines Gutachtens zur Personalwirtschaft sein. Das Land werde auf ein angemessenes Gehaltsniveau hinwirken, das insbesondere den Vergleich mit den Besoldungsstrukturen des öffentlichen Dienstes gewährleiste.       Zu viele Bezirksdirektionen       Die Gesellschaft unterhält acht Bezirksdirektionen. Deren Hauptaufgabe ist der Ausbau und die Weiterentwicklung des Netzes der Lottoannahmestellen. Die Bezirke, für welche die Bezirksdirektionen zuständig sind, unterschieden sich hinsichtlich ihrer Größe und der Zahl der zu betreuenden Lottoannahmestellen sowie ihrer Umsätze und Personalkosten. Die 2014 im Aufsichtsrat der Lotteriegesellschaft erörterte Verringerung der Zahl der Bezirksdirektionen auf sechs wurde nicht umgesetzt. Nunmehr beabsichtigt die Lottogesellschaft, die Anzahl der Bezirksdirektionen auf sieben zu verringern. Durch Verringerung auf zwei Bezirksdirektionen ließen sich Personalkosten von 200.000 Euro jährlich einsparen.       Eintrittskarten für VIP-Logen und Tribünenplätze       In den Sponsoringverträgen mit Fußballvereinen vereinbart die Lotteriegesellschaft Gegenleistungen der Partner vor allem in Form von Werbung (z.B. Trikot- und Bandenwerbung). Darüber hinaus stellen die Partner ihr bei Heimspielen Eintrittskarten für VIP-Logen und Tribünenplätze im Gegenwert von durchschnittlich 500.000 Euro jährlich zur Verfügung. Die Lotteriegesellschaft gibt die Eintrittskarten an Externe und Interne weiter. Nachvollziehbare schriftliche Kriterien hierfür existieren nicht. Darüber hinaus übernimmt die Lottogesellschaft Steuern von regelmäßig über 100.000 Euro jährlich, um die Empfänger der Karten bezüglich der Besteuerung eines geldwerten Vorteils steuerfrei zu stellen.       Tickets in Zukunft nur noch an karitative Organisationen       Das Finanzministerium des Landes hat erklärt, die Geschäftsführung der Lottogesellschaft werde den Gremien empfehlen, das bisherige Logenkonzept nicht beizubehalten. Die künftige Ausgestaltung der Vergabe von Tribünenkarten werde in einer Richtlinie geregelt. Ticketkontingente sollten im Wesentlichen nur noch an karitative Organisationen vergeben werden. Die Neukonzeption soll mit dem Ziel einer deutlichen Minimierung des bisherigen Steueraufwands einhergehen. Alles in allem wird sich einiges ändern in der sorgenfreien Welt der Lottogesellschaft. Dies erscheint auch bitter nötig, liebe Leserinnen und Leser, sagt missmutig Ihr Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar. 
Zweckwidrige Verwendung von Fraktionsgeldern
Die Fraktionen des Deutschen Bundestages erhalten jährlich viele Millionen Euro aus dem Bundeshaushalt. Diese Mittel sind zweckgebunden für die Aufgaben der Fraktionen, werden jedoch nicht selten in unzulässiger Weise für die Parteiarbeit verwendet. Dies bleibt ohne Folgen, weil entsprechende Sanktionen nicht vorgesehen sind. Die Fraktionen des Deutschen Bundestages sind für innerparlamentarische Abläufe zuständig, sie organisieren eine Arbeitsteilung unter ihren Mitgliedern, bereiten gemeinsame Initiativen vor, stimmen diese aufeinander ab und unterstützen eine umfassende Information ihrer Mitglieder. Dafür erhalten sie erhebliche Geld- und Sachleistungen aus dem Bundeshaushalt. Die Fraktionen dürfen sie ausschließlich für Fraktionsaufgaben einsetzen. Dazu gehört auch, die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit zu unterrichten. Ausdrücklich verboten ist den Fraktionen dagegen, Parteiaufgaben wahrzunehmen. Der Präsident des Deutschen Bundestages unterbreitet jährlich im Benehmen mit dem Ältestenrat einen Vorschlag zur Anpassung der Geldleistungen, die den Fraktionen zufließen sollen. Die abschließende Entscheidung trifft dann der Deutsche Bundestag. Im Bundeshaushalt 2020 waren für die Fraktionen 119,4 Millionen Euro vorgesehen. Hinzu kommen Sachleistungen, insbesondere Räume im Reichstagsgebäude und anderen Liegenschaften des Deutschen Bundestages einschließlich der Einrichtung und technischen Ausstattung. Keine konkreten Vorgaben für die Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen       Die Fraktionen und ihre Mitglieder können nach den Bestimmungen des Abgeordnetengesetzes die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit unterrichten. In welcher Art und in welchem Umfang diese Unterrichtung zulässig ist, ist jedoch weder gesetzlich noch durch sonstige Regelungen näher bestimmt. Konkretisierungsbedürftig wäre insbesondere die Abgrenzung zwischen zulässiger Unterrichtung der Öffentlichkeit und unzulässiger Parteiwerbung. Die Öffentlichkeitsarbeit über die sozialen Medien hat zugenommen       Die Frage, wie weit die Befugnis der Fraktionen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit reicht, hat durch die dynamische Entwicklung der sozialen Medien zunehmend an Bedeutung gewonnen. Die Fraktionen kommunizieren über die sozialen Medien täglich und direkt mit Bürgerinnen und Bürgern. Ihre Beiträge erzielen teilweise erhebliche Reichweiten, in Einzelfällen werden bis zu einer Million Menschen erreicht. Viele Beiträge der Fraktionen lassen den erforderlichen eindeutigen Bezug zur Tätigkeit der Fraktion, über die unterrichtet werden soll, nicht erkennen.       Keine Rechtsgrundlage für Rückforderungen bei Verstößen      In der Vergangenheit war immer wieder festzustellen, dass die Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen mit weiteren politischen Botschaften aufgeladen wurde, wie es für die parteipolitische Tätigkeit typisch ist. Die Bundestagsverwaltung vertritt in Bezug auf Verstöße gegen den Bezug zur Fraktionsarbeit die Auffassung, dass das Abgeordnetengesetz – im Gegensatz zu einigen Landesgesetzen – keine ausdrückliche Rechtsgrundlage für Rückforderungen enthält. Auch andere Sanktionen haben die Fraktionen nicht zu befürchten, wenn sie die ihnen zugewiesenen Mittel zweckwidrig verwenden. So fehlt z. B. eine Pflicht, unzulässige Beiträge in den sozialen Medien zu löschen. Allenfalls prüft die Bundestagsverwaltung, ob in der zweckwidrigen Verwendung der Fraktionsmittel eine unzulässige Spendenannahme durch die jeweilige Partei zu sehen ist.       Die Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen sollte deutlich reduziert werden  Kritiker des geschilderten Zustandes fordern deshalb, Art und Umfang einer zulässigen Unterrichtung der Öffentlichkeit durch die Fraktionen verbindlich zu regeln und die gesetzlichen Grundlagen für eine Rückforderung zweckwidrig verwendeter Fraktionsmittel sowie weitere Sanktionsmöglichkeiten zu schaffen. Man könnte an das Ganze auch viel radikaler herangehen: Das abgelaufene Jahr hat gezeigt, dass die Parlamente von Bund und Ländern in einer Krise eine absolute Nebenrolle spielen, dass es auf sie offensichtlich nicht wirklich ankommt. Vor diesem Hintergrund sollte der aufgeblähte deutsche Parlamentarismus einer Generalrevision unterzogen und auf seine Kernfunktion zurückgeführt werden, nämlich dass die richtungsweisenden Entscheidungen in den Parlamenten getroffen werden. Die völlig aus dem Ruder gelaufene Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen sollte bei dieser Gelegenheit deutlich reduziert werden, fordert mit Entschiedenheit Ihr Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar. 
Besserstellungen bei der Künstlersozialversicherung – bei der Einkommensschätzung wird gerne gemogelt
Die Versicherten in der Künstlersozialversicherung genießen, verglichen mit anderen sozialversicherungspflichtigen Gruppen, eine Reihe von Vorteilen, die sachlich nicht gerechtfertigt sind. Das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales zeigt wenig Neigung, hieran etwas zu ändern. Im Jahr 1983 wurde die Künstlersozialversicherung geschaffen, durch die selbständige Künstler und Publizisten in die gesetzliche Sozialversicherung einbezogen wurden. Voraussetzung ist, dass das jährliche Einkommen aus künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit die Versicherungspflichtgrenze von aktuell 3.900 Euro überschreitet. Maßgeblich ist das voraussichtliche Einkommen des Folgejahres. Die Versicherten der Künstlersozialversicherung schätzen ihr voraussichtliches Einkommen selbst und melden es der Künstlersozialkasse. Das voraussichtliche Einkommen ist die Grundlage für die jährlichen Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Die Versicherten leisten den halben Beitrag. Die andere Beitragshälfte wird über die Künstlersozialabgabe (30 %), die überwiegend Verlage leisten, und durch einen Zuschuss des Bundes (20 %) erbracht. Im Jahr 2020 beträgt der Mindestbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung insgesamt 93,70 Euro. Als eigenen Anteil haben die Versicherten davon 46,85 Euro zu zahlen. Die Versicherungspflicht endet, wenn die Versicherten ihre künstlerische oder publizistische Tätigkeit aufgegeben haben oder ihr selbst geschätztes Arbeitseinkommen innerhalb von sechs Jahren mehr als zweimal unterhalb der Versicherungspflichtgrenze von 3.900 Euro liegt. Andere finanzschwache Versicherte zahlen einen höheren Mindestbeitrag       Seit Jahren weisen Fachleute darauf hin, dass das Mindesteinkommen für Versicherte der Künstlersozialversicherung zu niedrig sei. Für diese Versicherten fällt ein geringerer Mindestbeitrag an als für andere versicherungspflichtige Beitragszahler mit geringem Einkommen, zum Beispiel Studierende, die nicht familienversichert sind. Diese zahlen einen monatlichen Mindestbeitrag von 98,73 Euro, den sie aber vollständig selbst zu tragen haben. Ihre finanzielle Belastung ist damit mehr als doppelt so hoch wie die der Versicherten in der Künstlersozialversicherung, welche ohne sachlichen Grund besser behandelt werden.       Das zuständige Ministerium will keine Erhöhung der Pflichtgrenze      Das für den Sozialbereich zuständige Bundesministerium argumentiert, dass die Künstlersozialversicherung dem verfassungsrechtlichen Auftrag diene, Kunst und Kultur angemessen zu schützen und zu fördern. Durch eine Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze würden diese besonders schutzbedürftigen Versicherten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Das Sozialministerium will also die Eintrittsschwelle für die Künstler bewusst niedrig halten, damit diese in den Genuss einer Krankenversicherung kommen (darum geht es im Wesentlichen, die zu erwerbenden Rentenansprüche sind bei niedrigen Beiträgen denkbar gering).      Das wirkliche Einkommen liegt häufig unter der Pflichtgrenze       Die Künstlersozialkasse kann von ihren Versicherten Angaben und Nachweise über die tatsächlich erzielten Arbeitseinkommen in den vergangenen vier Kalenderjahren verlangen. Diese Angaben erhebt sie durch eine wechselnde jährliche Stichprobe. In ihr werden jeweils 5 Prozent der Versicherten erfasst. Im Jahr 2016 waren etwas mehr als 2.000 Versicherte in der Stichprobe enthalten, die ein voraussichtliches Arbeitseinkommen von bis zu 150 Prozent der Versicherungspflichtgrenze gemeldet hatten. Bei rund einem Drittel dieser Versicherten, die Unterlagen einreichten, unterschritt ihr tatsächliches Arbeitseinkommen gleichwohl in mindestens drei der vier geprüften Jahre die Versicherungspflichtgrenze. Rund 4 Prozent dieser Versicherten erzielten in allen vier geprüften Jahren lediglich 0 bzw. 1 Euro.       Kein ausreichendes Kontrollsystem       Überhöhte Schätzungen des voraussichtlichen Arbeitseinkommens des Folgejahres führen nach den geltenden Bestimmungen weder zu finanziellen Folgen noch zur Beendigung der Versicherung. Auch insoweit werden Versicherte der Künstlersozialversicherung mit sehr niedrigem Einkommen gegenüber vergleichbaren Versichertengruppen ungerechtfertigt begünstigt. Ein Kontroll- und Sanktionssystem, das dem ausreichend entgegenwirkt, steht der Künstlersozialkasse bisher nicht zur Verfügung.       Das Ministerium hält die Einkommensüberprüfung für ausreichend       Der Anreiz für schlechtverdienende Künstler und Publizisten, bei der Einkommensschätzung zu mogeln, ist beträchtlich. Erhalten sie sich doch auf diese Weise einen vollwertigen Krankenversicherungsschutz, den sie sich ansonsten kaum leisten könnten. Dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales dürfte dieser Zusammenhang bekannt sein. Gleichwohl hält das Ministerium die derzeitige Einkommensüberprüfung für ausreichend und will vorerst nichts ändern. Offensichtlich, liebe Leserinnen und Leser, will man den Künstlern und Publizisten den Zugang zur Künstlersozialversicherung unbedingt erhalten, auch wenn häufig falsche Angaben gemacht werden. Dafür hat wenig Verständnis Ihr Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar. 
Überflüssige Zertifizierung eines Staatswaldes
Ein Bundesland ist Eigentümer von rund 340.000 Hektar Staatswald, welcher von einem Landesbetrieb betreut wird. Die Erlöse des Holzverkaufs lagen in den Jahren 2016 bis 2018 bei rund 115 Millionen Euro, bei Kosten von rund 112 Millionen Euro jährlich. Produkte der Forstwirtschaft, die wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltig erzeugt wurden, können ein Nachhaltigkeitszertifikat erhalten. Es dokumentiert dem Nutzer eines solchen Produkts dessen naturverträgliche Erzeugung. Seit 2001 wurde der Staatswald nach und nach auf der gesamten Fläche entsprechend den Vorgaben eines bestimmt Programms zertifiziert.  Die durchgängige Erteilung des Zertifikats wurde ermöglicht durch eine umweltverträgliche Forstwirtschaft auf hohem technischen Niveau unter Beachtung ökologischer, sozialer und ökonomischer Ziele. Zahlreiche Gesetze, Verordnungen, Erlasse und betriebsinterne Regelungen bilden die Rahmenbedingungen für die nachhaltige Bewirtschaftung des Staatswaldes.  Im Koalitionsvertrag für die Legislaturperiode 2014 bis 2019 in diesem Bundesland wurde vereinbart, dass der Staatswald schrittweise noch einmal, und zwar nach den Kriterien eines bestimmten Vereins, zertifiziert werden sollte. Dem Verein gehören u.a. Vertreter von Umweltverbänden sowie Nicht-Regierungsorganisationen an. Die Standards für die Zertifizierung werden vereinsintern festgelegt. Das Zertifikat erhalten Forstbetriebe, deren Bewirtschaftungsmethoden diesen Standards entsprechen.  Ertragseinbußen durch die Vorgaben der Zweit-Zertifizierung       Während der schrittweisen Zweit-Zertifizierung des Staatswaldes ließ das Umweltministerium die ökonomischen und ökologischen Auswirkungen intern von dem Landesbetrieb und extern durch einen Gutachter evaluieren. Sowohl der Landesbetriebs als auch der Gutachter kamen zu dem Ergebnis, dass die Umsetzung der Zweit-Zertifizierung dauerhaft zu Ertragseinbußen von mindestens 10 Millionen Euro jährlich führen werde. Die Zusammensetzung der Baumarten im Wald ändere sich, es werde weniger wirtschaftlich vorteilhafte Nadelbäume geben, die Kosten für den Schutz gegen Schädlinge stiegen, die Holzernte werde erschwert und auf größerer Fläche werde die Waldnutzung komplett eingestellt. Dazu kämen die Kosten von rund 1,2 Millionen Euro für die Zertifizierung und die jährlichen Kontrollen.       Keine messbaren ökologischen Vorteile der Zweit-Zertifizierung       Ein Siegel über die Zweit-Zertifizierung sollte nach den Vorstellungen des Umweltministeriums der Vermarktung dienen. Höhere Holzpreise wurden jedoch im Wesentlichen nicht erzielt. Ökologische Vorteile der veränderten Bewirtschaftung als Ergebnis der Zweit-Zertifizierung waren nicht messbar. So wurde beispielsweise nicht – wie in einer Pressemitteilung des Umweltministeriums angeführt – auf Pflanzenschutzmittel verzichtet. Es wurden weiterhin chemische Pflanzenschutzmittel in ähnlich geringer Menge wie vor der Zertifizierung verwendet.   Erhöhter waldbaulicher Aufwand ist zu erwarten       Die Vorgaben der Zweit-Zertifizierung sind in der Praxis zwar grundsätzlich umsetzbar. In vielen Fällen ist dies jedoch nur mit einem erhöhten und fachlich unnötigen konzeptionellen und waldbaulichen Aufwand verbunden. Als Folge steigen das Bewirtschaftungsrisiko und die Gefahr teurer Fehlinvestitionen. Die Einschränkungen bei der Auswahl von Baumarten und bei der Anwendung erprobter waldbaulicher Verfahren wirken sich nicht allein ökonomisch aus. Zusätzlich werden auch die Handlungsoptionen, den Folgen von Extremwetterereignissen im Wald zu begegnen, unnötig eingeschränkt.       Das Ministerium sollte sich an die nachhaltige Praxis seines Landesbetriebs halten       Das Umweltministerium des in Rede stehenden Bundeslandes hält die Zweit-Zertifizierung weiterhin in jeder Hinsicht für vorteilhaft. Mit ihr werde dem hohen Standard der Bewirtschaftung des Staatswaldes ein nach außen sichtbarer Ausdruck gegeben. Das Umweltministerium wäre gut beraten, auf seinen Landesbetrieb zu hören und es bei dessen bewährter Praxis der nachhaltigen Waldbewirtschaftung zu belassen. Aber wenn Umweltverbände und Nicht-Regierungsorganisationen beim Umweltschutz ins Spiel kommen, liebe Leserinnen und Leser, sind deren Vorschläge ja Gesetz, sagt resignierend Ihr Gotthilf Steuerzahler www.krisensicherinvestieren.com Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.