Ausgelöst durch die Corona-Pandemie haben Bund und Länder ihre Verschuldung massiv ausgeweitet. Nicht alles, was derzeit aus Schulden finanziert wird, die ausdrücklich zur Bewältigung der Corona-Pandemie aufgenommen wurden, hat allerdings mit der Corona-Krise zu tun. Dies belegt ein aktueller Bericht aus einem norddeutschen Bundesland.
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Zu Beginn der Pandemie hatte sich das Bundesland auf die Sicherstellung der Gesundheitsversorgung sowie die Leistung von Soforthilfen konzentriert. Im Sommer 2020 entschieden die Verantwortlich dann, ein eigenes Konjunktur- und Krisenpaket zur Bekämpfung der Corona-Pandemie aufzulegen. In zwei Nachtragshaushalten stellte das Land zusätzlich insgesamt 9,8 Milliarden Euro bereit, hiervon 8,8 Milliarden Euro kreditfinanziert. Die Neuverschuldung wurde durch die Berufung auf Ausnahmeklauseln im verfassungsrechtlich verankerten Verschuldungsverbot möglich. Die Landesverfassung lässt nämlich eine Neuverschuldung zur Abwendung einer Naturkatastrophe oder einer außergewöhnlichen Notsituation zu.
Weiterhin erlaubt die Landesverfassung eine Kreditaufnahme im Fall eines konjunkturellen Einbruchs. Das Land nahm im Rahmen der Nachtragshaushalte beide Ausnahmetatbestände in Anspruch. Für den Haushalt 2021 ist erneut eine konjunkturbedingte Kreditaufnahme vorgesehen. Gemäß der aktuellen Mittelfristigen Finanzplanung rechnet die Landesregierung auch für die Jahre 2022 und 2023 mit einer zusätzlichen Neuverschuldung.
Die Maßnahmen müssen durch die Pandemie veranlasst sein
Die Mittel, die unter Inanspruchnahme der Ausnahmetatbestände der Landesverfassung kreditfinanziert wurden, unterliegen jedoch einer besonderen verfassungsrechtlichen Zweckbindung. Die Maßnahmen müssen gerade wegen der Pandemie erforderlich geworden sein, d. h. die Pandemie muss Anlass für ihre Durchführung sein. Für den Fall, dass die Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgewirkungen dienen, ist dabei auch der Nachweis zu erbringen, dass der unterstützte oder geförderte Bereich tatsächlich von den Auswirkungen der Pandemie betroffen ist.
Ein Bezug zur Corona-Krise fehlte vielfach
Bei vielen der in dem Krisen- und Konjunkturprogramm enthaltenen Maßnahmen lagen die Voraussetzungen für eine Kreditfinanzierung jedoch nicht vor. Dazu gehörten beispielsweise seit längerem geplante energetische Sanierungsmaßnahmen für die Hochschulen des Landes. Der Bedarf zur Sanierung der Hochschulgebäude bzw. Gebäudeteile ist seit Jahren bekannt. Die Planungen für zwei Projekte wurden sogar mit der Erstellung von Bauanmeldungen bereits im Jahr 2019 vor Ausbruch der Pandemie aufgenommen. Diese Maßnahmen wiesen somit keinen Pandemiebezug auf.
Die Maßnahmen zur Gebäudesanierung dürften prozyklisch gewirkt haben
Auch Erfordernisse der Konjunkturstabilisierung lassen sich für diese Maßnahmen nicht anführen. Wesentliche Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Umsatz und Beschäftigung im Bauhauptgewerbe konnten bisher nicht beobachtet werden Der für Maßnahmen der energetischen Gebäudesanierung einschlägige Wirtschaftszweig des Handwerks wies im 4. Quartal 2020 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres ein Wachstum von 10,3 Prozent gemessen am Umsatz und von 2,5 Prozent bei den tätigen Personen aus. In Zeiten boomender Baukonjunktur dürften die hier in Rede stehenden energetischen Sanierungsmaßnahmen damit sogar prozyklisch gewirkt haben.
Kreditfinanzierte Programme treten neben bestehende Förderungen
Weiterhin wurde aus dem kreditfinanzierten Krisen- und Konjunkturprogramm ein Betrag von 50 Millionen Euro für die Modernisierung von Mietwohnraum für Studenten zur Verfügung gestellt. Die von der Landesregierung angeführten Ziele der Förderung machen deutlich, dass es darum ging, belegungs- und mietgebundenen Wohnraum zu schaffen und Energie- und Klimaziele im Gebäudebereich zu erreichen. Hierfür gibt es aber bereits reguläre Förderprogramme. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass im Zusammenhang mit der Corona-Krise ein weiteres kreditfinanziertes Programm für diese seit langem bekannten Bedarfe geschaffen wurde.
Die Politik scheint Geschmack am Schuldenmachen zu finden
Die geschilderten Beispiele belegen, dass die kreditfinanzierten Mittel häufig für politisch erwünschte Förderzwecke verwendet werden, die schon seit längerem bestehen, für welche die vorhandene Finanzausstattung jedoch nicht ausreicht. Dies stellt eine Umgehung der Ausnahmeklauseln des Verschuldungsverbots dar. Ohnehin gibt es starke Tendenzen im politischen Raum, die Schuldenbremse für Bund und Länder nach Beendigung der Corona-Krise aufzuweichen oder sogar ganz außer Kraft zu setzen. Die Politik in Deutschland hat wohl schnell wieder Geschmack am dauerhaften Schuldenmachen gefunden. Wollen wir hoffen, liebe Leserinnen und Leser, dass diese Tendenzen sich nicht durchsetzen, sagt sorgenvoll
Ihr
Gotthilf Steuerzahler
www.krisensicherinvestieren.com
Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.