Bei der Finanzierung der Waldorfschulen zeigt sich das Land Nordrhein-Westfalen ausgesprochen großzügig. Das verantwortliche Schulministerium des Landes will trotz Kritik des Rechnungshofs daran nichts ändern.
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Genehmigte Privatschulen haben in Nordrhein-Westfalen einen gesetzlichen Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Zuschüsse. Als erforderlich gelten insbesondere Zuschüsse zu den fortdauernden Personal- und Sachausgaben der Privatschulen. Die Ausgaben werden grundsätzlich nur in Höhe der Aufwendungen vergleichbarer öffentlicher Schulen anerkannt. Allerdings werden die Privatschulen nicht zu hundert Prozent vom Staat finanziert, sie müssen einen Eigenanteil erbringen. Dieser beträgt regelmäßig 15 Prozent der anerkannten fortdauernden Ausgaben und der Baukosten.
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Bei den Waldorfschulen handelt es sich um genehmigte Privatschulen. Sie unterrichten ihre Schülerinnen und Schüler auf waldorfpädagogischer Grundlage, d. h. sie arbeiten mit einem eigenen Lehr- und Lernkonzept. Im öffentlichen Schulwesen gibt es kein Pendant zu den Waldorfschulen.
In der amtlichen Schuldatenstatistik für das Schuljahr 2016/2017 waren in Nordrhein-Westfalen 56 Schulen als Waldorfschulen ausgewiesen, an denen über 18.000 Schülerinnen und Schüler durch Lehrkräfte im Umfang von rund 1.400 Vollzeitstellen unterrichtet wurden. Das Land zahlte im Haushaltsjahr 2016 rund 144 Millionen Euro an Zuschüssen an die Waldorfschulen.
Geringere Pflichtstunden für die ersten Klassen werden toleriert
Die Refinanzierung der Lehrkräfte von Waldorfschulen erfolgt auf der Grundlage von 25,5 wöchentlichen Pflichtstunden. Dies gilt auch für Unterrichtsstunden, die in den Klassen 1 bis 4 geleistet werden. Diese Verfahrensweise beruht auf einem Erlass des nordrhein-westfälischen Schulministeriums aus dem Jahr 1985, in welchem das Ministerium die Bezirksregierungen gebeten hatte, bei der Bezuschussung von Waldorfschulen die Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte an Gymnasien und Gesamtschulen zugrunde zu legen. In Grundschulen des Landes hat eine Lehrkraft jedoch 28 wöchentliche Pflichtstunden zu leisten. Da diese Zahl an den Waldorfschulen in den Klassen 1 bis 4 nicht erreicht wird, hat der nordrhein-westfälische Rechnungshof die gewährte Finanzierung insoweit als rechtswidrig kritisiert.
Das Schulministerium rechtfertigt die geringere Stundenzahl
Das nordrhein-westfälische Schulministerium beruft sich u.a. auf organisatorische Gründe für die Refinanzierung auf der Basis von 25,5 wöchentlichen Pflichtstunden. Die Waldorfschulen seien als einheitlicher Bildungsgang von Klasse 1 bis 12 bzw. 13 konzipiert. Da ein Großteil der Lehrkräfte in mehreren Schulstufen unterrichte, sei eine Festlegung der persönlichen Pflichtstundenzahl in Kopplung an die Jahrgangsstufen, in denen die Lehrkraft eingesetzt sei, in der Praxis nicht umsetzbar. Der Rechnungshof hat dem widersprochen. Er hat auf die Regelung zu Pflichtstunden bei Teilabordnungen verwiesen, wonach auf die Pflichtstundenzahl derjenigen Schulform abgestellt wird, in welcher der überwiegende Einsatz erfolgt. Bei entsprechender Anwendung dieser Regelung könnten die behaupteten organisatorischen Schwierigkeiten vermieden werden.
Gleichstellung mit den Gesamtschulen als weitere Vergünstigung
Bei der Ermittlung der zuschussfähigen Personalkosten der Waldorfschulen in den Klassen 5 bis 11 gilt die Schulform Gesamtschule als vergleichbare Schulform. In früheren Jahren galt die Sekundarstufe I des Gymnasiums als vergleichbare Schulform. Die Zuordnung zur Gesamtschule ist für die Waldorfschulen hinsichtlich der Ermittlung des Lehrerstellenbedarfs im Vergleich zum Gymnasium günstiger. Der höhere Ressourcenbedarf der Gesamtschulen ist darauf zurückzuführen, dass diese ab Klasse 7 zu leistungsdifferenziertem Unterricht verpflichtet sind. Nach den Feststellungen des Rechnungshofs wird leistungsdifferenzierter Unterricht von den Waldorfschulen jedoch kaum angeboten. Der Rechnungshof hat gefordert, die Zuordnung der Klassen 5 bis 11 der Waldorfschulen zur Gesamtschule für die Zukunft zu überdenken und sich wieder am Lehrerstellenbedarf der Gymnasien zu orientieren.
Keine heterogene Schülerschaft in den Waldorfschulen
Das Schulministerium hat die Zuordnung der Klassen 5 bis 11 zur Gesamtschule damit gerechtfertigt, dass an Waldorfschulen eine am ehesten mit Gesamtschulen vergleichbare heterogene Schülerschaft unterrichtet werde. Diese Begründung ist nicht nachvollziehbar. Werden doch die Waldorfschule wie allgemein bekannt nur von relativ wenigen Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund besucht. Auch ist dort die Inklusionsquote eher niedrig, es gibt also an den Waldorfschulen vergleichsweise weniger Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf als an Gesamtschulen.
Bessere Stellenausstattung als bei öffentlichen Schulen
Schließlich hat der Landesrechnungshof auch die sog. Waldorfstellenzuschläge kritisiert. Das Land gewährt den Waldorfschulen zusätzlich zum Grundstellenbedarf spezifische Stellenzuschläge, und zwar in Höhe von 10 Prozent in der Primarstufe und der Sekundarstufe I sowie in Höhe von 5 Prozent in der Sekundarstufe II. Mit den Stellenzuschlägen sind die Waldorfschulen besser ausgestattet als vergleichbare öffentliche Schulen. Das Schulministerium will an den Stellenzuschlägen wegen der pädagogischen Besonderheiten der Waldorfschulen festhalten. Alles in allem bleibt festzuhalten, liebe Leserinnen und Leser, dass die Waldorfschulen dem nordrhein-westfälischen Schulministerium lieb und teuer sind, ja dass sie sogar gegenüber den öffentlichen Schulen bevorzugt werden, sagt voller Unmut
Ihr
Gotthilf Steuerzahler
Dieser Text stammt aus dem kostenlosen Newsletter Claus Vogt Marktkommentar.